Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00110[9C_493/2012]
IV.2011.00110

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 10. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1981, meldete sich am 25. Mai 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 9/11 = Urk. 12/59).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 6. April 2009 Kostengutsprache für die Umschulung zum eidgenössisch diplomierten Bauleiter Hochbau vom 25. April 2009 bis 3. April 2011 (Urk. 9/47 = Urk. 12/8).
          Mit Verfügung vom 29. September 2009 sprach sie dem Versicherten ein Taggeld von Fr. 158.40 ab 25. April 2009 bis 3. April 2011 zu (Urk. 9/55 = Urk. 12/2).
1.2     Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 hielt die IV-Stelle fest, der Versicherte habe vom 25. April 2009 bis 31. Juli 2010 zusätzlich zum Taggeld einen Lohn bezogen und forderte die zu viel ausbezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 67'414.-- zurück (Urk. 9/58 = Urk. 9/61 = Urk. 9/66 = Urk. 12/1 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, auf die Rückforderung sei zu verzichten (S. 2 oben Ziff. 1), eventuell sei die Sache zur Gehörsgewährung zurückzuweisen (S. 2 oben Ziff. 2) beziehungsweise sei die Beschwerde als Einsprache an die zuständige Stelle zu überweisen (S. 2 oben Ziff. 3).
          Am 14. April 2011 (Urk. 7) reichte die IV-Stelle die am 12. April 2011 von der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband (nachstehend: Ausgleichskasse) verfasste Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) ein.
          Am 3. Oktober 2011 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik und nahm zu ihm vom Gericht unterbreiteten Fragen (Urk. 15) Stellung (Urk. 19-20; vgl. Urk. 22).
          Am 23. November 2011 (Urk. 28) reichte die Beschwerdegegnerin die von der Ausgleichskasse am 21. November 2011 verfasste Duplik (Urk. 29) ein. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2011 noch einmal Stellung (Urk. 34), was der Beschwerdegegnerin am 30. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 35).

         
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gegen die angefochtene Verfügung machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) folgende Einwände geltend:
          Es sei fraglich, ob die Verfügung von der Beschwerdegegnerin als sachlich zuständiger Behörde erlassen worden sei (S. 4 Ziff. 1). Für Rückerstattungen sei ein mehrstufiges Verfahren zu beachten; zuerst sei über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu befinden und erst danach über die Rückerstattung zu entscheiden (S. 4 Ziff. 2). Das zwingend vorgeschriebene Einspracheverfahren sei unterblieben, was ebenso eine Gehörsverletzung darstelle wie die ungenügende beziehungsweise unzutreffende Begründung der Verfügung (S. 4 f. Ziff. 3). Eine Rückforderung ex tunc wäre nur zulässig, wenn ihm eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht vorzuwerfen wäre (S. 5 Ziff. 4). Im Sinne des Vertrauensschutzes sei auf eine Rückforderung insbesondere dann zu verzichten, wenn - wie vorliegend - der Eindruck erweckt worden sei, der Bezug sei rechtmässig (S. 5 f. Ziff. 5). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin noch vor Verfügungserlass vom bestehenden Arbeitsverhältnis Kenntnis gehabt und die Zahlungen im August 2010 eingestellt; rund ein Monat sei ihr noch für weitere Abklärungen zuzugestehen, d.h. die „Verjährungsfrist begänne im Oktober 2010“ (S. 6 Ziff. 6).

2.
2.1     Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat gemäss Satz 2 der gleichen Bestimmung Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
          Vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens nicht erfasst sind Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.4 ff.). Dazu zählt insbesondere auch die Rückerstattung von Leistungen, über welche zwar die IV-Stelle verfügt, die aber von der Ausgleichskasse vorbereitet werden (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2075).
2.2     Soweit kein Vorbescheidverfahren stattfindet, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere angemessene Weise zu wahren (BGE 134 V 97 E. 2.8.3).
          Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
          Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
2.3     Leistungen der Invalidenversicherung werden im Zusammenwirken von IV-Stelle und Ausgleichskasse berechnet und festgelegt (vgl. Art. 53 ff. IVG). Zu den Aufgaben der Ausgleichskasse gehört unter anderem die Berechnung und die Auszahlung der Taggelder (Art. 60 Abs. 1 lit. b und c IVG). Die IV-Stelle erlässt demgegenüber die entsprechenden Verfügungen und Einspracheentscheide (Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung; Art. 41 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
          Die Kürzung des Taggeldes wegen des während der Umschulung erzielten Erwerbseinkommens betrifft die Berechnung des Taggeldes, weshalb diese Aufgabe von der Ausgleichskasse übernommen werden kann (Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG). Der Erlass der Verfügung, mit welcher die Taggelder festgesetzt werden, ist hingegen Sache der IV-Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG).
2.4     Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (Abs. 2 Satz 1).
          Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52).
          Wird eine erfolgte Leistungszusprache im Zuge einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG korrigiert, so wird der Leistungsbezug nachträglich zu einem unrechtmässigen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 4 zu Art. 25, mit Hinweis auf BGE 122 V 134 E. 2c, S. 138).
2.5     Massgebend für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung einen Fehler (beispielsweise einen Rechnungsfehler) begangen hat, sondern der Zeitpunkt, in welchem sie bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte bemerken können (BGE 124 V 380 E. 5b/aa S. 383). Ist ein Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn sie bei einer davon vorhanden ist (Kieser, a.a.O., Rz. 39 zu Art. 25 ATSG).
2.6     Soweit die wiedererwägungsweise Korrektur IV-rechtliche Gesichtspunkte wie beispielsweise den Gesundheitszustand betrifft, ist (im Unterschied zu AHV-rechtlich motivierten Anpassungen) eine rückwirkende Anpassung nur beim Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen möglich (Kieser, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 25 ATSG).
          Als IV-spezifisch gelten Aspekte, welche die materiellen Voraussetzungen für die Zusprechung von Leistungen beschlagen wie der Invaliditätsgrad, die invaliditätsmässigen Anforderungen der einzelnen Leistungen oder die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG. Als AHV-analog gelten Aspekte wie die Versicherteneigenschaften, die Grundlagen der Rentenberechnung, die Kürzung einer zugesprochenen Rente oder ein Abzug von Quellensteuern von der ausgerichteten Rente. Im Bereich der AHV-analogen Sachverhalte kommt die Rückerstattungsordnung von Art. 25 Abs. 1 ATSG ohne Besonderheiten zum Tragen (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 406 f.).
2.7     Dem Entscheid über die Rückerstattung hat stets der Entscheid über das Rückkommen vorauszugehen; dies kann allenfalls in ein und derselben Verfügung erfolgen (Urteil des Bundesgerichts I 143/06 vom 23. Januar 2007, E. 5.3.4).
3.
3.1     Am 6. April 2009 ergingen die Mitteilung mit der Kostengutsprache für die beantragte Umschulung (Urk. 9/47 = Urk. 12/8) und diejenige der Beschwerdegegnerin an die Ausgleichskasse „Angaben für das grosse Taggeld“ (Urk. 9/48 = Urk. 12/9). In dieser Mitteilung wurde unter anderem eine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Festanstellung als Junior Bauleiter bei der Y.___ AG festgehalten, verbunden mit dem Hinweis „verbindliche Lohnangaben gemäss beiliegendem Arbeitsvertrag“ (S. 1 unten).
          In der gleichentags aufgesetzten und vom Beschwerdeführer am 7. April 2009 unterzeichneten Zielvereinbarung (Urk. 9/53) wurde unter anderem zur Person des Beschwerdeführers festgehalten „praktische Arbeit mit einem Arbeitspensum von 100 %“ (S. 1 unten).
          Der genannte Arbeitsvertrag - von dem sich mangels Eingangsvermerk nicht feststellen lässt, wann er in die Akten der Ausgleichskasse gelangt ist - sah eine Anstellung ab 1. Dezember 2008 zu einem Bruttomonatslohn von Fr. 5'500.-- vor (Urk. 12/4 Ziff. 3 und 5.1).
3.2     Am 16. Mai 2009 beantwortete der Beschwerdeführer auf einem Fragebogen der Ausgleichskasse die Frage, ob er „direkt oder via Arbeitgeber während der Zeit des IV-Taggeldanspruchs Lohn- oder Taggeldleistungen von anderen Sozialversicherungen (z.B. Kranken- oder Unfalltaggeld, Arbeitslosentaggeld etc.)“ erhalte, mit Nein (Urk. 14 unten).
3.3     Mit Verfügung vom 29. September 2009 (Urk. 9/55 = Urk. 12/2) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer (ausgehend vom früher erzielten durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 198.--) ein Taggeld in der Höhe von Fr. 158.40 ab 25. April 2009 zu.
3.4     Am 19. November 2010 teilte die Ausgleichkasse der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, man habe versehentlich doppelt ausbezahlt - das Steueramt habe darauf aufmerksam gemacht - und müsse eine Rückforderung machen (Urk. 9/57).
          Am 7. Dezember 2010 (Urk. 12/15) stellte die Y.___ AG der Ausgleichskasse die von dieser einverlangten Unterlagen (Urk. 12/10-14) zu.
          Gleichentags erstellte die Ausgleichskasse eine neue Taggeldberechnung, dieses Mal unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer bei der Y.___ AG bezogenen Lohnes, womit eine Kürzung des auf Fr. 158.40 bemessenen Taggelds um Fr. 159.-- resultierte (Urk. 12/3).
          Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 forderte sodann die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer total 453 Taggelder à Fr. 158.40 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (somit netto Fr. 67'414.--) zurück, wobei sie zur Begründung anführte, die Ausgleichskasse habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zum Taggeld Lohn bezogen habe (Urk. 2 = Urk. 12/1 = Urk. 9/58 = Urk. 9/61 = Urk. 9/66).

4.
4.1     Ein Vorbescheidverfahren musste in der vorliegenden Angelegenheit nicht durchgeführt werden (vorstehend E. 2.1). Dennoch oder gerade deshalb stand dem Beschwerdeführer ein Gehörsanspruch zu (vorstehend E. 2.2).
          Dieser wurde mit dem von der Beschwerdegegnerin gewählten Vorgehen nicht eingelöst. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit verletzt.
          Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt und genutzt, mehrmals Stellung zu nehmen (Urk. 1, Urk. 19-20, Urk. 22, Urk. 34) und die ihm erforderlich scheinenden Beweismittel einzureichen (Urk. 23/1-2). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückweisung der Sache zur Gehörsgewährung neue Erkenntnisse zu ergeben vermöchte. Sie würde vielmehr einen formalistischen Leerlauf darstellen, weshalb davon abzusehen ist.
          Die festgestellte Gehörsverletzung ist damit als geheilt zu betrachten.
4.2     Dass die Beschwerdegegnerin die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs (infolge unterbliebener Verrechnung mit dem gleichzeitig bezogenen Lohn) und die Rückforderung in der gleichen Verfügung festgehalten hat, ist - entgegen der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2) - praxisgemäss (vorstehend E. 2.7) zulässig und somit nicht zu beanstanden.
          Gleiches gilt für den Umstand, dass die entsprechende Verfügung offensichtlich von der Ausgleichskasse vorbereitet wurde. Dies erfolgte in Absprache und damit gleichsam im Auftrag der Beschwerdegegnerin, so dass auch diesbezüglich die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen erfüllt (vorstehend E. 2.3) sind und die angefochtene Verfügung als tatsächlich von der Beschwerdegegnerin erlassen zu erachten ist.
4.3     Die Berechnung von Taggeldern ist Sache der Ausgleichskasse und offensichtlich ein AHV-analoger Sachverhalt, steht sie doch - wie auch die unterbliebene Verrechnung mit laufenden Lohnansprüchen - in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit dem Umschulungsanspruch als solchem oder weiteren bei Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG zu beachtenden Aspekten. Der Beschwerdeführer hat denn auch für seinen gegenteiligen Standpunkt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4) keine weitere inhaltliche Begründung angegeben.
          Daraus folgt, dass eine allfällige Rückforderung auch bereits erbrachter Leistungen, mithin rückwirkend, zulässig ist, ohne dass der versicherten Person eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen wäre.
          Ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, sich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt hat, ob es mit der Taggeldauszahlung seine Richtigkeit habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2, Urk. 19 S. 2 Ziff. 1.2, Urk. 20) oder nicht, kann deshalb insoweit offen gelassen werden, als es um die Frage der Rückwirkung geht.
4.4     Die Zusprache des ungekürzten Taggelds mit Verfügung vom 29. September 2009 (Urk. 9/55 = Urk. 12/2) war zweifellos fehlerhaft: Die Beschwerdegegnerin hatte selber das Bestehen eines Arbeitsvertrags festgehalten, und der Beschwerdeführer scheint den Fragebogen der Ausgleichskasse (Urk. 14) insofern genauer gelesen zu haben als diese selber, als in der Tat gerade nicht (wie in der Beschwerdeantwort behauptet; Urk. 8 S. 2 Mitte) nach Lohnzahlungen gefragt wurde, sondern ausdrücklich nach „Lohn- oder Taggeldleistungen von anderen Versicherungen“, was der Beschwerdeführer zutreffenderweise verneinte.
          Richtigerweise hätte also bei der ursprünglichen Leistungszusprache der vom Beschwerdeführer erzielte Lohn berücksichtigt werden müssen, womit gar kein Taggeldanspruch bestanden hätte.
          Für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist für die Rückforderung ist jedoch nicht dieser Zeitpunkt massgebend, in welchem der ursprüngliche Fehler begangen wurde, sondern der Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin den Fehler bemerkt hat oder zumutbarerweise hätte bemerken können (vorstehend E. 2.5).
          Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin zwischen dem Erlass der fehlerhaften Verfügung und dem Ende der Leistungserbringung (Juli 2010) eine Veranlassung gehabt haben könnte, den Fehler zu bemerken. Auch der Beschwerdeführer machte diesbezüglich nichts geltend. Vielmehr wurde beschwerdeweise ebenfalls vom Zeitpunkt der Leistungseinstellung ausgegangen und daraus geschlossen, die Verwirkungsfrist habe im Oktober 2010 begonnen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6).
          Dem ist beizupflichten, woraus folgt, dass die entsprechende Frist im Oktober 2011 endete und die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2010 weit vor Ablauf der Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 1 ATSG und damit rechtzeitig erlassen wurde.
 4.5    Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5) verhält.
          Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung (BGE 131 II 627 E. 6.1) und Doktrin ist dies der Fall, wenn
1. die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. die versicherte Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. die versicherte Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (wobei der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als Disposition gilt; ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b);
5. die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
          Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach Erhalt der Taggeldverfügung bei der Beschwerdegegnerin angerufen und die für ihn zuständige, namentlich genannte Mitarbeiterin gefragt, ob dies seine Richtigkeit habe, was sie ihm bestätigt habe (Urk. 19-20). Dass sich darüber bei der Beschwerdegegnerin keine Aktennotiz finde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), stimme mit dem Umstand überein, dass auch über andere von ihm getätigte Anrufe keine Aktennotizen vorhanden seien (Urk. 34 S. 1). Ein Nachweis für das Telefongespräch liess sich, da mehr als 6 Monate zurückliegend, trotz entsprechender Bemühungen (Urk. 19 S. 3 Ziff. 2.2, Urk. 22, Urk. 23/1-2) nicht mehr erbringen.
          Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als die Abwesenheit einer entsprechenden Aktennotiz nicht zwingend darauf schliessen lässt, das behauptete Gespräch habe nicht stattgefunden. Gleiches gilt für den infolge Zeitablaufs nicht mehr möglichen technischen Nachweis einer telefonischen Verbindung.
          Beides hilft jedoch im entscheidenden Punkt nicht weiter. Ausschlaggebend ist nämlich nicht, ob ein Telefongespräch der skizzierten Art stattgefunden hat, sondern ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt hat, es sei richtig, dass er nebst dem vollen Lohn zusätzlich ein Taggeld in einer ähnlichen Grössenordnung erhalte, und dass er diese Bestätigung durch die Beschwerdegegnerin beweisen kann. Dafür genügt nicht, dass ein Telefongespräch stattgefunden haben könnte, von dem der Beschwerdeführer angibt, dies sei dessen Inhalt gewesen.
          Selbst wenn das Telefonat stattgefunden hat und der Beschwerdeführer die Mitarbeiterin so verstanden zu haben glaubte, wie er angibt, hätte er sich angesichts der zahlenmässigen Bedeutung der offenen Frage - die nunmehr auch in der Höhe der Rückforderung noch einmal deutlich wird - nicht mit einer mündlichen Auskunft zufrieden geben dürfen. Dass ihm die Beschwerdegegnerin nebst dem Lohn von brutto Fr. 5'500.-- und den Kosten der Ausbildungsinstitution zusätzlich jeden Monat über Fr. 4'400.-- ausbezahlte, hätte ihn zu einer schriftlichen Nachfrage oder zumindest dem Ersuchen um eine schriftliche Bestätigung veranlassen müssen. Dass er diesbezüglich Zweifel gehabt habe, wird von ihm selber auch geltend gemacht; in dieser Situation eine vorweisbare, also schriftliche Bestätigung, zu erlangen, wäre unabdingbar gewesen.
          Mangels eines entsprechenden Nachweises bleibt die Darstellung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Doppelzahlung als richtig bezeichnet, unbewiesen. Damit fehlt es an der rechtsprechungsgemäss vorausgesetzten Vertrauensgrundlage und die Berufung auf den Vertrauensschutz scheitert, ohne dass die weiteren Voraussetzungen noch zu prüfen wären.
4.6     Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die gegen die angefochtene Verfügung angeführten Einwände nicht durchdringen.
          Die erfolgte Prüfung hat vielmehr ergeben, dass sie rechtens ist, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Darunter fallen auch Rückforderungen von Versicherungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 lit. A und E. 4).
          Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
 

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yvonne Dürst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).