Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 30. April 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Barmet
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1968, meldete sich am 23. März 2004 zum ersten Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess hierauf Auszüge aus den Individuellen Konti der Versicherten erstellen und zusammenrufen (IK-Auszug vom 12. Mai 2004, Urk. 11/9), holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Mai 2004 (Urk. 11/10) ein und klärte die berufliche Situation der Versicherten ab (Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 24. August 2004, Urk. 11/16). Mit Verfügung vom 2. September 2004 (Urk. 11/18) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es liege lediglich ein Invaliditätsgrad von 25,5 % vor (Teilinvaliditätsgrad bei 50%iger Erwerbstätigkeit von 51 %, Teilinvalidität im Haushalt von 0 %). Auf die dagegen gerichtete Einsprache vom 20. September 2004 (Urk. 11/19) trat die IV-Stelle wegen unbenutztem Ablauf einer angesetzten Nachfrist seitens der Versicherten mit Entscheid vom 10. November 2004 nicht ein (Urk. 11/23).
1.2 Am 22. April 2009 meldete sich A.___ unter Hinweis, dass sie ohne Gesundheitsschaden nunmehr einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. Urk. 11/27), erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/31). Die IV-Stelle erkundigte sich hierauf bei den ehemaligen Arbeitgeberinnen, der Schulgemeinde C.___ und der D.___, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberberichte vom 13. August 2009, Urk. 11/38, und 19. August 2009, Urk. 11/39), holte die Arztberichte von Dr. B.___ vom 11. August 2009 (Urk. 11/37) und Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. September 2009 (Urk. 11/40) ein und gab eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welcher das Gutachten am 14. Mai 2010 erstattete (Urk. 11/42). Mit Vorbescheid vom 7. September 2010 teilte die IV-Stelle mit, dass sie den Anspruch auf IV-Leistungen zu verneinen gedenke (Urk. 11/45). Nachdem A.___ hiergegen mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 (Urk. 11/46; Einwandergänzung vom 8. November 2010, Urk. 11/48) Einwand erhoben hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Januar 2011 den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch Rechtsanwalt Olivier Barmet am 1. Februar 2011 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2011 in oben genannter Sache aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine volle Rente, zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdesache zur weiteren Abklärung unter Feststellung des grundsätzlichen Rentenanspruches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Prof. Dr. phil. G.___, Neuropsychologin, und Dr. med. H.___, FMH Neurologie, vom 16. Februar 2011 über die neuropsychologische Untersuchung vom 7. Februar 2011 (Urk. 8) ein (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 11. April 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 13. April 2011 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Olivier Barmet als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). In der Replik vom 30. Juni 2011 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, als sie subeventualiter die Aufhebung der Verfügungen vom 2. September 2004 und vom 3. Januar 2011 sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine volle Rente, beantragte (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 12. Juli 2011 auf Duplik (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides bzw. der Verfügung Beschwerde erhoben werden.
1.2 Mit Verfügung vom 3. Januar 2011 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin vorliegende Beschwerde erhoben. Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. November 2004 (Urk. 11/23) beantragt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Rechtsmittelfrist gegen diesen Entscheid seit Jahren abgelaufen und der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3
2.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4
2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2.4.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 22. April 2009 (Urk. 11/31) materiell eingetreten ist. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die wesentlichen Tatsachen im massgeblichen Zeitraum zwischen der letzten, auf einer materiellen Prüfung beruhenden Verfügung vom 2. September 2004 (Urk. 11/18), mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint wurde (vgl. BGE 130 V 76 ff.), und der hier angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2011 (Urk. 2), welcher die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, in einer für den Anspruch auf eine Rente relevanten Weise verändert hat.
3.2 Im September 2004 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Im Erwerbsbereich erkannte sie eine Erwerbseinbusse von 51 %. Im Bereich Haushalt ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt ist. Insgesamt ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 25,5 % (Urk. 11/18).
3.3 Die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 22. April 2009 (Urk. 11/31) wurde der Beschwerdegegnerin mit Brief der Gemeindeverwaltung C.___ vom 21. Juli 2009 (Urk. 11/27) zugestellt unter Hinweis, dass die Beschwerdeführerin seit September 2002 geschieden sei, der ältere Sohn (geboren 1995) beim Vater und der jüngere Sohn (geboren 1997) bei der Mutter lebe. Der bei ihr lebende Sohn sei nun in einem Alter, in welchem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Situation einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste und könnte, wären keine gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden.
3.4 Im Zeitpunkt der Rentenverfügung war die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe abhängig und der bei ihr wohnende jüngerer Sohn war 13 1/2 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin, der laut Scheidungsurteil kein nachehelicher Unterhalt zusteht, müsste und könnte angesichts dieser Tatsachen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie ist deshalb als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Davon geht offenbar auch die Beschwerdegegnerin aus, auch wenn sie sich darüber in der Verfügung vom 3. Januar 2011 nicht explizit äussert.
Damit liegt eine Änderung der wesentlichen Tatsachen vor.
4. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
4.1 Im Arztbericht vom 24. Mai 2004 (Urk. 11/10) diagnostizierte Dr. B.___, bei welchem die Beschwerdeführerin von März 1986 bis März 1987, April 1989 bis April 1990 und seit November 2000 in Behandlung stand beziehungsweise steht (Urk. 11/10 S. 2), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10: F61.0 mit Beeinträchtigung der Gefühle bei seelischer Belastung (im Sinne einer Anpassungsstörung ICD-10: F43.23). Die Persönlichkeitsstörung bestehe seit dem Erwachsenenalter der Beschwerdeführerin.
Bei der Exploration mache die Beschwerdeführerin einen gespannten, müden, leicht depressiven Eindruck. Sie sei immer noch übergewichtig, obwohl sie in den letzten 6 Wochen 10 kg abgenommen habe (aktuelles Gewicht 65 kg, Grösse 158 cm). Sie grüble dauernd an ihrer Zukunft herum und zweifle mit einem gewissen Recht an ihrer Leistungsfähigkeit. Trotzdem bestünden eine übertriebene narzisstisch gefärbte Kränkbarkeit und infantile, unrealistische Zukunftsphantasien. Die Beschwerdeführerin habe Mühe, die Therapiestunden pünktlich einzuhalten, und müsse öfters absagen, weil sie niemanden finde, der auf den Sohn aufpasse. Trotz Hilfe vom Sozialamt C.___ (jemand helfe ihr bei der Administration ihrer Finanzen) sei sie kaum in der Lage, Ordnung in ihre Finanzen zu bringen. Der Grund dafür liege nicht in ihrer Auffassungsgabe - sie sei durchschnittlich intelligent -, sondern in der emotionalen Instabilität, welche unter Stress bald zu leichten kognitiven Störungen führe. Dies erkläre den Mangel an Disziplin und die Leistungsschwäche. Die Krankheitseinsicht sei gering.
Die jahrelange psychiatrische Begleitung (Psychotherapie und Behandlung mit Psychopharmaka) habe nicht verhindern können, dass die Beschwerdeführerin keine Lehre habe absolvieren oder eine (richtig: keine) Stelle länger habe halten können. Auch wenn die Beschwerdeführerin Angst habe, nach neun Jahren ohne Stelle wieder in die Arbeitswelt einzutreten, müsse sie dazu angeregt werden. Am ehesten wäre sie für eine Umschulung oder Weiterbildung (die Patientin habe z.B. eine Ausbildung als Pflegerin angefangen) zu motivieren, obwohl eindeutige Versagensängste und limitierende Voraussetzungen bestünden. Ein Arbeitspensum von mehr als 50 % sei für die unmittelbare Zukunft unrealistisch. Denn einerseits sei die Schulungsfähigkeit begrenzt, und andererseits beanspruche die Betreuung des Sohnes einen für die Beschwerdeführerin verhältnismässig hohen Aufwand. Die Prognose in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit sei unsicher.
4.2 Dr. B.___ wiederholte im Bericht vom 11. August 2009 (Urk. 11/37) die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ICD-10: F61.0 und stellte den Verdacht auf ein persistierendes ADS ICD-10: F 98.8 seit Primarschulzeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Diagnose einer Adipositas.
Die Lage sei in Bezug auf die psychische Symptomatik nahezu unverändert. Die Neigung, zu viel zu essen mit gelegentlichen Ess-Attacken, habe sich in den letzten Jahren gefestigt, so dass es zu einer ständigen Adipositas (BMI > 30) gekommen sei. Resignative und oppositionelle Tendenzen hätten zugenommen und das psychiatrische Zustandsbild habe sich seit 2004 geringfügig verändert, im Einzelnen bezüglich der Arbeitsfähigkeit verschlechtert. Es könne nicht mehr damit gerechnet werden, dass sich die Leistungsfähigkeit langfristig verbessere. Dazu müsste die Beschwerdeführerin durch eine enge Bezugsperson kontinuierlich betreut werden. Bei der vorliegenden Persönlichkeitsstruktur würde eine solche Begleitung von der Beschwerdeführerin als Kontrolle oder sogar als Kränkung interpretiert werden und eine Ablehnung oder gar eine Empörung auslösen.
Die Beschwerdeführerin komme unregelmässig in die Behandlung, wobei sie nicht ungern komme. Sie vergesse aber die Behandlung öfter oder lasse sich von Bagatellen ablenken (kranker Sohn, verpasster Bus, Missverständnisse über das Datum). In letzter Zeit begrenze sich die Therapie auf praktische Ratschläge für den Alltag.
Die Arbeitsfähigkeit betrage etwa 40 %.
4.3 Dr. E.___, bei welchem die Beschwerdeführerin auch als Raumpflegerin beschäftigt ist, diagnostizierte im Bericht vom 10./25. September 2009 (Urk. 11/40) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10: F.61 mit Beeinträchtigung der Gefühle bei seelischer Belastung im Sinne einer Anpassungsstörung ICD-10: F.43.23 sowie eine Adipositas (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Sie leide unter Konzentrationsstörungen und geringer Belastbarkeit, was sich bei der Arbeit dahingehend auswirke, dass sie fehlerhaft arbeite und die Arbeiten nicht zu Ende führe. Sie arbeite seit 1. März 2005 als Raumpflegerin mit einem Arbeitspensum von 25 bis 30 %. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 30 bis 50%ige Arbeitsfähigkeit. Seit dem 1. März 2005 (Behandlungsbeginn) habe sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert.
4.4 Dr. F.___ stellte im Gutachten vom 14. Mai 2010 folgende Diagnosen (Urk. 11/42 S. 7):
" - Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.6) mit den bekannten Reaktionen im Rahmen der bekannten Verunsicherungen
DD: Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23)
- Leichtgradig ausgeprägte depressive Störungen (ICD-10: F32.0)
- ADHS (ICD-10: F9)".
Im Gespräch seien keine wesentlichen Anhaltspunkte für Störungen des Bewusstseins und der Orientierung wie auch von Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis zu eruieren. Im Sprachlichen verfüge die Beschwerdeführerin über dem Bildungsstand adäquate Fähigkeiten im Erfassen von Zusammenhängen und Abstraktionsfähigkeit bei unauffälliger Wortflüssigkeit (im Vergleich zu dem in den Berichten Geschilderten überraschend gut). Allgemein fielen Konzentrationsschwierigkeiten und ein reduziertes Verhaltens- und Bewegungstempo nicht auf. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin weder verlangsamt noch anderweitig gestört. Sie zeige kein Misstrauen, keine Anhaltspunkte für hypochondrische Befürchtungen, Phobien, Zwangsstörungen, Ich-Störungen oder wahnhaftes Erleben. Die Affektivität sei gekennzeichnet von Ratlosigkeit und deprimierter Hoffnungslosigkeit. Ängstlichkeit stehe gegenwärtig nicht im Vordergrund. Es seien keine Anhaltspunkte für Euphorie, Dysphorie, Gereiztheit oder klagsam-jammriges Verhalten bei Insuffizienzgefühlen mit Grübeltendenz und Sorgen um die Zukunft vorhanden. Im Antrieb sei die Beschwerdeführerin gut, psychomotorisch ausgeglichen, es bestünden keine Facies melancholica, kein Morgentief, kein sozialer Rückzug, keine soziale Umtriebigkeit oder offene Aggressivität.
Die gegenwärtige Arbeit entspreche einer angepassten Tätigkeit. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden allenfalls im Rahmen qualitativer Defizite. Es lägen keine psychiatrischen Erkrankungen vor, die Einschränkungen eines theoretischen Ganztagespensums begründen könnten. Die Zumutbarkeit sei nicht eingeschränkt. Die psychischen Einschränkungen bestünden grundsätzlich seit früher Kindheit. Aufgrund des dargelegten Verlaufs sei der Grad der Arbeitsfähigkeit mehr oder weniger konstant. Ein plötzlich eingetretener relevanter Abfall der Arbeitsfähigkeit könne nicht eruiert werden. Es imponierten zudem gute kommunikative Fähigkeiten im Rahmen der Exploration, und zwar ohne Beeinträchtigung der psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit). Affektiv habe eine insgesamt ausgeglichene Modulationsbreite festgestellt werden können.
4.5 Laut Bericht von Prof. Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 16. Februar 2011 (Urk. 8) an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die neuropsychologische Untersuchung Hinweise gegeben auf ein erweitertes Aufmerksamkeits-Hyperaktivitäts-Syndrom mit Unruhe, Konzentrationsschwäche, Planungs- und Strukturierungsschwäche, diskret verminderter Impulskontrolle sowie einer figural-räumlich betonten Lern- und Gedächtnisschwäche. Zusätzlich ergäben sich Hinweise einer inkompletten Balkeninhibition. Diese Befunde entsprächen zusammen mit der nichtregulären Händigkeit sowie den Verhaltens- und kognitiven Entwicklungsauffälligkeiten einer frühkindlichen zerebralen Dysfunktion als Folge der perinatalen Komplikation. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer Abklärung betreffend beruflicher Massnahmen (Ausbildung, Case-Management). Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei sie aufgrund der beschriebenen Befunde nur eingeschränkt vermittelbar.
5.
5.1
5.1.1 Das Gutachten von Dr. F.___ (E. 4.4) vermag den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. E. 2.5) nicht zu genügen. Die von ihm gestellten Diagnosen stimmen mit kleinen Nuancen mit denjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ überein: So stellt er - in geringer Abweichung zu Dr. B.___, der eine kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10: F61.0 mit Beeinträchtigung der Gefühle bei seelischer Belastung (im Sinne einer Anpassungsstörung ICD-10: F43.23) diagnostizierte - die Diagnose einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) mit den bekannten Reaktionen im Rahmen der bekannten Verunsicherungen. Differentialdiagnostisch schliesst er auf eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23). Schliesslich fand er bei der Beschwerdeführerin eine leichtgradig depressive Störung (ICD-10: F32.0) und ein ADHS (ICD-10: F9), welches Dr. B.___ lediglich vermutete (vgl. E. 4.2). Insoweit der Gutachter die selbstunsichere Persönlichkeitsstörung "mit den bekannten Reaktionen im Rahmen der bekannten Verunsicherungen" spezifiziert, geht aus dem Gutachten indes nicht hervor, welche Reaktionen und Verunsicherungen er als bekannt erachtet, ob die von Dr. B.___ gemachten Feststellungen oder die nach ICD-10: F60.6 aufgelisteten Merkmale (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 7. überarbeitete Auflage, Bern 2010, S. 251 f.) einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung.
5.1.2 Dr. F.___ fand im Gespräch mit der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Anhaltspunkte für Störungen von Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis und zeigte sich überrascht über die kommunikativen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Solche Störungen hat auch Dr. B.___ nicht erhoben, sondern er hat diese lediglich - wie übrigens Dr. F.___ auch - unter den geklagten Beschwerden aufgeführt. Er stellte indessen unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin über ihre Zukunft grüble und an ihrer Leistungsfähigkeit zweifle, trotzdem aber eine narzisstisch gefärbte Kränkbarkeit und infantile, unrealistische Zukunftsphantasien vorlägen (vgl. E. 4.1). Insuffizienzgefühle mit Grübeltendenz und Sorgen um die Zukunft erwähnt auch Dr. F.___ in seinem Gutachten. Den Mangel an Disziplin und Leistungsfähigkeit führte Dr. B.___ denn auch nicht auf eine verminderte Auffassungsgabe - die Beschwerdeführerin sei durchschnittlich intelligent - , sondern auf die emotionale Instabilität, die unter Stress bald zu leichten kognitiven Störungen führe, zurück. Auch Dr. E.___ erachtete das Auffassungsvermögen als uneingeschränkt. Dass die Beschwerdeführerin Mühe in der Kommunikation haben soll, kann weder den Berichten von Dr. B.___ (E. 4.1 und 4.2) noch demjenigen von Dr. E.___ (E. 4.3) entnommen werden. Dr. E.___, bei welchem die Beschwerdeführerin nicht nur in Behandlung steht, sondern auch arbeitet, beobachtete aber, dass diese unkonzentriert arbeite und nur in geringem Ausmass belastbar sei, was sich dahingehend auswirke, dass sie bei der Arbeit Fehler mache oder diese nicht beende. Seine Feststellungen werden gestützt durch die Befunde von Prof. Dr. G.___ und Dr. H.___, welche Hinweise auf ein erweitertes Aufmerksamkeits-Hyperaktivitäts-Syndrom mit Unruhe, Konzentrationsschwäche, Planungs- und Strukturierungsschwäche, diskret verminderter Impulskontrolle sowie figural-räumlich betonten Lern- und Gedächtnisschwäche sowie Hinweise einer inkompletten Balkeninhibition erhoben haben (vgl. E. 4.5).
5.1.3 Eine kritische Würdigung mit den vorhandenen Arztberichten nimmt Dr. F.___, nicht vor. Er listet die Berichte von Dr. B.___ und Dr. E.___ zwar auf und zitiert Passagen daraus, eine Auseinandersetzung erschöpft sich in der Aussage, dass sich die Berichte in den Schilderungen mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Leiden deckten. Ob er damit sagen will, Dr. B.___s und Dr. E.___s Einschätzung der Arbeitsfähigkeit basiere eher auf den subjektiven Empfindungen als auf objektiven Befunden, bleibt offen. Wie bereits oben dargelegt (E. 5.1.2), sind die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. B.___ geschilderten Empfindungen in seinem Bericht vom 18. Mai 2004 sehr wohl unterschieden zwischen angegebenen Beschwerden und erhobenen Befunden. Im Übrigen stimmen - wie ebenfalls bereits dargelegt (E. 5.1.1) -auch die gestellten Diagnosen von Dr. B.___ und Dr. F.___ im Wesentlichen überein.
5.1.4 Schliesslich überzeugt das Gutachten von Dr. F.___ auch in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht. So kommt er zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit entspreche und Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit allenfalls im Rahmen qualitativer Defizite bestünden. Diese qualitativen Defizite werden weder beschrieben noch als leistungsmindernd quantifiziert. Dass es an einer Beschreibung der Defizite fehlt, erstaunt nicht sonderlich, hat es doch der Gutachter unterlassen, eine Berufsanamnese zu erstellen, und es ist daher aus dem Gutachten auch nicht ersichtlich, welche Tätigkeit er als gegenwärtige bezeichnet. Nicht nachvollziehbar ist letztlich die Aussage des Gutachters, dass die psychischen Einschränkungen, welche zu keinen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit führen sollen, seit früher Kindheit bestünden, aufgrund des dargelegten Verlaufs der Grad der Arbeitsfähigkeit mehr oder weniger konstant sei und ein plötzlich eingetretener relevanter Abfall der Arbeitsfähigkeit nicht eruiert werden könne. Ein relevanter Abfall der Arbeitsfähigkeit stellte auch Dr. B.___, welcher im Bericht von 2004 ein Arbeitspensum von mehr als 50 % als unrealistisch und im Bericht vom 11. August 2009 eine Arbeitsfähigkeit von ungefähr 40 % attestierte, nicht fest (vgl. E. 4.1 und 4.2). Weshalb aber Dr. F.___ von einer konstanten 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, nachdem in den übrigen Arztberichten seit dem Jahr 2004 nie eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden ist, ist schleierhaft. Immerhin ging auch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2004 davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Erkrankung vorliegt, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % zur Folge hat (vgl. Stellungnahme des RAD im Feststellungsblatt vom 2. September 2004, Urk. 11/17, und Begründung der Verfügung vom 2. September 2004, Urk. 11/18). Dass und weshalb diese Feststellung nicht richtig war, erklärt Dr. F.___ nicht.
5.2 Zusammenfassend kann bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten von Dr. F.___ zurückgegriffen werden. Aber auch gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ und Dr. E.___ kann die (verbliebene) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden, machen weder Dr. B.___ noch Dr. E.___ Angaben darüber, ob in einer geeigneteren Tätigkeit als derjenigen einer Raumpflegerin, z.B. in einer Tätigkeit, in welcher die Beschwerdeführerin angeleitet wird, eine höherprozentige Arbeitsfähigkeit gegeben ist.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Da das Gutachten von Dr. F.___ zumindest teilweise den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien nicht entspricht und die Beschwerdegegnerin dieses ohne Kritik entgegengenommen hat, hat sie zufolge Verletzung ihrer Abklärungspflicht die erforderlichen Erhebungen vorzunehmen und nicht das Gericht. Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in einem solchen Fall eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, hat ein psychiatrisches (Ober)Gutachten einzuholen, in welchem sich der Gutachter in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den von den Ärzten bisher erstellten Berichten darüber äussern soll, ob bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt und wenn ja, ob, wie und seit wann und in welchem Ausmass sich diese auf ihre Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin und in medizinisch zumutbaren Verweisungstätigkeiten auswirkt. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen und ist auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Olivier Barmet
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).