IV.2011.00113
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 16. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher
chkp. Conrad Höchli Kink & Partner
Sonnengut 4,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, ungelernter Hilfsarbeiter, war vom 1. Mai 2004 bis am 29. Februar 2008 als Produktionsmitarbeiter in einem Pensum von 100 % bei der Y.___ AG, '___', angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 24. September 2007 war (Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. Januar 2009, Urk. 12/9) und der Versicherte seither keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachging. Vom 28. September bis am 7. und vom 15. bis am 29. Oktober sowie vom 23. November bis am 7. Dezember 2007 wurde ihm infolge eines Lumbovertebralsyndroms von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, '___', und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, '___', eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht von Dr. Z.___ vom 12. Dezember 2007, Urk. 12/24/4; Bericht von Dr. A.___ vom 24. Dezember 2007, Urk. 12/24/3). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, tätig auch als Psychiater und Psychotherapeut, '___', attestierte dem Versicherten danach vom 10. Dezember 2007 bis am 31. April 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/24/19-22). Am 22. Dezember 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung wegen Schizophrenie zum Leistungsbezug (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) an (Urk. 12/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 12/6), einen Fragebogen über die ausbezahlten Gelder der Arbeitslosenkasse (Urk. 12/7), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 12/9), einen medizinischen Bericht von Dr. B.___ (Urk. 12/20) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 12/24) ein und liess den Versicherten im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Urk. 12/26; Urk. 12/29). Mit Vorbescheid vom 9. Juni 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Invalidenrente) zu haben (Urk. 12/33). Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 12/38). Die IV-Stelle holte hierauf einen weiteren medizinischen Bericht bei Dr. A.___ ein (Urk. 12/46). Nachdem der Versicherte dazu Stellung genommen hatte (Urk. 12/51), verfügte die IV-Stelle am 20. Dezember 2010 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Dezember 2010 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher, Bremgarten, mit Eingabe vom 1. Februar 2011 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
„1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Dezember 2010 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zuzusprechen und im Rahmen dieser Massnahmen sei insbesondere eine berufliche Abklärung durchzuführen.
3. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur weitergehenden Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 9. März 2011 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 20. Dezember 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge der Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Invalid im Sinne des Art. 17 Abs. 1 IVG ist ein Versicherter, der wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (U. Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 191). Der Umschulungsanspruch setzt nicht nur einen ausreichenden, massnahmenspezifischen Invaliditätsgrad, das heisst eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse voraus. Notwendig ist auch, dass diese Erwerbseinbusse durch die Umschulung beseitigt würde. Die Umschulung muss also eingliederungswirksam sein (vgl. Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2010, S. 195). Sie muss ausserdem - als dritte Anspruchsvoraussetzung - verhältnismässig sein.
2.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
3.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2007 zuhanden der Krankentaggeldversicherung ein chronisches Lumbovertebralsyndrom nach einem Verhebetrauma ca. im Jahre 2007. Die Prognose sei offen. Vom 28. September bis am 7. sowie vom 15. bis am 29. Oktober 2007 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 12. November 2007 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % (Urk. 12/24/4).
3.2 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 24. Dezember 2007 zuhanden der Krankentaggeldversicherung als Diagnose ein Lumbovertebralsyndrom. Seit mehreren Monaten habe der Beschwerdeführer sporadische Kreuzschmerzen. Seit ca. sieben Tagen hätten die Beschwerden stark zugenommen. Die Prognose sei gut. Vom 23. November bis am 7. Dezember 2007 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ab dem 8. Dezember 2007 bestehe voraussichtlich keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 12/24/3).
3.3 Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 18. März 2008 zuhanden der Krankentaggeldversicherung als Diagnose eine psychische Erkrankung mit schlechter Prognose fest. Die Symptome hätten vor fünf Jahren begonnen. Die periodisch auftretende teilweise Arbeitsunfähigkeit könne nicht genau wiedergegeben werden. Weitere Abklärungen seien unnötig. Der Beschwerdeführer sei auch von ihm wieder arbeitsfähig geschrieben worden (Urk. 12/24/18).
3.4 In seinem Bericht vom 24. Juli 2008 stellte Dr. B.___ die Diagnose einer Schizophrenie gemäss ICD F23.2 mit vorwiegend halluzinatorisch und paranoiden Symptomen. Aktuelle Befunde wurden keine angegeben (Urk. 12/24/13).
3.5 In seinem Bericht vom 6. Juli 2009 (Urk. 12/20) hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer leide an paranoider Schizophrenie. Er sei äusserlich ruhig, innerlich wirke er angespannt. Der Beschwerdeführer sei unter Medikamenten enorm verlangsamt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, und er sei auch unter medizinischen Massnahmen nicht arbeitsfähig (Urk. 12/20/6).
3.6 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 14. Mai 2010 (Urk. 12/29) als Diagnose eine paranoide Schizophrenie mit vollständiger Remission (ICD-10 F20.05) mit/bei Zustand nach Störungen durch Cannabis und Kokain fest. Dr. B.___ könne in seiner Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer paranoiden Schizophrenie ab dem 1. Oktober 2007 nicht gefolgt werden, hierfür seien die entsprechenden Befunde weder in dessen Bericht vom 6. Juli 2009 ausgewiesen noch liessen sich diese aktuell feststellen. Demgemäss könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter mindestens ab dem 6. Juli 2009 ausgegangen werden. Für den Zeitraum davor sei eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Symptome einer Schizophrenie ebenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, da nur eigenanamnestische Angaben des Beschwerdeführers vorhanden seien und die Symptome selbst - Vergiftungsideen, Angst vor Geschlechtskrankheiten - kein ausreichendes Indiz für eine Arbeitsunfähigkeit liefern würden (Urk. 12/29/4).
3.7 Dr. A.___ wies in seinem Bericht vom 30. Juni 2010 darauf hin, der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. Aufgrund der Nebenwirkungen der medikamentösen Behandlung - ausgeprägte Müdigkeit, Schwindelgefühl, Antriebslosigkeit, Verlangsamung und Ähnliches - bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft, dies auch bei einer angepassten leichten Tätigkeit. Die konkrete Leistungsfähigkeit könne jedoch erst unter Belastung geklärt werden (Urk. 12/34).
3.8 In seinem Bericht vom 4. September 2010 (Urk. 12/46) hielt Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit ca. anfangs 2007 bestehende paranoide Schizophrenie fest (Urk. 12/46/1). Der Beschwerdeführer wirke müde und verlangsamt. Er habe gelegentlich Angstzustände mit Suizidgedanken, aktuell aber nicht. Der Umfang der Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne nicht sicher angegeben werden. Aufgrund der medikamentösen Nebenwirkungen bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft, auch bei einer leichten Tätigkeit. Nach einer beruflichen Umstellung könnte der Beschwerdeführer aber wieder in einem Vollpensum mit 100%iger Arbeitsfähigkeit arbeiten (Urk. 12/46/2-3).
3.9 RAD-Arzt Dr. C.___ wies in seiner Stellungnahme vom 19. August 2010 darauf hin, in der Untersuchung hätten sich keine wesentlichen Auffälligkeiten im Bereich Bewusstsein und Antrieb gefunden. Dieser Befund decke sich im Wesentlichen mit dem objektiven Befund von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 6. Juli 2009 (Urk. 12/52/2).
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. September 2010 hielt RAD-Arzt Dr. C.___ fest, die medikamentösen Nebenwirkungen - ausgeprägte Müdigkeit, Schwindelgefühl, Antriebslosigkeit, Verlangsamung - seien unspezifisch und könnten verschiedene Ursachen haben, unter anderem Schlafmangel, beeinträchtigte Schlafhygiene etc. Im Blutspiegel lägen die Spuren der Medikamente Risperidon und Olanzapin unterhalb des therapeutischen Bereichs, und die Angaben von Dr. A.___ seien widersprüchlich (Urk. 12/52/3).
3.10 Dr. A.___ wies in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2011 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers darauf hin, dieser habe diverse Medikamente in Form von Neuroleptika, sie aber zum Teil nur unregelmässig eingenommen. Unter der aktuellen Medikation fühle er sich sehr gut. Es könne jedoch für eine längere Zeit nicht garantiert werden, dass der Verlauf so erfreulich sein werde (Urk. 12/55/19).
4. Dr. B.___ ist Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, ist aber auch als Psychiater und Psychotherapeut tätig, ohne einen entsprechenden Facharzttitel aufzuweisen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). Das von ihm diagnostizierte psychische Leiden, welches eine dauerhafte Einschränkung in der angestammten Tätigkeit zur Folge habe (vgl. Erw. 3.3-5), stützt sich in erster Linie auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Dr. A.___ ist ebenfalls ausschliesslich Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, ohne Facharzttitel im psychiatrischen Bereich (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). Was die Diagnosen von Dr. A.___ in psychiatrischer Hinsicht anbelangt (vgl. Erw. 3.7-8; Erw. 3.10), stützen sich diese abermals in erster Linie auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers.
RAD-Arzt Dr. C.___ ist demgegenüber Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Er attestiert dem Beschwerdeführer anamnestisch eine paranoide Schizophrenie und erachtet sie als aktuell vollständig remittent, was sich insoweit mit den übrigen Arztberichten deckt, als diese zur Zeit ihrer jeweiligen Berichte ab Dezember 2007 ebenfalls keine aktuellen paranoiden Symptome schilderten. Dr. C.___ hat auch überzeugend dargelegt, dass die Arbeitsfähigkeit einschränkende Nebenwirkungen der Medikamente nicht ausgewiesen sind. Die von Dr. A.___ attestierten verschiedenen Nebenwirkungen (vgl. Erw. 3.7-8) sind angesichts des im Blutspiegel unter dem therapeutischen Bereich liegenden Medikamentenspuren (vgl. Erw. 3.9) und der zugegebenermassen zum Teil nur unregelmässig eingenommenen Medikamente (vgl. Erw. 3.10) nicht glaubhaft.
Da Dr. C.___ entsprechende Anzeichen von Nebenwirkungen bei seinem Untersuch selber nicht hat feststellen können und überzeugend darauf hinwies, dass ausgeprägte Müdigkeit, Schwindelgefühl, Antriebslosigkeit und Verlangsamung, wie sie von den behandelnden Ärzten festgehalten wurden, auch andere Ursachen haben können, durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht eine medizinisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneinen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Da der von der Gemeindesozialhilfe unterstützte Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist und seine Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters zu entsprechen und sind die gemäss Art. 61 Abs. 1bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
5.2 Mit Schreiben vom 18. März 2011 machte Rechtsanwalt Andreas Hübscher für Aufwendungen von 11 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen von Fr. 59.90 ein Honorar von insgesamt Fr. 3’168.10 geltend (Urk. 15). Der Aufwand von 11 Stunden und 40 Minuten erscheint angemessen, während der von Rechtsanwalt Hübscher geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- (Urk. 15) nicht gerichtsüblich und entsprechend auf den gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- herabzusetzen ist.
Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von Barauslagen von Fr. 59.90 resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 7,6 % bzw. 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 2’584.--. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2011 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Andreas Hübscher, Bremgarten, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Hübscher, Bremgarten, wird mit Fr. 2’584.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Hübscher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).