Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00114
IV.2011.00114

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 15. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1973, ungelernte Hilfsarbeiterin, Mutter zweier Kinder, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 - abgesehen von fraglichen Gelegenheitsarbeiten - nur als Hausfrau tätig (vgl. Urk. 8/38/4; Urk. 8/11; Urk. 8/45/1; Urk. 8/48/1). Am 14. März 2008 erlitt sie infolge eines Unfalls bzw. einer Straftat - ihre Hand wurde im Fenster eines abfahrenden Autos eingeklemmt - eine Radiusfraktur links und eine psychische Traumatisierung (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 8/2/1; Urk. 8/9/2-3; Urk. 8/18/8-9). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', attestierte ab dem 14. März 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 23. Oktober 2008, Urk. 8/18/7-13). Am 11. Juli 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen eines Bruchs der linken Hand am 14. März 2008 zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/4).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 8/8) und medizinische Berichte (Urk. 8/9; Urk. 8/18; Urk. 8/35; Urk. 8/38) ein. Mit Schreiben vom 19. März 2009 (Urk. 8/19) und 9. Juli 2009 (Urk. 8/28) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Mitwirkungspflicht in Form eines Drogenentzugs. Am 4. August 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten infolge Verzichts auf Hilfe bei der Stellensuche den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 8/44) und mit Vorbescheid vom 13. August 2010, keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 8/47). Mit Schreiben vom 19. August 2010 (Urk. 8/49) und 22. September 2010 (Urk. 8/51) liess die Versicherte gegen den Vorbescheid Einwand erheben, worin sie insbesondere um Zusprache einer Invalidenrente bat (vgl. Urk. 8/51/2). Die IV-Stelle verfügte am 20. Dezember 2010 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, mit Eingabe vom 1. Februar 2011 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben:
„1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2010 aufzuheben, das Leistungsbegehren gemäss den nachfolgenden Erwägungen gut zu heissen sowie der Beschwerdeführerin insbesondere auch eine Rente zuzusprechen und berufliche Massnahmen zu gewähren;
 2.     Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         In formeller Hinsicht beantragte X.___ die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Tomas Kempf zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 24. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1
1.1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.2   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.1.3         Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.1.4   Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet demgemäss eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 165, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2         Nichterwerbstätige gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
2.1     Dr. med. Z.___, Oberärztin in Vertretung an der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___, '___', führte in ihrem Bericht vom 28. Juli 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine distale Radiusfraktur rechts, eine Plattenosteosynthese am 14. März 2008 mit Spaltung des Karpalkanals links und eine Medianussymptomatik an (Urk. 8/9/2). Es bestehe eine Bewegungseinschränkung, vor allem der Supination (Urk. 8/9/3). Das Heben und Tragen von Lasten sowie das Hantieren mit Werkzeugen seien ihr nicht mehr zumutbar (Urk. 8/9/4). Zudem sei sie in der Beidhändigkeit rechtsdominant eingeschränkt (Urk. 8/9/5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau bestehe zumindest eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/9/2). Der Gesundheitszustand der versicherten Person sei besserungsfähig (Urk. 8/9/4).
2.2     In seinem Bericht vom 23. Oktober 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. Y.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende:
- posttraumatische Belastungsreaktion gemäss ICD-10 F43.1, bestehend seit März 2008;
- Störung durch Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch, gemäss ICD-10 F10.24, bestehend seit mehreren Jahren;
- Störung durch Kokain, gegenwärtiger Substanzgebrauch, gemäss ICD-10 F14.24, bestehend seit mehreren Jahren;
- Status nach Operation einer distalen Radiusfraktur, bestehend seit dem 14. März 2008.
         Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er keine (Urk. 8/18/8). In Bezug auf Konzentration und Gedächtnis bestehe eine massive Herabsetzung. Die Auffassung sei gestört, die Grundstimmung ängstlich-depressiv. Es seien eine hohe innere Anspannung und Nervosität vorhanden. Die Beschwerdeführerin weise ein massives Angsterleben auf, vor allem im Sozialkontakt. Das formale Denken sei auf das erlittene Trauma eingeschränkt (Urk. 8/18/9). Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin seit dem 14. März 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/18/8). In der bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit dem 14. März 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/18/11). Das Heben und Tragen von mittleren und schweren Lasten schwerer als 10 kg, das Heben von Lasten über Brusthöhe, das Hantieren mit Werkzeugen, das Arbeiten über Kopfhöhe sowie das Treppen-Steigen bzw. Leitern-Besteigen seien nicht mehr, das Heben und Tragen von leichten Lasten bis maximal 9 kg, die Rotation, das Knien, die Kniebeuge sowie das Gehen über lange Strecken nur noch selten zumutbar (Urk. 8/18/10-11). Das Gleichgewicht bzw. Balancieren sowie das Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze seien eingeschränkt, desgleichen die Beidhändigkeit rechtsdominant. Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien hochgradig, das Auffassungsvermögen mittelgradig eingeschränkt (Urk. 8/18/11). Die Beschwerdeführerin sei derzeit noch sehr traumatisiert. Wie lange diese Behinderung andauere, sei schwer zu beurteilen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der aktuell noch hohe Substanzgebrauch die Verarbeitung des Traumas behindere (Urk. 8/18/11). Die Prognose sei bei gegebener Komorbidität unklar, wobei eine weitere Reduktion des Substanzkonsums unabdingbar sei (Urk. 8/18/9). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8/18/10). Dass die Beschwerdeführerin vom mutmasslichen Täter mehrmals kontaktiert worden sei, bedeute eine gewisse Retraumatisierung. Zudem liege ein Suchtgeschehen vor (Urk. 8/18/12).
2.3     Dr. med. B.___, Leitender Arzt Handchirurgie am Spital A.___, '___', berichtete am 14. Juli 2009 folgende Diagnosen:
- Status nach palmarer Plattenosteosynthese bei distaler Radiusfraktur rechts mit Abriss des Processus styloideus ulnae am 14. März 2008 und Spaltung des Retinakulum flexorum bei Medianussymptomatik;
- Status nach Osme im März 2009 mit Entfernung des Processus styloideus ulnae.
         Radiologisch zeige sich eine regelrechte Knochenstruktur im Bereich der ehemaligen distalen Radiusfraktur, eine leichte Arthrose des distalen Radioulnargelenks sowie eine kleine diffuse Verkalkung im Bereich des entfernten Processus styloideus ulnae. Es zeige sich klinisch ein zeitgerechtes Ergebnis. Die Behandlung werde aktuell als abgeschlossen betrachtet. Weitere Ergotherapie werde als nicht sinnvoll betrachtet (Urk. 8/35/6).
2.4     In seinem Bericht vom 18. Juni 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. Y.___ an seinen am 23. Oktober 2008 (E. 2.2) gestellten Diagnosen fest (Urk. 8/38/1). Eine konsequente Entzugsbehandlung bezüglich des Alkohol- und Kokainkonsums sei wegen dem unregelmässigen Erscheinen und der mangelnden Einsicht in die grundsätzliche Bedeutung der Massnahme im Rahmen des IV-Verfahrens nicht zu realisieren gewesen. Die Laborkontrollen vom 16. Februar 2010 und 29. April 2010 hätten ein Carbohydrate Deficient Transferrin (CDT) von 2.5 bzw. 2.9 ergeben, was auf einen erhöhten Alkoholkonsum zumindest jeweils in den Wochen davor hinweise. Bei annähernd unauffälligen Transaminasen könne jedoch von einem insgesamt nur mässig erhöhten Konsum ausgegangen werden. Der Kokainkonsum belaufe sich auf ca. einmal wöchentlich, was eine deutliche Reduktion gegenüber dem Jahr 2008 bedeute. Die Angstsymptomatik sei bis auf eine Restsymptomatik rückläufig. Die Beschwerdeführerin könne das Haus wieder für längere Zeit und ohne grössere Ängste verlassen. Die depressive Stimmungslage habe sich zu nur noch leicht depressiven Zuständen verbessert. Zeitweise hätten sich indes psychosoziale Probleme in Zusammenhang mit ihrer Familie in Brasilien in den Vordergrund geschoben. Der derzeit verbleibende, leicht erhöhte Alkoholkonsum sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht relevant, desgleichen der sporadische Kokainkonsum. Das Handgelenk und die Supination hingegen hätten sich zwar im Untersuch vom 29. April 2010 bloss endgradig leicht eingeschränkt gezeigt. In Bezug auf die Funktionsfähigkeit im Alltag weise die Beschwerdeführerin ihren Aussagen gemäss weiterhin deutliche Einschränkungen im Gebrauch des rechten Armes auf: das Tragen und Heben von mittelschweren Gegenständen - Abfallsack, Einkaufstüte - sei nur unter Schmerzen, manuelle Tätigkeiten wie Schneiden mit Messer, Öffnen einer Flasche und Hantieren mit Pfanne schmerzbedingt lediglich eingeschränkt möglich. Somit gäbe es Hinweise, dass eine klinisch und arbeitstechnisch relevante Restbehinderung vorliege. In Bezug auf die Frage, ob die psychische Restsymptomatik - vor allem die Angstsymptomatik - eine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedeute, gehe er davon aus, dass diese bei guter Anleitung beherrschbar sein müsste. Bedeutsamer seien die Einschränkungen der Funktionstüchtigkeit des rechten Armes (Urk. 8/38/3). Aus psychiatrischer Sicht habe vom 14. März 2008 bis ca. August 2009 eine 100%ige, von ca. August 2009 bis im Februar 2010 eine 50%ige sowie ab März 2010 eine 0-10%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die bisherige Tätigkeit sei psychischerseits dadurch eingeschränkt, dass eine leichte Ängstlichkeit vor dem Gang aus dem Haus und dem Kontakt mit anderen Menschen sowie leichte depressive Zustände bestünden. Diese wirkten sich insoweit bei der Arbeit aus, als sie bei fehlender Anleitung und fehlendem Wohlwollen seitens eines möglichen Arbeitgebers verstärkt werden und zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führen könnten. Die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit sei nach längerfristiger Arbeitsabstinenz ohne Abklärung durch Arbeitstraining kaum zu bestimmen. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit in Form von Funktionseinschränkungen des rechten Armes. In psychiatrischer Hinsicht benötige die Beschwerdeführerin vor allem eine gute Anleitung und einen wohlwollenden Umgang (Urk. 8/38/4). Es sei unklar, ob der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von Lasten sowie das auf Leitern bzw. Gerüste Steigen noch zumutbar sei. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien minim bis leichtgradig eingeschränkt. Zudem bestehe keine Fahrtauglichkeit. Diese Angaben gälten seit Februar 2010. Die Arbeitsbelastung müsse schrittweise gesteigert, die Beschwerdeführerin gut und wohlwollend angeleitet werden (Urk. 8/38/5). In psychiatrischer Hinsicht könne ab sofort mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Urk. 8/38/6).
2.5     Die beiden Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 29. Juni 2010 fest, es habe bereits vor dem 14. März 2008 ein Substanzabusus bestanden. Da nach Auferlegen der Mitwirkungspflicht der Gesundheitszustand erheblich besser geworden sei, könne davon ausgegangen werden, dass durch das Trauma die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft eingeschränkt worden sei. Die nach Abklingen der akuten Belastungsreaktion verbleibenden Symptome würden wohl wenigstens zum überwiegenden Teil mit der vorbestehenden Sucht in Zusammenhang stehen. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien somit zum Teil invaliditätsfremd. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Trauma am 14. März 2008 in ihrer Arbeitsfähigkeit dauerhaft zu 20 % eingeschränkt gewesen, wobei bezüglich der ersten sechs Monate nach dem Trauma aus psychiatrischen Gründen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Arbeitsfähigkeit könne wohl auf 100 % gesteigert werden. Die noch bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch die Dekonditionierung bedingt. Aus somatischer Sicht sei davon auszugehen, dass für eine körperlich leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit keine Einschränkung bestehe (Urk. 8/45/5).

3.       Die Beschwerdeführerin erachtete sich für die Aufnahme einer Arbeit somatisch und psychisch bis auf Weiteres zu stark eingeschränkt (vgl. Urk. 8/48). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht ausschlaggebend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.

4.
4.1     Die aufliegenden Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin seit Mitte März 2008 zu. Zwar erhellt, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen leidet. Wie weit sie seit Mitte März 2008 in ihrer verbleibenden Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, lässt sich den verfügbaren Akten indes nicht mit der erforderlichen Klarheit und Begründetheit entnehmen.
         In somatischer Hinsicht stellte Dr. Z.___ zwar eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - distale Radiusfraktur rechts, Plattenosteosynthese am 14. März 2008 mit Spaltung des Karpalkanals links sowie Medianussymptomatik -, machte zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit jedoch lediglich die zeitlich und in Bezug auf den Umfang nicht näher bestimmte Aussage, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau zumindest eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Entsprechend fehlt insbesondere auch eine Äusserung zu Art und Umfang der weiterhin zumutbaren Tätigkeiten (vgl. E. 2.1). Der nachfolgend behandelnde Dr. B.___ äusserte sich weder zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch zum zumutbaren Umfang der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau noch zum Umfang einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 2.3). Soweit sich Dr. Y.___ in somatischer Hinsicht äusserte (vgl. E. 2.2; E. 2.4), ist demgegenüber darauf hinzuweisen, dass er kein Facharzt für physische Leiden, sondern allein Psychiatrie-Facharzt ist und seine Einschätzungen diejenigen von entsprechenden Fachärzten vom vornherein nicht in Frage stellen kann. Zudem stützte er seine Beurteilung der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit infolge des Handleidens ausdrücklich auf die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin ab (vgl. E. 2.4). Was indes seine psychiatrischen Aussagen anbelangt, gab er vom 14. März 2008 bis ca. August 2009 eine 100%ige, von ca. August 2009 bis im Februar 2010 eine 50%ige sowie ab März 2010 eine 0-10%ige Arbeitsunfähigkeit an (E. 2.4), wies jedoch daraufhin, dass - bei Vorliegen einer seit mehreren Jahren chronischen Alkohol- und Kokainsucht - im Jahre 2008 ein deutlich erhöhter und im Jahre 2010 noch immer ein ungefähr wöchentlicher Kokainkonsum bestanden habe (vgl. E. 2.4). Detaillierte medizinische Angaben bezüglich der im Jahre 2008 behaupteten Komorbidität fehlen (vgl. E. 2.2). Entsprechend kann insoweit auch in psychiatrischer Hinsicht nicht auf die Aussagen von Dr. Y.___ abgestellt werden. Die Beurteilung der zuständigen RAD-Ärzte (vgl. E. 2.5) schliesslich ist ebenfalls nicht überzeugend, weil sie die Beschwerdeführerin nie selber untersucht haben, ihre Einschätzung eine blosse Mutmassung aufgrund der Akten darstellt und sie selbst keine Fachärzte für Orthopädie beziehungsweise orthopädische Chirurgie oder Handchirurgie sind. Die verbleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bedarf deshalb zumindest bezüglich des Handleidens einer näheren fachärztlichen Abklärung.
4.2     Auf die vorliegenden Arztberichte kann demzufolge nicht abschliessend abgestellt werden. Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Mitte März 2008 sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit - gegebenenfalls auch gutachterlich - genau abkläre und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).
5.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
         Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
5.2         Demgemäss erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).