Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 21. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954 und gelernte Tiefdruckretuscheurin, zog sich am 10. Mai 1986 bei einem Autounfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (vgl. Urk. 10/7/41-42, 45-47). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 1994 (Urk. 10/7/24-38) wurde der Versicherten eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % (Urk. 10/7/38) zugesprochen. Am 11. März 2002 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/3).
Mit Verfügung vom 11. April 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. März 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente zu (Urk. 10/26).
1.2 Im April 2006 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 10/34). Sie prüfte die Anspruchsvoraussetzungen und teilte am 15. Mai 2006 der Versicherten mit, dass diese weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (Urk. 10/38).
1.3 Am 14. Mai 2009 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 10/45), holte dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/46) sowie einen Arztbericht (Urk. 10/47) ein und zog darüber hinaus ein vom Unfallversicherer eingeholtes Gutachten des Instituts Y.___ (Y.___) vom 22. August 2006 (Urk. 10/48) bei. Am 30. November 2009 liess sie die Versicherte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Urk. 10/50). Mit Vorbescheid vom 6. August 2010 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 10/64). Dagegen erhob die Versicherte am 6. September und 13. Oktober 2010 (Urk. 10/68, Urk. 10/72) Einwände und reichte einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 10/71). Am 28. Dezember 2010 erging die Verfügung, mit welcher die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten auf Ende des folgenden Monats aufhob (Urk. 10/75 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie am 10. Februar 2011 zusätzliche Beweismittel ein (Urk. 5-6).
Die IV-Stelle schloss mit der Beschwerdeantwort vom 11. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 6. April 2011 liess sich die Versicherte erneut vernehmen (Urk. 12) und reichte einen weiteren Arztbericht (Urk. 13) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 E. 4.2.2, vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 E. 3.3 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Alterjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf.
2.
2.1 Die 1954 geborene Beschwerdeführerin hat das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt und bezog im Zeitpunkt der Rentenaufhebung seit 2001 (Urk. 10/26) eine ganze Invalidenrente. Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis (vorstehend E. 1.2).
2.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte.
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
2.3 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat jahrelang die ganze Rente bezogen und ist von April 1999 bis Ende März 2006 respektive bis Ende Dezember 2007 einer unregelmässigen Teilzeit-Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin im Personalrestaurant der Z.___ nachgegangen (Urk. 6/2, Urk. 6/3). Aus dem Arbeitszeugnis vom 31. März 2006 (Urk. 6/2) und der Arbeitseinsatzbestätigung vom 31. Januar 2011 (Urk. 6/3) ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von zirka 15 bis 30 % gearbeitet hatte, jedoch eingebunden in einem Team von drei Personen, dessen Mitglieder bei kurzfristigen Absenzen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden für sie einsprangen (Urk. 6/3). In der gleichen Weise relativierten auch die Ärzte des Y.___-Gutachtens vom 22. August 2006 (Urk. 10/48) diese Erwerbstätigkeit und hielten fest, die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, wenn sie Beschwerden gehabt habe, habe sie auch ihren Arbeitseinsatz relativ kurzfristig absagen können (S. 9 Ziff. 3.2.2). Gemäss IK-Auszug wurde sie sodann ab 2007 als Nichterwerbstätige geführt (Urk. 10/46). Diese vorübergehende Erwerbstätigkeit im Aushilfsbereich mit Absenzen kann vorliegend jedoch nicht als ausreichende Basis für eine mögliche Selbsteingliederung erachtet werden, zumal die Beschwerdeführerin diese Aushilfstätigkeit seit 1999 und damit auch schon vor Rentenbeginn ausgeübt hatte. Es bleibt somit bei der Feststellung, dass unter diesen Umständen eine Selbsteingliederung der Beschwerdeführerin in die freie Arbeitswelt nicht zumutbar ist.
Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
2.4 Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hat.
3.
3.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Ferner hat die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres Obsiegens gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Dezember 2010 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).