Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00116
IV.2011.00116

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 12. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg
WEISSBERG & DE CET, Rechtsanwälte - Notare
Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel/Bienne

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1969 geborene X.___ erlitt 1983 bei einem Reitunfall eine Luxationsfraktur Th 7/Th 8 mit kompletter Paraplegie und schlaffer Blasen- und Mastdarmlähmung (Urk. 8/17). 1996 wurde ihr wegen einer chronischen Osteomyelitis der linke Unterschenkel amputiert (Urk. 8/237). Mit Verfügung vom 10. März 1994 wurde der Versicherten rückwirkend per 1. Juli 1992 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/206). In der Folge wurde die Zusprechung der ganzen Rente in den Jahren 1994, 1998, 2001 und 2005 bestätigt (Urk. 8/221, 8/245, 8/270 und 8/297). Im Rahmen eines im Dezember 2008 eingeleiteten weiteren ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Bericht des Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 8/313) und ordnete eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, an (Urk. 8/315), welcher sein Gutachten am 15. April 2009 erstattete (Urk. 8/316). Nach einer beruflichen Abklärung (8/332, 8/342) und einem Arbeitstraining (Urk. 8/346, 8/361) bei der Stiftung A.___ holte die IV-Stelle ein neuropsychologisches Gutachten bei Prof. Dr. B.___ ein, wobei dieses vom 25. August 2010 datiert (Urk. 8/374). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 17. Dezember 2010, dass die Versicherte ab 1. Februar 2011 noch Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 2 [= 8/395]).

2.       Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2011 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen und Berechnungen zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 25. Mai 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 15). Mit Beschluss vom 31. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin durch das hiesige Gericht Frist angesetzt, um zu der in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 17). Mit Eingabe vom 24. August 2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an ihrer Beschwerde fest (Urk. 19).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesunheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit, zum Beispiel im administrativ-kaufmännischen Bereich, mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie ein Jahreseinkommen von Fr. 33‘880.85 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67‘760.70 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 %, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, die von Dr. Z.___ in seinem Gutachten geäusserte Schlussfolgerung sei nicht nachvollziehbar und stehe in Widerspruch zu sämtlichen anderen ärztlichen Beurteilungen. Er habe die Arbeitsfähigkeit abstrakt und losgelöst von den täglichen Mehrbelastungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Inkontinenzproblematik, betrachtet. Die gestützt auf sein Gutachten aufgenommene Praktikumstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe sie nach lediglich drei Tagen aufgrund von gesundheitlichen und psychischen Beschwerden wieder beenden müssen. Nach Ansicht der Gutachter des Instituts C.___, der betreuenden Personen bei der Stiftung A.___ wie auch ihres Hausarztes sei ihr die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit derzeit nur im geschützten Rahmen möglich, weshalb sie seit Mitte Juli 2010 an einem solchen Arbeitsplatz bei der Stiftung A.___ mit einem Pensum von 40 % tätig sei. Folglich sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrads auf den von ihr bei der Stiftung A.___ erzielten Lohn und nicht auf statistische Werte abzustellen, woraus sich weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergebe. Sofern wider Erwarten von einem hypothetischen Invalideneinkommen ausgegangen werde, sei ein angemessener leidensbedingter Abzug vorzunehmen (Urk. 1 und 12).

3.      
3.1     Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Kürzung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.
3.2
3.2.1   Dr. Y.___ attestierte am 23. Dezember 2008 eine Paraplegie mit reduzierter Rumpfkontrolle, Adipositas und eine Amputation des Unterschenkels. Die Beschwerdeführerin sei unverändert auf den Rollstuhl angewiesen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht (Urk. 8/313).
3.2.2   Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einem Reitunfall am 15. Juni 1983 mit Luxationsfraktur Th 7/8 mit kompletter Paraplegie, sensiblem Niveau auf Brusthöhe und Blasen- und Mastdarmstörungen. Die Beschwerdeführerin sei gelernte Telefonistin und habe bis Juli 1991 im Störungsdienst der Firma D.___ mit einem vertraglichen Pensum von 100 % gearbeitet. Im Rahmen rezidivierender Dekubitalulzera im Bereich der linken Ferse, mündend in eine chronische Osteo-myelitis mit konsekutiver Unterschenkelamputation und weiteren postoperativen Wundkomplikationen, habe bis Ende 1996 keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei folglich aus neurologischer Sicht seit Ende 1996 in einer rein sitzenden Tätigkeit in einem rollstuhlangepassten Umfeld als zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten gewesen. Um der bestehenden Inkontinenz und der im Winter eingeschränkten Mobilität Rechnung zu tragen, würde sich insbesondere eine Tätigkeit anbieten, die von zu Hause aus auszuüben wäre. Ideal wäre aufgrund der guten kommunikativen Fähigkeiten und der beruflichen Vorbildung als Telefonistin eine Call-Center-Tätigkeit geeignet (Urk. 8/316 S. 10 ff.).
3.2.3   Dem neuropsychologischen Gutachten von Prof. Dr. rer. nat. B.___ und lic. phil. et dipl. biol. E.___ kann entnommen werden, dass das neuropsychologische Profil der Beschwerdeführerin mit grösstenteils durchschnittlichen Leistungen in allen Funktionsbereichen als unauffällig zu beurteilen sei. Das erhobene Intelligenzniveau entspreche dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin. In den Sprachfunktionen habe sich mit gut durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Leistungen eine klare Stärke der Beschwerdeführerin gezeigt. Diese betreffe sowohl rezeptive wie expressive Aspekte. Eine partielle relative Schwäche werde in der kurzfristigen Merkfähigkeit deutlich, welche den attentional-exekutiven Funktionen zuzuordnen sei. Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus gesamtgesundheitlicher Sicht ergebe sich jedoch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge der körperlichen Behinderung mit Paraplegie und dem erhöhten Pflegeaufwand bei Inkontinenz. Das effektive Ausmass des Pflegeaufwands sei - nach einem Vorschlag der Beschwerdeführerin - durch eine pflegerische Fachkraft festzustellen. Nach der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei ein schrittweiser Wiedereinstieg in eine Arbeitstätigkeit mit langsamer Steigerung des Arbeitspensums wünschenswert. Eine vorübergehende Tätigkeit in einem geschützten Rahmen (zum Beispiel über zwei bis drei Jahre) würde durch die Stärkung des Selbstbewusstseins und der Motivation zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen eine langsame und nachhaltige Adaption an die Belastungen des Arbeitsalltags ermöglichen (Urk. 8/374 S. 9 f.).
3.3     Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Ende 1996. Aus dem neuropsychologischen Gutachten geht der effektive Grad der Arbeitsfähigkeit nicht hervor, da der erhöhte Pflegeaufwand zeitlich nicht qualifiziert werden konnte. Sodann wird eine vorübergehende Tätigkeit im geschützten Rahmen empfohlen. Die beiden Gutachten widersprechen sich damit hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie auch der Frage, ob ihr eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder vorerst lediglich an einem geschützten Arbeitsplatz möglich ist. Der Gutachter Dr. Z.___ unterlässt es sodann, den infolge der körperlichen Beeinträchtigungen erhöhten zeitlichen Aufwand der Beschwerdeführerin für die Bereitstellung ihrer Arbeitskraft zu berücksichtigen. Ebenso wenig kann auf das neuropsychologische Gutachten abgestellt werden, weil aus diesem weder der Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hervorgeht noch ein nachvollziehbarer Grund angegeben wird, wieso sie trotz durchschnittlichem kognitiven Leistungsniveau vorübergehend auf einen Arbeitsplatz im geschützten Rahmen angewiesen sein sollte.
         Der Hausarzt Dr. Y.___ ging anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2005 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 8/294). Im Bericht vom 23. Dezember 2008 wiederum äusserte er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, womit unklar bleibt, ob seine frühere Beurteilung weiterhin seine Gültigkeit hat. Des Weiteren beruhen seine Beurteilungen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin statt auf objektiven Befunden, sodass auch auf diese Berichte bei der Festlegung des Invaliditätsgrads nicht abgestellt werden kann. Im Bericht vom 13. Januar 2011 ist sodann die Rede von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wobei diese Einschätzung wiederum nicht mittels objektiver Befunde abgestützt wird (Urk. 3/6). Im Übrigen bildet der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vergleiche etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; 129 V 354 E. 1), sodass der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht nicht geeignet ist, zur Klärung der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse beizutragen.
3.4     Im Hinblick auf das unter E. 3.3 Gesagte wäre es an der Beschwerdegegnerin gelegen, weitere Untersuchungen vorzunehmen, um den Sachverhalt bis zur zweifelsfreien Eruierung abzuklären (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 N 12). Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt. Insbesondere ist bislang die Frage nach einer psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ungeklärt geblieben, obwohl diese verschiedentlich aufgeworfen wurde. So bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst vor, dass sie ihr Praktikum unter anderem aufgrund von psychischen Beschwerden habe abbrechen müssen (Urk. 1 S. 5), wovon auch im Abschlussbericht der Stiftung A.___ über das Arbeitstraining die Rede ist (Urk. 8/361 S. 2). Sodann raten die Betreuer der Stiftung A.___ der Beschwerdeführerin von einer Tätigkeit in einem Call-Center aufgrund der psychischen Belastung ab (Urk. 8/342 S. 8). Dr. Y.___ wiederum hält eine posttraumatische Anpassungsstörung für höchstwahrscheinlich und empfiehlt eine psychiatrische Evaluation zur Beurteilung der psychischen Belastbarkeit (Urk. 3/6). Hieraus könnte auch ersichtlich werden, wieso die Beschwerdeführerin - so ihre Vorbringen in der Beschwerdeschrift - trotz durchschnittlichem kognitiven Leistungsniveaus nicht in der Lage sein sollte, ausserhalb des geschützten Rahmens tätig zu sein. Die angefochtene Verfügung, welche auf einer lückenhaften medizinischen Aktenlage beruht, ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen. Da die Frage nach psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und des damit verbundenen Zusammenspiels der Disziplinen bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der damit zusammenhängenden Arbeitsfähigkeit bislang ungeklärt blieb, ist eine Rückweisung der Sache unter dem Gesichtspunkt der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (BGE 137 V 210 E. 4.4.1).
        
4.
4.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2     Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).