Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00117
IV.2011.00117

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 14. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1989 geborene X.___ absolvierte bis August 2009 im Alters­zentrum Y.___ eine Lehre als Koch, bestand jedoch anschliessend die Lehrabschlussprüfung aufgrund mangelnder Leistungen nicht (Urk. 8/11), wes­halb er den Berufsschulunterricht für Köche in der Z.___ Berufsschule (Urk. 8/5/6) fortsetzte und daneben zu 12 Wochenstunden als Poker Dealer bei der A.___ GmbH (Urk. 8/15) sowie tageweise als Pizzakurier (Urk. 8/13) arbeitete. Am 6. Oktober 2009 zog er sich bei einem Schlag auf eine unebene Mauer Frakturen an der rechten Hand zu (Urk. 8/12/5). Die ÖKK Kran­ken- und Unfallversicherungen AG als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und gewährte Taggelder und Heilbehandlung. Im März 2010 brach X.___ die Berufschule ab und nahm am 31. Mai 2010 bei der B.___ AG eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit als Contact Center Agent auf (Urk. 8/14). Am 11. Mai 2010 meldete er sich bei der Sozialversicherungs­anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 8/2) und beanspruchte mit Formular vom 1. Juni 2010 Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/5).
         In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/8), eine Auskunft beim Alterszentrum Y.___ über die Kochlehre (Aktennotiz vom 24. Juni 2010, Urk. 8/11) und die Akten der Unfallversiche­rung (Urk. 8/12) bei. Anschliessend holte sie Arbeitgeberberichte bei der B.___ AG (Urk. 8/14) und der A.___ GmbH (Urk. 8/15) sowie einen Arztbericht von Dr. med. C.___, Oberarzt Hand- und Plastische Chirurgie beim D.___ Spital, vom 27. August 2010 (Urk. 8/16) ein.
1.2      Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, man gedenke, seinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abzuweisen (Urk. 8/22). Nach einem dagegen durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm erhobenen Einwand vom 11. November 2011 (Urk. 8/25) verfügte die IV-Stelle am 6. Januar 2011 wie angekündigt (Urk. 8/27 = Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 1. Februar 2011 erhob X.___ durch seine Rechts­vertreterin dagegen Beschwerde und beantragte unter Beilage von Arztberich­ten und einer Schulbestätigung der Z.___ Berufsschule vom 21. Oktober 2010 (Urk. 3/1-3), die Verfügung vom 6. Januar 2011 sei aufzuhe­ben und ihm seien berufliche Massnahmen zuzusprechen, insbesondere sei ihm eine erstmalige berufliche Ausbildung zuzusprechen; unter Kosten- und Ent­schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung eines zweiten Schriftenwechsels, da ein Arztbericht noch ausstehe (Urk. 1 S. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
          Mit der Replik vom 28. Juni 2011 (Urk. 13) reichte Rechtsanwältin Fromm eine vertrauensärztliche Abklärung von Dr. med. E.___, Facharzt FMH Rheu­matologie, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 14. Februar 2011 (Urk. (14/14/1), eine Präzisierung desselben zu Händen der Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2011 (14/14/2) sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin FMH, zu Händen der Arbeitslosen­versicherung vom 26. Mai 2011 (Urk. (14/14/3) ein und hielt an dem Antrag fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. Juli 2011 auf Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2011 angezeigt wurde (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Z.___ Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.         diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig­keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.         die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus­übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buch­stabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Einglie­derungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.         medizinischen Massnahmen;
abis.        Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede­rung;
b.        Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil­dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.         der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.2     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind laut Art. 16 Abs. 2 IVG unter anderem die beruf­liche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenom­men haben (lit. b), sowie die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann (lit. c).
1.3         Andererseits hat der Versicherte nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschu­lung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 dieser Bestimmung die Wie­dereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor­gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
1.4     Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsscha­den leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
         Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Auf­wendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.-- höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte die Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen (Art. 5 Abs. 3 IVV).
         Anrechenbar im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 IVV sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten (Art. 5 Abs. 4 IVV).
1.5     Die Eingliederungsmassnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG) unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erforder­nissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessen­heit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhält­nismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, not­wendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Diese Vorgabe ist Aus­druck des Verhältnismässigkeitsprinzips als Forderung nach einem angemesse­nen Verhältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungs­ziel (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2008 in Sachen W., 8C_812/2007, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen damit, den medizinischen Abklärungen nach sei der Beschwerdeführer seit 27. August 2010 in bisheriger und in angepasster Tätig­keit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Auf Nachfrage bei seiner letzten Ausbil­dungsstätte sei ihr mitgeteilt worden, dass die Ausbildung aufgrund mangelnder schulischer Leistungen nicht habe abgeschlossen werden können und nicht aus gesundheitlichen Gründen. Der Unfall habe sich nach dem Lehrabbruch ereig­net. Seit 31. Mai 2010 arbeite der Beschwerdeführer zu 100 % als Call Center Mitarbeiter. Diese Tätigkeit sei nachvollziehbar zumutbar und für diese Arbeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Das Leistungsbegehren werde abge­wiesen (Urk. 2) .
2.2     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, im Zeitpunkt des Unfalles am 6. Oktober 2009 sei er in der erstmaligen Ausbildung zum Koch gewesen, d.h. im Verlängerungsjahr mit Berufsschulbesuch. Im März 2010 habe sich abge­zeichnet, dass aus medizinischer Sicht ein Abschluss als Koch nicht mehr in Frage komme, deshalb habe er die Berufsschule abgebrochen. Nach dem Unfall sei er arbeitsunfähig gewesen, weshalb ihm auch die beiden Stellen als Karten­geber und Pizzakurier gekündigt worden seien. Ende November 2010 sei er als Call Center Mitarbeiter wieder voll arbeitstätig gewesen, habe jedoch immer noch regelmässig dreimal wöchentlich zur Ergotherapie gehen müssen (Urk. 1 S. 3). In seiner angestammten Tätigkeit als Koch sei er aufgrund der Handver­letzungen, welche er beim Unfall vom 6. Oktober 2009 erlitten habe, offensicht­lich nicht mehr arbeitsfähig. Er sei durch die Einschränkungen in seiner rechten Hand beim Rüsten, Hacken, Schneiden, etc. feinmotorisch derart eingeschränkt, dass von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (vgl. Austrittsbericht der G.___ Klinik vom 15. Februar 2010, Urk. 3/1, und Arztbericht des D.___ Spitals vom 24. Februar 2010, Urk. 3/2). Im Übrigen gehe aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 27. August 2010 (Urk. 8/16) nicht hervor, dass er auch in seiner bisherigen Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, wie die Beschwerdegegnerin dies behaupte. Ein Arztbericht, der sich detailliert zur Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch aus­einandersetze, existiere in den Akten nicht. Zutreffend sei, dass er die Abschlussprüfung zum Koch bereits vor dem Unfall aufgrund mangelnder Leistungen nicht bestanden habe. Vorgesehen und geplant gewesen sei jedoch ein Verlängerungsjahr mit Berufschulbesuch und Wiederholung der Lehrab­schlussprüfung. Er habe vom 17. August 2009 bis zum 17. März 2010 deshalb weiterhin den Berufschulunterricht für Köche im Hinblick auf den Abschluss als Koch besucht. Im März 2010 habe er die Berufschule aufgrund seiner Ein­schränkungen abbrechen müssen. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlich­keit erstellt, dass er seine erstmalige Ausbildung als Koch behinderungsbedingt habe abbrechen müssen. Er habe deshalb Anspruch auf eine Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG, da ihm wegen der Verletzung der Hand grosse zusätz­liche Kosten für eine Neuausbildung entständen (Urk. 1 S. 4-6).

3.
3.1         Vorweg stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer seine erstmalige Ausbil­dung zum Koch gesundheitsbedingt, nämlich wegen den durch den Unfall am 6. Oktober 2009 erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der rechten Hand, nicht ordentlich abschliessen konnte. Unerheblich ist dabei, ob er beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2011 an einem invalidi­sierenden Gesundheitsschaden litt (vgl. E. 1.5).
3.2    
3.2.1 Aus den Akten der Unfallversicherung geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 während seiner Ferien in Italien bei einem Schlag gegen eine Mauer seine Finger an der rechten Hand gebrochen hat (Urk. 8/12/5). Die Erstbehandlung erfolgte durch Ärzte in einem Spital in Italien (Urk. 8/12/10). Am 2. November 2009 begab sich der Beschwerdeführer zur ambulanten Behandlung ins D.___ Spital, wo die Diagnosen einer distalen sub­capitalen Metacarpale-V-Köpfchenfraktur rechts, einer Metacarpale-IV-Schaft­fraktur rechts und einer Metacarpale-III-Basisfraktur rechts gestellt wur­den. Im Bericht vom 2. November 2009 (Urk. 8/12/12) wurde eine 100%ige Arbeitsun­fähigkeit vom 2. bis 12. November 2009 festgehalten.
          Gemäss Bericht des D.___ Spitals vom 29. Dezember 2009 (Urk. 8/12/43) bestand weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da der Beschwerdeführer mit der rechen Hand keinerlei Tätigkeiten durchführen könne.
          Anlässlich der stationären Behandlung in der G.___ Klinik vom 20. Januar bis 12. Februar 2010 wurden ergänzend als Diagnosen ein komple­xes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ I Stadium II der rechten Hand, eine Extensionskontraktur der Metatarsophalangeal-Gelenk Dig. V rechts und leichte myofasziale Beschwerden im Schultergürtel rechts gestellt (Austrittsbericht vom 15. Februar 2010, Urk. 8/12/57 = Urk. 3/1). Der Beschwerdeführer sei als Kar­tengeber (Croupier) 100 % arbeitsunfähig, da die Anforderungen für eine fein­motorisch anspruchsvolle Tätigkeit unter Tempodruck zu hoch seien. Die ärzt­lich attestierte Arbeitsunfähigkeit betrage ab 13. Februar 2010 100 %. Für andere berufliche Tätigkeiten werde die Zumutbarkeit aktuell noch nicht fest­gelegt (Urk. 8/12/58).
          Im Bericht des D.___ Spitals vom 24. Februar 2010 (Urk. 8/12/66 = Urk. 3/2) wurde erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, diesmal explizit in den Berufen als Kartendealer und Pizzakurier, festgehalten.
3.2.2 In einem Bericht vom 27. August 2010 (Urk. 8/16) zuhanden der Beschwer­degeg­nerin bestätigte Dr. C.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits­fähigkeit ein CRPS der gesamten rechten Hand (Urk. 8/16/3) und gab an, dass sich die körperlichen Einschränkungen in nicht schwer handwerklichen Berufen nur gering auswirkten. Schwere handwerkliche Berufe kämen zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage. In einem behinderungsangepassten neuen Berufsfeld wäre der Beschwerdeführer sicher zu 100 % arbeitsfähig. Eine behin­derungs­angepasste Tätigkeit wäre ab sofort in vollem Unfang möglich (Urk. 8/16/4)
3.2.3 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte von Dr. E.___ vom 14. Februar 2011 und vom 27. Juni 2011 ein, wonach die volle Belastbarkeit mit der rechten Hand für die Tätigkeit als Koch nicht gegeben sei. Für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Kartenleger sei der Beschwerdeführer aufgrund der eingeschränkten Feinmotorik ebenfalls nicht arbeitsfähig. Die als Zwischenlösung gewählten Tätigkeiten als Pizzakurier und Mitarbeiter in einem Callcenter wären ihm zumutbar. Der Beschwerdeführer müsse unbedingt unter­stützt werden, damit er sowohl den schulischen Teil wie auch den praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung nachholen könne; gemäss seinen Aussagen wäre dies seine Wunschtätigkeit (Urk. (14/1 S. 15).
          Im Arztzeugnis vom 26. Mai 2011 (Urk. 14/3) hielt Dr. F.___, fest, dass der Beschwerdeführer nur Tätigkeiten ohne grobmotorische Belastung der rechten Hand ausüben könne.
3.3    
3.3.1   Aus den im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 6. Oktober 2009 in der rechten Hand eingeschränkt ist, insbeondere hinsichtlich der Feinmotorik Unvollständig und widersprüchlich sind indes die ärztlichen Angaben zur medi­zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als Kochlehrling und Berufsschüler bzw. Koch und damit zu den gesundheitsbedingten Gründen des Ausbildungsab­bruchs. Während in den initialen und ersten Berichten des D.___ Spitals (Urk. 8/12/43) die Arbeitsunfähigkeit global, ohne Nennung einer Tätig­keit, attestiert wurde, bezogen sich die späteren Arztzeugnisse auf die Tätig­kei­ten als Croupier bzw. Pizzakurier (Urk. 8/12/58 und Urk. 8/12/66) bzw. schlos­sen schwere handwerkliche Berufe aus (Urk. 8/16/4). Dr. E.___ äussert sich zwar explizit zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als Koch, befür­wortet gleichzeitig aber ausdrücklich eine Unterstützung des Beschwerde­führers dahingehend, dass dieser sowohl den schulischen wie den praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung nachholen könne, was der attestierten Arbeits­unfähigkeit auf diesem Gebiet zu widersprechen scheint. Immerhin hat der Beschwerde­führer die Berufsschule auch bis März 2010, also noch nach dem Unfall vom 9. Oktober 2009, effektiv besucht (Urk. 8/23). Es bleibt daher unklar, ob dem Beschwerdeführer die Weiterführung bzw. der Abschluss der Kochlehre aus medizinischen Gründen unzumutbar war bzw. ob ein solcher, allenfalls zumut­bare Abschluss wenig Sinn mehr machte, weil er mit abschlossener Berufslehre in sämtlichen Berufsfeldern als Koch arbeitsunfähig wäre, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf daher invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint (vgl. AHI 2002 S. 99), oder ob andere, persönliche oder leistungspezifische Gründe zum Abbruch führten.
3.3.2   Aus der Auskunft des Alterszentrums Y.___ vom 24. Juni 2010 (Urk. 8/11) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei ihnen eine Berufslehre gemacht, die Lehrabschlussprüfung jedoch aufgrund mangelnder Leistungen nicht bestanden habe. Die Auskunftsperson gab ebenfalls an, der Beschwerde­führer habe die Ausbildung an einem anderen Ort begonnen und bei ihnen fortsetzen dürfen; damals habe die Auflage bestanden, dass er die Abschluss­prüfung beim ersten Mal bestehen müsse. Während der Ausbildungszeit sei er nicht krank gewesen, und es habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer selber informierte die Beschwerdegegnerin mit seiner Anmeldung von 1. Juni 2010 (Urk. 8/5), dass er sich vom 21. August 2006 bis 20. August 2009 im Alterszentrum Y.___ in Berufsausbildung befunden, ein Fähigkeitszeugnis/Diplom jedoch nicht erreicht habe; zur Zeit besuche er die Z.___ Berufsschule (Urk. 8/5/6). Dies bestätigte er am 13. November 2010 ebenfalls vor dem Unfallversicherer und gab an, er befinde sich in einem „4. Lehrjahr“, wobei er keine Anstellung mehr in einem Betrieb habe; er müsse einmal in der Woche (Mittwoch) den ganzen Tag zur Schule (Theorie) gehen; hinzu kämen ein einwöchiges Lager, wo er kochen müsse (Urk. 8/12/32). Aus einer Schulbestätigung der Z.___ Berufsschule vom 21. Oktober 2010 (Urk. 8/23 = Urk. 3/3) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 17. August 2009 bis 17. März 2010 den Berufsschul­unterricht für Köche besucht habe.
3.4     Damit bleibt die wesentliche Frage, ob beim Beschwerdeführer eine leistungspezi­fische Invalidität in dem Sinne vorliegt, dass er in der Zeit nach dem 17. März 2010 (Abbruch des Berufsschulunterrichts) aus medizinischen Gründen daran gehindert worden wäre, die - aus nicht unfallbedingten Gründen verzögerte - erstmalige berufliche Ausbildung abzuschliessen. Immerhin lässt der fortgesetzte Besuch der Berufsschule darauf schliessen, dass die Wiederho­lung der Lehrabschlussprüfung geplant gewesen war. Unklar bleibt, ob und unter welchen Auflagen (beispielsweise praktische Tätigkeiten) ein Lehrab­schluss auch ohne gesundheitliche Einschränkungen überhaupt möglich gewe­sen wäre. Jedenfalls erweist sich der sinngemässe Schluss der Beschwerdegeg­nerin, der Beschwerdeführer hätte die am 31. März 2010 aufgenommene Tätig­keit als Call Center Mitarbeiter, worin er voll arbeitsfähig wäre, auch ohne Gesundheitsschaden aufgenommen, nach Kenntnis der Aktenlage als nicht erwiesen. Damit ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer die erstmalige berufliche Ausbildung aus invaliditätsfremden Gründen nicht mit einem Berufs­ausweis abgeschlossen hat.
3.5        Angesichts der oben geschilderten Unklarheiten drängt sich eine Abklärung der Möglichkeit und Anforderungen an einen Kochlehrabschluss nach der geschei­terten erstmaligen Abschlussprüfung auf. Ebenfalls abgeklärt werden muss, in welchem Ausmass die Fortsetzung der Ausbildung gesundheitsbedingt möglich und zweckmässig ist, oder ob sich eine berufliche Umorientierung aufdrängt. Die Verfügung vom 6. Januar 2011 ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen erwerblichen und medizinischen Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen erneut befinde. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

4.      
4.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG sind die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
4.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal­tung zur neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsge­richts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens hat (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech­nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts­kraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent­schädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes­gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu­zustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal­ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).