Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00118[8C_479/2012]
IV.2011.00118

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Schucan


Urteil vom 4. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1961, gelernter Autospengler (Urk. 7/4 S. 3 Ziff. 5.2), meldete sich am 15. September 1994 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/4 S. 6 Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/7-8) ein und klärte die beruflich-erwerblichen Verhältnisse (Urk. 7/3, Urk. 7/5-6, Urk. 7/9) ab. Mit Verfügung vom 16. September 1994 (Urk. 7/10) verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf eine Rente.
1.2     Im April 1997 meldete die Hausärztin des Versicherten diesen erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (vgl. Urk. 7/13). Die IV-Stelle klärte die medizinischen (Urk. 7/18-20) und die beruflich-erwerblichen Verhältnisse (Urk. 7/15-17) ab. Zudem gab sie bei der Medizinischen Abklärungsstelle (Y.___) ein Gutachten in Auftrag, welches am 10. November 1998 erstattet wurde (Urk. 7/26), und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Oktober 1999 mit Wirkung ab 1. April 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/29).
1.3     Im Juli 2001 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Im Zuge dessen holte sie bei der Hausärztin des Versicherten einen Verlaufsbericht (Urk. 7/33) ein und bestätigte darauf den Anspruch des Versicherten auf Ausrichtung einer halben Rente (Urk. 7/34). Anlässlich des Revisionsverfahrens im November 2003 holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/36) sowie einen Verlaufsbericht der Hausärztin (Urk. 7/37) ein und teilte dem Versicherten am 7. Januar 2004 die unveränderte Ausrichtung der bisherigen Rente mit (Urk. 7/39).
1.4     Im Februar 2009 leitete die IV Stelle erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und holte medizinische Berichte (Urk. 7/43-44, 7/48-49, Urk. 7/58), einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/41) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/42) ein. Zudem gab sie beim Medizinischen Gutachterzentrum (Z.___) ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 17. Juni 2010 (Urk. 7/55-56) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/63, Urk. 7/67) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 die Invalidenrente auf das Ende des darauffolgenden Monats ein (Urk. 7/70 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Februar 2011 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die weitere Ausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2011 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte reichte am 10. März 2011 (Urk. 8) einen medizinischen Bericht (Urk. 11) und am 5. April 2011 (Urk. 14) einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 15) ein.
         Mit Verfügung vom 14. April 2011 (Urk. 16) wurde das Gesuch des Versicherten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) abgewiesen (S. 4 Ziff. 1) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (S. 4 Ziff. 2) sowie die Beschwerdeantwort (Urk. 6) zur Kenntnisnahme dem Versicherten zugestellt.
         Am 16. Februar 2012 (Urk. 18) reichte der Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 19) ein. Am 22. Februar 2010 wurden die vom Versicherten nachträglich eingereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20). Am 23. Februar 2012 reichte der Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 22) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit (Urk. 2), dass gemäss dem eingeholten orthopädisch-psychiatrischen Gutachten die frühere somatoforme Schmerzstörung nicht mehr bestehe und die früher attestierte psychische Einschränkung wegfalle. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus neu begründeten Skelettbefunden. Für die bisherige Tätigkeit als Reiniger bestehe aufgrund dieser Diagnose eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine besser angepasste Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben; bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'239.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'053.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 % (S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten nicht gefolgt werden könne, da es zu einem nicht der Realität entsprechenden Schluss komme (S. 4 f. lit. B Ziff. 1). Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und die Schmerzstörung bestehe nach wie vor und wirke sich wesentlich auf seine Arbeitsfähigkeit aus. Er sei auf lange Pausen angewiesen, was die tägliche Arbeitszeit beträchtlich reduziere (S. 5 f. lit. B Ziff. 2). Im noch bestehenden Beruf könne er höchstens zu 40 % arbeiten, eine ganztägige Arbeit sei nicht möglich. Auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei er nicht vollumfänglich einsetzbar (S. 6 lit. B Ziff. 3). Daher sei auch die Berechnung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unrichtig, wobei das Valideneinkommen von Fr. 61'239.-- anerkannt werde, das Invalideneinkommen aber mit maximal Fr. 30'000.-- pro Jahr zu beziffern sei, weshalb sich ein Invaliditätsgrad von über 50 %, wenn nicht 60 % ergebe (S. 7 f. lit. B Ziff. 4).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2010 seit der Rentenzusprache im Jahr 1999 respektive deren Bestätigungen im Jahr 2001 und 2004 in revisionsrelevanter Weise und gegebenenfalls in welchem Umfang verändert hat.

3.      
3.1     Die ursprüngliche Zusprache einer halben Rente im Oktober 1999 (Urk. 7/29) stützte sich im Wesentlichen auf folgende medizinische Beurteilung (vgl. Urk. 7/27-28):
3.2     Die Ärzte der Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 10. November 1998 (Urk. 7/26) nach psychiatrischer, neurologischer und rheumatologischer Untersuchung des Beschwerdeführers die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 4.1):
- somatoforme Schmerzstörung bei
- psychischer Fehlverarbeitung des Rückenleidens
- passiv-aggressiver, alexithymer, zu Somatisierung neigender Persönlichkeit
         Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nannten sie ein leichtes lumbospondylogenes Syndrom bei Beckenhochstand links, einer Beinlängendifferenz von 15 mm, bei leichter skoliotischer Fehlhaltung der Wirbelsäule und bei leichter Bandscheibenprotrusion L3/L4 ohne Nervenkompression. Zusätzlich diagnostizierten sie eine Adipositas simplex, eine arterielle Hypertonie, rezidivierende Duodenalulzera, und einen Verdacht auf Tramal- und Bezodiazepin-Abhängigkeit sowie auf Alkoholabusus (S. 12 Ziff. 4.2).
         Die Gutachter führten aus, dass sich lediglich aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ergebe. Aus neurologischer Sicht bestehe für leichte Tätigkeiten ohne längeres Verharren in der gleichen Körperposition sowie ohne Heben und Tragen von schweren Lasten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gleiches gelte aus rheumatologischer Sicht (S. 10 f. Ziff. 2.4). Zusammenfassend bestehe in der angestammten Tätigkeit als Autospengler / Hilfsarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei sich der psychiatrische Befund limitierend auswirke. Für jede andere mittelschwere und leichte wechselbelastende Tätigkeit bestehe aus psychiatrischen Gründen ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.1-2).

4.
4.1     Vor der Bestätigung des Rentenanspruchs im September 2001 (Urk. 7/34) wurde bei der Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein Verlaufsbericht vom 3. September 2001 (Urk. 7/33) eingeholt. Diese führte aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe und sich der Beschwerdeführer Mühe gebe, seiner Arbeit zu 50 % nachzugehen. Allerdings verspüre er tagelang anhaltende Schmerzen, zum Teil auch mit Ausstrahlungen ins Bein, vorwiegend spondylogen, periodisch aber auch radikulären Charakters, bei jeglicher Steigerung der alltäglichen Belastung (Ziff. 2).
4.2     Vor der Bestätigung des Rentenanspruchs im Januar 2004 (Urk. 7/39) wurde wiederum Dr. A.___ konsultiert, welche mit Verlaufsbericht vom 8. Dezember 2003 (Urk. 7/37) bestätigte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe und er praktisch immer gewisse therapeutische Hilfe benötige (Ziff. 2). Es bestehe ein wechselnder Verlauf mit zum Teil radikulären und zum Teil spondylogenen Ausstrahlungen ins linke Bein. Allerdings seien keine so schwerwiegenden Exazerbationen in letzter Zeit aufgetreten, dass neue Abklärungen gestartet werden sollten (Ziff. 3).

5.
5.1     Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgenden ärztlichen Berichte ein:
5.2     Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 6. März 2009 (Urk. 7/43) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom bei Discushernie L5/S1
- chronisches Cervicothorakovertebralsyndrom bei Kyphoskoliose und Spondylosis deformans der Brustwirbelsäule sowie Osteochondrose C5/6 mit Unkovertebralarthrose, Einengung des rechten Neuroforamens, Unkovertebralarthrose C3/4 links, mässig eingeengtes Neuroforamen
- Colitis ulcerosa, Status nach Salofalk-Therapie
- Ulcus duodeni
- arterielle Hypertonie
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine depressive Entwicklung und chronische Knieschmerzen links bei medialer Meniskusläsion (vgl. Urk. 7/44/8-9, Urk. 7/44/11). Der Beschwerdeführer sei seit 2000 bei ihr in ambulanter Behandlung, die letzte Kontrolle sei am 3. März 2009 erfolgt (Ziff. 1.2). Es seien ihm lediglich noch wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (S. 5).
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Mit seinem Arbeitspensum von 50 % sei der Beschwerdeführer zurzeit sehr gut eingegliedert. Als Autospengler sei er nach wie vor 100 % arbeitsunfähig. Sämtliche rückenbelastenden Arbeiten seien ihm nicht mehr zuzumuten (S. 6).
5.3     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 7. Mai 2009 (Urk. 7/44/1-6) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, bestehend seit 1994
- Spondylarthrose L5/S1 (CT 1994)
- Einengung des rechten Recessus lateralis auf Höhe von L5 (CT 1994)
- weiteres gemäss Frau Dr. A.___
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie, einen Status nach operativer Behandlung einer Stammvarikosis links im November 2008 (vgl. Urk. 7/44/7), eine Adipositas sowie eine schwere chronische stark aktive Helicobacter-Gastritis (vgl. Urk. 7/44/10). Zusätzlich nannte er Hämorrhoidalbeschwerden und einen medialen Meniskusriss links (vgl. Urk. 7/44/8-9, Urk. 7/44/11) seit Dezember 2003 (Ziff. 1.1).
         Dr. B.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2000 bei ihm in ambulanter Behandlung sei, die letzte Kontrolle sei am 23. Februar 2009 erfolgt (Ziff. 1.2). Er behandle den Beschwerdeführer ausschliesslich wegen intern-medizinischen Problemen. Er gehe davon aus, dass die jetzige Arbeitsfähigkeit auch in Zukunft erhalten werden könne (Ziff. 1.4). Für den zuletzt ausgeübten Beruf als Angestellter in der Reinigung / als Autospengler bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit verweise er auf Dr. A.___ (S. 5 f.).
5.4     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 22. September 2009 (Urk. 7/48) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Fibromyalgie (18 Tender-Points)
- depressive Verstimmung
         Der Beschwerdeführer sei seit dem 24. April 2009 bei ihm in ambulanter Behandlung. Die letzte Kontrolle sei am 16. September 2009 erfolgt (Ziff. 1.2). Dr. C.___ führte aus, dass die Fibromyalgie schon seit mehreren Jahren bekannt sei. Zur Zeit klage der Beschwerdeführer über generalisierte Weichteilschmerzen, welche bei geringster Belastung zunehmen würden. Bezüglich des Krankheitsverlaufes sei daher eine ungünstige Prognose zu stellen (Ziff. 1.4). Als Autospengler bestehe seit längerer Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Reinigungsmitarbeiter sei er zur Zeit sowie auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6).
5.5     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nannte in seinem undatierten Bericht vom Dezember 2009 (Urk. 7/49) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Rückenschmerzen bei Diskopathie seit 10 Jahren und verwies hierbei auf Dr. C.___ (Ziff. 1.1).
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Varizenoperation am 21. November 2008 (vgl. Urk. 7/44/7) sowie einen Status nach Athereom Exzision nuchal vom 16. Oktober 2006 (Ziff. 1.1). Die letzte Kontrolle habe am 16. Juni 2009 stattgefunden (Ziff. 1.2). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiniger bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit; die Stellung sei gekündigt (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer könne nicht länger als zwei Stunden stehen und habe Schmerzen beim Treppensteigen. Die bisherige Tätigkeit sei noch im Rahmen von 2-3 Stunden zumutbar (Ziff. 1.7).
         Bei nur leichten Reinigungstätigkeiten könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).
5.6     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, stellte in seinem undatierten Bericht nach einer Konsultation im März 2010 (Urk. 7/58/4-6) die folgenden Diagnosen (S. 4):
- chronische Lumbago mit Lumboischialgie rechts
- Bandscheibenvorfall mit Wirbelkanalstenose L5/S1 rechts
- Recessus lateralis-Stenose L4/5 rechts
- Status nach Venenoperation am linken Bein
- Cervikobrachialgie rechts
- osteochondrotische Veränderungen C5/C6 mit Bandscheibenvorfall rechtsseitig
5.7    
5.7.1 Am 17. Juni 2010 erstatteten Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, (Z.___), das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene orthopädisch-psychiatrische Gutachten (Urk. 7/55-56).
         Sie stellten zusammenfassend die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 8.1):
- Osteochondrose und Uncovertebralarthrose C5/6 mit ossärer Neuroforamenstenose C5/6
- medio-rechtslaterale Discushernie L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzeln S1 rechts
- Impingement der rechten Schulter mit Supraspinatussehnentendinose
- Adipositas
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine arterielle Hypertonie, eine Gastritis sowie eine chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie), bestehend seit etwa 2006 (S. 22 Ziff. 8.2).
         Die Gutachter führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Reiniger seit Februar 2010 bei 60 % liege. Arbeiten mit häufiger inklinierter und reklinierter sowie rotierter Körperhaltung und häufigen Arbeiten über der Horizontalen seien dem Beschwerdeführer nicht mehr vollumfänglich zumutbar (S. 22 Ziff. 9.1). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien, seien dem Beschwerdeführer seit Februar 2010 vollumfänglich zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit liege daher bei 0 % (S. 22 Ziff. 9.2).
         Die Wirbelsäulenschmerzen seien nach bisher erfolgloser konservativer Behandlung zunächst mit röntgengesteuerten Facettengelenksinfiltrationen sowie einer deutlichen Gewichtsreduktion zu behandeln. Aus psychiatrischer Sicht sei die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen (S. 22 Ziff. 9.4).
         Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein somatisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Für das Vorliegen einer Suchterkrankung finde man keine Hinweise (S. 23 Ziff. 9.7).
         Im Gegensatz zur Begutachtung im November 1998 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert und auch die Arbeitsfähigkeit sei aus somatischer Sicht im Vergleich zu 1998 geringer. Anstatt einer somatoformen Schmerzstörung, wie im Y.___-Gutachten vom November 1998 beschrieben, könne bei der jetzigen Begutachtung aus psychiatrischer Sicht eine Dysthymie festgestellt werden, die aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 23 Ziff. 9.8)
5.7.2   Dr. G.___ führte in seinem orthopädischen Teilgutachten (Urk. 7/56 S. 2-9) aus, die Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbelsäule seien im Wesentlichen auf die im MRI sichtbare Osteochondrose und Uncovertebralarthrose C5/6 mit ossärer Neuroforamenstenose rechts zurückzuführen. Die lumbalen Schmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule seien mit der im MRI nachgewiesenen Discushernie L5/S1 medio-rechtslateral und Tangierung der Nervenwurzel S1 rechts vereinbar. Die Ausstrahlung lateral in den rechten Unterschenkel rechts entspreche dem von der tangierten Nervenwurzel versorgen Dermatom. Auch seien abnorme objektive Befunde der rechten Schulter aufgefallen (S. 7 Ziff. 5.3).
5.7.3   In seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 56 S. 9-20) erläuterte Dr. F.___, dass die seit etwa 2008 beim Beschwerdeführer bestehende Dysthymie gekennzeichnet sei durch niedergeschlagene Stimmungslage bei vermehrten Schmerzsituationen oder verstärkten Schlafstörungen, einhergehend mit Neigung zu Unruhezuständen und sozialen Rückzugstendenzen. Der Beschwerdeführer wolle dann alleine sein und sei nachdenklich. Diese leichten depressiven Verstimmungen seien nach wenigen Stunden mit Nachlassen der Schmerzen wieder besser. Diese depressiven Stimmungsschwankungen träten jeden 2. oder 3. Tag auf. Aus psychiatrischer Sicht erscheine aufgrund dieser leichten depressiven Verstimmungen die emotionale Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen leicht beeinträchtigt (S. 18 Ziff. 3.5.2). Diese leichte depressive Störung führe zu keiner Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung. Damit verfüge der Beschwerdeführer ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit Schmerzen und es seien diese, sofern sie nicht organisch begründbar seien, durch ausreichende Willensanstrengung überwindbar (S. 18 Ziff. 3.5.4).
         Aus psychiatrischer Sicht könne ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reiniger von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum seit mindestens 2006 ausgegangen werden (S. 18 f. Ziff. 3.6.1). In einer angepassten Tätigkeit könne ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum ausgegangen werden (S. 19 Ziff. 3.6.2).
         Es handle sich aus psychiatrischer Sicht um einen veränderten Gesundheitszustand, nachdem die Schmerzen inzwischen organisch ausreichend erklärbar seien und damit keine Hinweise auf eine weiterhin bestehende somatoforme Schmerzstörung vorliegen würden (S. 20 Ziff. 3.11).
5.8     Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 6. Juli 2010 (Urk. 7/58) folgende Diagnosen (S. 1):
- Saphenus-Neuralgie links
- chronische Lumbalgie mit Reizsymptomen rechts mit Zeichen einer leichten Schädigung der Wurzel S1 rechts früheren Datums
         Dr. H.___ führt aus, dass der Beschwerdeführer seit der Varizenoperation im November 2008 Schmerzen ausgehend von der Leiste links mit Ausdehnung entlang der Medialseite des linken Beines bis in den medialen Fussbereich links beklage (S. 1). Solche Neuralgien kämen nach Varizenoperationen aufgrund einer Schädigung sensibler Anteile des Nervus femoralis bzw. des Nervus saphenus gelegentlich vor (S. 2).
         In seinem Bericht vom 28. Februar 2011 (Urk. 11) wiederholte Dr. H.___ seine Diagnose einer Saphenus-Neuralgie links bei Status nach Varizenoperation am linken Bein im November 2008. Dadurch sei ein bis heute weitgehend therapieresistentes Schmerzsyndrom aufgetreten. Dr. H.___ berichtete, er habe den Beschwerdeführer im Jahr 2010 mittels EMG untersucht, eine Nervenläsion  jedoch elektrophysiologisch nicht erfassen können. Anzumerken sei, dass der Nervus femoralis nur sehr bedingt untersuchbar sei und beim Nervus saphenus nur wenige Einzelmeldungen ohne verlässliche Resultate existierten (S. 1).
5.9     Dr. A.___ ergänzte in ihrem Bericht vom 4. April 2011 (Urk. 15) die im Bericht vom 6. März 2009 gestellten Diagnosen (vgl. E. 5.2) durch invalidisierende Schmerzen mit Saphenus-Neuralgie links bei Status nach Varizenoperation im November 2008.
         Dr. A.___ führte aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich verschlechtert habe, vor allem auch durch Schmerzen am linken Bein bei Saphenus-Neuralgie nach der Venenoperation. Die Schmerzen seien vor allem nachts sehr intensiv vorhanden, wobei die Nachtruhe gestört sei und dies immer wieder zu einem psychischen Erschöpfungszustand führe. Infolge der weitgehend therapieresistenten Schmerzen habe sich sein psychischer Zustand auch verschlechtert mit der Zunahme der Depression, welche mit diversen Antidepressiva und regelmässigen Psychotherapien behandelt werden müsse. Unter diesen Umständen habe sich sein Invaliditätsgrad verschlechtert und betrage nun 70 %, wobei seine restliche Arbeitsfähigkeit ausschliesslich nur für adaptierte Tätigkeiten stundenweise möglich seien (S. 2).
5.10   Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 19) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- chronisches rechtsbetontes lumboradikuläres Syndrom bei Diskushernien L4/L5 und L5/S1
- zervikoradikuläres Reizsyndrom rechts
- Saphenusneuralgie links
- Fibromyalgie
         Dr. C.___ führte aus, dass sich die Schmerzsituation in letzter Zeit verschlechtert habe, obwohl der Beschwerdeführer über 15 Tabletten pro Tag einnehme (S. 1).
5.11   Dr. H.___ wiederholte in seinem Bericht vom 20. Februar 2012 (Urk. 22) die in seinem Bericht vom 6. Juli 2010 (vgl. E. 5.8) gestellten Diagnosen. Seiner Meinung nach bestehe beim Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom, einerseits bestehend aus einer bis anhin therapieresistenten Saphenus-Neuralgie links und andererseits bestehend aus Schmerzausstrahlungen ins rechte Bein, ausgehend von der lumbalen Wirbelsäule. Bei diesem Beschwerdebild sei eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr möglich, weshalb der Beschwerdeführer seit Juni 2010 als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten sei (S. 2).

6.      
6.1     Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der erstmalige Rentenzusprache im Jahr 1999 (vgl. Urk. 7/29) bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2010 (Urk. 2) in rentenrelevanter Weise verändert hat, ist vom Y.___-Gutachten vom November 1998 auszugehen, welches dem Beschwerdeführer aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung und einer daraus folgenden psychischen Fehlverarbeitung des Rückenleidens sowohl in ursprünglicher als auch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erfolgte aus psychiatrischer Sicht, wobei die neurologische und rheumatologische Untersuchung des Beschwerdeführers keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergab (vgl. E. 3.2). Die zwischenzeitlich im Rahmen der Revisionsverfahren eingegangenen Arztberichte bestätigten einen im Wesentlichen stationären Verlauf ohne relevante Veränderungen.
6.2         Unstrittig und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an Rückenbeschwerden leidet (vgl. E. 5.2, E. 5.6, E. 5.7.1-2, E. 5.10). Die im Z.___-Gutachten vom Juni 2010 gestellten orthopädischen Diagnosen (vgl. E. 5.7.1) spiegelten sich insbesondere in dem Bericht der den Beschwerdeführer wegen Rückenbeschwerden behandelnden Dr. A.___ (vgl. E. 5.2) wieder und wurden auch von Dr. E.___ (vgl. E. 5.6) bestätigt. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Rückenbeschwerden konnten somit hinreichend objektiviert werden.
         Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenleiden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Angestellter in der Reinigung nur eingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. E. 5.2-5, E. 5.7.1).
6.3     Zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2010 verhält.
         Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit äusserten sich lediglich die begutachtenden Ärzte des Z.___ und Dr. A.___ (vgl. E. 5.2) explizit. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Einstellung der Rente (Urk. 2) primär auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Z.___ vom Juni 2010 (vgl. E. 5.7). Nach Meinung der Ärzte des Z.___ hat sich aus psychiatrischer Sicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert, nachdem die Schmerzen inzwischen organisch ausreichend erklärbar seien und damit keine Hinweise auf eine weiterhin bestehende somatoforme Schmerzstörung, auf welcher die erstmalige Rentenzusprache im Jahr 1999 basierte, ersichtlich seien (vgl. E. 5. 7.3). Die von ihnen diagnostizierte chronische depressive Verstimmung, welche einer Dysthymie entspreche, führe zu keiner Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, seine Schmerzen durch eine zumutbare Willensanstrengung ausreichend zu überwinden (vgl. E. 5.7.3). In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sahen sie den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig an (vgl. E. 5.7.1).
         Dr. A.___ äusserte sich im März 2009 (vgl. E. 5.2) bezüglich einer angepassten Tätigkeit nur insofern, als dass dem Beschwerdeführer noch wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, dagegen sämtliche rückenbelastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien (vgl. E. 5.2). Der den Beschwerdeführer ausschliesslich wegen intern-medizinischen Problemen behandelnde Dr. B.___ verwies in seinem Bericht vom Mai 2009 (vgl. E. 5.3) betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf Dr. A.___. Dr. C.___, welcher beim Beschwerdeführer im September 2009 die Diagnose einer Fibromyalgie und einer depressiven Verstimmung stellte, äusserte sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit als Reinigungsmitarbeiter und machte ebenfalls keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 5.4). Ebensowenig äusserte sich Dr. D.___ (vgl. E. 5.5)
6.4     In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ vom April 2011 (vgl. E. 5.9), welcher nach Verfügungserlass im Dezember 2010 erging, ist zu bemerken, dass das Gericht grundsätzlich nur den medizinischen Sachverhalt, aufgrund dessen die angefochtene Verfügung ergangen ist, beurteilt, also nur den Sachverhalt bis zum 29. Dezember 2010. Die von Dr. A.___ genannten invalidisierenden Schmerzen im Zusammenhang mit der Saphenus-Neuralgie und der verschlechterte psychische Zustand, welcher zu einer Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von nunmehr 30 % führe, müsste somit in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden. Gleiches gilt auch für die im Februar 2012 eingegangenen Berichte von Dr. C.___ (vgl. E. 5.10) und von Dr. H.___ (vgl. E. 5.11). In Bezug auf die von ihm diagnostizierte Saphenus-Neuralgie erläuterte Dr. H.___, dass mittels EMG im Jahr 2010 eine Nervenläsion nicht habe festgestellt werden können (vgl. E. 5.8). Dr. D.___, welcher die Varizenoperation am 21. November 2008 durchgeführt hatte, befand diese nach der letzten Kontrolle im Juni 2009 als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 5.5). Die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch eine Saphenus-Neuralgie erscheint daher ohnehin als nicht ausreichend belegt und konnte auch anlässlich der im Mai 2010 erfolgten umfassenden Untersuchung am Z.___ nicht bestätigt werden, genauso wenig wie die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer Fibromyalgie.
6.5     Das vorliegende Z.___-Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten und aufgrund ausführlicher Untersuchung und Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer ergangen. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und setzt sich eingehend mit ihnen auseinander. Das Gutachten leuchten in der Darlegung der körperlichen und psychischen Situation des Beschwerdeführers ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind nachvollziehbar. Plausibel wird dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer lediglich eine Dysthymie vorliege, aufgrund welcher die tatsächlichen Leiden als überwindbar angesehen werden (vgl. E. 5.7.3). Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
6.6         Zusammenfassend kann somit auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden, und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verbessert hat, dass er nunmehr in einer seinen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

7.
7.1     Zu prüfen bleibt die Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen sowie des daraus resultierenden Invaliditätsgrades.
7.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
         Von Seiten des Beschwerdeführers her unbestritten geblieben (vgl. E. 2.2, Urk. 1 S. 7 lit. B Ziff. 4) ist das von der Beschwerdegegnerin auf Basis der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2008) errechnete Valideneinkommen von Fr. 61'239.--, weshalb darauf abgestellt werden kann. Aufgrund des schon vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens unregelmässig erzielten Einkommens erscheint das Abstellen auf die Tabellenlöhne als gerechtfertigt (vgl. IK-Auszüge; Urk. 7/15, Urk. 7/41).
7.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
7.4     Da der Beschwerdeführer derzeit kein entsprechendes Invalideneinkommen erzielt, rechtfertigt es sich, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten für sämtliche Wirtschaftszweige des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn für Männer für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 95 Tabelle 10.2, Nominal Total) rund Fr. 61'238.-- für das Jahr 2009 (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021).
7.5     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
7.6         Angesichts der Einschränkungen des Beschwerdeführers und angesichts der Anforderungen, die an seinen Arbeitsplatz zu stellen sind, kann mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/60) ein Abzug von 15 % vorgenommen werden.
7.7     Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 52’052.-- (Fr. 61'238.-- x 0.85). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'239.-- (vgl. E 7.2) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'187.--, was einem Invaliditätsgrad von 15 % entspricht, weshalb sich kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.
8.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2     Mit Honorarnote vom 29. März 2012 (Urk. 23) stellte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Fr. 2'348.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) in Rechnung, in welcher Höhe er aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2’348.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).