Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 8. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert
Advokatur Bernard Rambert
Zweierstrasse 129, Postfach 8612, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, Küchenhilfsarbeiter/Hilfskoch, verheiratet, Vater von drei Kindern, war vom 4. März 2003 bis am 31. Juli 2009 bei der Y.___ GmbH, '___', in einem Pensum von 100 % als Koch angestellt, wobei er effektiv bis am 10. November 2008 gearbeitet hat (Fragebogen für Arbeitgebende vom 22. Mai 2009, Urk. 7/13). Die Arbeitsaufgabe erfolgte wegen wiederholter und ununterbrochener sechsmonatiger gesundheitlich bedingter Absenz (vgl. Urk. 7/13/2; Urk. 7/13/8). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, '___', attestierte ab dem 10. November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 14. August 2009, Urk. 7/20). Am 20. April 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen seit dem Jahr 2007 bestehenden Ellbogen- und Knieschmerzen infolge von Tennisarmen und einer Meniskusläsion zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 7/12), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/13) und medizinische Berichte (Urk. 7/14-15; Urk. 7/18-22) ein und liess den Versicherte bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, '___', begutachten (Gutachten vom 13. September 2010, Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 7/29). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 (Urk. 7/30) und 1. Dezember 2010 (Urk. 7/36, unter Beilage eines Arztberichts von Dr. med. B.___, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, '___', vom 3. November 2010, Urk. 7/35/1-2, sowie eines Arztberichts von Dr. Z.___ vom 2. November 2010, Urk. 7/35/3-4) liess der Versicherte dagegen Einwand erheben, worin er um Zusprache mindestens einer ganzen Invalidenrente vom November 2009 bis Juni 2010 und einer halben Rente ab dem Zeitpunkt danach bat (vgl. Urk. 7/36/6-7). Die IV-Stelle verfügte am 23. Dezember 2010 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, Zürich, mit Eingabe vom 1. Februar 2011 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2010 aufzuheben;
2. Es sei dem Gesuchsteller ab November 2009 bis Ende Mai 2010 eine 100%ige IV-Rente zu gewähren;
3. Es sei dem Gesuchsteller ab Juni 2009 eine 50%ige IV-Rente zu gewähren;
4. Eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
5. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 9. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 6. Oktober 2006). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1 C.___, Fachärztin FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', berichtete am 15. August 2007 Dr. Z.___, der ihr den Beschwerdeführer wegen Schmerzen an der rechten Brust, des rechten Armes und des rechten Beines sowie einer Schwäche des rechten Armes und Beines zugewiesen hatte, neurologisch hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt (Urk. 7/16).
2.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, '___', hielt in seinem Bericht vom 22. Mai 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose einen Status nach Operation nach Wilhelm-Ellbogen rechts bei chronischem Tennisellbogen am 29. Januar 2009 sowie einen Status nach Kniearthroskopie und medialer TME des rechten Kniegelenks am 30. April 2009 fest. Der Beschwerdeführer sei ab dem 14. April 2009 im Sinne eines Arbeitsversuchs für 50 % arbeitsfähig geschrieben gewesen. Nach dem 30. April 2009 habe sich die Arbeitsfähigkeit weiter ausgedehnt. Eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinen angestammten Beruf sollte möglich sein, insbesondere eine Arbeitsfähigkeit bei sitzender, gehender, stehender Tätigkeit mit entsprechendem Heben angepasster Lasten (Urk. 7/14/6).
2.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, '___', wies in seinem Bericht vom 27. Juli 2009 an die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Akten an Epicondylopathien und diversen Tendoperiostosen mehrerer Gelenke leide, welche die Arbeit als Küchenallrounder durchaus beeinträchtigen könnten (Urk. 7/19).
2.4 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 13/14. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende:
- multiple Tendoperiostosen, derzeit Behinderung durch Schmerzen im Bereich der Tuberositas Tibia links im Sinne eines Morbus Osgood-Schlatter links;
- Reizknie rechts nach Meniskektomie rechts;
- hartnäckige Tendoperiostosen im Sinne einer Epicondylopathia humero radialis links und rechts, links im März 2009 operiert, rechts noch nicht operiert.
Diese Diagnosen bestünden seit Sommer 2008. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ an (Urk. 7/20/1):
- chronische gastrooesophageale Refluxkrankheit bei Status nach Billroth II im Jahre 1999, bestehend seit dem Jahr 1999, unter Protonenpumpenhemmer (PPI) beschwerdefrei, ohne PPI chronisch saurer Reflux;
- Status nach radikulärer Zervikobrachialgie rechts im Jahre 2007, derzeit abgeheilt;
- Reizknie rechts, bestehend seit Februar 2009, wobei mit Abheilung zu rechnen sei bei Status nach medialer Meniskektomie am 30. April 2009;
- Status nach Bursektomie und glättender Osteotomie im Bereich der Tuberositas tibiae rechts am 12. September 2002 im Rahmen der derzeit relevanten Tendoperiostosen, welche zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, bestehend seit dem Jahr 2002;
- arterielle Hypertonie, bestehend seit dem Jahr 1999.
Das zur Arbeitsunfähigkeit führende Leiden sei eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis mit multiplen Tendoperiostosen, erstmalig relevant im Jahre 2002 im Sinne eines Morbus Osgood-Schlatter rechts im Bereich der Tuberositas tibia rechts. Im Anschluss an die Operation vom 12. September 2002 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Im Juni 2007 sei es zu zervikovertebrogenen Schmerzen mit radikulärer Ausstrahlung und im Juli 2007 zu Schmerzen im Bereich der rechten Schulter im Sinne eines subakromealen Impingementsyndromes gekommen. Im März 2008 habe der Beschwerdeführer an einer Bronchopneumonie rechts und einer eitrigen Tonsilitis, nach Abheilung dieser Problematik im Mai 2008 an einem Tennisellbogen beidseits, arbeitsbedingt, rechtsbetont gelitten. Derzeit leide der Beschwerdeführer an einem Reizknie rechts, mit einer diesbezüglichen Erholung sei aber zu rechnen. Hingegen seien derzeit das Knien und die Hockestellung wegen zunehmenden Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks unmöglich. Stark eingeschränkt seien sämtliche manuellen Tätigkeiten mit den Armen. Es bestünden stärkste Schmerzen im Bereich des Epikondylus humeri radialis links, welche den Beschwerdeführer fast an sämtlichen Tätigkeiten hinderten, selbst beim Taschen-Tragen, beim Einkaufen oder beim Helfen im Haushalt wie auch in der Küche. In Bezug auf den operierten rechten Ellbogen gehe es deutlich besser. Mit der rechten Hand seien leichtere Haushaltsarbeiten, das Abwischen des Tisches sowie die Mithilfe in der Küche mittlerweile wieder möglich. Die Schmerzen seien bei all diesen Tätigkeiten erträglich. Das Tragen von Taschen sei bis 3kg knapp möglich (Urk. 7/20/2). In der bisherigen Tätigkeit leide der Beschwerdeführer an belastungsabhängigen Schmerzen in gelenksnahen Strukturen bei regelmässigen körperlichen Tätigkeiten (Urk. 7/20/3). Seit dem 10. November 2008 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Die Prognose sei quoad vitam gut. Bezüglich der Tendoperiostosen müsse aber davon ausgegangen werden, dass diese auch operativ nicht ganz behoben werden könnten und selbst bei gutem Abheilen bei erneut starker körperlicher Belastung wieder aufträten (Urk. 7/20/2). Bei gleichbleibender, belastender Tätigkeit sei mit einem Rezidiv zu rechnen (Urk. 7/20/3). Rezidive seien jederzeit möglich, abhängig von der Tätigkeit (Urk. 7/20/2). Tätigkeiten mit Tragbelastungen seien zukünftig zu meiden. Da in Bezug auf die bisherige Tätigkeit mit einem Rezidiv innert weniger Wochen bis Monate gerechnet werden müsse, sei eine solche Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sollte in Zukunft zwingend leichtere, wenn möglich wechselbelastende Tätigkeiten ausüben können. Regelmässige Tragbelastungen und Treppengehen sowie andere längerdauernde oder wiederholte körperliche Anstrengungen sollten vermieden werden. In einer leichten, abwechslungsreichen Tätigkeit ohne repetitive, belastende Bewegungen sollte wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein. Derzeit sei indes noch keine Arbeitstätigkeit möglich, eventuell bestehe eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis gegen Ende 2009. In einer der bisherigen Tätigkeit vergleichbaren Tätigkeit könne hingegen nicht mit einer vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden, mit rezidivierender Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/20/3). Dem Beschwerdeführer seien rein stehende Tätigkeiten sicher nicht mehr ganztags zumutbar. Alternierend mit sitzenden Tätigkeiten und Gehen wäre indes eine Ganztagsbeschäftigung auch mit stehender Tätigkeit möglich. Vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Steigen auf Leitern/Gerüste, Treppensteigen sowie Heben und Tragen von Lasten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, wobei das körpernahe Tragen leichter Lasten möglich, vom körperfernen Tragen aber abzuraten sei (Urk. 7/20/4). In einer geeigneten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tragen von Gewichten über 3kg sei mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen, auch auf lange Sicht. Der Beschwerdeführer sei motiviert und kooperativ (Urk. 7/20/5).
2.5 Am 8. Januar 2010 berichtete Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin ergänzend, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt für jegliche Tätigkeit, welche repetitive Bewegungen mit der Hand erforderten, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Endlich könne der Beschwerdeführer aber die Hand wieder ganz gut gebrauchen und seien auch die Schmerzen in beiden Kniegelenken nur noch bei Belastung störend. Mit einer Wiederaufnahme einer zumindest 50%igen Tätigkeit für leichtere, möglichst wechselbelastende Arbeiten sei im Verlauf der nächsten zwei bis drei Monate zu rechnen. Er spekuliere gar auf eine 100%ige Wiederaufnahme der Tätigkeit im Verlauf der nächsten drei bis sechs Monate. Der Beschwerdeführer sei unvermindert motiviert und kooperativ. Theoretisch sei er in der bisherigen Tätigkeit als Koch wieder zu 100 % arbeitsfähig, unter der Voraussetzung, dass er nicht mehr allzu schwere Lasten regelmässig umhertragen und nicht Treppensteigen müsse sowie verschiedene Arbeiten - ohne immer dieselben repetitiven Bewegungen - ausführen könne. Sicher sei eine Tätigkeit in der Küche nicht die idealste berufliche Aussicht, doch sollte je nach Küche eine 100%ige Arbeitstätigkeit durchaus wieder möglich sein; dies nicht schon heute, aber in absehbarer Zeit im Verlauf der nächsten drei, allenfalls sechs Monate (Urk. 7/22).
2.6 Dr. A.___ führte in seinem Gutachten vom 13. September 2010 keine Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende an (Urk. 7/25/6):
1. chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom:
- nicht ausreichend somatisch abstützbar;
- primäres Fibromyalgie-Syndrom;
- betont im Bereich der rechten Körperhälfte;
- diffuse Druckschmerzangabe;
- Panvertebralsyndrom;
- Polyarthralgien;
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauchbereich;
2. Übergewicht mit Body-Mass-Index von 26.6kg/m2;
3. arterielle Hypertonie;
4. gestörte Glukoneogenese;
5. gastrooesophageale Refluxkrankheit bei Status nach im Jahre 1999 erfolgter Operation nach Billroth II;
6. Status nach am 30. April 2009 erfolgter Kniearthroskopie rechts mit medialer Meniskektomie bei derzeit klinischen und konventionell-radiologischen Normalbefunden.
Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung des Bewegungsapparats eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik mit Nachweis von drei der fünf Waddell-Zeichen aufgewiesen. Phasenweise habe der Beschwerdeführer gestöhnt, sei er zusammengezuckt und habe ein muskulärer Widerstand ein zunächst harmonisches Bewegungsspiel im Bereich des rechten Kniegelenks abgeblockt. Die diffusen Druckschmerzen im Bereich der Ellbogen beidseits hätten keinen korrelierenden klinisch-pathologischen Befund aufgewiesen. Die Bewegungen der ganzen Wirbelsäule, betont thorakal und lumbal, seien in allen Ebenen als zirka gleich schmerzhaft geschildert worden, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender, sitzender oder liegender Körperhaltung erfolgt sei. In Bezug auf die diskret schmerzhafte Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule, betont thorakal und lumbal, habe kein korrelierender klinisch-pathologischer Befund objektiviert werden können. Im Rahmen der diffusen Druckschmerzangabe seien 12 der 18 an typischer Lokalisation gelegenen Fibromyalgie-Triggerpunkt-Zonen als druckschmerzhaft geschildert worden (Urk. 7/25/4). Radiologisch hätten sich eine leichtgradig linkskonvexe Skoliose von maximal 6° bei Beckengeradstand sowie fragliche Unregelmässigkeiten im Bereich der Tuberositas Tibiae, vereinbar mit einem Status nach Morbus Osgood-Schlatter, klinisch jedoch nicht relevant, gezeigt (Urk. 7/25/4-5). Der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr 2002 Schmerzen entwickelt, die zunächst die rechte Körperhälfte betroffen und sich innerhalb von einem bis zwei Jahren auf den ganzen Körper ausgeweitet hätten. Diese Schmerzen beträfen seit Jahren den ganzen Körper und seien seit Jahren betont ausgeprägt im Bereich der rechten Körperhälfte. Je nach Schmerzintensität bestünden Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb- und Bauchbereich sowie ein Schwächegefühl der rechten Extremitäten. Diese Beschwerden könnten kommen und gehen, so wie sie wollten, und würden seit Jahren auf der visuellen Analog-Skala - Minimum 0 und Maximum 10 - mit einer Schmerzfluktuation von maximal zwei bis drei Punkten eingestuft (Urk. 7/25/7). Die Schmerzen seien auf der visuellen Analog-Skala im Jahre 2008, als er noch beruflich tätig gewesen sei, mit Werten zwischen acht und zehn eingestuft worden und hätten anschliessend unverändert bis Mai 2010 angehalten, auch nachdem er seine berufliche Tätigkeit aufgegeben habe (Urk. 7/25/8). Auch die vom Beschwerdeführer als diffus beschriebenen Kniebeschwerden könnten vordergründig nicht somatisch abgestützt werden, desgleichen hätten die vom Beschwerdeführer geschilderten multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit und - je nach allgemeiner Schmerzintensität - Schmerzen im Brustkorb und Bauch sowie ein Schwächegefühl im Bereich der rechten Extremitäten mit keinem korrelierenden somatisch-pathologischen Befund objektiviert werden können (Urk. 7/25/10). Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (Urk. 7/25/11). Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zeitlich limitiert für maximal drei bis vier Wochen im Anschluss an die Operation im Bereich des rechten Ellbogengelenks vom 28. Januar 2009 und für maximal zwei bis drei Wochen im Anschluss an die Kniegelenksoperation rechts vom 30. April 2009 eingeschränkt gewesen. Weitere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit - insbesondere vor dem 28. Januar 2009 oder nach Juni 2009 könne in rein somatischer Hinsicht keine abgestützt werden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (Urk. 7/25/12). Ungünstig auf eine erfolgreiche vollständige Wiedereingliederung - im Rahmen eines 100%igen Arbeitspensums - in den Arbeitsprozess könnten sich invaliditätsfremde Faktoren wie länger anhaltende vollständige und nun partielle berufliche Arbeitsabstinenz, begrenzte Deutschkenntnisse, fehlende Berufsausbildung, Alter des Beschwerdeführers, eine ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation auswirken. Die Prognose sei in rein somatisch-rheumatologischer Hinsicht gut. Es sei hingegen wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wieder ein volles Arbeitspensum von 100 % ausüben werde (Urk. 7/25/13).
2.7 Die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2010 fest, dass beim Beschwerdeführer ein somatischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werden könne. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (Urk. 7/27/6).
2.8 In seinem Bericht vom 2. November 2010 wies Dr. Z.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer maximal in einem 50%igen Pensum als Grilleur in einem Restaurant in '___' arbeite. Er habe eine Präsenzzeit von sechs bis acht Stunden täglich, wobei er jeweils längere Pausen machen könne, dürfe und müsse, während derer er sich erholen könne. Sobald er sich länger als zwei Stunden ohne Pause anstrengen müsse, nähmen die Schmerzen derart zu, dass er wieder für Tage ausfalle. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2009 und 2010 nie ein Arbeitspensum von mehr als 40-50 % leisten können. Die Präsenzzeit am Arbeitsplatz sei zwar länger, die Arbeitsleistung entspreche aber nur knapp einem Pensum von 50 % (Urk. 7/35/3). Der Beschwerdeführer habe in den vergangenen zwei Jahren stets an eindeutigen Entesiopathien links, oftmals auch beidseits, gelitten. Dr. Z.___ betonte, selbst den Beschwerdeführer nie ohne eindrückliche, pathognomonische Lokalbefunde gesehen zu haben, sei es im Bereich der Ellbogen, der Kniegelenke oder im Bereich der Tuberositas tibiae linksseitig. In Bezug auf die Kniegelenke finde er hingegen oftmals auch keine Hinweise auf eine Schmerzursache, ausser gelegentlich einen Kniegelenkserguss rechts, ohne Synovialitis. Fast immer aber seien eine eindeutige Ansatztendinose und Schwellungen an der Tuberositas tibiae bzw. dem Ansatzbereich der Ligamentum patellae vorhanden. Er selbst wie auch die behandelnden Rheumatologen hätten regelmässig rezidivierende Tendoperiostosen im Bereich der Ellbogen und Kniegelenke diagnostiziert, welche sich klinisch feststellen liessen. Diese Schmerzen seien trotz Behandlung immer wieder rezidiviert. Vor allem eine Belastung verstärke diese Schmerzen jeweils innert kürzester Zeit. Er bleibe daher bei seiner Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer sehr wohl somatische Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Es seien die erwähnten Tendoperiostosen, welche sich belastungsabhängig verstärkten. Zudem erlebe er den Beschwerdeführer regelmässig als kooperativen und arbeitswilligen Mann. In absehbarer Zeit könne die Arbeitsfähigkeit aber leider nicht über 50 % gesteigert werden. Am 1. November 2010 sei eine erneute Exazerbation der Schmerzen im Bereich der Ellbogen vorhanden gewesen. Es bestehe nach wie vor die Diagnose einer Epicondylopathia humeri-radialis rechts (Urk. 7/35/4).
2.9 Dr. B.___ berichtete am 3. November 2010, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden Epikondylopathie humero-radialis linksseitig und an wiederholten rechtsseitigen Kniebeschwerden, wobei er hinsichtlich der Epicondylopathia humero-radialis rechtsseitig derzeit weitgehend beschwerdefrei sei. Beide Problembereiche ständen mitunter im Zusammenhang mit der derzeitigen beruflichen Tätigkeit. Bei der Epikondylopathie handle es sich um eine Überlastungsproblematik seitens der Handextensoren, wobei die entsprechend repetitiven Arbeitsanforderungen mit Gewichtsbelastungen bei der Tätigkeit als Koch/Grillbetreiber die Symptomatik und klinischen Befunde jeweils verstärkten. Hinsichtlich der rechtsseitigen Knieschmerzen finde sich wiederholt ein nichtentzündlicher Erguss. Die Befundlage und der Verlauf liessen darauf schliessen, dass neben der derzeitigen Tätigkeit als Koch/Grillbetreiber mit 80%igem Arbeitspensum eine weitere berufliche Tätigkeit nicht zumutbar sei bzw. auch eine Steigerung des derzeitigen Arbeitspensums am jetzigen Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht nicht möglich sei. Es müsse sogar davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Tätigkeit real in einem geringen Arbeitspensum umsetzbar sei. Die derzeitige Tätigkeit entspreche insofern einer angepassten Arbeit, als abhängig vom Kundenandrang doch wiederholt Pausen möglich seien, was zu einer Entlastung der hier durch die Tätigkeit belastenden Strukturen - Sehnen, Knie - führe. Eine Tätigkeit als Hilfskoch im üblichen Sinne wie in einem Restaurant wäre kaum oder nur sehr reduziert umsetzbar, wahrscheinlich mit einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 50 % (Urk. 7/35/1).
2.10 RAD-Ärztin Dr. F.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2010 aus, bei einer deutlichen Diskrepanz zwischen den subjektiven Schmerzen und den objektiven Befunden liege der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung vor, die keine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge (Urk. 7/38/3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 13. September 2010 ab (Urk. 2 S. 2; Urk. 7/27; Urk. 7/38), in welchem dieser die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als leidensangepasst und ihn darin als von keiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit betroffen betrachtete (E. 3.6). Dieses Gutachten entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. Es wurden allseitige Untersuchungen durchgeführt, und der Beschwerdeführer wurde eingehend in rheumatologischer Hinsicht abgeklärt. Dr. A.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. So fiel dem Gutachter insbesondere die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik des Beschwerdeführers bei der Untersuchung des Bewegungsapparats ohne entsprechenden klinisch-pathologischen Befund, der Nachweis dreier Waddell-Zeichen, der unvermittelte muskuläre Widerstand bei der Untersuchung des rechten Kniegelenks, die undifferenzierte Schmerzangabe bezüglich sämtlicher Bewegungen der Wirbelsäule sowie die zwölf als druckschmerzhaft geschilderten Fibromyalgie-Triggerpunkt-Zonen auf. Der Experte nahm detailliert Kenntnis von den Klagen des Beschwerdeführers und würdigte diese entsprechend. Dem Gutachter waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche er sich in der Diagnosestellung abstützte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. In diesem Sinne leuchtet es durchaus ein, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit lediglich für maximal drei bis vier Wochen im Anschluss an die Operation vom 28. Januar 2009 und für maximal zwei bis drei Wochen im Anschluss an die Operation vom 30. April 2009 eingeschränkt war. Für eine anderweitige oder längere Arbeitsunfähigkeit in einer leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer bisher ausgeübt hatte, sah der Experte begründet und nachvollziehbar keinerlei somatische Grundlage. Zur Zumutbarkeit schwergradig körperlich belastender Tätigkeiten äusserte sich Dr. A.___ zwar nicht direkt. Es kann mittelbar aber davon ausgegangen werden, dass er solche Tätigkeiten als dem Beschwerdeführer unzumutbar ansah. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gutachten sage aus, dass Dr. B.___, Dr. Z.___, Dr. E.___ und Dr. D.___ allesamt von einer falschen medizinischen Sachlage ausgegangen seien (Urk. 1 S. 3), ist angesichts der vom Gutachter durchgeführten eigenen fachspezifischen Untersuchung und umfassenden medizinisch-theoretischen Würdigung in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 7/25; E. 3.6) unbehelflich. Was endlich die behauptete kurze Untersuchungsdauer betrifft (Urk. 1 S. 7), so ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen), was vorliegend zutrifft.
3.2 Dr. Z.___, welcher zum Gutachten von Dr. A.___ ausdrücklich Stellung nahm (vgl. Urk. 7/35/3-4), ist der Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 7/4/7). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seitens von Dr. Z.___ ist in Bezug auf die Tätigkeit als Küchenhilfsarbeiter/Hilfskoch freilich widersprüchlich: einerseits attestierte er eine seit dem 10. November 2008 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Küchenhilfsarbeiter/Hilfskoch und rechnete nicht mit der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit in einer der bisherigen Tätigkeit vergleichbaren Tätigkeit (vgl. E. 2.4), andererseits erachtete er den Beschwerdeführer als in der bisherigen Tätigkeit als Koch theoretisch spätestens ab Juli 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 2.5). Dies zeigt, dass Dr. Z.___ bei seiner Einschätzung auf die subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers abstellte. Dies trifft offensichtlich insbesondere auf die Aussagen von Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 2. November 2010 (E. 2.8) zu, in welchem er aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen konkreten Arbeitsleistung als Grilleur auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit schloss. Bezüglich der Aussagen von Dr. Z.___ ist daher die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Demgemäss können die Aussagen von Dr. Z.___ das Gutachten von Dr. A.___ nicht erschüttern.
3.3 Die Beurteilung von Dr. A.___ wird auch durch die übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert. Dr. D.___ hielt den Beschwerdeführer ab dem 14. April 2009 zunächst zu 50 %, ab dem 30. April 2009 in erhöhtem Umfang arbeitsfähig und erachtete eine Wiedereingliederung in den angestammten Beruf als Küchenhilfsarbeiter/Hilfskoch als möglich (vgl. E. 2.2). Zur weiteren Arbeitsunfähigkeit im Verlauf und zur Einschätzung der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit findet sich in den Akten keine Stellungnahme von Dr. D.___. Dr. B.___ war der Ansicht, dass eine Steigerung des 80%igen Arbeitspensums als Grilleur nicht zumutbar sei, obwohl es sich um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handle. In einer Tätigkeit als Hilfskoch im üblichen Sinne wäre er wohl höchstens nur zu 50 % arbeitsfähig (E. 2.9). Bei diesen Aussagen stellte Dr. B.___ offensichtlich auch auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab, äussert er sich doch zu Art und Umfang einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht und bemass er die Zumutbarkeit allein nach Art und Umfang der aktuell ausgeübten Tätigkeit (vgl. E. 2.9). Demgemäss kann auch auf diese Aussagen nicht abgestellt werden. Dr. E.___ äusserte sich weder in Bezug auf die bisherige noch in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit zur dauerhaft zumutbaren Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 2.4).
3.4 Demgemäss ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfsarbeiter/Hilfskoch keine dauerhaften Einschränkungen aufweist. Sämtliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten und damit auch sämtliche leidensangepassten Tätigkeiten sind voll zumutbar. Der Beschwerdeführer ist bloss in Bezug auf körperliche Schwerarbeit - welche er indes bislang nicht verrichtete - dauerhaft eingeschränkt, und zwar mutmasslich zu 100 %.
4. Somit ist davon auszugehen, dass in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfsarbeiter/Hilfskoch keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ihm ist sowohl die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfsarbeiter/Hilfskoch - welche behinderungsangepasst ist - als auch eine andere behinderungsangepasste Tätigkeit weiterhin und dauerhaft zu 100 % zumutbar. Eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.1) besteht demzufolge nicht, womit mangels invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz des Gesundheitsschadens eine Invalidenrente zum vornherein ausser Frage steht. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Beim von der Gemeindesozialhilfe unterstützten Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) offensichtlich erfüllt, weshalb ihm in Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2011 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Bernard Rambert, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
5.2 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
5.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernard Rambert, Zürich, ist ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er bezifferte mit Kostennote vom 1. November 2011 (Urk. 9) seinen Aufwand auf 5.65 Stunden und die Auslagen auf Fr. 5.--, was angemessen erscheint. Mit dem gerichtsüblichen Ansatz für freiberuflich tätige Anwälte von Fr. 200.-- pro Stunde und unter Hinzurechnung der MWSt ergibt sich eine Entschädigung im Umfang von Fr. 1'225.80.
5.4 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht ihn zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2011 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Bernard Rambert, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernard Rambert, Zürich, wird mit Fr. 1'225.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernard Rambert
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).