Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 19. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1997 und 2000), arbeitete zuletzt in den Jahren 1996 bis 1998 als Buffetangestellte und war hernach als Hausfrau und Mutter tätig. Ab Januar 2003 war sie bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet und bezog entsprechende Taggelder (Telefonnotiz der Unfallversicherung vom 20. August 2004, Urk. 8/9/25, Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. September 2004, Urk. 8/6, sowie Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 17. August 2004, Urk. 8/2 Ziff. 3.1 und Ziff. 6.4.1). Am 22. März 2003 stürzte sie beim Versuch, ihren auf die Strasse wegrennenden Sohn aufzuhalten, und fiel auf den linken Arm (Unfallmeldung vom 1. Juli 2003, Urk. 8/9/108 und Unfallschilderung vom 12. Mai 2003, Urk. 8/9/102). Dabei zog sie sich eine distale Radiusfraktur links zu (Arztzeugnis UVG vom 2. Mai 2003, Urk. 8/9/100). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Am 17. August 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/9) bei und holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) sowie Auskünften der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/14) verschiedene medizinische Berichte ein (Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/24 und Urk. 8/26). Sodann veranlasste sie beim Zentrum Y.___ (Y.___) ein Gutachten, welches am 30. November 2006 (Urk. 8/36) erstattet wurde, und liess die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt abklären (Bericht vom 16. März 2007, Urk. 8/39).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/45 und Urk. 8/55) holte die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 8/64, Urk. 8/70 und Urk. 8/81) und verneinte mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 (Urk. 8/90 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2010 erhob die Versicherte am 1. Februar 2011 Beschwerde und ersuchte um Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2004, eventualiter um Rückweisung des Verfahrens zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 8. März 2011 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. März 2011 (Urk. 9) wurde - nebst Zustellung der Vernehmlassung der IV-Stelle - das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, und es wurde der Versicherten Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
3. Die Unfallversicherung stellte ihre Leistungen per 30. September 2007 ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen, zuletzt mit rechts-kräftigem Urteil des hiesigen Gerichtes vom 3. Mai 2010 (Prozess-Nr. UV.2008.00406).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. Dezember 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Vor-aussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) sowie der Berechnung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) - namentlich unter Anwendung der gemischten Methode - in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 14. Oktober 2004 (Urk. 8/11/3-5) auf den Unfall vom 22. März 2003 und stellte folgende Diagnose:
- distal nach dorsal abgekippte Radiusfraktur links
- Operation am 28. März 2003, Osteosynthesematerialentfernung am 28. August 2003
- Spaltung des Ringbandes A1 Dig 1 links bei Tendovaginitis stenosans Dig 1 links
- Karpaltunnelsyndrom links, Spaltung des lig. Carpi transversum
- depressive Grundstimmung mittelschweren Grades
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er phobische Störungen mit Panikattacken sowie ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) bei Autoauffahrunfall im Jahr 1999.
Dr. Z.___ ging unter Hinweis auf das derzeitige Erscheinungsbild mit permanenter Schonung des linken Armes von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus, hielt im Formularbericht dann aber doch eine halbtägige Arbeit in behinderungsangepasster Tätigkeit für möglich. Weiter attestierte er für Haushaltarbeiten eine Teilarbeitsfähigkeit und namentlich die Möglichkeit, die beiden Kinder zu erziehen.
2.2 Im Austrittsbericht vom 22. Juli 2004 (Urk. 8/11/6-13) betreffend den Aufenthalt vom 23. Juni bis 16. Juli 2004 verwiesen die Ärzte der Rehaklinik A.___ nebst den bekannten Diagnosen auf eine mittelschwere depressive Episode sowie eine phobische Störung mit Panikattacken. Ergänzend erwähnten sie einen Auffahrunfall mit Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) vor vier Jahren mit Restbeschwerden im Nacken und Schultergürtel links (S. 1). Dabei hielten sie fest, das Ausmass der beklagten Beschwerden lasse sich nicht allein durch die dokumentierbaren strukturellen Läsionen erklären, sondern sei im Rahmen einer psychischen Problematik zu sehen (S. 3 oben). Letztlich sei organisch nicht erklärbar, warum die Beschwerdeführerin so grosse Schmerzen habe und die Hand kaum bewege. Anhaltspunkte für ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) ergäben sich nicht (S. 3 unten).
Aus psychiatrischer Sicht erachteten die Ärzte die Beschwerdeführerin als vollumfänglich arbeitsunfähig. Bezogen auf die Handgelenksverletzung attestierten sie eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne repetitive Daumenbewegungen links und ohne stärkere Belastungen der linken Hand (S. 4 und S. 1).
2.3
2.3.1 Am 30. November 2006 (Urk. 8/36) erstatteten die Ärzte des Y.___ ihr Gutachten, welches sich nebst den vorhandenen Akten auf Untersuchungen vom 18. bis 22. September 2006 in internistischer (S. 10 f.), orthopädischer, handchirurgischer (S. 11 ff.), neurologischer (S. 16 ff.) und psychiatrischer (S. 21 ff.) Hinsicht stützte. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 25):
1. anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit
- chronifiziertem zervikozephalem und links betontem zervikobrachialem Schmerzsyndrom ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne einer radikulären Läsion
- Schulter-Armbeschwerden links bei
- Status nach distaler Radiusfraktur loco-classico links am 22. März 2003
- Status nach Reposition und Gips-Fixation am 22. März 2003
- Status nach Osteosynthese am 28. März 2003
- Status nach Metallentfernung, Ringbandspaltung Dig. I links und Dekompression eines Karpaltunnels links am 28. August 2003
- Status nach Tenolyse der FPL-Sehne links am 17. März 2004
2. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (vorwiegend ängstlich-apathisch-gehemmte Depression)
3. dorsales Handgelenksganglion rechts
4. leichtes Karpaltunnelsyndrom links
5. Übergewicht
6. Nikotinabusus
7. Status nach Heckauffahrkollision 1999
Die Ärzte führten aus, auf somatischer Ebene liessen sich einige Befunde objektivieren, die zu einem geringen Teil die geklagten Beschwerden erklären würden. So bestehe eine verminderte Kraft im linken Daumenstrahl, es bestehe ein Streckausfall und eine Schwierigkeit, den Daumen bei Kraftanwendung zu stabilisieren. Dadurch bestehe eine leichte Behinderung beim Halten und Fassen von schweren und grösseren Gegenständen. Hingegen seien Arbeiten mit kleinen Gewichten und Anforderungen an Präzision möglich. Weiter somatisch begründbar seien Narbenschmerzen im Bereich der Osteosynthesenarbe. Objektivierbar sei auch ein dorsales Handgelenksganglion rechts, welches Schmerzen verursachen könnte. Alle übrigen von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Beschwerden im gesamten Bewegungsapparat könnten nicht objektiviert werden (S. 25 f.).
2.3.2 In psychiatrischer Hinsicht verwiesen die Experten (S. 26) auf eine Aus-weitungssymptomatik einer primär auf den linken Arm beschränkten Schmerzsymptomatik. Nach dem zweiten Eingriff, anlässlich einer Synkope zu Hause, zwei Tage nach Spitalentlassung, sei es zur Entwicklung von psychopathologischen Symptomen gekommen, wie sie heute noch vorlägen. Diese würden ängstliche, depressive und phobische Anteile umfassen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin heute Angst, allein zu sein, da sie immer noch befürchte, sie könnte wiederum einen solchen Bewusstseinsverlust wie damals erleiden. Erst nach dem dritten Eingriff sei es dann zu einer Ausweitungssymptomatik der Schmerzen auf den gesamten Bewegungsapparat im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gekommen.
Aktuell liege eine vorwiegend klagsame, apathisch-gehemmte depressive Symptomatik mit sozio-phobischer Komponente, einer Vermeidungshaltung, aber auch eine ständige Beschäftigung mit dem Unfall vor, gepaart mit Vorwürfen gegenüber den Ärzten, Insuffizienzgefühlen mit sekundär depressiven Symptomen.
2.3.3 Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, rein somatisch beurteilt könne die Beschwerdeführerin in den bisher ausgeübten Tätigkeiten im Bereiche von Restaurationsküchen zu 70 % beruflich aktiv sein. Eine gewisse Einschränkung entstehe durch die Behinderungen im Bereich der linken und rechten Hand. Dabei könnte das Ganglion der rechten Hand operiert werden, womit aus somatischer Sicht eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % möglich wäre. Aus bloss handchirurgischer/neurologischer Sicht gingen die Ärzte von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (kein Heben oder Halten von Lasten über 10 kg repetitiv; keine Kraftanwendung im linken Daumen; keine regelmässige Überkopftätigkeit; S. 28).
Dem psychischen Leiden massen die Ärzte einen gewissen Krankheitswert zu unter dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin in relevantem Ausmass unter einer depressiven Symptomatik leide und sie verzweifelt, ratlos und ängstlich sei (S. 27). Sie führten indes aus, dass der Beschwerdeführerin auch eine Willensanstrengung zur teilweisen Überwindung ihres Leidens zugemutet werden könne. Durch eine Tätigkeit würde sie ihre Gesundheit in keiner Weise gefährden, sie verfüge denn auch über Ressourcen, zumal eine gewisse Introspektionsfähigkeit vorhanden sei. Rein psychiatrisch beurteilten die Gutachter die Beschwerdeführerin als zu 30 % eingeschränkt in ihrer Arbeitsfähigkeit (S. 28).
2.4 PD Dr. B.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, verwies in seinem Gutachten vom 19. Mai 2008 (Urk. 8/60) zu Handen der Beschwerdeführerin auf deren konstant düstere und traurige Stimmung, wiederholtes Weinen und Verzweiflung. Er führte aus, die Beschwerdeführerin gebe an, sich über fast nichts mehr freuen zu können mit Ausnahme ihrer Kinder und des Mannes. Sodann berichte sie, reizbar, leicht wütend sowie aggressiv zu werden und auch auszurasten mit Anschreien des Mannes und der Kinder. Sodann verspüre sie einen Energiemangel, habe einen schlechten Schlaf, eine reduzierte spontane Motorik, leide unter Gedankenkreisen, Suizidideen sowie dauernder Müdigkeit. Daneben bestünden Schmerzen im ganzen linken Arm, im Nackenbereich, im rechten Handgelenk sowie Kopfschmerzen (S. 7 f.).
PD Dr. B.___ diagnostizierte eine schwere und therapieresistente Depression unter Verweis auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome. Die von den Y.___-Gutachtern gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung verwarf er. Er befand das psychiatrische Bild als zweifellos so schwer, dass es mit einer Arbeitsfähigkeit irgendwelcher Art, auch teilzeitlich, nicht vereinbar sei. Selbst zur Betreuung der Kinder im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nur begrenzt einsetzbar, unter anderem wegen ihrer Stimmungsschwankungen (S. 9 f.).
2.5 Die Ärzte der Höhenklinik C.___, wo die Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis 4. März 2010 zur psychosomatischen Rehabilitation behandelt worden war, diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 8. März 2010 (Urk. 8/79) nebst eines Medikamenten-induzierten Kopfschmerzes, einer Migräne mit Aura sowie eines chronischen cervikobrachialen Schmerzsyndroms eine depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (S. 1). Die Ärzte berichteten über die durchgeführten Einzel- und Gruppentherapien mit Gesprächen über die Reflexion des negativen Kreislaufs sowie das Erlernen von Entspannungsstrategien, wobei sich die Beschwerdeführerin zufrieden mit dem Erreichten und motiviert gezeigt habe, das Erlernte umzusetzen (S. 2). Betreffend Arbeitsfähigkeit verwiesen sie auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin.
2.6 Dr. med. D.___, Chefärztin Alterspsychiatrie in der E.___ AG, welche die Beschwerdeführerin seit November 2004 betreut, diagnostizierte in einem Bericht vom Juni 2010 (Urk. 8/81) in psychiatrischer Hinsicht eine schwere therapieresistente Depression. Zum Verlauf führte sie aus, nach dem Unfall im Jahr 2003 habe die Beschwerdeführerin neben den chronischen Schmerzen eine depressive Störung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit entwickelt. Neben einem Medikamentenabusus hätten sich attackenartige Kopfschmerzen eingestellt. Die körperlichen Schmerzen und die depressive Störung hätten sich gegenseitig unterstützt und die Beschwerdeführerin an der Etablierung gesunder und neuer Abwehrstrategien gehindert.
Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihr Leben selbständig zu meistern und auf die Hilfe ihrer Angehörigen angewiesen. Trotz einer intensiven psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung zeige sich die Depression immer mehr als therapieresistent und in ihrem Verlauf chronisch. Diese Diagnose ergebe sich eindeutig aus den angegebenen und in der psychiatrischen Untersuchung erhobenen Symptomen wie konstant düstere und traurige Stimmung, Freudlosigkeit, Energielosigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlafstörungen, Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle, Gefühle der Nutzlosigkeit, innere Unruhe und Lebensüberdruss. Zusätzlich bestünden eine Reizbarkeit sowie eine erhöhte Müdigkeit (Ziff. 1.4).
Dr. D.___ befand die Beschwerdeführerin als in ihrem Alltag dermassen eingeschränkt, dass sie andauernd Unterstützung durch ihre Angehörigen benötige, und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 22. März 2003 (Ziff. 1.6).
2.7 Anlässlich der Haushaltabklärung (Bericht vom 16. März 2007, Urk. 8/39) hatte die Spezialistin der Beschwerdegegnerin festgehalten, die Beschwerdeführerin habe 1989 bis 1991 als Küchenhilfe in einem Altersheim und von 1995 bis 1996 im Service in einem Restaurant gearbeitet, dies zu einem Pensum von 80 bis 100 %. Dem IK-Auszug sei allerdings ein durchschnittlicher Lohn zu entnehmen, welcher bloss einem 40 bis 50%igen Pensum entspreche. Nach dem Konkurs des Restaurants habe sie keine neue Stelle gesucht und dann zwei Kinder geboren. Per 1. Januar 2003 habe sie sich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet im Rahmen einer 80%igen Stellensuche, von der Kasse sei dann aber nur eine 50%ige Vermittlungsfähigkeit anerkannt worden. Die Beschwerdeführerin habe selber an Wochentagen von 18.00 Uhr bis 01.00 Uhr sowie an den Wochenenden arbeiten wollen (Ziff. 2.5).
Die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen bemass die Abklärungsperson mit 50 % im Bereich Ernährung (keine schweren Pfannen heben), 40 % in der Wohnungspflege (zu wenig Kraft in den Händen), 30 % beim Einkaufen (keine Nerven), 20 % bei der Kleiderpflege (Schmerzen in den Handgelenken) sowie 20 % bei der Betreuung von Kindern (keine Nerven, Ziff. 6). Gewichtet wurde eine Einschränkung von 34.8 % errechnet und - entsprechend der von der Abklärungsperson vorgeschlagenen Qualifizierung als zu 50 % im Haushalt tätige - ein anteilsmässiger Invaliditätsgrad von 17.4 % (Ziff. 8 f.).
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist vorweg die Qualifikation der Beschwerdeführerin umstritten. Währenddem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einer hälftigen Tätigkeit in Beruf und Haushalt ausging (Urk. 2), schloss die Beschwerdeführerin auf eine 80%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (Urk. 1 Ziff. 14 ff.). Zur Begründung führte sie aus, ihr Ehemann habe in den Jahren 2002 und 2003 als Arbeitnehmer in der Gehren-Metzg gearbeitet und damals - noch nicht Teilhaber - noch ein tiefes Salär gehabt. Es sei der Familie sodann frei gestellt, ob sie mittels eines 50 %-Pensums knapp über dem Existenzminimum hätten leben wollen oder sich durch den höheren Beschäftigungsgrad zusätzlich etwas leisten können. Da die Kinderbetreuung kostengünstig innerhalb der Familie hätte erfolgen können, habe sie sich zu einem 80%igen Pensum entschlossen (Ziff. 15). So zeigten namentlich die Arbeitsbemühungen für den Monat März 2003, dass sie sich um 80 %-Stellen beworben habe. Sodann habe sie eine Stellenzuweisung für eine Vollzeitstelle erhalten (Ziff. 16). Ab dem Jahr 2010 hätte sie sodann - da die Kinder nunmehr 10 und 13 Jahre alt gewesen seien - wieder vollzeitlich gearbeitet.
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz im Februar 1993 (Urk. 8/2 Ziff. 4.2) nie einem grösseren Arbeitspensum nachging. So trat sie erst im September 1994 die Stelle beim Altersheim an und erzielte innerhalb von sechs Monaten einen Verdienst von Fr. 8'462.--. Auch als Serviceangestellte in der Periode Mai 1995 bis September 1996 verdiente sie bloss Fr. 14'069.-- (Urk. 8/6), was mit einer Vollzeitstelle bei Weitem nicht vereinbar ist.
Nach der Geburt ihrer zwei Kinder meldete sie sich per 1. Januar 2003 bei der Arbeitslosenversicherung an und bezog Taggelder basierend auf einer 50%igen Vermittlungsfähigkeit (Urk. 8/14).
3.3 In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie in wesentlichem Umfang erwerbstätig war. Im Rahmen der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung wurde die Vermittlungsfähigkeit auf 50 % festgelegt und erhielt die Beschwerdeführerin entsprechende Taggelder ausgerichtet, was sie offenkundig akzeptierte.
Wenn sie sich dann - nach dem Unfall - am 26. Mai 2003 (Urk. 3/10) entgegen ihrer ursprünglichen Anmeldung beim RAV neu im Umfang von 80 % der Stellenvermittlung zur Verfügung hatte stellen wollen und am 4. Juni 2003 (Urk. 3/11) ausführte, sie habe anfänglich nur am Wochenende arbeiten wollen, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch der Umstand, dass sie vereinzelt Stellen im Umfang von 80 % gesucht hatte (Urk. 3/12), ändert nichts an den Bedenken an den tatsächlichen Arbeitswünschen der Beschwerdeführerin. So musste ihr von Anfang an klar sein, dass in der zur Verfügung gestellten Zeit (abends bis in die frühen Morgenstunden sowie am Wochenende) wohl lediglich Stellen im Gastgewerbe in Frage kommen. Wenn sie sich bei diesen Voraussetzungen auf eine Stelle im Reinigungsdienst zu 80 % bewirbt, hat solches wohl eher deklaratorischer Charakter gegenüber der Arbeitslosenversicherung denn eine effektive Chance auf eine Anstellung.
Dass die Beschwerdeführerin sodann täglich bis spät nachts hätte arbeiten und tagsüber zusätzlich den Haushalt führen sowie die Kinder betreuen wollen, erscheint angesichts der Umstände als wenig überzeugend. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass ihr Ehemann stets arbeitstätig war und ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielte, auch wenn sich dieses zuweilen aus Krankentaggeldern zusammensetzte. So ist ein Verdienst von Fr. 52'000.-- im Jahr 2010 ausgewiesen (Urk. 3/19) und bestand bei solchen Verhältnissen (selbst bei in der Vergangenheit etwas tieferem Einkommen) jedenfalls nicht die Notwendigkeit, sich einer derart hohen Arbeitsbelastung auszusetzen.
3.4 Bei dieser Aktenlage ist aufgrund der objektiven Umstände zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde im Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Die Ausübung eines höheren Arbeitspensums im Gesundheitsfall ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
4.
4.1 In organischer Hinsicht anerkannte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Ausführungen der Y.___-Ärzte und namentlich das Vorliegen einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 1 Ziff. 23), wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen war (Urk. 2).
4.2 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass die Radiusfraktur jedenfalls bis ins Jahr 2004 wieder soweit abgeheilt war, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich möglich war. So verwiesen die Ärzte der Rehaklinik A.___ auf eine entsprechende Arbeitsfähigkeit (Erw. 2.2) und legten die Gutachter des Y.___ unter Bezugnahme auf die Vorakten und die aktuellen Befunde in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls mit gewissen Einschränkungen leben müsse, eine handschonende Tätigkeit indes vollzeitlich möglich sei (Erw. 2.3.3).
Diese Einschätzung stimmt mit derjenigen der Unfallversicherung überein, welche ebenfalls von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 8/47), welche Einschätzung vom hiesigen Gericht rechtskräftig geschützt wurde (Sachverhalt Ziff. 3).
4.3 Angesichts der klaren medizinischen Aktenlage, welche von der Beschwer-deführerin nicht in Frage gestellt wurde, erübrigen sich Weiterungen und es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus organischer Sicht in einer behinderungsangepasste Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht ist vorwegzuschicken, dass das Y.___-Gutachten (Erw. 2.3) auch diesbezüglich sämtliche praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise erfüllt. So ist es für die streitigen Belange umfassend, zeigt es doch unter Darlegung der Umstände und Angabe der Diagnose die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf. Weiter beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen und wurde die Beschwerdeführerin von einem psychiatrischen Konsiliararzt untersucht. Das Gutachten berücksichtigt sodann eingehend die geklagten Beschwerden und setzt sich detailliert damit auseinander. Den Experten waren ferner die Vorakten bekannt. Die Expertise leuchtet schliesslich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. So ist insbesondere nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr vollumfänglich leistungsfähig ist, ihr indes eine Willensanstrengung zur Überwindung der Situation teilweise zumutbar und schliesslich die Ausübung einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 70 % möglich ist.
5.2 In diesem Sinne gingen denn auch die Ärzte der Höhenklinik C.___ davon aus, dass lediglich eine depressive Störung mittleren Grades vorliegt. Diese Ärzte konnten die Beschwerdeführerin während über eines Monates beobachten und fanden keine Anhaltspunkte für eine schwere Depression (Erw. 2.5).
5.3 Demgegenüber vermag die Einschätzung von Dr. B.___ (Erw. 2.4) nicht zu überzeugen. Insbesondere ist bei der gegebenen Aktenlage nicht nachvollziehbar, wie er zur Diagnose einer schweren Depression gelangen kann. Immerhin sind den Akten etwelche Angaben über soziale Aktivitäten der Beschwerdeführerin zu entnehmen und erscheinen selbst die von Dr. B.___ geschilderten Beschwerden nicht als derart frappant, dass hieraus auf eine komplett leistungsunfähige Beschwerdeführerin zu schliessen wäre. So beinhaltet das Gutachten im Wesentlichen eine ärztliche Verurkundung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden ohne Bezugnahme auf objektivierbare Umstände. So fiel die Beschwerdeführerin denn namentlich in der Untersuchungssituation - abgesehen von vereinzeltem Weinen zu Beginn - nicht auf, zeigte keine Störung des Bewusstseins oder der Orientierung, sondern vielmehr ein formal geordnetes Denken sowie ein kooperatives Gespräch (Urk. 8/60 S. 7). Sodann zeigte die Schilderung des Tagesablaufs, dass die Beschwerdeführerin durchaus die haushaltlichen Tätigkeiten ausführen kann, Essen für die Familie kocht und auch sonst aktiv ist (Urk. 8/60 S. 6). Angesichts dieser Umstände ist die Annahme einer schweren Depression nicht nachvollziehbar.
5.4 Im gleichen Sinne liess auch Dr. D.___ jegliche schlüssige Begründung für das Vorliegen einer schweren Depression und daraus folgend einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit vermissen. So findet sich in ihren Berichten keine Auseinandersetzung mit dem effektiv von der Beschwerdeführerin Geleisteten, ihren Ressourcen und den objektiven Aspekten, welche die Annahme einer solch schweren Diagnose als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Auch der Umstand, dass sie in ihrem letzten Bericht die Begründung ihrer Diagnose praktisch wortwörtlich dem Gutachten des Dr. B.___ entnommen hat, erscheint als dahingehend zu würdigen, dass es offensichtlich keine klare Begründung für das Vorliegen einer schweren Depression und einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit gibt, zumal beide Ärzte herausstreichen, dass sich die Diagnose "eindeutig" ergebe, was gerade nicht der Fall ist (Urk. 8/60 S. 9 und Urk. 8/81 Ziff. 1.4).
Diesbezüglich fällt denn auch auf, dass Dr. D.___ explizit die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Etablierung von Abwehrstrategien verneinte (Erw. 2.6), obwohl die behandelnden Spezialisten der Höhenklinik C.___ genau das Gegenteilige berichteten (Erw. 2.5).
Dr. D.___ äusserte sodann wiederholt ihre permissive Einstellung betreffend Rentenanspruch und interpretierte damit ihre ärztliche Aufgabe (aus versicherungsrechtlicher Sicht) nicht fachgerecht. Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten beziehungsweise von behandelnden Ärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
5.5 Dass die Ärzte der Rehaklinik A.___ (Erw. 2.2) ebenfalls von einer voll-umfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, ist insofern zu relativieren, als auch diesem Bericht eine schlüssige Begründung fehlt. So imponierte die Beschwerdeführerin wohl als depressiv, doch fehlt auch hier jegliche Auseinandersetzung mit den Ressourcen der Beschwerdeführerin und den effektiv gezeigten Leistungen, welche gerade nicht auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.
5.6 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit sie auf das Vorliegen der medizinisch-diagnostischen Kriterien einer Depression verwies (Urk. 1 S. 14), ist festzuhalten, dass die Ausprägung dieser Leiden nicht derart ist, dass auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könnte. Auch wenn die Ärzte die massgeblichen Kriterien schilderten, sind diese nicht derart einschneidend und widersprechen teilweise den in den Gesprächen vorgefundenen Verhaltensweisen sowie den anamnestischen Angaben, dass nicht auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann.
5.7 Von der Einholung weiterer medizinischer Angaben ist bei dieser Aktenlage abzusehen. Wohl ist zutreffend, dass das massgebliche Y.___-Gutachten über vier Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung datiert und damit, für sich genommen, nicht ohne weiteres verwertbar ist. Indessen liegt eine bestätigende Einschätzung der Ärzte der Höhenklinik C.___ vor, welche vom März 2010 datiert und die damals erhobenen Befunde grundsätzlich bestätigt. Weiter sind weder den Angaben des Dr. B.___ noch der Dr. D.___ bleibende Veränderungen im Sinne einer relevanten Verschlechterung zu entnehmen. Wohl berichtete Dr. D.___ über eine Verschlechterung im Jahr 2009 (Urk. 8/70 S. 1), doch brachte die anschliessende Therapie eine massgebliche Besserung (Erw. 2.5), so dass nicht auf eine andauernde Verschlechterung geschlossen werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts i.S. I. vom 30. März 2011, 9C_1019/2010 Erw. 2.3).
5.8 Zusammenfassend ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven Erkrankung nurmehr ein Arbeitspensum von 70 % zumutbar ist und dieses - aufgrund der Unfallfolgen - lediglich in einer handschonenden Tätigkeit umsetzbar ist.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltbereich auswirkt.
6.2
6.2.1 In erwerblicher Hinsicht hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, ausgehend vom Valideneinkommen entsprechend den statistischen Durchschnittswerten im Gastgewerbe (Pensum: 50 %) sowie dem Invalideneinkommen entsprechend einer 70%igen Tätigkeit in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ergebe sich keine Einkommenseinbusse.
6.2.2 Da die Beschwerdeführerin ihre letzte Anstellung im Gastgewerbe nicht aus gesundheitsbedingten, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat, und hernach freiwillig eine Arbeitspause zum Erziehen der Kinder eingelegt hat, ist auch das Valideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) bezüglich einfacher und repetitiver Tätigkeiten über alle Wirtschaftszweige zu ermitteln. Im massgebenden Jahr 2004 betrug der durchschnittliche Lohn von Frauen in entsprechenden Tätigkeiten Fr. 3'893.-- (LSE 2004 S. 53 Tabelle TA1), was aufgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2011 S. 90 Tabelle B9.2) einem Betrag von Fr. 4'049.-- pro Monat oder Fr. 48'588.-- Jahr entspricht. Da die Beschwerdeführerin als Gesunde im Umfang von 50 % tätig wäre, reduziert sich das Einkommen auf Fr. 24'294.--.
6.2.3 Mit Gesundheitsschaden ist die Beschwerdeführerin ebenfalls auf eine einfache und repetitive Tätigkeit eingeschränkt und könnte dabei - da das hypothetische 50%ige Arbeitspensum medizinisch vollumfänglich (70%ige Arbeitsfähigkeit) zumutbar ist - das bekannte Einkommen von Fr. 24'294.-- erzielen. Da sie indes auf eine handschonende Tätigkeit angewiesen und damit das Spektrum möglicher Stellen eingeschränkt sowie mit einem tieferen Lohn zu rechnen ist, reduziert sich das möglich Einkommen um 10 % auf Fr. 21'865.--.
6.2.4 Der Einkommensvergleich mit einem Valideneinkommen Fr. 24'294.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 21'865.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 10 %. Gewichtet entsprechend dem 50%igen Erwerbsanteil resultiert ein Invaliditätsgrad von 5 %.
6.3
6.3.1 Im Haushaltbereich ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einer Einschränkung von 34.8 % beziehungsweise anteilsmässig gewichtet von 17.4 % aus.
6.3.2 Diese Bemessung wurde beschwerdeweise nicht beanstandet und ist nach Lage der Akten - zumindest aus Sicht der Beschwerdeführerin - zutreffend. Immerhin gingen die Gutachter von einer Einschränkung im Beruf von lediglich 30 % aus, weshalb Zweifel an einer Einschränkung im Haushalt über diesem Wert bestehen. So stützte sich denn auch die Abklärungsperson auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab, ohne dass diese medizinisch verifiziert worden wären. Angesichts des klaren Ergebnisses ist indes auf Weiterungen zu verzichten.
6.4 Bei einem gewichteten Invaliditätsgrad von 5 % im Erwerbs- und 17.4 % im Haushaltbereich resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 22 %, bei welchem Ergebnis die Beschwerdeführerin kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Demgemäss erweist sich die angefochtene Verfügung als zutreffend und ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2
7.2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.2.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
7.2.3 Der von Rechtsanwältin Claudia Eugster mit Eingabe vom 14. April 2011 geltend gemachte Aufwand von 14.25 Stunden und Fr. 78.-- Barauslagen (Urk. 11/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in einzelnen Teilen den Stellungnahmen vom 13. September 2007 (Urk. 8/55) und 8. Januar 2010 (Urk. 8/76). Namentlich erscheint ein Aufwand von über neun Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht.
Angesichts der zu studierenden 93 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, welche bereits bekannt waren, und der 17-seitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Claudia Eugster bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Da das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten von Dr. B.___ für die Entscheidfindung nicht relevant war, ist auch kein Anspruch auf Ersatz dieser Begutachtungskosten gegeben.
7.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht ZH, wird mit Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).