Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 21. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
lic. iur. Barbara Hüsler, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, ohne erlernten Beruf und Mutter von drei inzwischen erwachsenen Kindern, war nach der Geburt ihres jüngsten Kindes im Jahre 1989 hauptsächlich im Haushalt tätig; ab dem Jahr 1995 übte sie zeitweise Erwerbstätigkeiten aus, zuletzt im Jahre 2005 als Pflegehilfskraft. Mit Gesuch vom 20. Januar 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Jahr 2008 als Folge des Unfalltods eines Sohnes bestehende Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte einen hausärztlichen Bericht ein (Urk. 8/6). Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/20). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben (Urk. 8/21) und die einstmals behandelnden Ärzte vom Zentrum Y.___ einen ärztlichen Bericht (vom 27. Dezember 2010; Urk. 8/29) eingereicht hatten, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2011 abermals den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/31 = Urk. 2).
2. Dagegen lässt die Versicherte mit Eingabe vom 2. Februar 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 7. Januar 2011 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten (1.), eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden und umfassenden medizinischen Abklärungen (insbes. psychiatrische Begutachtung) über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung neu entscheide (2.). In prozessualer Hinsicht liess die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (3).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 7. März 2011 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten am 8. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass gemäss den medizinischen Abklärungen eine eigenständige psychiatrische Diagnose nicht ausgewiesen sei. Es bestehe daher kein Gesundheitsschaden gemäss IVG und somit keine damit zusammenhängende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Berichts des Y.___, in welchem diverse soziale Umstände aufgezählt worden seien, die zu depressiven Verstimmungen geführt hätten, welche jedoch bereits berücksichtigt worden seien (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass durchaus ein eigenständiger psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und somit ein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben sei (Urk. 1).
3.
3.1 Der die Versicherte seit 1993 behandelnde Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 28. Februar 2010 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein depressives Syndrom bei psychosozialer Belastungssituation (seit 1993), multiple Allergien und ein panvertebrales Schmerzsyndrom. Er führte im Wesentlichen aus, die Versicherte habe eine schwierige Lebensgeschichte und sei auch aktuell in einer Depression. Die Prognose sei aufgrund der psychosozialen Lage ungünstig (Urk. 8/6).
3.2 Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Chefarzt am Y.___ und med. pract. B.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2010 an die IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) mit/bei DD: komplexe posttraumatische Belastungsstörung bei emotionaler Vernachlässigung in der Kindheit, sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Die Ärzte führten im Wesentlichen aus, dass die Versicherte - deren Sohn und dessen Freundin im März 2008 tödlich verunglückt, deren Schwiegermutter im Mai 2008 verstorben und deren Ex-Mann, welcher sie finanziell unterstützt habe, anfangs 2009 unerwartet gestorben seien - zwischen dem 1. Dezember 2008 und dem 24. März 2009 am Y.___ behandelt worden sei, zunächst durch Dr. med. C.___ und danach durch sie. Zum damaligen Zeitpunkt habe bei der Versicherten eine schwere depressive Erkrankung bei rezidivierender depressiver Störung bestanden; mindestens in dieser Zeit habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, aufgrund des Krankheitsverlaufs sei von einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden. Nach dem 24. März 2009 sei die Behandlung wegen Wegzugs der Versicherten und aus finanziellen Gründen aufgegeben worden; die Versicherte habe den Selbstbehalt nicht mehr zahlen können. Der aktuelle Gesundheitszustand sei nicht bekannt; aufgrund der wiederholten Telefonate mit der Tochter der Versicherten, die eine Verschlechterung der Gesamtsituation beschrieben habe, könnte eine bis heute andauernde Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Doch sollte sich die Versicherte für die Beurteilung dieser Frage wie auch zur Beurteilung der medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zum heutigen Zeitpunkt und auf längere Sicht einer erneuten ausführlichen psychiatrischen Untersuchung unterziehen beziehungsweise erscheine eine solche unverzichtbar (Urk. 8/29).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom RAD führte am 3. Januar 2011 in seiner Stellungnahme zum Bericht des Y.___ aus, es sei keine eigenständige psychische Erkrankung ausgewiesen, es werde nur gemutmasst, dass unter anderem eine Persönlichkeitsstörung vorliegen könnte. Wirklich neue medizinische Tatsachen seien (gegenüber dem hausärztlichen Bericht sowie der entsprechenden RAD - Stellungnahme vom 11. Oktober 2010; Urk. 8/18) nicht vorhanden, es würden diverse psychosoziale Umstände aufgeführt, die zu depressiven Verstimmungen geführt hätten. Zudem habe nach dem 24. März 2009 keine psychiatrische Konsultation mehr stattgefunden. Es sei daher nicht sinnhaft, ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen, da keine neuen Fakten vorliegen würden (Urk. 8/30 S. 2).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte am 31. Januar 2011 zuhanden der Rechtsvertreterin der Versicherten aus, er habe die Versicherte im Herbst 2008 erstmals gesehen und sie damals im Y.___ abgeklärt. Damals habe bei der Versicherten, die mehrere schwere Schicksalsschläge erlitten habe, initial sicherlich eine schwere depressive Episode bestanden, retrospektiv habe die Patientin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeiten können. Danach sei die Versicherte an med. pract. B.___ überwiesen worden, der die Behandlung bis März 2010 (richtig: 2009) fortgeführt habe. Anfangs 2011 sei die Versicherte wieder an ihn (Dr. C.___) überwiesen worden. Die Patientin leide noch immer an einer chronifizierten depressiven Störung mit noch zu untersuchender Angstsymptomatik. Daneben würden noch diverse somatische Beschwerden (Reflux, Rücken- und Nackenbeschwerden) bestehen. Es bestehe noch immer eine zumindest mittelgradige depressive Symptomatik, gleichzeitig auch noch eine PTSD-like Symptomatik (vegetativer Hyperarousal, Alpträume, Intrusionen). Vermutlich bestünden diese Diagnosen seit mindestens Herbst 2008. Aktuell bestehe noch immer eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % mit einer Leistungsminderung von mindestens 25 %, eine detaillierte Abklärung der Arbeitsfähigkeit laufe allerdings noch (Urk. 3/2).
4.
4.1 Auch wenn bei der Annahme einer Invalidität Zurückhaltung geboten ist, wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen (vgl. vorstehend E. 1.3, unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; ferner für viele etwa Bundesgerichtsurteil 9C_1041/2010 vom 30. März 2011, E. 5.1), ist festzuhalten, dass eine fachärztlich lege artis festgestellte psychische Störung von Krankheitswert im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Vorliegend hatten die die Versicherte fachärztlich behandelnden Psychiater, entgegen den Ausführungen des RAD, nicht bloss von den psychosozialen Belastungssituationen herrührende depressive Verstimmungszustände diagnostiziert, sondern erhoben (neben dem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung) mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare rezidivierende (mindestens mittelgradige bis schwere) depressive Störung im fachmedizinischen Sinne. Eine solche von der psychosozialen Belastungssituation augenscheinlich zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung ist jedoch invalidenversicherungsrechtlich durchaus von Belang, auch wenn ihr eine psychosoziale Komponente zugrunde liegt (vgl. wiederum E. 1.3 hievor). Der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung, wonach keine eigenständige psychiatrische Diagnose ausgewiesen und somit (von Vorneherein) kein IV-relevanter Gesundheitsschaden gegeben sei, kann demnach nicht gefolgt werden.
4.2 Dr. A.___ und med. pract. B.___ hatten in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2010 lediglich Aussagen für die Zeit während ihrer Behandlung, nämlich vom 6. Januar 2009 bis zum 24. März 2009, gemacht; für diese Zeit hatten sie der Versicherten aufgrund der gestellten Diagnosen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie gaben sodann zwar an, aufgrund des Krankheitsverlaufs sei damals von einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden, erachteten jedoch bezüglich der Beurteilung der medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (auch zum aktuellen Zeitpunkt und auf längere Sicht) eine ausführliche psychiatrische Untersuchung als unverzichtbar (vgl. Urk. 8/29 S. 1 und 5). Der bereits vor (1. Dezember bis 30. Dezember 2008; vgl. Urk. 8/29 S. 1) und dann auch nach ihnen (ab 13. Januar 2011) behandelnde Facharzt Dr. C.___ gab alsdann an, aktuell leide die Versicherte noch immer an einer mindestens mittelgradigen depressiven Symptomatik (nebst PTSD-like Symptomatik und noch zu untersuchender Angstsymptomatik); aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % mit einer Leistungsminderung von 25 %, allerdings laufe eine detaillierte Abklärung der Arbeitsfähigkeit noch. Zwar beruhen die Angaben von Dr. C.___ teilweise auf einer Untersuchung (vom 13. Januar 2011), welche ganz knapp nicht mehr im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum stattfand (Verfügung vom 7. Januar 2011). Doch nimmt er - aufgrund eigener Feststellungen - in seinem Bericht auch Bezug auf den hier entscheiderheblichen Zeitraum und erscheinen seine - die Ausführungen von Dr. A.___ und med. pract. B.___ im Wesentlichen bestätigenden - Angaben auch insoweit von Bedeutung, als auch er auf zusätzliche Abklärungen verweist.
4.3 Zusammenfassend kann demnach aufgrund der Akten das Vorliegen einer verselbständigten psychischen Störung mit Krankheitswert nicht ausgeschlossen werden. Jedoch haben sich die befassten Ärzte nicht abschliessend und hinreichend umfassend zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit geäussert. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie zum Gesundheitszustand und Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in psychiatrischer Hinsicht rechtsgenügliche Abklärungen tätige und anschliessend neu verfüge.
5. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).