IV.2011.00124

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 30. April 2012
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       In Bestätigung des Einspracheentscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. April 2006 (Urk. 8/26) wies das Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich die Beschwerde des 1956 geborenen, als Küchentournant beschäftigt gewesenen A.___ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Urteil vom 26. September 2007 ab (Prozess Nr. IV.2006.00485, Urk. 8/45). Mit Schreiben vom 4. September 2009 liess sich der Versicherte durch seine Hausärztin, Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmelden (Urk. 8/53). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Arztbericht von Dr. B.___ vom 24. November 2009, Urk. 8/55/1-4 [unter Beilage der Berichte der C.___ vom 9. Oktober 2007, 15. November 2007, 4. und 12. August 2008 sowie 18. September 2008, Urk. 8/55/5-15]; Gutachten der D.___ vom 7. September 2010, Urk. 8/67) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/70-77) mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 einen Rentenanspruch mangels Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2011 durch Rechtsanwalt Christoph Erdös Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen um anschliessend erneut über die gesetzlichen Ansprüche zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht liess A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. März 2011, welche dem Beschwerdeführer am 11. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 9), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
         Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. September 2009 (Urk. 8/53) materiell eingetreten ist. Letztmals beurteilt wurde dessen Gesundheitszustand mit von diesem Gericht bestätigtem Einspracheentscheid vom 7. April 2006 (Urk. 8/26), mit welchem der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen dem Einspracheentscheid vom 7. April 2006 und der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2010 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.2     Das Gericht stützte sich im Urteil vom 26. September 2007 (Urk. 8/45) auf die Arztberichte des E.___, Medizinische Poliklinik, Departement für Innere Medizin (im Folgenden: E.___), vom 11. Oktober 2005, 10. Januar 2006, 10. März 2006 und 3. Mai 2006 (vgl. Urk. 8/45 E. 2.1.1-2.1.4). Darin wurden eine schwere obstruktive Lungenerkrankung (differentialdiagnostisch: Asthma bronchiale, COPD) sowie Retraktions-Bronchiektasen im rechten Ober- und Unterlappen (CT Thorax vom 7.6.05) anamnestisch nach Lungentuberkulose (ca. 1974) und eine Adipositas (BMI 32 kg/m2; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) diagnostiziert. Das Gericht schloss aus den Berichten, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer sitzenden leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei.
2.3     Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Berichten:
2.3.1   Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 24. November 2009 (Urk. 8/55/1-4) eine schwere COPD GOLD Stadium 3 (FEV1 31 %, FEV 39 %), ein lumboradikuläres Syndrom rechts bei Diskushernie L4/5 bei Sakralblock 2007, eine Epicondylitis lateralis rechts, eine Fasziitis plantaris, eine Gonalgie rechts, einen Status nach Lungen-Tuberkulose, eine arterielle Hypertonie sowie Varikosis. Die COPD verschlechtere sich seit 2008 zunehmend und sei irreversibel. Der Beschwerdeführer leide ausserdem unter Ruheapnoe. Er benötige die Hilfsmuskulatur. Eine Infiltration habe nur eine vorübergehende Besserung gebracht. Seit 1. Januar 2008 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % in allen Tätigkeiten.
2.3.2   Laut Bericht von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ der C.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 9. Oktober 2007 (Urk. 8/55/8-9) leidet der Beschwerdeführer an einem L5-Wurzelausfallssyndrom rechts bei Diskushernie auf Höhe L5/4. Es handle sich um eine lumboradikuläre Ausfalls- und Reizsymptomatik der L5-Wurzel rechts bei einer nach kaudal dislozierten Diskushernie auf Höhe L4/5 rechts. Die Beschwerden hätten sich deutlich verbessert in den letzten Wochen, bei Belastung verspüre der Beschwerdeführer jedoch noch deutlich starke Schmerzen. Die klinische Untersuchung und Anamneseerhebung sei aufgrund der schlechten Kooperation und der Sprachschwierigkeiten nur begrenzt möglich. Der Beschwerdeführer wolle unbedingt eine sofortige Lösung für seine Schmerzen und habe in Richtung einer Spritze gedrängt. Aufgrund des deutlich aufgeregten, aber kontrollierbaren Verhaltens und der radiologisch sehr ausgeprägten Veränderungen sei ein Sakralblock durchgeführt worden.
         Im Bericht vom 15. November 2007 (Urk. 8/55/5-6) konstatierten Dr. F.___ und Dr. G.___, der Beschwerdeführer berichte einen Monat nach dem durchgeführten Sakralblock über ein sehr gutes Ansprechen. Er habe keine in die Beine ausstrahlenden Schmerzen mehr, er habe keine Probleme beim Gehen und keine subjektive Schwäche im Bein. Das einzige, was ihn jetzt noch störe, seien die bei bestimmten Bewegungen auftretenden Schmerzen im rechten Flankenbereich. Diese Schmerzen könnten mit einer Veränderung im Wirbelsäulenbereich nicht erklärt werden.
2.3.3   Laut Bericht von Dr. med. H.___ der C.___, Zentrum für Fusschirurgie, vom 4. August 2008 (Urk. 8/55/10-11) klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen unter der rechten Ferse. Er habe die Dehnungsübungen für die Wadenmuskulatur nicht konsequent durchgeführt und trage die Hapad-Einlagen nicht. Es bestehe eine starke Druckdolenz unter der rechten Ferse besonders am Ansatz der Faszia plantaris, jedoch nicht im Nervus abductor digiti quinti. Der Fersenstand sei aufgrund der Schmerzen nicht möglich. Die Wadenmuskulatur sei beidseits deutlich verkürzt.
2.3.4   Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___ der C.___, Orthopädie, diagnostizierten im Bericht vom 12. August 2008 (Urk. 8/55/12-13) eine laterale Meniskus-Läsion (Korpus und Vorderhorn) rechtes Knie, eine osteochondrale Läsion am lateralen Tibiaplateau/Femurkondylus sowie eine Fasziitis plantaris rechts. Aufgrund der persistierenden und recht ausgeprägten Schmerzproblematik und der fortgeschrittenen lateralen Meniskusdestruktion sei eine operative Intervention als arthroskopische Teil-Meniskektomie gegebenenfalls mit Gelenkstoilette/Microfracturing im Bereich der osteochondralen Läsionen indiziert. Im Rahmen dieses Eingriffes sollte eine Punktion der Baker-Zyste stattfinden. Eine Punktion werde heute nicht durchgeführt, da die anterolateralen Kniegelenksschmerzen klar im Vordergrund stünden.
         Am 18. September 2008 (Urk. 8/55/14-15) berichtete Dr. med. K.___ der C.___, Orthopädie, bei Wiederholung der bereits von den Kollegen gestellten Diagnosen, dass aufgrund des praktisch beschwerdefreien und eine Operation ablehnenden Beschwerdeführers eher ein konservatives Therapieschema zu empfehlen sei. Falls die Schmerzen wieder auftreten sollten, sollte der Beschwerdeführer unbedingt mit einem Dolmetscher für die Operationsaufklärung erscheinen.
2.3.5   Die Ärzte der D.___ stellten im Gutachten vom 7. September 2010 folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/67 S. 20 f.):
"    Schwere obstruktive Lungenkrankheit / COPD GOLD III
-    wahrscheinlich Kombination aus Asthma bronchiale und Veränderungen bei Zustand nach Lungentuberkulose
-    anamnestisch lebenslanger Nichtraucher
Status nach Fussheberschwäche rechts bei dislozierter Diskushernie L4/L5 mit Wurzelkompression L5 (MRI 29.08.2007) mit sensorischen Residualbefunden am Fussrücken rechts bei Osteochondrosen L4/5 und L5/S1
Gonarthrose rechts (Meniskusläsion lateral, osteochondrale Läsionen tibial und femoral, MRI 08.07.2006)".
         Als ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten sie folgende Diagnosen (Urk. 8/67 S. 21):
"       Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, reizbare, verstimmbare Persönlichkeit ICD-10 Z73.1
Symptomverdeutlichung und Symptomausweitung (rheumatologische Diagnose)
Intermittierende polytope Schmerzen am Bewegungsapparat im Bereich von LWS, Knie links, Ellbogen beidseits, Füsse beidseits, Kopf und Thorax rechts, ohne relevantes organisches Korrelat
Adipositas BMI 33.6 kg/m2
Arterielle Hypertonie
Magna-Insuffizienz links, Astvarikosis rechts
-    Unterschenkelödem beidseits
Chronische Pollakisurie mit Inkontinenzneigung anamnestisch
-    Status nach irritativer Blasenentleerungsstörung (Sensory Urge) mit Status nach Botox-Injektion in den M. detrusor 30.10.2008
-    Status nach Verdacht auf interstitielle Zystitis 12/2004
Prostatahyperplasie Stadium I 12/2004".
         Als Nebenbefunde führten die Gutachter auf (Urk. 8/67 S. 21):
"Status nach Fasciitis plantaris rechts und Status nach Epicondylopathia radialis rechts (2008)
Hämorrhoiden anamnestisch
Narbe an Stirn rechts nach Sturz in der Kindheit".
         Der Pneumologe habe aufgrund seiner Untersuchungen inklusive Bodyplethysmographe, arterielle Blutgasanalyse und konventionellem Röntgenbild das Andauern der schweren obstruktiven Lungenkrankheit respektive einer CPOD im GOLD Stadium III bestätigt. Das FEV 1 betrage aktuell 36 % des Solls und die Vitalkapazität 45 %. Insgesamt gehe der Pneumologe aber davon aus, dass sich die COPD in den vergangenen fünf Jahren nicht relevant verschlechtert habe. Trotzdem sei festzustellen, dass die Obstruktion unter praktisch optimaler Therapie jetzt nicht mehr reversibel sei und auch eine relative Überblähung vorliege. Die ABGA zeige in Ruhe eine grenzwertige leichte respiratorische Globalinsuffizienz, deren Genese aber auch durch die in der Zwischenzeit angestiegene Adipositas erklärbar sei. Vom lauten Schnarchen und den deswegen getrennten Schlafzimmern müsse kein relevantes obstruktives Schlafapnoesyndrom abgeleitet werden, denn eine Morgenmüdigkeit bestehe nicht, ebenso wenig eine krankhafte Müdigkeit den Tag hindurch oder gar ein plötzliches Einschlafen (Urk. 8/67 S. 20).
         Der Rheumatologe habe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den MRI-Befund mit dislozierter Diskushernie L4/5 vom August 2007 diagnostiziert, begleitet von degenerativen Veränderungen der beiden untersten Wirbelsäulensegmente. Die Befunde an der Wirbelsäule beschränkten sich lumbal auf eine Blockierung in Reklination und eine grossbogige rechtskonvexe Skoliose der BWS. Klinisch finde sich in Abwesenheit eines relevanten Wirbelsäulensyndroms lediglich noch ein sensorischer Residualbefund am Fussrücken rechts. Als zweite relevante Diagnose ergebe sich bei Klage über beidseitige ausgeprägte Knieschmerzen nur rechts ein klinischer und radiologischer Befund, entsprechend einer Gonarthrose mit leichter Flexionskontraktur von 8° und einem Patellaschiebeschmerz. Die früher diagnostizierte Fasciitis plantaris und Epicondylopathia radialis rechts seien nicht mehr nachweisbar. Aufgrund eines inkonsistenten Verhaltens während der Untersuchung und einer nicht präzisierbaren und weitschweifenden Schmerzangabe sowie wegen der Persistenz muskuloskelettaler Beschwerden trotz Arbeitsdispens gehe der Rheumatologe von einer Selbstlimitierung im Alltag respektive einer Symptomausweitung und Symptomverdeutlichung aus (Urk. 8/67 S. 20).
         Der Psychiater habe keine Psychopathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. Die differenzierte Exploration ergebe aber Hinweise, welche die Diagnose einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen und einer reiz- und verstimmbaren Persönlichkeit rechtfertige. Damit sei das etwas konfliktreiche Verhalten an verschiedenen Arbeitsplätzen und auch die anamnestische Angabe, wegen einer Tätlichkeit gegenüber seiner Frau zwei Monate lang im Gefängnis gewesen zu sein, umfasst. Die in den Akten erwähnte Störung des Konzentrations- und Auffassungsvermögens habe nicht verifiziert werden können (Urk. 8/67 S. 20).
         Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, dass die bisherige Tätigkeit eines “Küchen-Tournants“ wegen Exposition mit Wärme und Dämpfen nicht mehr zumutbar sei. Aus pneumologischer Sicht sei indes eine körperlich leichte Tätigkeit in einer atemwegsreizarmen Umgebung, d.h. ohne Exposition mit Rauch, Staub, Hitze, Kälte und Dämpfen, zu 100 % zumutbar. Aufgrund der schweren COPD sei eine körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit - wie die angestammte Tätigkeit als Küchentournant - nicht zumutbar. Vom Bewegungsapparat her sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, sei dies in Wechselposition oder in vorwiegend sitzender Position ohne absoluten Sitzzwang und unter Beachtung einer Gewichtslimite von 10 kg uneingeschränkt zumutbar. Psychiatrischerseits ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer berichtete urologische Problematik mit einem sehr kurzen Miktionsintervall scheine in Anbetracht eines Intervalls von etwas über zwei Stunden in der D.___ nicht allzu gravierend zu sein. Zudem sei die in der Zwischenzeit offenbar wieder aufgetretene Pollakisurie nicht erneut fachärztlich abgeklärt und behandelt worden zu sein, weshalb hier nicht von einem langandauernden Gesundheitsschaden mit relevanter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Auch von der Varikosis der Beine gehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Zusammenfassend sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf 100 % zu schätzen.
2.4
2.4.1         Gestützt auf das D.___-Gutachten (E. 2.3.5) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dieses Gutachten entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.5). Es basiert auf den notwendigen internistischen, pneumologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
2.4.2   Aus dem Gutachten geht hervor, dass zu den der erstmaligen Rentenprüfung zugrundegelegenen Leiden weitere Diagnosen, insbesondere solche, die den Bewegungsapparat betreffen, hinzugekommen sind. Diese sind indessen nach Ansicht der Gutachter nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit weiter einzuschränken, als dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, sei dies in Wechselposition oder in vorwiegend sitzender Position ohne absoluten Sitzzwang und unter Beachtung der Gewichtslimite von 10 kg zu 100 % zumutbar ist.
2.4.3   Was die Lungenkrankheit betrifft, diagnostizierten die Gutachter in Übereinstimmung mit der Hausärztin Dr. B.___ (vgl. E. 2.3.1) eine schwere COPD im GOLD Stadium III, welche mittlerweile irreversibel ist. Die Untersuchungen inklusive Bodyplethysmographie, arterieller Blutgasanalyse und konventionellem Röntgenbild haben nach Ansicht des Pneumologen ergeben, dass sich die COPD in den vergangenen Jahren nicht relevant verschlechtert hat. Die aktuelle Einsekundenkapazität (FEV1) nach Ventolin betrug anlässlich der Untersuchung 1,34 l bzw. 36 % des Sollwerts und die Vitalkapazität (FVC) lag bei 2,2 l bzw. 45 % des Sollwerts (vgl. Pneumologisches Konsilium zum Gutachten S. 3). Die vom E.___ erhobenen FEV1-Werte nach Abgabe von Ventolin betrugen am 30. August 2005 1,6 l bzw. 42 % und die FVC-Werte 2,7 l bzw. 56 % (vgl. Urk. 8/9/2).
         Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Messergebnisse von Dr. B.___ hätten ein viel schlechteres Resultat ergeben (FEV bei 31 %), ist ihrem Bericht nicht zu entnehmen, ob diese Messung vor oder nach Abgabe von Ventolin durchgeführt worden ist. Auch weisen die ihrem Arztbericht beigelegten Messergebnisse (Urk. 8/55/16-19) starke Schwankungen auf: So ergab die Messung vom 6. Januar 2009 einen FEV1-Wert von 27 % (Urk. 8/55/17), diejenige vom 4. Februar 2009 einen solchen von 41 % (Urk. 8/55/18) und diejenige vom 4. März 2009 einen solchen von 39 %. Bei der Vitalkapazität sind ähnliche Schwankungen zu verzeichnen: 38 % am 6. Januar 2009 (Urk. 8/55/17), 60 % am 4. Februar 2009 (Urk. 8/55/18) und 39 % am 4. März 2009 (Urk. 8/55/19). Die Schwankungen der Werte wurden von Dr. B.___ nicht kommentiert, sondern es wurde von ihr mit der Meldung der Verschlechterung vom 4. September 2009 lediglich erwähnt, dass sich die COPD seit einem Jahr verschlechtert habe (Urk. 8/53). Am 17. Dezember 2010 bestätigte sie gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine weitere Verschlechterung der COPD seit einem Jahr, obwohl die Vitalkapazität der Lunge gemäss ihren Angaben immer noch 30 % betrug. Sollte sich der Gesundheitszustand zwischen September 2009 und Dezember 2010 tatsächlich verändert haben, erstaunt es, dass dies nicht mit einer geringeren Vitalkapazität begründet worden ist. Die widersprüchlichen Aussagen von Dr. B.___ vermögen die Untersuchungsergebnisse der D.___ jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
2.4.4         Zusammenfassend kann demnach mit den D.___-Gutachtern davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit d.h. in einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne absoluten Sitzzwang in einer atemwegsreizarmen Umgebung (ohne Rauch-, Staub-, Hitze-, Kälte- und Dampfexposition) zu 100 % arbeitsfähig ist.

3.
3.1     Das hiesige Gericht ging im Urteil vom 26. September 2007 (Urk. 8/45 E. 3.1) davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen (Valideneinkommen) von Fr. 58'081.10 erzielt hätte (Urk. 8/45 E. 3.1). Unter Berücksichtigung des Nominal- und Reallohnindexes für Männer von 2014 Punkten im Jahr 2006 und 2150 Punkten im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 4-2012 S. 95 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen im Jahr 2010 von Fr. 62'003.15.
3.2
3.2.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
3.2.2         Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die verbliebene Arbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ein theoretischer und abstrakter Begriff ist, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; Urteil des Bundesgerichts I 350/89 vom 30. April 1991 E. 3b, in: ZAK 1991 S. 318; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 mit Hinweis).
         Laut den D.___-Gutachtern ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende oder vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne absoluten Sitzzwang in einer atemwegsreizarmen Umgebung (ohne Rauch-, Staub-,  Hitze-, Kälte- und Dampfexposition) zu 100 % zumutbar. Damit haben sich in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der gerichtlich bestätigten Beurteilung im Einspracheentscheid vom 7. April 2006 (vgl. Urteil vom 26. September 2007 E. 2.3, Urk. 8/45) keine derartigen Änderungen ergeben, die eine Verwertung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verunmöglichen würden. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten oder die Tätigkeit als Portier. Praxisgemäss sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten nicht übermässige Anforderungen zu stellen; vielmehr hat die Sachverhaltsabklärung nur so weit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (AHI 1998 S. 290 f., Urteil des Bundesgerichts I 256/00 E. 2b).
3.2.3   Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (ohne Berufsausbildung) im privaten Sektor für Männer auf Fr. 4'806.-- pro Monat, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 4-2012 S. 94 Tabelle B9.2) einem Gehalt von monatlich Fr. 4'998.25 oder (x 12) von Fr. 59'979.-- pro Jahr entspricht. Unter Berücksichtigung des Nominal- und Reallohnindexes für Männer von 2092 Punkten im Jahr 2008 und 2150 Punkten im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 4-2012 S. 95 Tabelle B10.3) resultiert ein jährliches Einkommen von Fr. 61'641.90 im Jahr 2010.
3.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Wie oben bereits dargelegt (vgl. E. 3.2.2), hat sich in der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seit April 2006 keine wesentliche Änderung ergeben, weshalb es sich auch nicht rechtfertigt, einen höheren Abzug vom Tabellenlohn als den im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. September 2007 gewährten von 15 % vorzunehmen (vgl. Urk. 8/45 E. 3.3). Damit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 52'395.60 Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'003.15 ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'607.55 oder einen Invaliditätsgrad von 15,5 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.
4.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
         Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind beim Beschwerdeführer erfüllt (Urk. 8/59), weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Christoph Erdös als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
4.2         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.3     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
         In seiner Honorarnote vom 19. April 2012 macht Rechtsanwalt Christoph Erdös einen Aufwand von 10 Stunden geltend (Urk. 10). Dies erscheint als angemessen und führt, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.--, zu einer Entschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt Christoph Erdös ist deshalb für seine anwaltlichen Bemühungen mit Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4.4     Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Anwaltsentschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, wird mit Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).