IV.2011.00130
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 10. April 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. B.___ AG
Beigeladene
2. C.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1952, war vom 11. September 1988 bis 12. Oktober 1990 als Hilfsarbeiter beim D.___ angestellt (Urk. 10/5/1). Aus gesundheitlichen Gründen kündigte der Versicherte dieses Arbeitsverhältnis und war vom 16. Oktober 1990 bis 31. März 1992 als Hilfsarbeiter für leichte Arbeiten in einem Teilzeitpensum von vier bis fünf Stunden bei der E.___ AG tätig (Urk. 10/10/1, Urk. 10/17/1). Am 8. November 1990 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Nachdem die IV-Stelle Auskünfte zur gesundheitlichen und erwerblichen Situation eingeholt hatte, sprach sie ihm mit Verfügung vom 20. September 1991 (Urk. 10/14) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend mit Wirkung ab 1. April 1991 eine halbe Rente plus Zusatzrenten für die Ehefrau sowie die drei Kinder zu. In den Jahren 1992 (Urk. 10/16), 1994 (Urk. 10/24), 1996 (Urk. 10/28), 1998 (Urk. 10/33) und 2001 (Urk. 10/39) führte sie Revisionen von Amtes wegen durch, welche jeweils keine rentenbeeinflussende Änderung ergaben (vgl. Urk. 10/19; 10/27; 10/31; 10/35; 10/43).
1.2 Im Oktober 2007 leitete die IV-Stelle wiederum eine Rentenrevision ein (Urk. 10/67). Sie veranlasste eine orthopädische Abklärung bei Dr. med. F.___, welcher das Gutachten am 7. Mai 2008 erstattete (Urk. 10/84). Mit Vorbescheid vom 14. August 2008 (Urk. 10/90) setzte die IV-Stelle die bisherige halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herab, was sie mit Verfügung vom 26. September 2008 (Urk. 10/93) beziehungsweise vom 16. Oktober 2008 (Urk. 10/95) bestätigte. Aus dem Schreiben des Versicherten vom 10. Februar 2009 (Urk. 10/101) ging sinngemäss hervor, dass er weder den Vorbescheid noch die Verfügungen betreffend die Rentenherabsetzung erhalten habe. Nachdem ihm die IV-Stelle am 18. Februar 2009 (Urk. 10/102) nochmals den Vorbescheid zugestellt und ihm gleichzeitig eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme ausgesetzt hatte, erliess sie am 25. Februar 2009 erneut eine Verfügung über den Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 10/111). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde am hiesigen Gericht, welches - nachdem die IV-Stelle die Verfügungen vom 16. Oktober 2008 sowie jene vom 25. Februar 2009 wiedererwägungsweise wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben hatte (Urk. 10/120) - die Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni 2009 guthiess und die Sache an die IV-Stelle zurückwies (IV.2009.00324; Urk. 10/122).
Nachdem die IV-Stelle ein weiteres orthopädisches Gutachten (Urk. 10/132) eingeholt hatte, stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2010 (Urk. 10/138) erneut die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Den dagegen erhobenen Einwand (Urk. 10/141) wies sie mit Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 10/149 = Urk. 2) ab und entschied im Sinne ihres Vorbescheides.
2. Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Februar 2011 Beschwerde und beantragte, ihm und seinem Sohn G.___ sei weiterhin eine halbe Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 (Urk. 4) stellte das Gericht dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu, welches er am 8. März 2011 (Urk. 6) mit Belegen einreichte (Urk. 7-8). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung hinreichend zu substantiieren (Urk. 11). Diesbezüglich reichte er am 21. Juni 2011 (Urk. 14) weitere Belege ein (Urk. 15). Mit Verfügung vom 19. März 2012 (Urk. 16) wurde die B.___ AG zum Verfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 26. März 2012 (Urk. 17) teilte die C.___ dem Gericht mit, anstelle der beigeladenen B.___ AG sei sie zum Prozess beizuladen, wobei sie auf eine Stellungnahme zum Verfahren verzichte. Mit Verfügung vom 29. März 2012 (Urk. 18) wurde die C.___ zum Prozess beigeladen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit neu zu 70 % arbeitsfähig sei (Verfügungsteil 2). Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 41 %. Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2011 fest (Urk. 9).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache im Jahr 1991 nicht verbessert, wobei er in diesem Zusammenhang insbesondere die jeweiligen Gutachten von Dr. med. F.___ und Dr. med. H.___ bemängelte (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der seit 1. April 1991 laufenden halben Rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. September 1991 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der umstrittenen Verfügung vom 6. Januar 2011 zu vergleichen.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. September 1991 waren folgende Arztberichte massgebend:
3.2 Vom 16. Juli 1990 bis 11. August 1990 war der Beschwerdeführer in der Rheumapoliklinik des Universitätsspitals I.___ (I.___) hospitalisiert (Urk. 10/1). Die dortigen Ärzte hielten als aktuelles Leiden lumbale Schmerzen mit maximaler Ausprägung im rechten Gesäss und Ausstrahlung entlang der Oberschenkelhinterseite bis zum lateralen Fussrand und diffuse leichte Parästhesien im ganzen Bein sowie eine diffuse leichte Hyposensiblität fest (S. 1 unten). Als Diagnosen wurden festgehalten (S. 1 Mitte):
- lumbospondylogenes Syndrom mit lumboradikulärem Reizsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und ausgesprochener Fehlhaltung
- Laterale, rechtsseitige Diskushernie L4/5
- ekzematoide Dermatose Ellbogen beidseits
Vom 12. August 1990 bis 11. September 1990 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 4 Mitte).
3.3 Im Bericht vom 17. November 1990 (Urk. 10/4) stellte Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die Ärzte des I.___ (vgl. S. 2 Ziff. 3) und bestätigte das von den dortigen Ärzten umschriebene Beschwerdebild (S. 2 Ziff. 4.2). Dr. J.___ hatte den Beschwerdeführer letztmals am 17. August 1990 gesehen, weshalb er ihm in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter gestützt auf den Bericht der Rheumapoliklinik des I.___ (vorangehend E. 3.2) bis mindestens am 11. September 1990 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (S. 1 Ziff. 1.5 f.).
3.4 Im Bericht vom 23. Januar 1991 (Urk. 10/6) der Rheumapoliklinik des I.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde dargelegt, dass sich im Verlauf bis zum 18. Dezember 1990 keine wesentliche Befundsänderung ergeben habe (S. 2 Ziff. 4). Aufgrund der Beschwerden sei eine leichte körperliche Tätigkeit mit wechselnder Position und Stellung für den Beschwerdeführer geeignet und in einer solchen sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 3 Ziff. 3 f.). In der bisherigen Tätigkeit als Fabrikarbeiter in einer Aluminiumfabrik sei ihm vom 26. April 1990 bis 11. September 1990 eine 100%ige und vom 12. September 1990 bis 17. Januar 1991 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (S. 1 Ziff. 1.5).
4.
4.1 Zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. September 1991 und der nun strittigen Verfügung gehen aus den Akten im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte hervor:
4.2 Im Rahmen der fünf Rentenrevisionen zwischen den Jahren 1992 und 2002 holte die Beschwerdegegnerin jeweils Berichte bei der Rheumapoliklinik des I.___ ein (Urk. 10/18, 10/25, 10/29, 10/34, 10/41). Der Gesundheitszustand wurde im Wesentlichen jedes Mal als unverändert im Vergleich zum jeweils vorangegangenen Bericht beurteilt (vgl. Urk. 10/18/3 Ziff. 4.2; Urk. 10/25/1 Anmerkung zu Ziff. 1.5; Urk. 10/29/2 Ziff. 1; Urk. 10/34/2 Ziff. 1.1 und Ziff. 3; Urk. 10/41/3 Ziff. 2). Dementsprechend wurden vorwiegend dieselben Diagnosen wie bereits im Jahr 1990 gestellt (statt vieler: Bericht vom 30. Mai 2002, Urk. 10/41/5 Ziff. 4):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- intermittierend spondylogener Ausstrahlung rechts
- degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose und rechtsbetonter Diskushernie L4/5 (MRI 1990) sowie Spondylarthrose der unteren LWS; Status nach früheren möglichen radikulären Reizsymptomatiken L5
- lumbosakraler Übergangsanomalie mit Neoarthrose rechts
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung (mit linkskonvexer Skoliose, langgezogener BWS-Kyphose mit Abflachung im oberen BWS-Bereich)
- muskuläre Insuffizienz
Für schwere körperliche Arbeiten sei der Beschwerdeführer definitiv 100 % arbeitsunfähig (S. 5 Ziff. 5). Für mittelschwere Tätigkeiten sei er aufgrund der Dekonditionierung 100 % arbeitsunfähig. Für leichte Arbeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.3 Mit Bericht vom 22. November 2007 (Urk. 10/72/1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete der Hausarzt, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Ziff. 1). In der Diagnosestellung habe sich keine Veränderung ergeben (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer leide an Rückenschmerzen und sei bei ihm in Abklärung wegen eines Vitamin-B12-Mangels (Ziff. 3). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht. Aus den beiden nachfolgenden Berichten vom 5. Februar 2008 (Urk. 10/80) sowie vom 20. Juni 2010 (Urk. 10/126/6) geht nichts Neues hervor.
4.4 Am 7. Mai 2008 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zuhanden der Beschwerdegegnerin ein orthopädisches Gutachten (Urk. 10/84). Auf Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, er leide an Schmerzen im Kreuz ohne Ausstrahlung ins Bein (S. 2 Ziff. II). Die Schmerzen seien wetter- und belastungsabhängig, Dauerschmerzen habe er verneint. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ (S. 6 Ziff. VI 1.1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- langgezogene BWS-Kyphose mit Teilversteifung
- Status nach früherer Ischialgie rechts (bei Status nach Diskushernie L4/5 im MRI 1990)
Dr. F.___ führte aus, im Vergleich zum Jahr 1991 habe sich die gesundheitliche Situation gebessert (S. 6 Ziff. V, vgl. auch S. 8 Ziff. 7): Sowohl die Schmerzausstrahlung wie auch die ischialgieforme Symptomatik sei verschwunden. Im Bereich der LWS seien keine neurologisch-radikulären Zeichen mehr nachweisbar. Weiter bestehend oder eventuell sogar verstärkt sei unterdessen die langgezogene Thorakalkyphose mit deutlicher Teilversteifung. Da sich die Beschwerden und die Medikation in Grenzen hielten, könne eine höhere Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 65-70 % in angepasster Tätigkeit attestiert werden. In der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 %.
4.5 Am 10. März 2009 fand eine Untersuchung bei Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, statt (Urk. 10/126/7-9). Dr. L.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an einem chronifizierten lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei bereits früher festgestellter Haltungsinsuffizienz, deutlicher muskulärer Insuffizienz sowie degenerativen Veränderungen und statischen Problemen (S. 2 unten). Die früher festgestellte Diskushernie sei kaum noch relevant, radiologisch bestehe vor allem eine Segmentdegeneration L4/5. Hinweise für eine relevante strukturelle Veränderung im LWS Bereich bestünden nicht. Neben den lumbalen Rückenschmerzen bestünden störende Parästhesien vor allem im rechten Bein.
Aufgrund der aktuellen Beschwerden sei der Beschwerdeführer für mittelschwere und schwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten). Für leichte Arbeiten mit Positionswechseln sei medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Halbtagestätigkeit) gegeben.
4.6 Aus dem Gutachten vom 30. August 2010 (Urk. 10/132) von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zuhanden der Beschwerdegegnerin gehen folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hervor (S. 11 oben):
- verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen in Höhe L4/5 nach konservativer Therapie von Bandscheibenvorfällen und beginnenden degenerativen Veränderungen in Höhe L3/4
- Hyposensibilität am rechten Oberschenkel aussenseitig
Die Funktionsüberprüfung der BWS und LWS habe reproduzierbare Schmerzen lumbal ergeben (S. 12 Mitte). Die vorgetragenen Beschwerden lumbal fänden radiologisch ein Korrelat (Röntgenbefunde vom März 2009). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. H.___ wie folgt (S. 12 unten): Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Eine angepasste leichte - im Einzelnen näher dargelegte - Tätigkeit sei im Umfang von sechs Stunden pro Tag zumutbar. Idealerweise erfolge nach drei Stunden eine Pause von einer halben Stunde. Das Arbeitsvermögen betrage 60 bis 70 % (S. 14 Ziff. 7).
5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einzig von Dr. K.___ behauptet wurde. Aus dessen Berichten kann jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden: Die pauschale Feststellung, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, ohne weder die erhobenen Befunde noch eine konkrete Diagnose zu nennen (vgl. E. 4.3), vermag eine Verschlechterung nicht als überwiegend wahrscheinlich darzustellen - zumal Dr. K.___ gleichzeitig eine Veränderung der Diagnose verneinte. Abgesehen davon war der Beschwerdeführer wegen eines Vitamin B12-Mangels bei Dr. K.___ in Behandlung und offenbar nicht primär wegen des Rückenleidens. Weiter kommt hinzu, dass sich Dr. K.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte. Demnach ist gestützt auf dessen Berichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, eine Verschlechterung sei in Betracht zu ziehen, weil Dr. H.___ in der bisherigen Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe und im Rahmen der rentenzusprechenden Verfügung bloss eine solche in der Höhe von 50 % angenommen worden sei, ist dem nicht zuzustimmen. Denn die damaligen Arztberichte gingen betreffend angestammter Tätigkeit von falschen Tatsachen aus: Die Ärzte der Rheumapoliklinik des I.___ zogen bei ihrer Beurteilung im Januar 1991 (vgl. E. 3.4) als bisherige Tätigkeit die Arbeit als Fabrikarbeiter in einer Aluminiumfabrik in Betracht. Dabei handelte es sich aber nicht um diejenige Tätigkeit, welcher der Beschwerdeführer vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden ausübte (damals war er als Hilfsarbeiter in diversen Tätigkeitsbereichen und zuletzt als Industriearbeiter tätig, vgl. Urk. 10/9/1 unten), sondern bereits um die angepasste leichte Tätigkeit bei der E.___ AG (vgl. Urk. 10/9/1 oben, Urk. 10/10/1). Die damalige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung betreffend die „bisherige“ im Sinne der angestammten Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens ist folglich nicht geeignet um einen Vergleich mit den aktuellen Einschätzungen der „bisherigen“ Tätigkeit zu ziehen. Davon abgesehen stellt eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohnehin noch keinen Revisionsgrund dar, sofern sich die abweichende Einschätzung nicht mit geänderten tatsächlichen Verhältnissen begründen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Da abgesehen von Dr. K.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aber von keinem anderen Arzt behauptet wurde und auf die Berichte von Dr. K.___, wie oben (E. 5.1) dargelegt, nicht abzustellen ist, ist darauf nicht näher einzugehen.
Es bleibt zu prüfen, ob, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, gestützt auf die vorliegende Aktenlage eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.
5.3 Aus den ärztlichen Berichten geht hervor, dass sich anlässlich der Abklärungen im Rahmen der strittigen Verfügung weder die geklagten Beschwerden noch die erhobenen Befunde im Vergleich zum Jahr 1991 wesentlich anders gestalteten. Der Beschwerdeführer klagt immer noch über lumbale Schmerzen, eine Ausstrahlung ins rechte Bein sowie über Parästhesien. Ebenfalls wurde die Hyposensibilität wiederum bestätigt (Urk. 10/126/8 Mitte unter „Neurologisch“; Urk. 10/132/10 viertunterster Abschnitt). Nicht mehr festgehalten, beziehungsweise von Dr. F.___ (vgl. E. 4.4) verneint, wurde einzig das früher festgestellte radikuläre Reizsyndrom. Einzig Dr. F.___ stellte dies in den Vordergrund und machte geltend, dass gerade das Fehlen dieser Symptomatik im Vergleich zum Zustand im Jahr 1991 eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit darstelle. Bemerkenswerterweise untersuchte Dr. F.___ den Beschwerdeführer jedoch nicht bildgebend und ihm lag kein radiologischer Befund vor, womit seine Untersuchung nicht umfassend war. Denn wie die Berichte von Dr. L.___ und Dr. H.___ zeigten, stellten die erhobenen bildgebenden Befunde durchaus ein objektivierbares Korrelat zu den geklagten lumbalen Beschwerden dar (vgl. Urk. 10/132/13 Mitte). Dr. L.___ beurteilte die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dementsprechend immer noch gleich wie im Jahr 1991 (angepasste leichte Tätigkeit zu 50 % zumutbar). Sodann begründete Dr. F.___ die Verbesserung mit der nicht mehr vorhandenen Schmerzausstrahlung (vgl. E. 4.4). Vor dem Hintergrund der übrigen Arztberichte, welche allesamt eine Schmerzausstrahlung ins rechte Bein bestätigten (Urk. 10/41/4 Ziff. 4, Urk. 10/126/7 unten, Urk. 10/132/11 oben), ist die von Dr. F.___ geltend gemachte Verbesserung des Gesundheitszustandes daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist aus den Akten der Beschwerdegegnerin ersichtlich, dass auch sie anhand der vorhandenen medizinischen Berichte, insbesondere aus dem aktuellsten Gutachten von Dr. H.___, eine relevante tatsächliche Veränderung nicht per se erkennen konnte: So bat die Beschwerdegegnerin Dr. H.___ auf Empfehlung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. September 2010 (Urk. 10/136/4 Mitte) um ergänzende Stellungnahme zur Frage, welche objektiven körperlichen Untersuchungsbefunde eine Verbesserung ausweisen würden. Die darauffolgenden Ausführungen von Dr. H.___ vermögen alles andere als überzeugend darzulegen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegen soll: Sie führte aus, dass die geklagten Beschwerden sowohl aufgrund der klinischen sowie radiologischen Befunde nachvollziehbar seien und darin ein objektivierbares Korrelat fänden (Urk. 10/134/1 Zu Frage 1 Abschnitt 1). Ergänzend fügte sie an, dass die nun vorliegenden Befunde - sowohl die klinischen wie auch die radiologischen - das von ihr umschriebene Arbeitsvermögen ermöglichen würden (Zu Frage 1 Abschnitt 2). Diese Darlegung lässt vielmehr darauf schliessen, dass überwiegend wahrscheinlich keine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt, sondern vielmehr eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich unbeachtlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Ansicht wird bekräftigt durch den Bericht von Dr. L.___ (vgl. E. 4.5), welcher die Arbeitsfähigkeit identisch beurteilte wie früher die Ärzte des I.___ und dem Beschwerdeführer entsprechend für eine leichte Arbeitstätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Vor diesem Hintergrund, dass sowohl zeitlich vor (seitens der Ärzte des I.___, vgl. E. 4.2) wie auch nach (durch Dr. L.___ und Dr. H.___) dem Bericht von Dr. F.___ im Wesentlichen ein unveränderter Gesundheitszustand beschrieben wurde, kann dessen Bericht, in welchem auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen wurde, nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls lässt sich aus dem Bericht von Dr. H.___ keine Verbesserung ableiten, da die von ihr attestierte höhere Arbeitsfähigkeit eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung darstellt.
5.4 Zusammenfassend ist weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gestützt auf die medizinische Aktenlage überwiegend wahrscheinlich, sondern der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erwies sich im Zeitpunkt der strittigen Verfügung im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahr 1991 als weitgehend unverändert. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist das diesbezügliche Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung obsolet. Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-(zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).