Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 14. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
Engel & Küng Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 135,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 10. Juli 2008 (Urk. 9/19 und Urk. 9/23) und vom 12. Februar 2009 (Urk. 9/34) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
1.2 Im April 2009 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 9/36 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/49, Urk. 9/57) setzte sie mit Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 9/61 und Urk. 9/64 = Urk. 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 62 % die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2011 auf eine Dreiviertelsrente herab.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 2) erhob X.___ am 4. Februar 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, auch über den 28. Februar 2011 hinaus (S. 2 Mitte). Eventualiter beantragte er die Anordnung eines Gutachtens (S. 2 unten, S. 3 oben).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2011 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei im Sinne des Eventualantrages gutzuheissen, und es sei die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie nach Eingang der ergänzenden medizinischen Abklärungen (MEDAS-Gutachten) über die strittige Rentenherabsetzung neu verfügen könne (S. 1 unten).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer stellte sich beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass aus den medizinischen Akten nicht ersichtlich sei, wie und wann sich sein Gesundheitszustand zwischen der ersten und der angefochtenen Verfügung verbessert haben solle (S. 7 Mitte). Sein effektiver Gesundheitszustand habe sich nicht verändert oder verbessert, weshalb die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben sei (S. 8 oben).
1.2 Die Beschwerdegegnerin ging vernehmlassungsweise (Urk. 8) davon aus, dass zur Beurteilung der strittigen Frage der Rentenreduktion ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich seien. Es sei nicht zweifelsfrei ausgewiesen, ob die vom Versicherten im Vordergrund stehenden Ermüdungszustände ein objektivierbares Korrelat haben könnten (S. 1 Mitte).
Daraus folgt, dass auch gemäss Einschätzung der Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes zum jetzigen Zeitpunkt nicht erstellt ist. Somit erweist sich die erfolgte und strittige Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente im zu beurteilenden Zeitpunkt als unzulässig, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
2.
2.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.2. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 2000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Januar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 (Beschwerdeantwort)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).