IV.2011.00132

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 4. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Dr. Stefan Werlen
Laurenzenvorstadt 67, 5000 Aarau

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, meldete sich am 17. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/15, Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/27), Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 8/14), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/25-26) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/19) ein.
         Am 18. November 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/29). Sodann gab sie beim Medizinischen Zentrum (Y.___) ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 21. November 2009 erstattet wurde (Urk. 8/38). Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2010 wurde dem Versicherten in Aussicht gestellt, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 8/44). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 19. Februar 2010 Einwände (Urk. 8/48) und reichte medizinische Berichte (Urk. 8/47/1-12) ein. Daraufhin holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 8/50/2-9, Urk. 8/52) ein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2009 befristet bis zum 31. August 2010 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/56, Urk. 8/63 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Februar 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze, unbefristete Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 wurde das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung und um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen, und es wurde ihm die Vernehmlassung der IV-Stelle zugestellt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in ihrer angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 2) lediglich eine befristete Invalidenrente mit der Begründung zu, der Beschwerdeführer sei von Dezember 2009 bis Mai 2010 aufgrund einer Darmoperation zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zuzüglich drei Monate habe er bis zum 31. August 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab diesem Zeitpunkt könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
2.2     Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 4. Februar 2011 geltend, dass ihm eine ganze unbefristete Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2), da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und dieser zudem weiter abzuklären sei (S. 3 f. Ziff. 3-5). Eine Arbeitsfähigkeit sei in keiner Weise gegeben (S. 5 Ziff. 6).

3.      
3.1     Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2006 (Urk. 8/22/10-11) die folgenden Diagnosen:
- schwere koronare 3-Gefässerkrankung
- Status nach arteriokoronarem-Bypass x 5 am 15. August 2006
- linker Ventrikel mit global erhaltener systolischer Funktion, EF 55 %
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ 2, Hypercholesterinämie, Status nach Nikotinabusus, arterielle Hypertonie
- hypertensive Herzkrankheit
- linker Ventrikel mit konzentrischem Remodeling mit global erhaltener systolischer Funktion, diastolische Dysfunktion
- Diabetes mellitus Typ 2, unter oralen Antidiabetika
- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, psychosoziale Belastungssituation
         Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer sich in der Rehabilitation in der Klinik A.___ gut erholt habe, bei anfangs eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit (S. 1). Es sei insgesamt knapp vier Monate nach durchgeführter Bypassoperation sowohl anamnestisch-klinisch als auch aufgrund der Zusatzuntersuchungen ein erfreulicher Verlauf festzustellen. In der aktuellen klinischen Kontrolle seien keine Zeichen der manifesten Herzinsuffizienz festgestellt worden. Essentiell bleibe die strikte Kontrolle und Therapie der kardiovaskulären Risikofaktoren. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf wieder arbeitsfähig, sinnvoll wäre wahrscheinlich ein Beginn mit 50 % mit stufenweiser Steigerung. Die Arbeitsfähigkeit sei zusätzlich aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen (S. 2).
3.2     Die Ärzte der Klinik A.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. Juli 2008 (Urk. 8/20/8-13) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schwere koronare 3-Gefässerkrankung mit 5-fach Bypass am 15. August 2006
- Diabetes mellitus Typ 2
- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, psychosoziale Belastungssituation
- arterielle Hypertonie ohne Linksherzhypertrophie
         Der Beschwerdeführer habe die stationäre kardiologische Rehabilitation vom 23. August bis zum 3. Oktober 2006 vollzogen, wobei die letzte Untersuchung am 2. Oktober 2006 vor Klinikaustritt stattgefunden habe (Ziff. 3.2). Vom 23. August bis voraussichtlich Mitte November 2006 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (Ziff. 2). Der Zustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Ziff. 4.1). Die Gesamtproblematik und Belastung liege eher im zwischenmenschlichen Bereich, weshalb eine sozialpsychiatrische Weiterbetreuung zu empfehlen sei (Ziff. 4.2 Zusatzblatt).
3.3     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 8. Juli 2008 (Urk. 8/22/2-6) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung und depressive Reaktion
- schwere koronare Herzkrankheit mit Status nach arteriokoronarem Bypass im August 2006
- hypertensive Herzkrankheit
- Diabetes mellitus
         Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach OSG-Distorsionstrauma links im Jahr 2004 (Ziff. 1.2). Als Netztelefonist bestehe seit April 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2).
3.4     Dr. med. C.___, Oberarzt, Medizinische Klinik Gastroenterologie, Spital D.___, führte in seinem Bericht vom 20. Januar 2009 (Urk. 8/47/3-4) betreffend die durchgeführte Ileo-Koloskopie aus, dass die Quelle der stattgehabten Blutung unter Aspirin / Plavix eine tumorverdächtige, 4 x 4 cm messende, breitbasige, zum Teil ulzerierte Läsion im distalen Colon transversum sei (S. 1). Die Situation sei mit dem Beschwerdeführer besprochen und er sei über die entsprechend besseren therapeutischen Erfolgschancen durch die frühzeitige Entdeckung aufgeklärt worden. Dennoch habe der Beschwerdeführer die Anmeldung für weitere Untersuchungen verweigert und stehe einer Operation sehr skeptisch gegenüber. Dr. C.___ äusserte, dass er nach wie vor die thorako-abdominale CT-Untersuchung sowie die Anmeldung zur Chirurgie im Hause für Tumorresektion empfehle (S. 2).
3.5     Am 21. November 2009 erstatteten Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten (Urk. 8/38). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 6.1):
- koronare und hypertensive Kardiopathie mit/bei:
- Status nach fünffacher koronarer Revaskularisation wegen schwerer koronarer Dreigefässerkrankung am 15. August 2006
- leicht konzentrischem linken Ventrikel mit erhaltener systolischer Pumpfunktion (EF 55 %), aktuell ohne Hinweise für eine Rest-Ischämie
- (schlecht eingestellten) kardiovaskulären Risikofaktoren: Adipositas, Status nach Nikotinkonsum, schwere arterielle Hypertonie, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 und Hyperlipidämie
- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH)
- subacromiales Impingement beidseits bei erheblicher Tendinosis calcarea links und fortgeschrittener ACG-Arthrose rechts, Verdacht auf Status nach ACG-Sprengung Tossy II links
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 34 Ziff. 6.2):
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei:
- im Rahmen von Diagnose 2 und 3
- Fehlhaltung
- Status nach Morbus Scheuermann
- multisegmentalen initialen cervicalen Osteochondrosen, nach kaudal an Intensität zunehmend mit vertraler Spondylose HWK6/7 und initialer, linksbetonter, multisegmentaler, nach kaudal an Intensität zunehmender Uncarthrose, gesamthaft nicht über das altersentsprechende Ausmass hinausgehend
- muskulärer Dysbalance
- minimen Zeichen einer initialen OSG-Arthrose links
- initialer, retropatellar betonter Gonarthrose beidseits
- andere gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3)
- Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0)
         Die Gutachter führten aus, dass zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde der Beschwerdeführer aus somatischer (internistischer und rheumatologischer Sicht) für die zuletzt ausgeübte, körperlich anstrengende Tätigkeit im Tiefbau nicht mehr einsetzbar sei. Hingegen bestehe für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine unlimitierte, 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 40 f. Ziff. 7.4). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem Austritt aus der Rehabilitationsklinik A.___ im Herbst 2006 (S. 41 Ziff. 7.5). In einer optimal dem Leiden angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe, ohne das Bewältigen von Leitern, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen und ohne das Arbeiten über die Armhorizontale hinaus, sei der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig (S. 41 Ziff. 7.7).
3.6     Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. Januar 2010 (Urk. 8/47/8-10) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- hypertensiver Notfall
- bekannte arterielle Hypertonie
- Malcompliance
- mit Angina pectoris-Beschwerden und inferolateralen Repolarisationsstörungen
- passageres sensomotorisches Hemisyndrom links
- schwere koronare Dreigefässerkrankung
- Diabetes mellitus Typ 2
- stenosierendes Adenokarzinom linke Colonflexur
- mässig differenziertes Adenokarzinom des Colon
- hypochrome, mikrozytäre, hyporegenerative Anämie
- bisherige Therapie verweigert
         Die Ärzte führten aus, dass eine Operation aufgrund des stenosierenden Prozesses schnellstmöglich indiziert sei, worüber der Beschwerdeführer informiert worden sei (S. 3).
3.7     Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Oberarzt Chirurgische Klinik, Stadtspital Z.___ stellte in seinem Bericht vom 27. Januar 2010 (Urk. 8/47/11-12) betreffend die Operation vom 19. Januar 2010 die Diagnose eines stenosierenden Adenokarzinoms im Colon transversum. Dr. H.___ führte aus, dass im Januar 2009 die Diagnose eines mässig differenzierten Adenokarzinomes im distalen Colon transversum gestellt worden sei (vgl. E. 3.4). Der Beschwerdeführer habe aber weitere Untersuchungen und Therapien verweigert. Im Dezember 2009 sei es zur notfallmässigen Hospitalisation gekommen und der Beschwerdeführer habe zur Operation bewegt werden können. Aufgrund der Nebendiagnosen und der kardiovaskulären Risikofaktoren bestehe ein erhöhtes perioperatives Risiko (S. 1).
3.8     Dr. B.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 26. Juni 2010 (Urk. 8/52/6) aus, dass der Beschwerdeführer im Januar 2010 wegen eines im Januar 2009 diagnostizierten Adenokarzinoms des Colons operiert worden sei. Der postoperative Verlauf beim Beschwerdeführer habe sich problemlos gestaltet und er habe sich gut von der Operation erholt. Die Verlaufskontrollen, zuletzt Ende Mai 2010, seien stets ohne Hinweise für ein Rezidiv gewesen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe die Diagnose keine Relevanz (S. 1).

4.      
4.1     Aus den aktuelleren Arztberichten geht eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte körperlich anstrengende Tätigkeit im Tiefbau aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr zuzumuten ist (vgl. E. 3.3, E. 3.5).
         Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit für die Zeit nach dem 31. August 2010.
4.2     Explizit zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit äusserte sich lediglich das Y.___-Gutachten vom November 2009. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in einer optimal dem Leiden angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5). Diese Einschätzung erfolgte indes ohne Berücksichtigung der Darmproblematik, wohl da diese - im Januar 2009 diagnostiziert (vgl. E. 3.4) - sich zum Zeitpunkt der Begutachtung als nicht akut zeigte. Das Adenokarzinom des Colons erforderte jedoch im Januar 2010 eine Operation (vgl. E. 3.7). Im Juni 2010 führte Dr. B.___ aus, dass sich der postoperative Verlauf problemlos gestaltet habe und auch die letzte Verlaufkontrolle im Mai 2010 ohne Hinweise für ein Rezidiv gewesen seien. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe diese Diagnose keine Relevanz (vgl. E. 3.8).
4.3     Im Rahmen des Y.___-Gutachtens sind die früheren medizinischen Berichte einbezogen (vgl. Urk. 8/38 S. 2 ff.) und zusätzliche rheumatologische, internistische und psychiatrische Abklärungen vorgenommen worden. Das Gutachten berücksichtigt die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und setzt sich eingehend mit ihnen auseinander.
         Es leuchtet in Darlegung der körperlichen und psychischen Situation des Beschwerdeführers ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind nachvollziehbar. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Dies umso mehr, als auch Dr. B.___ die nachträglich akut gewordene Darmproblematik in seinem Verlaufsbericht vom Juni 2010 als nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit einschätzte (vgl. E. 3.8).
4.4         Zusammenfassend kann somit dem Y.___-Gutachten gefolgt werden und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2010 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
         Für die Zeit der Darmoperation inklusive Rekonvaleszenz (Dezember 2009 bis Mai 2010) ist eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und unbestritten.
5.
5.1     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.2     Da die Kündigung in der letzten länger andauernden Anstellung bei der I.___ im 2004 aus wirtschaftlichen Gründen und nicht krankheitsbedingt erfolgt ist (vgl. Urk. 8/25/1-6 Ziff. 2.2, Urk. 8/25/8) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns noch auf diesem Beruf gearbeitet hätte. Für die Zeit von Juli bis Oktober 2006 war er noch befristet bei den J.___ des Kantons K.__ als Hilfsmonteur in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt und zwischenzeitlich arbeitslos (vgl. Urk. 8/26/10, IK-Auszug, Urk. 8/19). Seither ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (vgl. Urk. 8/38 S. 8 unten und S. 13, IK-Auszug, Urk. 8/19). Es rechtfertigt sich daher, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Gestützt auf die Lohnstatistik gemäss LSE belief sich der mittlere Lohn von Männern für Tätigkeiten im Bereich Sektor 2 Produktion, dem bisherigen Betätigungsfeld des ungelernten Beschwerdeführers, auf Fr. 5'137.-- pro Monat im Jahr 2008 (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Ziff. 10-45, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2012, S. 94 Tabelle B. 9.2 lit. B-F) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % und 0.8 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Valideneinkommen von rund Fr. 65’504.-- für das Jahr 2010 (Fr. 5'137.-- : 40 x 41.3 x 12 x 1.021 x 1.008).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.4         Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer - nach der Erholung von der Darmoperation ab Mai 2010 - auch bei Beachtung seiner Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2008 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2012, S. 94 Tabelle B. 9.2 Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % und 0.8 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 61’728.-- für das Jahr 2010 (Fr. 4’806.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021 x 1.008).
5.5     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 10 %, was von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten geblieben ist und in Anbetracht seiner Einschränkungen als angemessen erscheint.
5.6     Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 55'555.-- (Fr. 61’728.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65’504.-- (vgl. E. 5.2) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'949.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 15 % entspricht, weshalb sich für die Zeit nach dem 31. August 2010 (Verbesserung per Mai 2010 plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr ergibt.
         Demgemäss erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Stefan Werlen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).