IV.2011.00133
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 16. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, verheiratet und Mutter von drei Kindern, ohne berufliche Ausbildung, war zuletzt vom 1. April 2005 bis am 31. Dezember 2008 bei Y.___, '___', in einem Pensum von rund 65 % als Haushälterin (Haushaltshilfe) angestellt, wobei ihr letzter effektiver Arbeitstag am 31. Oktober 2008 war (Arbeitgeberbericht vom 2. Juni 2009, Urk. 7/13). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', attestierte X.___ vom 27. Mai bis am 30. Oktober 2008 eine 50%ige, vom 1. bis am 30. November 2008 eine 100%ige, vom 1. Dezember 2008 bis am 31. Januar 2009 eine 50%ige sowie ab dem 1. Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Haushälterin (Bericht von Dr. Z.___ vom 11. Juni 2009, Urk. 7/14/6).
1.2 Am 27. April 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer Fibromyalgie und eines neuropathischen Schmerzes des Nervus tibialis zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 7/10), medizinische Berichte (Urk. 7/14-15) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/13) ein, zog die Akten der Taggeldversicherung Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bern, bei (Urk. 7/11) und liess die Versicherte durch das A.___-Center AG (A.___), '___', rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 17. Dezember 2009, Urk. 7/24). Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2010 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 7/30). Nachdem die Versicherte dagegen mit Schreiben vom 31. März 2010 Einwand mit dem Begehren, es sei eine Haushaltabklärung vorzunehmen und ihr hierauf eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, erhoben hatte (Urk. 7/34), liess die IV-Stelle die Beeinträchtigung der Versicherten im Haushalt abklären (Haushaltabklärungsbericht vom 30. August 2010, Urk. 7/41). Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch wie angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, mit Eingabe vom 4. Februar 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei die Verfügung vom 10. Januar 2011 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen - insbesondere eine Viertelsrente - zuzusprechen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 11. April 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Mit Schreiben vom 21. April 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 27. April 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird bloss für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
1.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
1.4.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1 Am 7. Mai 2007 berichtete Dr. med. B.___, Leitender Arzt am Zentrum für Fusschirurgie der Klinik C.___, '___', an Dr. Z.___, drei Wochen nach Neurolyse des Nervus tibialis rechts bestehe eine Hypästhesie im Bereich der Ferse medio-plantar. Lateral sei sie intakt. Die Arbeitsfähigkeit könne ab 28. Mai 2007 für zwei Wochen auf 50 %, danach voraussichtlich auf 100 % gesteigert werden (Urk. 7/11/39).
2.2 In seinem Bericht vom 15. Oktober 2008 hielt Dr. B.___ zuhanden der Mobiliar als Diagnose ein neuropathisches Schmerzsyndrom Nervus tibialis bei Zustand nach Neurolyse des Nervus tibialis rechts am 13. April 2007, eine beginnende Tarsaltunnelproblematik links sowie diffuse, nicht klar definierbare Weichteilbeschwerden vor allem am rechten Unterschenkel fest. Ein Teil der Beschwerden sei durchaus erklärbar, zum Teil auch elektrophysiologisch objektiviert (Urk. 7/11/18). Eine ganztätige stehende Belastung oder auch regelmässiges Gehen sowie Heben von Lasten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Eine rein sitzende Tätigkeit wäre jedoch sicher zumindest zu 50 % zumutbar. Die Beschwerden, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, seien vor allem die subjektiv geklagten Schmerzen. Ab Anfang Dezember 2008 erwarte er für eine sitzende Tätigkeit zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/19).
2.3 In seinem Bericht vom 6. Februar 2009 nannte Dr. B.___ als Diagnose ein Entrapment des Nervus abductor digiti quinti beidseits, ein Status nach Neurolyse des Nervus tibialis und seines motorischen Astes rechts am 13. April 2007, einer Fasciitis plantaris beidseits, einer Tendinitis tibialis Posteriorsehne beidseits sowie generalisierte Gelenkschmerzen. Vom 13. April bis am 27. Mai 2007 habe eine 100%ige, vom 28. Mai 2007 bis am 31. Oktober 2008 eine 50%ige, vom 1. bis am 30. November 2008 eine 100%ige sowie vom 1. Dezember 2008 bis am 31. Januar 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit scheine aufgrund der generalisierten Beschwerden im Moment nicht möglich (Urk. 7/11/15).
2.4 Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 11. Juni 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen an:
- massiv symptomatische Fibromyalgie mit häufigen Exazerbationen;
- chronisches Lumbovertebralsyndrom;
- chronisches Zervikalsyndrom;
- Karpaltunnelsyndrom rechts;
- schwere gemischte Depression.
Diese Leiden bestünden seit dem Jahr 2007. Es handle sich um einen Erschöpfungszustand mit schwerer Depression sowie Schmerzen im gesamten Rücken, beiden Schultergelenken, beiden Kniegelenken, beiden Handgelenken sowie der Metakarpophalangealgelenke beidseits. Vom 27. Mai bis am 30. Oktober 2008 habe eine 50%ige, vom 1. bis am 30. November 2008 eine 100%ige sowie vom 1. Dezember 2008 bis am 31. Januar 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Februar 2009 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/14/6). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es könne aber mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei allerdings derzeit arbeitslos (Urk. 7/14/4). Vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Heben bzw. Tragen von Lasten, auf Leitern bzw. Gerüste Steigen und Treppen Steigen seien überhaupt nicht mehr, rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten sowie die Rotation im Sitzen/Stehen zu 50 %, rein stehende Tätigkeiten zu 75 % nicht mehr zumutbar. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien eingeschränkt. Dies gelte seit dem 11. Juni 2009 (Urk. 7/14/5). Die Prognose sei schlecht (Urk. 7/14/6).
2.5 D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', nannte in ihrem Bericht vom 7. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer (mittelschwerer) depressiver Reaktion gemäss ICD-10 F43.21, bestehend seit ca. dem Jahr 2003. Als Folge der körperlichen Erkrankung habe sich eine anhaltende depressive Störung entwickelt (Urk. 7/15/2). Die Beschwerdeführerin sei antriebs-, interesse-, freud- und perspektivenlos und habe Existenzängste. Sie könne den Tag kaum strukturieren, fühle sich unausgefüllt, ungebraucht und ohne Arbeit und habe Schlafprobleme. Es zeige sich eine Niedergeschlagenheit bei ausdruckslosem Verhalten und ausdrucksloser Mimik. Die Beschwerdeführerin habe einen grossen Leidensdruck wegen täglicher körperlicher Schmerzen und wegen der entsprechenden Belastung der Familie. Die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und der objektive Befund seien kongruent. Aus psychiatrischer Sicht sei sie als Hausangestellte vom 22. November 2007 bis am 19. Februar 2008 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 18. März 2009 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit wirkten sich die psychischen Einschränkungen durch Langsamkeit, wahrscheinlich auch Konzentrationsmangel sowie einen Erschöpfungszustand aus (Urk. 7/15/3). Die bisherige Tätigkeit sei aktuell nicht mehr zumutbar. Solange sich keine Besserung der Schmerzsymptomatik einstelle, könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/15/4). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Belastbarkeit seien seit ca. dem Jahr 2003 eingeschränkt (Urk. 7/15/5). Wenn die körperlichen Schmerzen in diesem (bisherigen) Ausmasse anhalten würden, sei mit einer schlechten Prognose zu rechnen (Urk. 7/15/3).
2.6
2.6.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, erwähnte in seinem neurologischen Teilgutachten vom 16. November 2009 im Rahmen des A.___-Gutachtens, es bestehe bei der Beschwerdeführerin auf der einen Seite ein seit dem Jahr 2003 zunehmendes, generalisiertes, fibromyalgieform anmutendes, chronisches Schmerzbild, für welches sich auf neurologisch-organischer Ebene keine objektiven Primärerkrankungen finden liessen. Bezüglich des Schmerzbildes im rechten Fussbereich scheine es zu einer lokal umschriebenen Schädigung des dieses Areal versorgenden Hautnervs gekommen zu sein. Angesichts der auch bestehenden Taubheit im Fersenbereich sei zu vermuten, dass die Schädigung des Nervus tibialis über den hinteren Tarsaltunnel hinaus auch dessen etwas proximaleren Anteile oberhalb des Calcaneus umfasse. Hier sei von einer Dauerschädigung auszugehen (Urk. 7/24/38). Auf rein neurologischem Gebiet sei nur die Affektion des Nervus tibialis im Bereich des rechten Fusses in Höhe und oberhalb des Sprunggelenks nachweisbar mit dort postoperativ aufgetretener Allodynie im Innenknöchelbereich sowie Sensibilitätsstörung im Fusssohlenbereich inkl. Ramus calcaneus. Entsprechend einer Dauerschädigung sei hier von einer schmerzbedingt verminderten Belastbarkeit im rechten Fuss bzw. Sprunggelenkbereich auszugehen. Somit seien längere stehende, gehende Tätigkeiten nicht zu empfehlen. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin genannten Lumbalgie sei ohne radikuläre Schmerzgenese auf neurologischem Gebiet keine Einschränkung erklärbar. Alle über die Fussschmerzsymptomatik hinausgehenden generalisierten Körperschmerzen seien einer nicht organisch begründbaren Schmerzausweitung zuzuschreiben (Urk. 7/24/39). Aufgrund der lokalen Schmerzsymptomatik im rechten Sprunggelenkbereich bzw. Fuss seien stehende und gehende Tätigkeiten, wie diese in der früheren Tätigkeit als Hauswirtschafterin notwendig gewesen seien, nur noch eingeschränkt zumutbar (Urk. 7/24/39-40). Längere stehende oder gehende Tätigkeiten seien zu vermeiden, entsprechend müsse die Möglichkeit zum Einhalten von Ruhepausen gegeben werden. Somit ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitszeitpräsenz auf 80 % und eine Leistungsminderung von 20 %. Folglich bestehe bei der Beschwerdeführerin vermutlich schon ab dem Beschwerdebeginn im Jahre 2004, spätestens seit der Operation des hinteren Tarsaltunnels im Jahre 2007 eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit in der Grössenordnung von 64 %. Für beinentlastende Tätigkeiten wäre aus rein neurologischer Sicht jedoch durchgängig eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als zumutbar zu erachten. Damit bestehe auf neurologischem Gebiet für eine leidensangepasste Tätigkeit durchgängig eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/24/40).
2.6.2 In seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 17. November 2009 im Rahmen des A.___-Gutachtens führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, aus, es lasse sich im Status des Bewegungsapparats der Beschwerdeführerin keine konkrete funktionelle Beeinträchtigung nachweisen, abgesehen von möglicherweise vorhandenen, gewissen persistierenden Belastungsschmerzen im Bereich ihrer Fersensporne. Für die Entstehung plantarer Fersen-Reizzustände komme die starke Gewichtszunahme in Betracht (Urk. 7/24/30). Bei der Beschwerdeführerin könne für ihre frühere Tätigkeit als Haushalthilfe aus rheumatologischer Sicht seit ca. August 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf die frühere Arbeitszeit und -leistung angenommen werden. Demgemäss bestehe seit August 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Für Verweistätigkeiten leichter Art, vor allem wenn sie sitzend oder mit wechselnder Arbeitsposition ausgeführt werden könnten, bestehe seit August 2007 eine zeitliche und leistungsmässige Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/24/32).
2.6.3 Dr. med. G.___, Medizinische Verantwortung, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie, Dr. E.___ und Dr. F.___ führten in ihrem A.___-Gutachten vom 17. Dezember 2009 (Urk. 7/24) zusammenfassend als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) mit verstärkter dysfunktionaler Schmerzwahrnehmung/-verarbeitung und sekundärer Symptomausweitung sowie einen Status nach Neurolyse des Nervus tibialis im hinteren Tarsaltunnel rechts im April 2007 mit persistierender Allodynie im Operationsbereich und persistierender Hypästhesie bzw. Hypalgesie plantar inklusive Areal des Ramus calcaneus rechts an (S. 17-18 und S. 20). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten sie plantare Fersensporne beidseits mit Enthesiopathie des Ligamentum plantare, eine asymptomatische Hyperurikämie sowie eine Adipositas (S. 18). Die depressive Episode bestehe seit dem Jahr 2003, die neuropathisch-neuralgieforme Schmerzsymptomatik bei Nervenkompressions-Syndrom und Tarsaltunnel-Operation seit dem Jahr 2007. Seit 2007 sei keine wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mehr eingetreten (S. 20). Die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt (S. 15). Die von den behandelnden Psychotherapeuten gestellte Diagnose einer depressiven Anpassungsstörung sei nun nicht mehr zu begründen, weil die depressive Symptomatik jetzt mittlerweile seit mehr als zwei Jahre anhalte. Die im Rahmen des Gutachtens erhobenen psychopathologischen Befunde sprächen für eine leichte, allenfalls zeitweilig mittelgradige Ausprägung der depressiven Symptomatik (S. 16).
Im Vordergrund stehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit fibromyalgieartigem Charakter (S. 18). In psychiatrischer Hinsicht bestehe eine depressive Symptomatik mit Beeinträchtigung von Antrieb und Freudfähigkeit (S. 20). Die depressive Episode sei leicht bis mittelgradig ausgeprägt (S. 24). Die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei im Zuge einer vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahrnehmung mit sekundärer Symptomausweitung und vermehrter Schmerzwahrnehmung beeinträchtigt (S. 20-21). Diesbezüglich sei trotz der erkennbaren Hinweise auf Selbstlimitierung eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % zu berücksichtigen (S. 18). Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht überwiegend durch psychosoziale Faktoren bedingt, vielmehr entspreche die leichte depressive Episode einem psychischen Leiden von Krankheitswert (S. 21). Im sozialen Bereich bestünden allenfalls geringe Auswirkungen der depressiven Symptomatik auf die Interaktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Auf der somatischen Ebene bestehe ein neuropathisches Schmerzsyndrom nach operierter Nervenkompression des Nervus tibialis am rechten Tarsaltunnel mit einer konsekutiven Belastbarkeitsminderung für stehende und gehende Tätigkeiten (S. 21). Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 18), weder in der früheren Tätigkeit als Haushaltshilfe noch in einer Verweistätigkeit. In neurologischer Hinsicht bleibe das fibromyalgieforme Schmerzsyndrom ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit. Neurologisch betrachtet könne die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit einer Einschränkung der Arbeitszeitpräsenz auf 80 % und der Leistung auf 80 % tätig sein, während für leidensangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Leidensangepasst aus neurologischer Sicht seien Tätigkeiten ohne längere stehende oder gehende Arbeitsphasen. Solche Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin vollschichtig verrichten (S. 17). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe die Nervenkompressions-Symptomatik mit Allodynie im Bereich des rechten Fusses zur Notwendigkeit vermehrter Ruhe und Entlastungspausen geführt.
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese führten die Gutachter aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswirtschafterin, welche häufiges Gehen und Stehen erfordere, ergäben sich wegen der mit dem Tarsaltunnel-Syndrom verknüpften Problematik eine Einschränkung der Arbeitszeitpräsenz auf etwa 80 % sowie eine Minderung der Leistungsfähigkeit auf (noch einmal) 80 %, welche durch das Erfordernis, vermehrte Ruhe- und Entlastungspausen einhalten zu müssen, bedingt sei. Ferner sei bei ganzheitlicher psychischer Beeinträchtigung die Leistungsfähigkeit um 20 % reduziert, womit bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit von 64 % resultiere. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin könne sämtliche beinentlastenden Tätigkeiten, also überwiegend sitzend oder mit der Möglichkeit eines Wechsels der Körperposition verrichten. Entsprechende Verweistätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne Nachtarbeitsbedingungen und ohne besondere psychische Belastungsfaktoren seien vollschichtig zumutbar. Im Zuge der vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahrnehmung mit verstärkter Schmerzwahrnehmung bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % durch die Notwendigkeit einzelner Regenerationsphasen. Im zeitlichen Ablauf erachteten sie seit Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit gegeben, wobei eine depressive Symptomatik seit November 2007 dokumentiert sei.
2.7 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), PD Dr. med. univ. I.___, Facharzt für Neurologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2010 fest, es sei ein namhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Es bestehe nachvollziehbar in bisheriger Tätigkeit als Hauswirtschafterin eine Arbeitsfähigkeit von 64 % ab dem 1. Januar 2007. In angepasster Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. November 2007. Das angepasste Profil umfasse überwiegend sitzende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit der Möglichkeit eines Wechsels der Körperposition, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Nachtarbeitsbedingungen (Urk. 7/28/5).
2.8 In seiner Stellungnahme vom 28. April 2010 führte RAD-Arzt Dr. med. J.___, Praktischer Arzt FMH, aus, die Einschätzung der Einschränkung für Haushaltstätigkeiten im Umfang von 20 % sei plausibel, vorbehaltlich der Ergebnisse einer allfälligen Haushaltabklärung (Urk. 7/42/2).
3. Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Haushälterin sowie ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
3.1 Die Beschwerdeführerin erklärte, sich durch die anhaltenden Schmerzen invalidisiert zu fühlen und sich deshalb eine wie auch immer geartete berufliche Tätigkeit derzeit nicht mehr vorstellen zu können (Urk. 7/24/15). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht ankommt. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 17. Dezember 2009 (E. 2.6) (vgl. Urk. 7/28/5; Urk. 7/42). Das A.___-Gutachten entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (E. 1.4.1) an ein beweiswertiges ärztliches Gutachten. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - in psychiatrischer Hinsicht wurde die Beschwerdeführerin klinisch untersucht -, setzt sich mit dem Verhalten der untersuchten Person auseinander - so fiel den Experten insbesondere eine Selbstlimitation auf (vgl. E. 2.6.3) - und ist auch in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. Das A.___-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Demgemäss kann für die Entscheidfindung auf das A.___-Gutachten abgestellt werden.
3.3 Die Berichte von Dr. B.___, Dr. Z.___ und D.___ vermögen die Einschätzung des A.___-Gutachtens nicht zu erschüttern. Dr. B.___ erachtete die Beschwerdeführerin als vom 13. April bis am 27. Mai 2007 zu 100 %, vom 28. Mai 2007 bis am 31. Oktober 2008 zu 50 %, vom 1. bis am 30. November 2008 zu 100 % sowie vom 1. Dezember 2008 bis am 31. Januar 2009 zu 50 % arbeitsunfähig (E. 2.3). Dabei begründete er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem mit den subjektiv geklagten Schmerzen (vgl. E. 2.2) und hielt wegen der von ihr geschilderten generalisierten Gelenkschmerzen im Februar 2009 momentan eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit für unmöglich (vgl. E. 2.3). Mangels objektiver Begründung dieser attestierten Arbeitsunfähigkeiten kann auf die Aussagen von Dr. B.___ demgemäss nicht abgestellt werden. Die vom Hausarzt (vgl. Urk. 7/3/7; Urk. 7/14/6) Dr. Z.___ angeführten konkreten Störungen des Bewegungsapparats - chronisches Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom, Karpaltunnelsyndrom rechts etc. (vgl. E. 2.4) - treten laut dem nachvollziehbaren und begründeten A.___-Gutachten neben der nun alles dominierenden myofaszialen Weichteilproblematik völlig in den Hintergrund bzw. lassen sich objektiv nicht nachweisen (vgl. Urk. 7/24/30). Dr. E.___ hat das von Dr. Z.___ beschriebene Karpaltunnelsyndrom rechts nicht nachweisen können (vgl. Urk. 7/24/39). Was die von Dr. Z.___ zudem gestellte Diagnose einer schweren gemischten Depression (vgl. E. 2.4) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ kein Facharzt für psychische Leiden ist, so dass er entsprechende fachärztliche Aussagen zum vornherein nicht in Frage stellen kann. Dr. Z.___ stützte sich bei der Bezeichnung der erwähnten Einschränkungen offenbar weitgehend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, es fehlt an einer näheren objektiven Begründung. Die von D.___ gestellte Diagnose einer depressiven Anpassungsstörung (E. 2.5) hat gemäss dem A.___-Gutachten keinen Bestand mehr (vgl. Urk. 7/24/19). Die A.___-Gutachter diagnostizierten anstelle dessen eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) mit verstärkter dysfunktionaler Schmerzwahrnehmung/-verarbeitung und sekundärer Symptomausweitung (E. 2.6.3). D.___ führte als Befund weitestgehend die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden an und bezeichnete hierauf deren subjektive Angaben und den objektiven Befund als kongruent (vgl. E. 2.5). Diesbezüglich ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
3.4 Auch die übrigen medizinischen Berichte vermögen die Einschätzung des A.___-Gutachtens nicht zu erschüttern. Insbesondere nahmen sie in ihren Berichten keine Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vor und äusserten sich auch zu weiterhin möglichen und zumutbaren Tätigkeiten nicht. Zudem finden sich in diesen Berichten keine Anhaltspunkte für die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkende Leiden.
3.5 Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Ablauf des sogenannten Wartejahrs (vgl. E. 1.3; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im Januar 2008 in der angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe dauerhaft 36 % sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit dauerhaft 20 % beträgt, wobei als behinderungsangepasste Tätigkeit eine überwiegend sitzende Tätigkeit oder eine Tätigkeit mit der Möglichkeit eines Wechsels der Körperposition zumutbar ist, welche körperlich nur leichte Anforderungen stellt, ohne besonderen Zeitdruck erbracht werden kann und keine Nachtarbeitsbedingungen mit sich bringt.
4. Für die Behinderung im Aufgabenbereich (Haushalt) ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgebend. Entscheidend ist vielmehr, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird (Urteil des Bundesgerichtes I 12/05 vom 18. Mai 2005 E. 2.4 mit Hinweis). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Invaliditätsbemessung gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 30. August 2010 (Urk. 7/41; E. 4) von einer Einschränkung von 36.05 % seit dem 1. Januar 2007 aus (Urk. 2 S. 2), was von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wird und auch zu keinen Bemerkungen Anlass gibt.
5.
5.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, BGE 128 V 174). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
Vorliegend ist die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (E. 1.3) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG am 27. Mai 2008 (Sachverhalt Ziff. 1.1) eröffnet worden und ein Jahr später, am 27. Mai 2009, abgelaufen. Daran ändert nichts, dass das A.___-Gutachten eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % seit Januar 2007 attestierte (E. 2.6.3). Massgeblich ist einzig die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 278). Bei der Beschwerdeführerin ist eine sich in ihrer Teilzeittätigkeit im Rahmen eines Pensums von rund 65 % bemerkbar machende Arbeitsunfähigkeit erst seit April 2008 ununterbrochen dokumentiert (Urk. 7/13/5). Der Rentenanspruch entstand indes frühestens ein halbes Jahr nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 27. April 2009 (Sachverhalt Ziff. 1.2). Da ein Rentenanspruch somit frühestens am 27. Oktober 2009 entstehen konnte, sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend.
5.2 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung dieses ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginnes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wobei eine natürliche Vermutung gilt, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1). Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b). Dieser letzte Lohn ist nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen.
Die Beschwerdeführerin verdiente gemäss den Angaben von Y.___, '___', (Arbeitgeberbericht vom 2. Juni 2009, Urk. 7/13) bei ihr im Jahre 2008 als Haushalthilfe in einem Pensum von rund 65 % rund Fr. 44’304.--, wobei sie trotz ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit in wechselndem Ausmass seit dem 21. April 2008 weiterhin den vollen Lohn erhielt (Urk. 7/13/5), mithin auch ohne Gesundheitsschaden denselben Verdienst erzielt hätte. Da der Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns im Jahre 2009 liegt, ist dieser Jahresverdienst 2008 gemäss der Nominallohnentwicklung für Frauen im persönlichen Dienstleistungsbereich aufzurechnen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.93], Abschnitt M,N,O, 1993: 100, 2008: 120.5, 2009: 122.8) ergibt sich ein Jahresverdienst im Jahre 2009 von gerundet Fr. 45’150.-- (Fr. 44’304.-- : 120.5 x 122.8). Dieser Verdienst ist als Valideneinkommen zu betrachten.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Der Beschwerdeführerin steht eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE des Jahres 2008, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen, welches Fr. 4'116.-- beträgt, und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2009 von 41.6 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen von 2008 bis 2009 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.93], Total, 1993: 100, 2008: 123.5, 2009: 126.1) ergibt dies im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns im Jahre 2009 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 52'449.-- (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 : 123.5 x 126.1), bei einem Pensum von 65 % von Fr. 34'092.-- (Fr. 52'449.-- x 0.65).
5.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 20 % vorgenommen, da die Beschwerdeführerin zusätzlich in ihrem Tätigkeitsspektrum mittelschwer eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin habe bezüglich den invaliditätsfremden Faktoren das fortgeschrittene Alter, ihre mangelnde Schul- bzw. Berufsbildung sowie Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten nicht bzw. zu wenig berücksichtigt (Urk. 1 S. 3 und S. 5). Für das Alter der rund zwanzig Jahre vor ihrer Alterspensionierung stehenden Beschwerdeführerin kann kein Abzug gewährt werden. Der mangelnden Schul- bzw. Berufsbildung sowie der Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten wurde mittels Berücksichtigung des tiefsten Ausbildungsniveaus bereits Rechnung getragen. Umstände, denen im Rahmen des leidensbedingten Abzuges über die leidensbedingt mittelschwere Einschränkung des Tätigkeitsspektrums hinaus Rechnung zu tragen ist, werden mit einem Abzug von 20 % angemessen berücksichtigt, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Es sei darauf hingewiesen, dass die Gutachter des A.___ die Reduktion der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei vollschichtigem Einsatz ebenfalls mit 20 % veranschlagt hatten und rechtsprechungsgemäss kein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn die Attestierung einer reduzierten Arbeitsfähigkeit einzig in der Attestierung einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C/126/2011 vom 8. Juli 2011, E. 5.2). Bei einem Abzug von 20 % beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 27'274.-- (Fr. 34'092.-- x 0.8).
5.4
5.4.1 Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahre 2009 von Fr. 45’150.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 27'274.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'876.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 39.59 % im Erwerbsbereich bei einem Pensum von 65 % entspricht. Bei einem Anteil des Erwerbsbereichs von 65 % ergibt sich somit für diesen Bereich im Jahre 2009 ein Invaliditätsgrad von 25.74 %.
5.4.2 Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin gehen beide von einer Einschränkung betreffend die Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 36.05 % ab dem 1. Januar 2007 aus (vgl. E. 5; Urk. 1). Bei Haushaltstätigkeiten ist die Beschwerdeführerin auf jeden Fall nicht höher als zu 40 % beeinträchtigt, weil die Ausübung dieser Tätigkeiten weitgehend flexibel gehandhabt werden kann und auch ein gewisses Mass an Unterstützung durch Familienangehörige und Bekannte anzunehmen ist. Somit kann der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich auf 36.05 % ab 1. Januar 2007 festgelegt werden. Bei einem Anteil des Aufgabenbereichs von 35 % ergibt sich mithin für diesen Bereich ab dem 1. Januar 2007 ein Invaliditätsgrad von rund 12.62 %.
5.4.3 Die Einschränkungen im Erwerbsbereich von 25.74 % und im Haushalt von 12.62 % ab dem 1. Januar 2007 ergeben einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von rund 38 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2).
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen zu Recht abgelehnt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).