IV.2011.00134

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 23. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1964 geborene X.___ leidet an einer angeborenen hochgradigen Schwerhörigkeit, weshalb sie seit frühester Kindheit Leistungen der Invalidenversicherung bezog (Hilfsmittel, Sonderschulung, invaliditätsbedingte Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung). Am 16. November 1993 wurde das Gesuch der Versicherten vom 18. Mai 1992 um Arbeitsvermittlung als erledigt abgeschrieben, da sie ein Stellenangebot aus invaliditätsfremden Gründen abgelehnt hatte (Urk. 13/56). Ein weiteres Gesuch der Versicherten um berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde mit Verfügung vom 27. September 1999 wiederum als erledigt abgeschrieben, da deren Durchführung aus persönlichen und familiären Gründen nicht möglich gewesen sei (Urk. 13/65).
         Mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 liess X.___ erneut ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen samt Taggeldleistungen stellen; gleichzeitig bat sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Verwaltungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y.___ (Urk. 13/87). Auf Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 13/89) hin reichte Rechtsanwalt Y.___ am 18. Oktober 2010 sodann das ausgefüllte Anmeldeformular zum Leistungsbezug ein (Urk. 13/90). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit, dass in der aktuellen Verfahrensphase keine anwaltliche Vertretung geboten sei, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zum aktuellen Zeitpunkt abgewiesen werde (Urk. 13/105). Mit Eingabe vom 24. Januar 2011 ersuchte Rechtsanwalt Y.___ unter Bezugnahme auf die Mitteilung vom 22. Dezember 2010 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 13/109). Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2011 ab (Urk. 2 [= 13/117]).

2.         Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2011 (zur Post gegeben am 5. Februar 2011) Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr für das gesamte Verwaltungsverfahren Rechtsanwalt Dr. Y.___ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; weiter wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf finanzielle Beiträge zur beruflichen Wiedereingliederung habe (Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2011 Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 28. März 2011 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 20).
         Mit Verfügung vom 28. März 2011 wurde der Beschwerdeführerin sodann die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Y.___ als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt (Urk. 20).
         Mit Eingabe vom 3. April 2011 (zur Post gegeben am 4. April 2011, Urk. 22) legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie seines Wiedererwägungsgesuches an die Beschwerdegegnerin vom selben Datum auf (Urk. 23). Mit Verfügung vom 5. April 2011 wurde der Beschwerdegegnerin je eine Kopie dieser Eingabe sowie der damit aufgelegten Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt; gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben worden ist, nur so lange wiedererwogen werden kann, bis der Versicherungsträger gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung genommen habe, was mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2011 bereits geschehen sei (Urk. 24).
         Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 (Urk. 30) reichte Rechtsanwalt Y.___ eine Zusammenstellung seines Aufwandes ein (Urk. 31).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Zum Anfechtungsgegenstand gehören indes nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat, sondern auch jene, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (vgl. etwa Urteile des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Mai 2006, I 2/06, E. 2.1, vom 13. Januar 2005, I 672/04, E. 4 sowie vom 18. August 2003, I 848/02, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2     Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung. Da sich diese bloss mit der verfahrensrechtlichen Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits ab Beginn des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands habe, befasst (Urk. 2), bildet dieser Anspruch allein den Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde mehr oder anderes verlangt, namentlich, es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen habe, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.       Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 bejahte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem Grundsatzurteil vom 29. Dezember 1988 (BGE 114 V 228) gestützt auf Art. 4 der damaligen Bundesverfassung (aBV) einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Anhörungsverfahren der Invalidenversicherung nach Erlass des Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der damals geltenden Fassung in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen. Dabei sei es allerdings mit den erforderlichen sachlichen Voraussetzungen streng zu nehmen (nebst der Bedürftigkeit die fehlende Aussichtslosigkeit beziehungsweise prozessuale Unzulässigkeit des Leistungsbegehrens beziehungsweise der verlangten Handlungen; erhebliche Tragweite der Sache für die gesuchstellende Partei; Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen; fehlende Rechtskenntnisse des Versicherten; vgl. BGE 112 Ia 17 E. 3c). Ein strenger Massstab werde insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu legen sein. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, dürfte die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig nicht erforderlich sein. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfalle insbesondere dann, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen würden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspreche. Sodann dränge sich eine anwaltliche Verbeiständung nur für Ausnahmefälle auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle (BGE 114 V 228 E. 5b). Diese Rechtsprechung wurde nach dem Wechsel vom Vorbescheid- zum Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003 beibehalten (siehe auch Art. 29 Abs. 3 der neuen Bundesverfassung [BV] und Art. 37 Abs. 4 ATSG); sie ist seit der Rückkehr zum Vorbescheidverfahren am 1. Juli 2006 weiterhin ausschlaggebend (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5a, 114 V 228 E. 5b, AHI 2000 S. 163 E. 2a).
         Sofern die erwähnten sachlichen Voraussetzungen gegeben sind, besteht daher grundsätzlich erst im Vorbescheidverfahren ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

3.
3.1         Während die IV-Stelle dafür hielt, dass eine anwaltliche Vertretung in der nicht streitigen Verfahrensphase vor Erlass eines Vorbescheides nur ausnahmsweise und vorliegend nicht notwendig sei (Urk. 2 und 13/105), ist die Beschwerdeführerin der gegenteiligen Auffassung, da sie zufolge ihrer Behinderung nicht in der Lage sei, ihre Interessen im Verfahren zu wahren. Kranke und leidende Menschen dürften nicht zum blossen Objekt des Verfahrens degradiert werden; entsprechend sei die Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Schutz der Menschenwürde der betroffenen Person unabdingbar (Urk. 1).
3.2         Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle um Massnahmen zur beruflichen Eingliederung, namentlich um Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und akzessorische Taggeldleistungen (Urk. 13/87 und 13/90). Das IV-Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht; im Rahmen der von Amtes wegen vorgenommenen Abklärungen bestehen allerdings ebenfalls Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der betroffenen Person (Art. 43 ATSG). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (Urk. 12), drängt sich daher eine anwaltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen vor Erlass des Vorbescheides nur in seltenen Ausnahmefällen auf; in diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur dann gelingen kann, wenn die betroffene Person in hohem Mass kooperiert, was von vornherein nicht an einen Rechtsvertreter delegiert werden kann. Vorliegend standen zunächst tatsächliche Probleme der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt infolge ihrer Hörbehinderung im Vordergrund. Dabei handelte es sich weder um heikle Abklärungsfragen noch um rechtliche Fragestellungen, welche eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt erfordert hätten; indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, für die Abklärung durch die Berufsberatung eine Gebärdensprachdolmetscherin beizuziehen (Urk. 13/104, 13/106, 13/107), und die Abklärung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zügig an Hand nahm (vgl. Urk. 13/104, 13/112, 13/116), kam sie ihrer Untersuchungspflicht in hinreichender Weise nach. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern komplexe rechtliche und/oder tatsächliche Verhältnisse vorliegen sollten, welche den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigen könnten. Da auch kein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin drohte, und die IV-Stelle - trotz der nicht sehr hilfreichen Interventionen des Rechtsvertreters (vgl. nur Urk. 13/113) - in Aussicht stellte, die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer behinderungsangepassten Arbeitsstelle wie beantragt zu unterstützen (Urk. 13/116), war keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung - auch nicht zur Wahrung der Würde der Beschwerdeführerin - erforderlich. Der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verneint worden ist, ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken festgelegt werden. Neben dem Antrag zum Gegenstand der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung stellte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall den weiteren Antrag, es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf finanzielle Beiträge zur beruflichen Wiedereingliederung habe (Urk. 1 S. 2). Letzteres betrifft IV-Leistungen, weshalb das Verfahren insoweit kostenpflichtig ist. Die der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Kosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen; zufolge der ihr mit Verfügung vom 28. März 2011 gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.2     Der mit Verfügung vom 28. März 2011 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Y.___, macht mit seiner Honorarnote vom 15. Juni 2011 einen Aufwand von 7 Stunden und 20 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 33.70 geltend (Urk. 31), wofür ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'620.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Y.___, '___', wird mit Fr. 1'620.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).