Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00135
IV.2011.00135

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 30. April 2012

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       X.___, geboren 1968, arbeitete vom 15. Oktober 1990 bis zum 31. Oktober 2007 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiter für Abwasch- und Reinigungsarbeiten (Urk. 15/10). Vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 hatte er eine befristete Stelle als Mitarbeiter Transportdienst beim Z.___ (Urk. 15/91).
         Wegen seit 1993 bestehenden Nierenproblemen, welche im Jahre 2003 eine Nierentransplantation erforderlich machten, meldete sich X.___ am 17. Januar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 5. Februar 2007 (Urk. 15/10) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Nierenkrankheiten, vom 12. Februar 2007 (Urk. 15/12) und der Klinik für Nephrologie des B.___ vom 15. März 2007 (Urk. 15/13) ein. Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2007 teilte sie dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass bei ihm eine gute Nierenfunktion und eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Er sei deshalb in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und habe mangels Invalidität keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 15/21). X.___ liess gegen diesen Vorbescheid am 23. November 2007 (Urk. 15/26) bzw. am 7. Dezember 2007 (Urk. 15/27) durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli diverse Einwände erheben. Die IV-Stelle holte in der Folge das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ vom 29. April 2008 ein (Urk. 15/48). Der Versicherte liess dazu am 16. Dezember 2008 Stellung nehmen (Urk. 15/60). Die IV-Stelle holte daraufhin das weitere polydisziplinäre Gutachten der MEDAS D.___ vom 17. Mai 2010 ein (Urk. 15/81). X.___ liess auch gegen dieses Gutachten am 11. Oktober 2010 Einwände erheben (Urk. 15/92). Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli am 3. Februar 2011 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 4. Januar 2011 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer spätestens ab 1. November 2007 die gesetzlichen Leistungen in Form einer IV-Rente auszurichten.
2. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt durch unabhängige Fachärzte neu abklären zu lassen und danach neu über die gesetzlichen Leistungen zu verfügen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsvertreterin zu bewilligen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Versicherten am 16. März 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 12. Februar 2007 (Urk. 15/12) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen somatischen Abbauprozess mit Asthenie bei Status nach Nierentransplantation am 20. Mai 2003 wegen chronisch terminaler Niereninsuffizienz bei IgA-Nephropathie, linksventrikulärer Hypertrophie bei renaler Hypertonie sowie unter Aortenklappeninsuffizienz (alles bestehend seit Mai 2003). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Diabetes mellitus Typ II sowie ein sekundärer Hyperparathyreoidismus. Subjektiv klage der Beschwerdeführer über eine chronische Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Bei der Arbeit leide er an einer allgemeinen Schwäche und rascher Erschöpfung. Ausserdem habe er chronische Kopfschmerzen. In der Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Kantine sei der Beschwerdeführer seit dem 18. November 2006 zu 50 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig. Mit einer Verbesserung sei nicht zu rechnen.
2.2     Die Ärzte der Klinik für Nephrologie des B.___ diagnostizierten in ihrem Arztbericht vom 15. März 2007 (Urk. 15/13) einen Status nach Nierentransplantation am 20. Mai 2003 bei IgA-Nephropathie mit Hämodialyse von Februar 2003 bis Mai 2005 und bei Status nach Wundrevision im Juni 2003 sowie einen Diabetes mellitus Typ 2 unter oralen Antidiabetika. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem eine Struma mit normaler Funktion sowie eine leichte Aortenklappeninsuffizienz bei Aortenbogenektasie. Im B.___ seien in den letzten Jahren lediglich kurzdauernde Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei akuten Erkrankungen ausgestellt worden. Bei guter Nierenfunktion bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, insbesondere da keine renale Anämie, kein sekundärer Hyperparathyreoidismus oder eine metabolische Azidose vorlägen. Auch die übrigen bekannten Diagnosen schienen die Arbeitsfähigkeit nicht relevant zu beeinträchtigen. Der Gesundheitszustand sei stationär, und in den nächsten Jahren sei von einem stabilen Verlauf auszugehen. Es liege ein eingeschränkter Allgemeinzustand mit vermehrter Müdigkeit, Kopfschmerzen 2-3 Mal wöchentlich bifrontal ohne migränetypische Begleitsymptome sowie mit einem intermittierend dünnen Stuhlgang vor.
2.3     Die Ärzte des D.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 17. Mai 2010 folgende Diagnosen (Urk. 15/81/14):
         "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.     Status nach Nierentransplantation (Lebendspende) 20.05.2003 (ICD-10 N19)
     - Grundkrankheit IgA-Nephropathie, ED 1993
     - Status nach chronischer Hämodialyse 02.02.2003 bis 19.05.2003
     - Status nach Wundrevision ilioinguinal rechts bei Serom 11.06.2003
- renale arterielle Hypertonie, sekundärer Hyperparathyreoidismus (ICD-10 I12.9, N25.8)
- Nierenbiopsie 17.04.2008: Rezidiv der Grundkrankheit, zusätzlich diabetische Glomerulosklerose
- Mikrohämaturie und Proteinurie im nephrotischen Bereich
- eingeschränkte Transplantatfunktion (Kreatinin-Clearance nach MDRD 46ml/Min.)
2.    Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.7)
     - Verdacht auf beginnende periphere Polyneuropathie (ICD-10 F14.4)
     - diabetische Glomerulosklerose (ICD-10 E11.2)
          HbA1c 7.5 %
         Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
         1.      Euthyreote Struma Grad II (ICD-10 E04.9)
         2.     Übergewicht, BMI 26.6 kg/m2 (ICD-10 E66.9)
         3.      Hypertensive und valvuläre Kardiopathie (ICD-10 I11.9, I35.8)
              - leichte Aortenklappeninsuffizienz mit Aortenbogenektasie (ICD-10 I35.8)
              - normale linksventrikuläre Funktion (Echokardiographie 19.06.2007)
              - atypische Thoraxschmerzen (ICD-10 R07.4)
         4.     Unklarer Schwindel (ICD-10 R42)
5.    Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)

         Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt. Während 17 Jahren habe er als Betriebsmitarbeiter in einer Kantine gearbeitet, wo er für die Abwaschküche und diverse Reinigungsarbeiten zuständig gewesen sei. Seit Juli 2009 arbeite er im Transportdienst eines Kleinspitals. Aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen sowie der ferner zu diagnostizierenden allgemeinen muskulären Dekonditionierung könnten dem Beschwerdeführer körperlich schwere sowie anhaltend mittelschwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in feuchtem und kaltem Milieu bleibend nicht mehr zugemutet werden. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar. Die Einschränkung von 20 % sei bedingt durch den leicht gesteigerten Pausenbedarf. Da ein Rezidiv der Grundkrankheit in der Transplantatniere mit seither anhaltender Nierenfunktionsverschlechterung habe nachgewiesen werden können, müsse insgesamt mit einer weiteren Verschlechterung der Nierenfunktion und somit auch der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Aus psychiatrischer Sicht könnten aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Befunde keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zumutbar. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei seit dem 11. Oktober 2006 anzunehmen. Seither bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwer belastende Tätigkeiten, leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten seien damals noch uneingeschränkt zumutbar gewesen. Ab Anfang 2008 könne dagegen von der 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgegangen werden.

3.
3.1     Das D.___-Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2         Ausstandsgründe können gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur gegenüber einer natürlichen Person, nicht gegenüber einer Institution oder Behörde geltend gemacht werden (vgl. die Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. September 2006, I 579/05, Erw. 3.4 mit Hinweisen, und vom 30. August 2006, U 302/05, Erw. 4.2, ebenfalls mit Hinweisen). Dies ergibt sich auch aus Art. 36 ATSG, welcher nicht von Behörden respektive einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), sondern von Personen spricht, die Entscheidungen zu treffen oder vorzubereiten haben, was sich dem Sinn nach auf die handelnden natürlichen Personen bezieht. Zulässig sind hingegen Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde oder auch einer MEDAS, was jedoch voraussetzt, dass gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde oder die MEDAS als solche sei befangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2007, I 874/06, Erw. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. September 2006; I 579/05; Erw. 3.4 mit Hinweisen). Aus allfälligen gesetzlichen Ausstands- oder Ablehnungsgründen gegenüber dem Chef des D.___ kann deshalb nicht auf eine Ablehnbarkeit des gesamten Instituts geschlossen werden. Nicht gehört werden kann das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Die Abgeltung einer MEDAS durch Mittel der Invalidenversicherung führt grundsätzlich nicht zu einer Befangenheit.
         Der Beschwerdeführer lässt gegen die am Gutachten beteiligten Ärzte einzig vorbringen, dass Dr. med. E.___ die Ehefrau des der Gutachtensverfälschung verdächtigten Institutsleiters sei. Der geltend gemachte Ausstandsgrund betrifft somit gar nicht Dr. E.___, sondern deren Ehemann. Der Beschwerdeführer lehnt sodann das D.___ als Begutachtungsstelle wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin generell ab. Dies führt wie erwähnt grundsätzlich nicht zu einer Befangenheit. Für eine Befangenheit der begutachtenden Ärzte gegenüber dem Beschwerdeführer fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers gegen das D.___-Gutachten sind damit abzuweisen.
3.3     Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand ist von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie abhängig. So ist eine eigentliche Geisteskrankheit mit deutlicher Ausprägung der Symptomatik oft in kurzer Frist diagnostizierbar, während ein sehr hoher Zeitaufwand erforderlich sein kann, um den Verdacht auf eine Simulation einer psychischen Störung zu klären, eine schwierige Persönlichkeitsstörung zu erhellen oder problematische Fragen nach dem Zusammenhang zwischen traumatischen äusseren Ereignissen und nachfolgender Symptomatik zu erörtern. Ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung lässt sich also nicht allgemeingültig definieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. November 2007, I 1094/06 Erw. 3.1.1).
         Angesichts des Umstandes, dass nur wenige Hinweise auf eine psychische Problematik des Beschwerdeführers bestehen, insbesondere nicht ersichtlich ist, dass er sich jemals wegen psychischen Problemen in fachärztliche Behandlung hätte begeben müssen, erscheint das Gutachten in seiner Schlussfolgerung, dass keine psychiatrischen Diagnosen vorliegen und lediglich psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Zusammenhang mit anderen Krankheiten - insbesondere mit den zweifellos vorhandenen Nierenproblemen - eine Rolle spielen, als schlüssig und nachvollziehbar. Dass zumindest keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen vorliegt, ergibt sich denn auch ohne Weiteres aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Tätigkeit als Mitarbeiter Transportdienst beim Z.___ während der einjährigen Vertragsdauer vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 zu rund 70 % auszuüben. Offenbar wäre man beim Z.___ im Übrigen auch bereit gewesen, den Beschwerdeführer nach Ablauf des befristeten Vertrags im Transportdienst weiterhin im Bereich Hauswirtschaft zu einem Pensum von 90 % beschäftigen (vgl. Urk. 15/94/1), mithin war die Arbeitgeberin mit seiner Arbeitsleistung also trotz der relativ häufigen gesundheitsbedingten Absenzen zufrieden. Zwar sind 18 Konsultationen in der Klinik für Nephrologie des B.___ im Zeitraum von März 2010 bis Dezember 2010 verzeichnet (Urk. 10 und 11/1-7), wobei relativierend beizufügen ist, dass sich die Konsultationen auf Mai und Juni konzentrierten (Biopsie am 12. Mai 2010) und ab Juli 2010 ein Mal monatlich erfolgten.
3.4         Bezüglich des somatischen Gesundheitsschadens haben die Ärzte des D.___ dargelegt, dass der Beschwerdeführer dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Sie attestierten aber noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wobei sie die Prognose stellten, dass infolge des Nierenleidens mit einer Verschlechterung zu rechnen sei und die Arbeitsfähigkeit deshalb abnehme. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer beim Z.___ eine 100%-Stelle gehabt. Die Fehlzeiten von rund 30 % deuten gerade nicht auf eine mindestens 40%ige Invalidität hin, wobei ausserdem aus den vorhandenen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Urk. 11/3-7) auch nicht hervorgeht, aus welchem Grund der Beschwerdeführer jeweils arbeitsunfähig war. Insgesamt ist dadurch jedenfalls keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, und ebenso wenig lässt dies die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die D.___-Gutachter als falsch erscheinen. 
3.5         Zusammenfassend ist damit auf die Beurteilung im D.___-Gutachten abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten in nicht feuchter und kalter Umgebung zu 80 % arbeitsfähig ist.

4.
4.1     Laut dem D.___-Gutachten (Urk. 15/81/16) ist der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter einer Kantine seit dem 11. Oktober 2006 dauerhaft eingeschränkt. Unter Berücksichtigung des Wartejahres wäre damit grundsätzlich die Ausrichtung einer Rente frühestens ab Oktober 2007 möglich. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch bei der Y.___ AG tätig gewesen, und es ist somit davon auszugehen, dass er bei voller Gesundheit die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter in der Küche zu 100 % ausgeübt hätte. Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG hätte der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit im Jahre 2007 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 3'520.-- pro Monat bzw. Fr. 45'760.-- pro Jahr (Fr. 3'520.-- x 13) erzielen können (Arbeitgeberbericht, Urk. 15/10).
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129  V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (1999-2000 von 41,8 Stunden; 2001-2003 von 41,7 Stunden; 2004-2005 von 41,6 Stunden; 2006-2007 von 41,7 Stunden) (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.3     Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer betrug im Jahre 2006 im privaten Sektor Fr. 4'732.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006, Tabelle TA1, S. 25), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'933.10 bzw. Fr. 59'197.20 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.05: 2006 = 101,1: 2007 = 102,8) resultiert für das Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 60'192.60. Bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % reduziert es sich auf Fr. 48'154.10. Den generellen Einschränkungen auch in einer Hilfsarbeitertätigkeit ist mit einem Abzug von 10 % Rechnung zu tragen, womit sich das Invalideneinkommen auf Fr. 43'338.70 reduziert. Den erhöhten Pausenbedarf haben dagegen bereits die Ärzte bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht festgehalten, dass keine Einkommensparallelisierung vorzunehmen ist, da der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe kein unter dem Branchenschnitt liegendes Einkommen erzielt hat. Es stehen dem Beschwerdeführer - wie sich unter anderem aus der Anstellung als Mitarbeiter Transportdienst ergibt - ausserdem auch ohne Weiteres Hilfsarbeitertätigkeiten in anderen Branchen offen, weshalb das Invalideneinkommen nicht anhand des Durchschnitteinkommens im Gastgewerbe, sondern aufgrund desjenigen in allen Branchen zu berechnen ist. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'760.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'421.30 bzw. rund 5 %. Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, was im Übrigen selbst dann der Fall wäre, wenn beim Invalideneinkommen der maximal mögliche Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vorgenommen würde (IV-Grad: 21 %).

5.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Februar 2011 (Urk. 1 S. 2) ist ihm deshalb für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

7.
7.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2         Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Bugada Aebli, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 20. April 2012 hat Rechtsanwältin Bugada Aebli einen Aufwand von 10,8 Stunden und Barauslagen von Fr. 76.-- geltend gemacht (Urk. 18). Dies erscheint als den Umständen des Falles angemessen. Die Entschädigung ist damit auf Fr. 2'414.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
7.3     Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


Das Gericht beschliesst:
           Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm für das vorliegende Verfahren in der Person von Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Zürich, wird mit Fr. 2'414.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).