Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 24. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem die IV-Stelle Y.___ mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 9/41), meldete sich der 1974 geborene X.___ am 1. Dezember 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/60). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/68), worunter sich ein Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, befand, sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/66) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/77) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/67, 9/71, 9/76, 9/78) ein. Zusätzlich wurde der Versicherte durch Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 3. August 2010 untersucht (Urk. 9/84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2011 ein Rentenanspruch verneint (Urk. 2 [= Urk. 9/97]).
2. Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2011 Beschwerde und beantragt, es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei ein Gutachten einzuholen und er sei mittels Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 11. März 2011 (Urk. 6) reichte er weitere Unterlagen ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 6. April 2011 wurden die Doppel der Beschwerdeantwort und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Eingabe vom 11. März 2011 dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht - nach einer Krankheitsperiode im Wartejahr - dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 5 % ergeben, sodass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass Dr. A.___ im Gegensatz zu anderen Ärzten, welche eine mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert hätten, aktuell eine leichte Episode festgestellt habe. Die behandelnden Ärzte würden allesamt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, weshalb primär auf deren Berichte abzustellen sei. Dr. A.___ gehe weiter davon aus, dass er im ersten Arbeitsmarkt eine wenig verantwortungsvolle Tätigkeit ohne erheblichen Zeitdruck finden könne, was praxisfremd sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die Gutachter der Medas B.___ diag-nostizierten in ihrem Gutachten vom 20. Mai 2008 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und attestierten eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk. 9/41 und 9/68 S. 14 ff.).
3.2 Dr. Z.___ erstattete sein Gutachten am 26. Juli 2009 (Urk. 9/68 S. 7 ff.). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei während des zweistündigen Untersuchungsgesprächs voll konzentriert gewesen, habe keinerlei kognitive Einschränkungen gezeigt und habe nicht niedergeschlagen oder gar depressiv gewirkt. Er habe auf alle Fragen sehr ausführlich und wortreich geantwortet und habe immer wieder versucht, das Gespräch zu dominieren, wobei eine besserwisserische Haltung zum Ausdruck gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar gewesen. Es hätten sich keine Einschränkungen hinsichtlich der Konzentration, der Auffassung und des Urteilsvermögens ergeben. Es hätten sich keine Störungen der Gedächtnisleistungen finden lassen. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei insgesamt nicht beeinträchtigt gewesen. Der formale Gedankengang sei nicht gestört gewesen und es habe keinerlei Anzeichen für eine psychotische Symptomatik gegeben. Ich-Erlebnisstörungen wie Depersonalisation und Derealisation hätten ebenfalls nicht bestanden. Im affektiven Bereich habe es keine Hinweise für eine manifeste depressive Stimmung gegeben.
Der Gutachter warf in diesem Zusammenhang die Frage auf, wieso es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, ins Ausland zu reisen, dort eine dreimonatige, 15'000 Kilometer lange Reise-Tour durch eine semi-aride Landschaft zu unternehmen, aber gleichzeitig an einer "depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11)" zu leiden. Als er den Beschwerdeführer darauf angesprochen habe, sei es zu einem emotional-theatralischen Ausbruch gekommen, indem der Beschwerdeführer plötzlich genervt aufgestanden sei, um sich einen Augenblick später demonstrativ zu Boden zu werfen und sich schreiend ("ich halte es nicht aus, keiner glaubt mir, ich bin kein Simulant") hin und her zu wälzen. Er habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich wieder zu setzen und normal zu reden. Das Gespräch habe anschliessend eine weitere Stunde lang fortgesetzt werden können.
Dem Bericht von Dr. Z.___ kann weiter entnommen werden, dass die aktuelle psychiatrische Untersuchung keinerlei Hinweise für eine noch bestehende psychische Störung von Krankheitswert, die eine Einschränkung der Leistungs- respektive Arbeitsfähigkeit begründen könnte, ergeben habe, was aufgrund der jüngsten Anamnese auch nicht erstaunlich sei. Bei der aktuellen psychopathologischen Untersuchung hätten keinerlei depressive Symptome eruiert werden können und es bestünden auch keinerlei Hinweise für eine Adynamie, eine Konzentrationsschwäche, eine Leistungsunfähigkeit oder andere Symptome von Krankheitswert. Der vom Beschwerdeführer beklagte diffuse Beschwerdekomplex sei als diffuse Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) mit massiver Aggravation und Begehrenshaltung für finanzielle Entschädigung zu charakterisieren. Die Diagnose einer depressiven Störung sei in keiner Weise nachvollziehbar und werde durch den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse seit Oktober 2008 ad absurdum geführt. Das vom Beschwerdeführer konstruierte Erklärungsmodell, dass er durch die von Januar 2004 bis März 2005 durchgeführte Kombinationstherapie mit Interferon und Ribavirin dauerhaft im Sinne eines "physischen und psychischen Erschöpfungszustands" geschädigt sei, halte einer sachlichen Überprüfung nicht stand. Zum einen liessen sich inzwischen klinisch kein physisch-psychischer Erschöpfungszustand, keine depressive Affektlage und keine kognitive Einschränkung im Sinne zum Beispiel einer Konzentrationsstörung mehr feststellen. Zum anderen seien als permanente, irreversible und glücklicherweise seltene Nebenwirkungen einer Kombinationstherapie mit Interferon und Ribavirin nur eine Schilddrüsenfunktionsstörung oder ein Ausfall sämtlicher Körperhaare bekannt, was beides beim Beschwerdeführer nicht aufgetreten sei.
Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer kein psychiatrisches Krankheitsbild, das zurzeit eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, bestehe. Im speziellen würden kein depressives Zustandsbild, keine kognitive Einbusse und kein klinisch nachvollziehbarer Erschöpfungszustand bestehen. Ebenfalls bestehe keine Persönlichkeitsstörung, der ein invalidisierender Charakter zukommen würde. Die durch einen diffusen Symptomkomplex sich manifestierende Somatisierungsstörung beruhe auf einer als neurotisch zu klassifizierenden und mit einer erheblichen Aggravation einhergehender Begehrenshaltung. Eine stationäre Psychotherapie sei nicht indiziert, sondern mehr dazu geeignet, die bestehende Begehrenshaltung zu verstärken und zu perpetuieren.
3.3 Die RAD-Ärztin Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 12. August 2010 die folgenden Diagnosen (Urk. 9/84):
Hauptdiagnosen
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10, F 33.0)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10, F61.0)
Nebendiagnosen mit fraglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit leichtem kontinuierlichen und episodisch übermässigem Substanzgebrauch (ICD-10, F 20.25/26)
Einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit würden medizinisch-theoretisch nicht die leichten depressiven Symptome (Erschöpfung, leichte depressive Grundstimmung und Schlafstörung), sondern die ausgeprägt kränkbare Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers wirken. Er vermöge in ausserordentlich differenzierter Weise seine Erschöpfungszustände, sein Gefühl der Überforderung, die empfundenen Ungerechtigkeiten, die ihm widerfahren seien, wie beispielsweise die Ablehnung einer IV-Rente im Oktober 2008, zu schildern. Gedächtnis-, Konzentrations- und Auffassungsstörungen würden sich allerdings nicht objektivieren lassen. Der Beschwerdeführer erteile ausgesprochen ausführlich und unaufgefordert detaillierte Schilderungen seiner erlebten Defizite. Symptome der Erschöpfung oder Resignation würden nicht ersichtlich, hingegen der ausdrückliche Wunsch, in seinen Anliegen verstanden und beachtet zu werden. Gesamthaft lasse sich konstatieren, dass sich der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch den letzten Arbeitgeber im Juni 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur zunehmend in eine Position des "Gekränkt seins" und der Selbstlimitierung zurückgezogen habe. Dies werde auch deutlich in der Externalisierung "alle Leute" - so denke er oft - würden ihn stressen und in die Enge treiben wollen; der Stress entstünde "gesellschaftsmässig". Hinweise auf aggravierende Tendenzen würden sich in den schon beschriebenen detaillierten und bemühten Beschwerdeschilderungen finden lassen. Mit der gestellten Diagnose sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der zu massgeblichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen würde. Die von den vorbehandelnden Psychiatern Dr. C.___ und Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei der Diagnose einer damals attestierten mittelgradigen depressiven Episode, auch bei Verdacht auf adultes ADHS-Syndrom, sei medizinisch nicht plausibel und nachvollziehbar. Medizinisch-theoretisch könne von einer maximal 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter seit 15. September 2009 bis zum Untersuchungsdatum vom 3. August 2009 (richtig: 3. August 2010) ausgegangen werden. Für angepasste Tätigkeiten, ohne massgebliche Verantwortung und erheblichen Zeitdruck, könne auch für diesen Zeitraum von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Ab Untersuchungsdatum bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch für angepasste Tätigkeiten.
4.
4.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten festzuhalten, dass weder die chronische Hepatitis C noch die Hämophilie B Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als kaufmännischer Kaderangestellter haben (Urk. 9/67, 3/5 und 3/6). Zu prüfen bleibt damit, ob es sich in Bezug auf mögliche psychische Beschwerden anders verhält.
4.2 Das Gutachten des Dr. Z.___ beantwortet die gestellten Fragen umfassend (Urk. 9/68 S. 8 ff.), beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 9/68 S. 23 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 9/68 S. 21 ff.), wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (Urk. 9/68 S. 7 ff.), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und enthält Schlussfolgerungen, die so begründet sind, dass sie nachvollzogen werden können. Aus der Zeit zwischen der Begutachtung und dem Verfügungserlass stammen sodann keine einschlägigen Arztberichte, die das Gutachten entkräften könnten.
4.3 Die RAD-Ärztin Dr. A.___ diagnostizierte im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und sich endgültig im Erwachsenenalter manifestieren (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Auflage, Bern 2010, S. 244 ff.). Da der Beschwerdeführer ohne Probleme eine anspruchsvolle Ausbildung absolvierte und anschliessend jahrelang verantwortungsvolle Positionen bei verschiedenen Arbeitgebern bekleidete, wobei sich keine Anzeichen auf erhebliche psychische Störungen zeigten, erweist sich die Einschätzung von Dr. A.___ insoweit als nicht schlüssig. Ihre Diagnosestellung erscheint auch vor dem Hintergrund der erhobenen objektiven Befunde als fraglich. Schwer zu verstehen ist schliesslich, weshalb der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 15. September 2009 bis zum 3. August 2010 bloss zu 50 % arbeitsfähig sein sollte beziehungsweise nur Tätigkeiten ohne massgebliche Verantwortung und ohne erheblichen Zeitdruck hätte ausführen sollen können. Da Dr. A.___ im übrigen in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung mit Blick auf die Zukunft mit Dr. Z.___ übereinstimmt und diesbezüglich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Kadertätigkeit ausgeht, erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung.
4.4 Die Berichte der Dres. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/71 [= 3/6]), und D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (9/78 [= 3/4]), geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Ihre Diagnosestellung einer mittelgradig depressiven Episode beruhte im Wesentlichen nicht auf objektiven Befunden, sondern wurde mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers begründet. Auch im Bericht der Klinik E.___ vom 4. März 2011 (Urk. 7/1) sind keine Befunde erwähnt, welche eine manifeste depressive Episode begründen könnten. Im Übrigen bildet der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vergleiche etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; 129 V 354 E. 1), sodass der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht nicht geeignet ist, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse in Frage zu stellen.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erweist sich der neuropsychologische Bericht der Klinik für Neurologie am Spital F.___ als nicht beweiskräftig (Urk. 3/2 und 3/3). Einerseits scheint es so, dass den Berichterstattern das Gutachten von Dr. Z.___ nicht bekannt war, anderseits gehen sie von einem chronischen Druck- und Motilitätsschmerz aus, der bis anhin keinen Eingang in die medizinischen Akten gefunden hatte. Für eine nicht umfassende Aktenkenntnis spricht auch, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die meisten Beschwerden würden seit seiner 12-monatigen Hepatitis-C-Therapie im Jahre 2004/2005 bestehen, unbesehen übernommen wurde. Schon im Medas-Gutachten wurde 2008 ausgeführt, dass das vorhandene Beschwerdebild aus somatischer Sicht nicht erklärt werden könne (Urk. 9/68 S. 15 f.) und Dr. Z.___ stellte abermals in seinem Gutachten klar, das vom Beschwerdeführer konstruierte Erklärungsmodell einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne eines "physischen und psychischen Erschöpfungszustands" aufgrund der Hepatitis-C-Therapie halte einer sachlichen Überprüfung nicht stand (Urk. 9/68 S. 27). Schliesslich wurden die wesentlichen Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nicht mit spezifischen Tests validiert.
Der durch Dr. D.___ geäusserte Verdacht auf ein adultes AD(H)S-Syndrom wurde von der RAD-Ärztin - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - in ihrem Gutachten thematisiert (Urk. 9/84 S. 5). Vor dem Hintergrund der beruflichen Karriere des Beschwerdeführers ist die Annahme einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit indes eher abwegig.
In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
4.6 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern ein weiteres Gutachten neue Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf zu verzichten ist.
4.7 In dem der Verfügung vom 9. Oktober 2008 zugrundeliegenden Medas-Gutachten wurde damals festgehalten, es liege keine somatisch abstützbare Gesundheitsbeeinträchtigung vor, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde und die Arbeitsfähigkeit sei einzig aus psychiatrischer Sicht zu 20 % eingeschränkt (Urk. 9/41 und 9/68 S. 9). Nach dem Gesagten haben sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit seit der Abweisung seines ersten Leistungsgesuchs im Oktober 2008 nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert.
5. Gestützt auf die schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung durch den Gutachter Dr. Z.___ und die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin Dr. A.___ ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell nicht eingeschränkt ist. Er erleidet damit keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Leistungen mit der angefochtenen Verfügung abgelehnt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Y.___, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).