Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00138[9C_729/2011]
IV.2011.00138

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 17. August 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwalt Oskar Gysler
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015,  1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1960, ist verheiratet und Mutter dreier Kinder (geboren 1977, 1985 und 1989; Urk. 8/2 S. 1 f. Ziff. 2 f.). Bis 2002 arbeitete sie als Reinigungsangestellte (vgl. Urk. 8/6-8, Urk. 8/26, Urk. 8/28, Urk. 8/40).
         Am 22. Februar 1994 meldete sich die Versicherte erstmals zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 10. April 1995 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/18). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 26. August 2002 ersuchte die Versicherte erneut um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 8/20). Am 6. Februar 2003 erliess die IV-Stelle wiederum eine abschlägige Verfügung (Urk. 8/30). Auch diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Mit Anmeldung vom 20. Juni 2003 ersuchte die Versicherte wiederum um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/32). Nachdem die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 8/36, Urk. 8/41, Urk. 8/45, Urk. 8/50), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/39) und Berichte der Arbeitgeberinnen (Urk. 8/40, Urk. 8/48) eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 9. September 2004 respektive Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 einen Rentenanspruch (Urk. 8/55, Urk. 8/74). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/77) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Januar 2006 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/81). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/82) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. April 2007 ab (Urk. 8/91).
1.4     In der Folge ergänzte die IV-Stelle die Abklärungen. Sie führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 8/93) und holte zusätzliche Arztberichte (Urk. 8/95, Urk. 8/101), einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/97) und Auskünfte von der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/100) ein. Am 26. Februar 2008 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/104). Dagegen erhob die Versicherte am 27. Februar 2008, ergänzt am 11. März 2008, Einwände (Urk. 8/106, Urk. 8/109). Am 6. Juni 2008 ordnete die IV-Stelle die Einholung eines interdisziplinären ärztlichen Gutachtens an (Urk. 8/110). Das Gutachten der B.___ GmbH datiert vom 25. März 2009 (Urk. 8/113). Am 15. Mai 2009 beantwortete das B.___ eine Zusatzfrage (Urk. 8/117). Am 23. September 2009 nahm die Versicherte zum Gutachten Stellung (Urk. 8/121). Am 9. Februar 2010 ging das Gutachten die C.___ AG, ein (Urk. 8/130). Dazu nahm die Versicherte am 13. Oktober 2010 Stellung (Urk. 8/139). Am 7. Januar 2011 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 8/142 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. Januar 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Februar 2011 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr bis Dezember 2006 eine Viertels- und ab Januar 2007 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am 18. März 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. April 2011 wurde die Beschwerdeantwort der Versicherten zugestellt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente an teilerwerbstätige Versicherte massgebenden Gesetzesbestimmungen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.3     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).        
1.4     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.6     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zu ihren Entscheidungsgründen aus, gemäss dem vom Bundesgericht bestätigten Rückweisungsentscheid bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte und wechselbelastende und somit angepasste Tätigkeiten. Mit einer angepassten Erwerbstätigkeit wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 21‘803.-- zu erzielen. Die Haushaltabklärung habe ergeben, dass im Haushalt eine Einschränkung von 24 % gegeben sei. Die Einschränkungen im Erwerbs- (70 %) und im Haushaltbereich (30 %) ergäben zusammen einen Invaliditätsgrad von 32 %.
         Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die funktionelle Leistungsfähigkeit seien umfassend durch ein fachmedizinisches Gutachten und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit abgeklärt worden. Es sei durchwegs eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und mehr in einer angepassten Tätigkeit festgestellt worden.
         Dr. med. D.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, auf den sich die Beschwerdeführerin berufe, stütze sich für seine abweichende Beurteilung auf den nämlichen medizinischen Sachverhalt. Seine andere Einschätzung vermöge die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Gutachter nicht umzustossen (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7 S. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde aus, die Beschwerdegegnerin sei korrekt von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich ausgegangen.
         Eine andere Beurteilung dränge sich hingegen für den Haushaltbereich auf. Es fehle an Anhaltspunkten, dass die bei Verwertung der Restarbeitsfähigkeit entstehende leistungsvermindernde Wechselwirkung auf die Tätigkeit im Haushalt berücksichtigt worden sei. Bei Ausübung einer Tätigkeit von 50 % wäre die Restarbeitsfähigkeit ausgeschöpft und die Besorgung des Haushaltes wäre aufgrund der dann nötigen Erholung nur in einem wesentlich geringeren Umfang möglich. Es sei von einer Einschränkung von mindestens 50 % im Haushalt auszugehen.
         Zur Zeit der Festsetzung der Anteile von Erwerb und Haushalt seien neben dem Ehemann noch zwei ihrer Kinder im Haushalt wohnhaft gewesen, die damals bereits volljährige Tochter E.___ und der damals noch minderjährige Sohn F.___. Der Sohn sei im Januar 2007 volljährig geworden. Und E.___ sei im Oktober 2010 ausgezogen. Es sei davon auszugehen, dass mit Eintritt der Volljährigkeit von F.___, spätestens aber mit dem Auszug von E.___ eine Vollerwerbstätigkeit aufgenommen worden wäre.
         Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Angesichts der auch bei angepasster Tätigkeiten gegebenen erheblichen Einschränkung wegen der geringen Ausbildung, der mangelnden Deutschkenntnisse und aufgrund der Teilzeitarbeit sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt.
         Unter Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushalt von 50 % und einem leidensbedingten Abzug von 20 % ergebe sich aufgrund der bis Dezember 2006 anwendbaren gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 48 % und ab Januar 2007 gestützt auf die allgemeine Methode ein solcher von 63 %. Damit bestehe Anspruch auf eine Viertels- respektive hernach auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 3 f.).
3.      
3.1     Im Rückweisungsentscheid vom 5. Januar 2006 (vgl. Urk. 8/81) erkannte das hiesige Gericht, aufgrund der medizinischen Abklärungen (vgl. E. 2) stehe fest, dass die Beschwerdeführerin zumutbarerweise eine behinderungsangepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 50 % ausüben könnte (E. 3.2).
3.2     Im Rückweisungsverfahren ergänzte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Abklärungen. Der Hausarzt Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, verwies in seinem Bericht vom 16. Dezember 2007 auf seine früheren Berichte, insbesondere auf den Bericht vom 1. Oktober 2004 (vgl. Urk. 8/63), und hielt fest, die Tätigkeit als Raumpflegerin sei nicht mehr zumutbar und in der Ausübung der Haushalttätigkeit sei die Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt (Urk. 8/95/7).
3.3     Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, die die Beschwerdeführerin seit 2002 behandelt, führte am 8. Februar 2008 aus, nebst den seit Jahren bestehenden Beschwerden aufgrund des Wirbelsäulenleidens leide die Beschwerdeführerin neu an PHS (Periarthritis humero-scapularis). Die Folge seien beidseitige Nackenschmerzen. Dies schränke sie in den alltäglichen Tätigkeiten sehr ein. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar und die schweren Arbeiten im Haushalt könne sie nicht mehr bewältigen (Urk. 8/101/7-9).
3.4     Die Gutachter des B.___ untersuchten die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2009 internistisch, orthopädisch und psychiatrisch (Urk. 8/113/10 ff. Ziff. 3 f.). Sie bestätigten diagnostisch das Rückenleiden (chronisches lumbo- und zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne sensomotorische und radikuläre Ausfälle) und das Schulterschmerzsyndrom (chronische Schulterschmerzen beidseits bei freier Beweglichkeit und ohne Hinweis für ein Impingement oder eine Läsion der Rotatorenmanschette). Diesen Leiden massen sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/113/21 Ziff. 5.1).
Des Weiteren diagnostizierten die Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung sowie Adipositas, beides ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/113/21 Ziff. 5.2).
         Zur Erläuterung der funktionell relevanten Diagnosen führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin klage in erster Linie über diverse Probleme am Bewegungsapparat. Ein Teil der geltend gemachten Beschwerden stehe in Übereinstimmung mit den objektivierbaren Befunden und bewirke eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Weiterhin möglich sei die Verrichtung leichter und wechselbelastender Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten über Schulterhöhe. Diese Tätigkeiten könnten vollschichtig mit einer Leistungseinbusse von 20 % ausgeübt werden (Urk. 8/113/22 Ziff. 6.2).
3.5     Die Gutachter des C.___ untersuchten die Beschwerdeführerin am 17. und 18. Dezember 2009 und führten eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch (Urk. 8/130/7 f. Ziff. 3 u. Urk. 8/130/13 ff.).
Sie diagnostizierten ein chronisches zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit Schmerzausstrahlungen und eine Periarthropathia humero-scapularis beidseits mit Zeichen eines subacromialen Impingements. Auch sie stuften das diagnostizierte Rücken- und das Schulterleiden als funktionell relevant ein (Urk. 8/130/9). Sie betonten, das arbeitsrelevante Problem sei die verminderte Belastungstoleranz beider Schultergelenke und der Lendenwirbelsäule. Dies zeige sich beim Heben und Tragen von Gewichten sowie beim Arbeiten in statischen Haltungen. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt.
Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei unter Berücksichtigung der üblicherweise damit verbundenen Anforderungen nur unter sehr angepassten Bedingungen möglich. Es sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. In erster Linie bestünden Einschränkungen bei repetitivem Einsatz der Arme, bei Arbeiten über Schulterhöhe, bei vorgeneigten Rumpfpositionen und beim Stehen und Gehen.
         In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (6 h mit 2 Pausen oder halbtags). Die Einschränkung der Arbeitszeit stehe im Zusammenhang mit den tiefen Belastungslimiten im dynamischen und im statischen Bereich bei beobachtbaren objektiven Limiten mehrer betroffener Körperregionen, was zu Kumulationseffekten und zu fehlenden Kompensationsmöglichkeiten führe.
         Die sich im Vergleich zum B.___-Gutachten ergebende Abweichung bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei in erster Linie auf die zusätzlich aufgetretenen strukturellen Läsionen im Bereich beider Schultern im Sinne einer Verschlechterung des Zustandes zurückzuführen (Urk. 8/130/10 ff. Ziff. 4.1, Ziff. 5 u. Ziff. 7).
3.6     Die zusätzlichen medizinischen Abklärungen zeigen, dass seit dem Rückweisungsurteil vom 5. Januar 2006 (vgl. Urk. 8/81) keine wesentliche Veränderung der funktionellen Leistungsfähigkeit eingetreten ist.
         In erster Linie überzeugt die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die C.___-Gutachter. Sie basiert nebst einer medizinisch-theoretischen Beurteilung, unter Berücksichtigung der jüngsten Befunde (strukturelle Schulterläsionen), auf den Erkenntnissen im Zusammenhang mit der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin eine genügende Leistungsbereitschaft zeigte. Das Gutachten genügt den Beweisanforderungen (vgl. vorstehende E. 1.2). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % eine angepasste, körperliche leichte und wechselbelastende Tätigkeit auszuüben vermöchte, unter Beobachtung der im C.___-Gutachten im einzelnen aufgeführten speziellen Limiten (vgl. Urk. 8/130/11 Ziff. 5.2).
         Im Vorbescheidverfahren vertrat die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Dr. D.___ die Auffassung, eine regelmässige Arbeitstätigkeit sei nicht mehr möglich (Urk. 8/121, Urk. 8/139). Im Beschwerdeverfahren anerkannte sie die Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 12).
         Dass eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit besteht, bestätigten die jüngsten medizinischen Abklärungen. Dr. D.___ (Urk. 8/122 u. Urk. 8/138) begründete seine abweichende Beurteilung nicht näher. Somit ist darauf nicht abzustellen. Da unbestrittenermassen eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % besteht, sind Erhebungen in einer beruflichen Abklärungsstelle entbehrlich. Die Beschwerdeführerin erneuerte den im Vorbescheidverfahren gestellten diesbezüglichen Antrag (vgl. Urk. 8/121, Urk. 8/139) im Beschwerdeverfahren im Übrigen auch nicht.

4.       Anlässlich der Haushaltabklärung vom 22. November 2007 stellte die Beschwerdegegnerin die in den verschiedenen Haushaltbereichen bestehenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin fest. Die Details sind im Abklärungsbericht vom 29. November 2007 (Urk. 8/93) festgehalten. Der Abklärungsbericht wurde in Nachachtung der geltenden Beweiskriterien (vgl. vorstehende Erwägung 1.3) abgefasst.
         Die einzelnen Einschränkungen stellte die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Indessen machte sie geltend, die Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich wirke sich auf den Haushaltbereich zusätzlich limitierend aus. Mit einer Erwerbstätigkeit im Umfange von 50 % wäre die verbliebene Leistungsfähigkeit ausgeschöpft und sie müsste sich nach der Arbeit erholen. Es wäre ihr daher nur in einem wesentlich geringeren Umfang möglich, den Haushalt zu besorgen. Es sei von einer Einschränkung von mindestens 50 % im Haushalt auszugehen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8).
         Die im B.___-Gutachten umschriebenen angepassten Tätigkeiten (vgl. Urk. 8/113/22 Ziff. 6.2) beinhalten ausschliesslich Belastungen, die den vorhandenen funktionellen Leistungsressourcen entsprechen. Die korrekte Verwertung der Restarbeitsfähigkeit führt mithin nicht zu einer Überbelastung, die mittels Ruhepausen ausserhalb des zumutbaren Pensums wieder kompensiert werden müsste. Die B.___-Gutachter erachteten die Ausübung einer adaptierten Erwerbstätigkeit neben der Haushalttätigkeit dementsprechend ausdrücklich als zumutbar (Urk. 8/113/23 Ziff. 6.4).
         Da die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf die Führung des Haushaltes keinen zusätzlich limitierenden Einfluss hat, ist nicht von einer Einschränkung von 50 %, sondern von der anlässlich der Haushaltabklärung ermittelten von 24 % auszugehen. Unter Berücksichtigung der Gewichtung des Haushaltanteils (30 %) beträgt die Einschränkung 7,2 % (vgl. Urk. 8/93/4 Ziff. 6 u. 8).

5.       Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, spätestens ab Oktober 2010 wäre sie vollerwerbstätig gewesen. Die Statusänderung begründete sie damit, im Januar 2007 sei ihr Sohn F.___ volljährig geworden und die Tochter E.___ sei im Oktober 2010 ausgezogen. Spätestens mit dem Auszug von E.___ wäre sie ohne den Gesundheitsschaden einer Vollerwerbstätigkeit nachgegangen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9).
         Gemäss Rückweisungsurteil vom 5. Januar 2006 stufte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin anfänglich als zu 50 % erwerbstätig und als zu 50 % im Haushalt tätig ein, was von der Beschwerdeführerin in der Folge nicht beanstandet wurde (Urk. 8/81 Erw. 4.1). Die im Rückweisungsentscheid vorgenommene Neuqualifikation (70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalttätigkeit (Urk. 8/81 Erw. 4.2) beanstandete die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht (vgl. Urk. 8/91 Erw. 6). Auch anlässlich der im November 2007 durchgeführten Haushaltabklärung äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht zur Statusänderung. Diese wurde erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht.
         Objektive Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin bei erhaltener Gesundheit nach Volljährigkeit respektive dem Auszug der Kinder vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, fehlen. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht somit dafür, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Volljährigkeit respektive dem Auszug der Kinder im Ausmass von 70 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre.

6.
6.1     Zur Ermittlung des Valideneinkommens hielt die Beschwerdegegnerin fest, zum einen sei auf das bei der Stiftung I.___ in Kilchberg erzielte Einkommen im Jahr 2002 abgestellt worden. Das Pensum habe knapp 60 % betragen. Hinzu komme die Nebentätigkeit von rund 10 % im Haushalt von J.___. Damit habe die Beschwerdeführerin 2003 Fr. 4´850.55 erzielt. Das Jahreseinkommen betrage Fr. 33´363.25 bei einem Pensum von 70 %. Angepasst an das Jahr 2009 belaufe sich das Valideneinkommen auf Fr. 36´444.-- (Urk. 8/141/1-2).
         Tatsächlich legte die Beschwerdegegnerin der Einkommensberechnung im angefochtenen Entscheid nicht Fr. 36‘444.--, sondern Fr. 33‘363.25 zu Grunde (Urk. 2 S. 2).
Die Festlegung des Anteils ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit im Rückweisungsurteil vom 5. Januar 2006 basiert auf den Erwerbsjahren 1999 bis 2002 (Urk. 8/81/11 Erw. 4.2). 1999 und 2000 arbeitete die Beschwerdeführerin nicht nur für die Stiftung I.___ und J.___, sondern, wie auch schon die Jahre davor, zusätzlich für die K.___ AG, wo sie in den betreffenden Jahren weitere Fr. 17‘194.-- (1999) respektive Fr. 2‘965.-- (2000) verdiente (Urk. 8/85/3).
Aus dem Arbeitgeberbericht der K.___ AG vom 20. März 1995 ergibt sich, dass die Tätigkeit kein festes Pensum umfasste, sondern die Beschwerdeführerin ihrem dort angestellten Ehemann bei grösserem Arbeitsanfall jeweils aushalf (Urk. 8/17/3 Ziff. 28). Auch nach 1995 half sie bei der K.___ AG aus (Urk. 8/85/2-3). 2000 gab sie die Tätigkeit auf. Nach Februar 2000 finden sich für Lohn von der K.___ AG im IK-Auszug (vgl. Urk. 8/97) keine Einträge mehr.
Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei erhaltener Gesundheit die beiden langjährigen Anstellungen bei der Stiftung I.___ und bei J.___ weitergeführt hätte, ist das Valideneinkommen gestützt auf das bei diesen beiden Arbeitgeberinnen erzielte Einkommen zu ermitteln. Massgebend sind die Jahre 1999 bis 2001. 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt bereits nicht mehr für J.___ (vgl. Urk. 8/28) und bei der Stiftung I.___ erzielte sie nur bis August des Jahres 2002 ein Einkommen (vgl. Urk. 8/26/2 Ziff. 20).
Zwischen 1999 und 2001 erzielte die Beschwerdeführerin bei den genannten Arbeitgeberinnen ein Einkommen von insgesamt Fr. 95'377.-- brutto (Urk. 8/97/1-2). Dies ergibt einen Durchschnitt von Fr. 31'792.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 14 % bis ins massgebende Jahr 2010 (von Indexstand 2296 auf Indexstand 2579, Basis 1939 = 100; vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne 1976-2010, www.bfs.admin.ch), resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 36'243.--.
6.2     Das Invalideneinkommen ist anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin stellte, was nicht zu beanstanden ist, auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten (einfache und repetitive Tätigkeiten) ab, nahm die Anpassung an das zumutbare Pensum von 50 %, an die betriebsübliche Arbeitszeit und an die Lohnentwicklung vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfolgte überdies die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %. Das so ermittelte Invalideneinkommen beträgt Fr. 21'029.-- (Urk. 8/141/2). Ob ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt ist, kann offen bleiben. Nachfolgende Erwägung 6.3 zeigt, dass auch unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben ist.
6.3     Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 36'243.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 21‘029.-- resultiert eine Einkommensdifferenz von Fr. 15'214.-- oder 41.9 %. Da der Erwerbsanteil 70 % beträgt ergibt sich eine relevante Erwerbseinbusse von 29.3 %. Im Haushaltbereich beträgt die Einschränkung 24 %. Da der Anteil Haushalttätigkeit 30 % entspricht, beträgt die massgebliche Einbusse im Haushalt 7,2 %. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 36,5 % und liegt damit unter der Erheblichkeitsschwelle von 40 %.
         Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).