IV.2011.00139

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 26. April 2013

in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

Personalvorsorgestiftung der Y.___ Unternehmungen



Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 12. Juni 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihr mit Verfügungen vom 21. und 27. Juni 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 2001 zu (Urk. 11/22-23). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des im Juni 2003 (Urk. 11/26) von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 11. März 2004 (Urk. 11/31).
         Im Rahmen eines weiteren, im Februar 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/41-42) und liess die Versicherte am 27. und 28. August 2009 von den Ärzten des Zentrums Z.___ und am 31. August 2009 durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abklären (Gutachten des Dr. A.___ vom 25. Oktober 2009 [Urk. 11/51] und des Z.___ vom 24. Dezember 2009 [Urk. 11/53]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/59) und dem Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 11/62, 11/65 und 11/69) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2011 die ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung per 1. März 2011 auf eine halbe Rente herab (Urk. 2 = 11/73-74).

2.       Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Februar 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 (Urk. 6) legte sie zusätzlich einen Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2011 auf (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 17. März 2011 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 14. Februar 2013 wurde die Personalvorsorgestiftung der Y.___ Unternehmungen zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Diese verzichtete mit Schreiben vom 27. März 2013 auf die Einreichung einer Stellungnahme (Urk. 15).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass sich gemäss den Ergebnissen der medizinischen Abklärungen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verbessert habe und sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Mit einer solchen Tätigkeit könnte sie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘831.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 51‘368.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 58 %, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 2 und Urk. 10).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, hinsichtlich der psychischen Beschwerden herrsche immer noch das gleiche, therapieresistente Beschwerdebild wie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache vor. Aufgrund der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit aus rheumatologischen Gründen könne sie weder stundenlang stehen noch sitzen. Eine Herabsetzung der Rente sei daher mangels Verbesserung des Gesundheitszustands nicht möglich (Urk. 1).

3.
3.1
3.1.1   Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 21. respektive 27. Juni 2002 (Urk. 11/22-23) basierte auf den folgenden medizinischen Akten:
Dr. B.___ stellte am 25. Juli 2001 (Urk. 11/2) folgende Diagnosen (S. 7 f.):
- Depressiv-ängstliche Entwicklung nach Scheidung
-    mit konsekutiver anhaltender Arbeitsunfähigkeit und Kündigung der Arbeitsstelle
-    bei Selbstwert-, Beziehungs- und Identifikationsproblematik
-    auf neurotischer Basis
-   Multiple psychosomatische Beschwerden
-   Differentialdiagnose: Borderline-Persönlichkeitsstörung
         Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide vor allem unter der Tatsache, dass sie seit der Scheidung den Kindern nur noch das Nötigste ermöglichen könne. Sie empfinde es als beschämend und demütigend, dass sie deshalb auf die Hilfe vom Sozialamt angewiesen sei. Oft gelinge es ihr nicht - so die Angaben der Beschwerdeführerin -, die Wohnung zu verlassen, um Besorgungen zu tätigen. Am liebsten sei sie allein zu Hause. Die Haushaltsarbeit habe sie mit ihrer Tochter aufgeteilt (S. 4 ff.).
         Die Beschwerdeführerin wirke - so Dr. B.___ weiter - überfordert und oft verzweifelt. Sie sei klagsam und erzähle immer wieder von ihren diversen körperlichen Leiden. Zwischendurch sei sie jedoch in der Lage, den psychosomatischen Ursprung dieser Beschwerden zu erkennen. Sie leide unter Konzentrations- und Antriebsstörungen sowie unter einer mangelnden Frustrationstoleranz. Die Beschwerdeführerin sei bis zu einer wesentlichen Besserung ihres seelischen Zustandsbildes nicht in der Lage, einer Arbeit - trotz der damit einhergehenden Vorteile - nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie daher seit etwa Mai 2000 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 f.).
3.1.2   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 19. November 2001 eine Depression und multiple psychosomatische Krankheiten. Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/10).
3.2     Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2004 betreffend den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 11/31) beruhte auf dem Verlaufsbericht des Dr. B.___ vom 11. Februar 2004 (Urk. 11/29). Er stellte im Vergleich zum Bericht vom 25. Juli 2001 (Urk. 11/2) unveränderte Diagnosen und attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4).
3.3
3.3.1   Der am 6. Januar 2011 verfügten Rentenherabsetzung (Urk. 2) lagen die nachstehenden ärztlichen Beurteilungen zugrunde:
         Dr. med. D.___, praktischer Arzt FMH, diagnostizierte mit undatiertem Bericht (wohl vom März 2009 Urk. 11/41/2-5) eine depressive Verstimmung und eine rheumatoide Arthritis (S. 1). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Sie könne einzig eine rein sitzende Tätigkeit während ein bis zwei Stunden am Tag ausführen, wobei das Leistungsvermögen 50 % betrage. Zusätzlich sei beim Heben und Tragen - dies aber auch nur für kurze Zeit - eine Gewichtslimite von fünf Kilogramm zu beachten (S. 4).
3.3.2   Die Ärzte der Rheumapoliklinik des Spitals E.___ stellten am 2. April 2009 (Urk. 11/42/6-8) folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 1):
-   Rheumatoide Arthritis (Krankheitsbeginn 2003)
    -  Rheumafaktor 135, Anti-CCP 435, ANA 1:320, Anti-SS-A 77
     -  Therapiestand: Status nach Hydroxychloroquin März bis Juli 2006, Status nach      Salazopyrin September 2006 (Schwindel), Arava November 2008 (Übelkeit und Erbrechen), Methotrexat seit 2003, Dauersteroidmedikation seit Jahren
     -  Aktuell: Tendovaginitis des Quervain links, Synovitiden kleine Gelenke               (MCP II links, MCP III rechts, MTP II rechts und MTP III links)
-   Lumbovertebrales Syndrom
     -  degenerative Veränderungen und Diskusprotrusion L4/5 (LWS-CT 1999)
-   Depression
     -  Schmerzverarbeitungsstörung mit generalisierten Muskelschmerzen
Dem Chilblain Lupus massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 2).
         Die betreffenden Ärzte berichteten von einer verminderten Belastungsfähigkeit aufgrund von intermittierenden Arthralgien und Arthritiden an Händen mit generalisierten Schmerzen. Sie attestierten seit 24. September 2008 - über den früheren Verlauf konnten sie aufgrund der Aktenlage keine Angaben machen - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Service-Angestellte (S. 2 f.).
3.3.3   In seinem Gutachten vom 25. Oktober 2009 (Urk. 11/51) diagnostizierte Dr. A.___ eine klinisch höchstens mittelschwere affektpathologische Störung mit Krankheitswert und Berufsrelevanz im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit einer protrahierten gemischten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) und einer Strukturvulnerabilität (S. 7). Er beschrieb die Beschwerdeführerin als eine psychisch-seelisch mittelschwer beeinträchtigte Explorandin. Sie wirke - so der Gutachter weiter - innerlich erheblich angespannt und stimmungsmässig verzweifelt-depressiv bei einer guten Spontanvitalität. Sie sei kognitiv-emotional ausschliesslich auf ihre körperliche Belastungsintoleranz fokussiert und neige diesbezüglich zur Dramatisierung der Beschwerden. Der Leidensdruck im Rahmen der subjektiven Schilderungen - teilweise auch im Zusammenhang mit einer gespannt-depressiven Erlebensstruktur - sei nachvollziehbar (S. 3). Die Diagnose einer schweren depressiven Störung - wie sie Dr. B.___ erhoben habe - könne hingegen nicht mehr gestellt werden. Es handle sich vielmehr um eine negative Erlebens- und Verhaltensalteration im Sinne von negativen Kontrollüberzeugungen vor dem Hintergrund einer subjektzentrierten Schmerzproblematik (S. 5). Die Beschwerdeführerin sei daher bei fehlenden schweren neuropsychiatrischen Folge- und Funktionsdefiziten und trotz ihrer „Konversionsstörung“ in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (S. 7).
3.3.4   Nebst der Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotentials durch Dr. A.___ wurde die Beschwerdeführerin mittels funktionsorientierter medizinischer Abklärung im Zentrum Z.___ durch PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und H.___, Physiotherapeut, begutachtet (Gutachten vom 24. Dezember 2009, Urk. 11/53). Gestützt auf die Ergebnisse der am 27. und 28. August 2009 durchgeführten rheumatologischen Untersuchung einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse des Dr. A.___ stellten die Gutachter folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 2):
-   Rheumatoide Arthritis
     -  aktuell milde Synovitiden an MCP- und PIP-Gelenken
     -  immunmodulatorische Behandlung mit Methotrexat (25 mg subkutan 1x     wöchentlich), Enbrel (50 mg subkutan 1x wöchentlich), Calcort (7.5 mg täglich), ergänzend NSAR
     -  anamnestisch röntgenologisch keine Hinweise auf erosiv-destruktive                 Veränderungen
-   Generalisierte Allodynie inklusive Panvertebralsyndrom
     -  verstärkte Brustwirbelsäulen-Kyphose und verstärke Lendenwirbelsäulen-          Lordose
     -  dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten
-   Mittelschwere affektpathologische Störung im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit protrahierter gemischter Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.21) und Strukturvulnerabilität
         Als Ergebnis der EFL hielten die Gutachter fest, angesichts der erheblichen Symptomausweitung, der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin und der Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gutem Effort mehr leisten könne, als sie gezeigt habe. Als arbeitsbezogene Problematik äussere sich vor allem ihr Schonungs- und Schmerzverhalten (S. 3).
         Zusammenfassend führten die Gutachter aus, wenn man das Gesamtbild der Beschwerdezeichnung im Einklang mit den jeweiligen Reaktionen bei der klinischen Untersuchung und den Belastungstests (so zum Beispiel schmerzbedingte muskuläre Gegenreaktionen bei der Bewegungsprüfung der Wirbelsäule und beider Schultern, oftmalige Schmerzmimik und häufige verbale Schmerzäusserungen), den Selbstlimitierungen bei allen Testitems und der äusserst tiefen Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit betrachte, dominiere ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten. In diesem Zusammenhang habe Dr. A.___ ein mittelschweres, gespannt-depressives Syndrom, welches am ehesten als protrahierte Anpassungsstörung zu klassifizieren sei, angeführt. Ergänzend sei eine sogenannte persönlichkeitsgebundene Fehlverarbeitung im Sinne einer zusätzlichen maladaptiven Genese der Beschwerden respektive der Schmerzpersistenz festzustellen. Daneben bestehe eine rheumatoide Arthritis, welche unter der aktuellen medikamentösen Behandlung ungenügend supprimiert erscheine. In Bezug auf die Wirbelsäule sei eine eingeschränkte Belastbarkeit bei ungünstiger Statik infolge eines Hohl-/Rundrückens und einer Haltungsinsuffizienz - mitbedingt durch die zwischenzeitliche Dekonditionierung - ersichtlich (S. 2 f.). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, unter Berücksichtigung einer zumindest milden artikulären Entzündungsaktivität sei die Ausübung einer Tätigkeit im Service zum jetzigen Zeitpunkt und wahrscheinlich auch auf Dauer nicht zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin indes eine körperlich leichte oder vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung und mit Einschränkungen bei feinmotorischen Tätigkeiten respektive bei Arbeiten mit Krafteinsatz beider Hände zu 50 % ausüben. In Anbetracht der durch den Gutachter Dr. A.___ festgelegten Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar (S. 4).
3.3.5   Nach Erlass des Vorbescheids vom 6. April 2010 (Urk. 11/59) legte die Beschwerdeführerin einen Bericht über die Ultraschalluntersuchung vom 4. November 2009 in der Rheumaklinik des Spitals E.___ auf. Dabei wurde eine Fingerpolyarthritis mit leichter Krankheitsaktivität und ein aktiviertes Daumensattelgelenk beidseits bei sonographisch degenerativer ossärer Kontur festgestellt (Urk. 11/65).
3.3.6   Prof. Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, stellte am 3. Dezember 2010 (Urk. 11/69/1-4) folgende Diagnosen (S. 1):
-   Rheumafaktor-positive rheumatoide Arthritis
-   Lumbovertebralsyndrom
-   Depression
-   Osteopenie
         Vor dem Hintergrund der sowohl somatischen als auch psychischen Beschwerden beurteilte Prof. Dr. I.___ die Prognose als schlecht und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

4.      
4.1     Eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands seit der - mangels einer fundierten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs im Rahmen des im Jahr 2003 eingeleiteten Revisionsverfahrens zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildenden (vgl. E. 1.1) - ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügungen vom 21. und 27. Juni 2002 [Urk. 11/22-23]) ist aufgrund der aktenkundigen Arztberichte nicht ausgewiesen. Der Rentenzusprache im Jahr 2002 lagen die Diagnosen einer depressiven Entwicklung, multipler psychosomatischer Beschwerden und einer (differentialdiagnostisch gestellten [Urk. 11/2 S. 8]) Borderline-Persönlichkeitsstörung zugrunde (Urk. 11/11). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nun zusätzlich an einer rheumatoiden Arthritis (seit 2003) und einem lumbovertebralen Syndrom (11/41/2-5 S. 1, 11/41/6-8 S. 1, 11/42/6-8 S. 1, Urk. 11/53 S. 2, 11/65 und 11/69/1-4 S. 1) leidet, ist aus somatischer Sicht vielmehr von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen.
4.2     Was die depressive Symptomatik betrifft, attestierte auch Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 25. Oktober 2009 ein (höchstens) mittelschwer gespannt-depressives Syndrom (Urk. 11/51 S. 4) und stellte eine depressive Stimmungslage (Urk. 11/51 S. 3) fest. Als therapeutische Option zur Behandlung der Beschwerden empfahl er die Einnahme von dual wirksamen Antidepressiva (Urk. 11/51 S. 7). Angesichts dessen und in Anbetracht, dass mit der von Dr. A.___ weiter gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.21 ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre - vorliegend bestehen die depressiven Beschwerden seit dem Jahre 2001 (Urk. 7 und Urk. 11/2) - dauert (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 7. Auflage, Bern 2010, S. 186), einhergeht, ist die Diagnosestellung durch den Gutachter nicht nachvollziehbar. Bei der durch den Gutachter vorgenommenen Beurteilung handelt es sich vielmehr um eine revisionsrechtlich nicht relevante unterschiedliche medizinische Einschätzung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts (vgl. E. 1.1). Entsprechend gelangte der behandelnde Psychiater Dr. B.___ im aktuellsten Arztbericht - welcher zwar einen Monat nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstellt wurde, der aber trotzdem Rückschlüsse auf die frühere Entwicklung zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 415/06 vom 7. September 2007 E. 3) - zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an einer seit dem Jahre 2001 bestehenden, nun chronifizierten Depression leide (Urk. 7, vgl. auch Urk. 11/41/2-5 S. 2, 11/42/6-8 S. 1 und 11/69/1-4 S. 1).
         Die von der Beschwerdeführerin geäusserten und nicht durch organische Befunde erklärbaren Schmerzangaben wurden in den der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden Arztberichten als multiple psychosomatische Beschwerden (Urk. 11/2 S. 7 und Urk. 11/10 S. 1) beschrieben. Im heutigen Zeitpunkt finden sie in der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 11/51 S. 7 und Urk. 11/53 S. 2) ihre hinreichende Erklärung, sodass deswegen eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands ebenfalls nicht ausgewiesen ist. Eine Verbesserung in psychischer Hinsicht ist auch darin nicht ersichtlich, dass im jetzigen Revisionsverfahren die Differentialdiagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden konnte.
         Im Übrigen wird von Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 25. Oktober 2009 der Eintritt einer revisionsrelevanten gesundheitlichen Verbesserung zwischen Juni 2002 (erstmalige Rentenzusprache, Urk. 11/22-23) und Januar 2011 (Rentenherabsetzungsverfügung, Urk. 2) in keiner Weise dargetan. Er hinterfragt einzig kritisch die Befunderhebung durch den behandelnden Psychiater und stellt dieser seine eigene Einschätzung samt Begründung gegenüber (vgl. E. 3.3.3 hievor). Unter Berücksichtigung, dass im vorliegenden Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens vor Inkrafttreten der Revision 6a des IVG die Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands und der entsprechenden funktionellen Auswirkungen spezifisches Beweisthema bildet, mangelt es dem Gutachten des Dr. A.___ am rechtlich erforderlichen Beweiswert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_32/2012 vom 23. Januar 2013 E. 4).

5.       Nach dem Gesagten ist ein Revisionsgrund weder aus organischen noch aus psychischen Gründen ausgewiesen, sodass ab März 2011 weiterhin Anspruch auf die bisher bezogene ganze Rente der Invalidenversicherung besteht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Januar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 28. Februar 2011 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Personalvorsorgestiftung der Y.___ Unternehmungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).