Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00141
IV.2011.00141

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel


Urteil vom 26. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1953 geborene X.___ bezieht seit 1. Dezember 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, welche ihr von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf ein Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 5. Dezember 2002 (Urk. 9/25) mit Verfügung vom 30. Januar 2004 zugesprochen worden ist (Urk. 9/31). Das im Jahr 2005 eröffnete Rentenrevisionsverfahren ergab keine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, weshalb der Versicherten am 6. Juni 2005 mitgeteilt wurde, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente (Urk. 9/44 [vgl. zum Datum der Mitteilung das Inhaltsverzeichnis zu Urk. 9/1-72]). Im Rahmen eines weiteren - im Juni 2008 eröffneten - ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die Begutachtungsstelle Z.___ an (Urk. 9/48). Gestützt auf das am 2. November 2009 erstattete Gutachten (Urk. 9/50) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 7. Januar 2011 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende Februar 2011, ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 9/70]).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. Januar 2011 richtet sich die mit Eingabe vom 7. Februar 2011 erhobene Beschwerde der Versicherten an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden neurologischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 22. März 2011 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 10).
         Mit Verfügung vom 22. März 2011 wurden die Gesuche der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren ihren Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.1).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2. November 2009 dafür, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hätten. Die bisherige Tätigkeit als Packerin in einem Gemüseverarbeitungsbetrieb sowie jede andere körperlich leichte bis mitetlschwere adaptierte Tätigkeit sei der Versicherten wieder mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Entsprechend resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 %. Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden gegen die Beweiskraft des Z.___-Gutachtens wurde in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass die neurologischen Diagnosen bei der polydisziplinären Beurteilung einbezogen worden seien; die im neu aufgelegten Bericht des behandelnden Neurologen enthaltenen Diagnosen seien hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Auch der im Vorbescheidverfahren eingereichte Bericht über eine kardiologische Untersuchung enthalte keine Befunde, welche das von den Gutachtern festgelegte Zumutbarkeitsprofil in Frage stellen könnten. Der Beizug eines Dolmetschers sei für die somatischen Untersuchungen aufgrund der Angaben der begutachtenden Ärzte nicht notwendig gewesen (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, die Symptomatik, welche zur Rentenzusprache geführt habe, bestehe unverändert fort, was die Gutachter nicht berücksichtigt hätten. Es sei daher nicht zulässig, die Rente aufzuheben (Urk. 1).

3.
3.1
3.1.1   Im Y.___-Gutachten vom 5. Dezember 2002 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
-     Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Phase mit Somatisierungstendenz
-     Chronisches cervico-thoracales Syndrom
-     Verdacht auf ischämische Herzkrankheit
         Sodann hielten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest:
-     Metabolisches Syndrom
-     Periarthropathia humeroscapularis chronica rechts
-     Periarthrosis coxae rechts
         Die Gutachter führten aus, im somatischen Bereich bestünden chronische Beschwerden des Bewegungsapparates. Klinisch und radiologisch bestehe vor allem ein cervico-thoracal tendomyotisches Vertebralsyndrom. Radiologisch seien deutliche degenerative Veränderungen der BWS feststellbar. Darüber hinaus bestehe der Verdacht auf eine ischämische Herzkrankheit. Bei der durchgeführten Ergometrie habe man eine deutliche Ischämie bei Belastung gefunden. Sodann bestehe ein metabolisches Syndrom. Der Diabetes mellitus, welcher seit 1996 bekannt sei, habe sich in der letzten Zeit eher verschlechtert. Allein aufgrund der somatischen Krankheit sei die Explorandin für körperlich schwere Tätigkeiten erheblich behindert.
         Weiter wurde im Gutachten festgehalten, im psychiatrischen Fachgebiet sei eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden; aktuell zeige die Versicherte ein mittelschweres Bild. Durch das Krankheitsbild sei sie in ihrer Vitalität und in ihrer Arbeitsfähigkeit sowohl als Hausfrau als auch in einer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt. Insgesamt sei die Versicherte in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Packerin in einer Fabrik derzeit unter 30 % einsetzbar (Urk. 9/25 S. 14 ff.).
         Der begutachtende Psychiater führte in seinem Teilgutachten aus, die Versicherte leide aktuell an einer mittelschwer bis schwer einzustufenden depressiven Phase. Offenbar sei es bereits 1990 zu einer depressiven Phase gekommen, in Folge einer damals erfolgten Hospitalisation sei es ihr indes für einige Jahre wieder besser gegangen. Aus psychiatrischer Sicht erscheine die depressive Störung als vordergründig. Die von der Explorandin beklagten Schmerzzustände, welche nicht ohne weiteres organischen Korrelaten zugeordnet werden könnten, seien als kultureller Ausdruck der Depression im Sinne einer Somatisation zu verstehen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könnte theoretisch ebenfalls gestellt werden; da das Schmerzerleben gegenüber dem Depressiven jedoch deutlich im Hintergrund stehe, sei auf eine Diagnosestellung verzichtet worden (Urk. 9/25 S. 13).
3.1.2   Aus dem Y.___-Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht körperlich nicht schwere Tätigkeiten zumutbar gewesen wären. Die attestierte 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wurde demgemäss hauptsächlich mit der psychischen Problematik begründet. Da eine ausgeprägte depressive Symptomatik im Vordergrund stand, hielten die Gutachter ausserdem dafür, dass keine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung wurde ein Invaliditätsgrad von 70 % festgelegt, welcher den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung begründete (Urk. 9/28).
3.2
3.2.1   Am 26. Mai 2005 berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, von einem stationären Gesundheitszustand. Nach einer Gewichtsreduktion sei es zunächst zwar zu einer Besserung des Diabetes mellitus gekommen; nach einem erneuten Gewichtsanstieg sei indes wieder eine Steigerung der Insulindosis notwendig geworden. Zudem klage die Patientin über zunehmende weichteilrheumatische Beschwerden. Schliesslich berichtete Dr. A.___ von gegenüber 2003 verstärkten depressiven Symptomen (Urk. 9/42).
3.2.2   Aufgrund dieses Berichtes des Hausarztes hielt die IV-Stelle dafür, dass keine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, weshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 9/43). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2005 mitgeteilt (Urk. 9/44 [vgl. zum Datum der Mitteilung das Inhaltsverzeichnis zu Urk. 9/1-72]).

4.
4.1     Die Z.___-Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 2. November 2009 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest:
1.    Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, derzeit ohne klare radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80)
-     mässige Osteochondrose HWK 5/6 (Röntgen 8.9.2009)
-     geringe Osteochondrose LWK 2/3 und lumbale Spondylarthrose (Röntgen 8.9.2009)
-     freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
2.    Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
3.    Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.7)
-     insulinpflichtig, HbA1c-Wert aktuell 10,7 % (Norm < 6,3 %)
-     mit diabetischer Nephropathie und Polyneuropathie sowie konsekutivem Restless legs-Syndrom anamnestisch
         Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet:
1.    Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
2.    Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)
-     Adipositas mit BMI von 43 kg/m2 (ICD-10 E66.0)
-     Diabetes mellitus Typ 2 (vgl. Diagnose oben)
-     arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
3.    Thalassaemia minor (ICD-10 D56.9)
-     mikrozytäre, hypochrome Anämie
4.    Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom anamnestisch (ICD-10 G47.3)
-     bei metabolischem Syndrom
5.    Hiatushernie mit Refluxösophagitis anamnestisch (ICD-10 K21.0)
         Die Gutachter führten anschliessend im Rahmen der Gesamtbeurteilung aus, bei der orthopädischen Untersuchung habe die Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten eine freie Beweglichkeit gezeigt. An den oberen und unteren Extremitäten habe eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung bestanden. Auffällig sei die wiederholte Schmerzangabe bei der Untersuchung, unabhängig von der gerade durchgeführten Prüfung, gewesen. Als Hinweis für eine nicht-organische Ursache der Schmerzen seien vier von fünf Waddell-Zeichen positiv gewesen. Neurologisch hätten eine relevante spinale Kompressionsproblematik und die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden können. Radiologisch würden im Bereich der HWS und LWS degenerative Veränderungen bestehen, die das Altersmass kaum übersteigen würden. Zusammenfassend würden sich die von der Explorandin angegebenen, recht diffusen Beschwerden aus orthopädischer Sicht keinesfalls vollständig begründen lassen. Für die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einem Gemüseverarbeitungsbetrieb sowie für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte dabei vermieden werden. Aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution seien der Explorandin körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar.
         Weiter hielten die Gutachter fest, bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der Schmerzen und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend habe objektivieren lassen. Es müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden; dabei handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Diagnosekriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Die Explorandin leide auch unter depressiven Verstimmungen. Derzeit bestehe eine leichte depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, Antriebsstörung, erhöhter Ermüdbarkeit und Schlafstörungen. Aufgrund der leichten depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 20 % eingeschränkt.
         Aus allgemeininternistischer Sicht seien der Explorandin aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mellitus körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten nicht zumutbar. Fremd- oder selbstgefährdende Tätigkeiten sollten aufgrund von möglichen Hypoglykämien vermieden werden. Ansonsten bestehe aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
         Insgesamt - so die Gutachter weiter - kämen sie aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass bei der Explorandin keine Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe. Körperlich leicht bis mittelschwer belastende, angepasste Tätigkeiten, wie auch die angestammte Tätigkeit als Packerin und Hilfsarbeiterin in einer Fabrik, seien der Explorandin mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar, wobei das Pensum vollschichtig mit reduziertem Rendement umgesetzt werden könne. Für Arbeiten im Haushalt bestehe bei freier Zeiteinteilung und in vertrauter Umgebung keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
         Sodann führten die Gutachter aus, das von ihnen festgestellte Ausmass der Arbeitsunfähigkeit könne erst ab dem Zeitpunkt ihrer Untersuchung mit Sicherheit postuliert werden. Aufgrund der Aktenlage sei es wahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund einer schwereren Depression längerfristig höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Schliesslich wurde festgehalten, dass berufliche Massnahmen bei der ausgeprägten Selbstlimitierung nicht empfohlen würden (Urk. 9/50 S. 19 ff.).
4.2     Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung vermag das Z.___-Gutachten vom 2. November 2009 zu überzeugen. Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, im Rahmen der Begutachtung sei zu Unrecht weder eine neurologische noch eine kardiologische Untersuchung durchgeführt worden, ist nicht stichhaltig. Im Bericht des behandelnden Neurologen Dr. med. B.___ vom 27. Januar 2006, welcher den Gutachtern vorlag (Urk. 9/50 S. 5), wurden weitgehend normale Befunde beschrieben und keine Diagnose erwähnt, welche geeignet wäre, die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit in wesentlichem Umfang in Frage zu stellen (Urk. 9/47 S. 8 ff.). Da der fallführende Internist bei seiner Untersuchung ebenfalls keine auffälligen neurologischen Befunde erheben konnte (Urk. 9/50 S. 8) - und auch der vom begutachtenden Orthopäden kursorisch erhobene neurologische Status keinen Anlass für weitere Abklärungen bot (Urk. 9/50 S. 15) -, erwies sich der Beizug eines Neurologen vor dem dargelegten Hintergrund als nicht notwendig. Der im Vorbescheidverfahren aufgelegte Bericht des Dr. B.___ vom 5. Mai 2010 (Urk. 9/62) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass, da die darin diagnostizierte Polyneuropathie von den Gutachtern bei ihrer Beurteilung bereits berücksichtigt worden ist (vgl. oben E. 4.1). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ in Kenntnis der gutachterlichen Beurteilung keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/62 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist die Einholung einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht - wie sie von der Beschwerdeführerin angeregt wird - aber nicht erforderlich. Auch auf den Beizug eines Kardiologen durften die Gutachter verzichten, nachdem sich der von den Y.___-Gutachtern im Jahr 2002 geäusserte Verdacht auf eine ischämische Herzkrankheit (Urk. 9/25 S. 14 f.) nicht erhärtet hatte (Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 16. Juni 2003, Urk. 9/27 S. 2) und das als Risikofaktor bekannte metabolische Syndrom Eingang in die Beurteilung fand (vgl. oben E. 4.1). Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin FMH, vom 9. Januar 2010, da der diagnostizierte Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit trotz des negativ ausgefallenen Belastungs-EKG's im Wesentlichen mit dem Vorliegen der Risikokonstellation begründet wurde (Urk. 9/63), welche von den Gutachtern bereits berücksichtigt worden war. Da für die somatischen Untersuchungen eine hinreichende Verständigung in deutscher Sprache möglich war (vgl. Urk. 9/50 S. 13, 9/68), ist es nicht zu beanstanden, dass bloss für die psychiatrische Exploration eine Dolmetscherin aufgeboten wurde (Urk. 9/50 S. 10, 9/68). Das Z.___-Gutachten vom 2. November 2009 beruht somit auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 9/50 S. 6 ff., 8 ff., 13 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 9/50 S. 6 f., 8 f., 13 f.) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 9/50 S. 4 ff.). Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ist schlüssig; mit den Vorakten und dem aktuellen Bericht des Hausarztes sowie den anamnestischen Angaben setzten sich die Gutachter hinreichend auseinander (vgl. dazu Urk. 9/50 S. 12 f., 17 f., 21). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung legten die Gutachter einleuchtend dar, dass sich das von den Y.___-Gutachtern im Jahr 2002 festgestellte depressive Zustandsbild in wesentlichem Umfang gebessert hat. Den Berichten des Hausarztes können sodann keine Hinweise für einen phasenhaften Verlauf der depressiven Erkrankung entnommen werden; die von ihm postulierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründete er hauptsächlich mit der bestehenden Adipositas permagna und den damit verbundenen somatischen Beeinträchtigungen (Urk. 9/47 S. 3), welche indes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu begründen vermögen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigen konnten, da die massgeblichen Diagnosekriterien nicht erfüllt waren.
4.3     Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum wesentlich verbessert hat. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 2. November 2009 ist ihr seit der Begutachtung eine leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeit mit einer Leistungseinbusse von 20 % vollschichtig zumutbar. Damit erleidet die von der IV-Stelle im Gesundheitsfall als voll erwerbstätige Person qualifizierte Beschwerdeführerin aber bloss noch eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse. Vor dem Hintergrund, dass die Gutachter infolge der ausgeprägten Selbstlimitierung keine beruflichen Massnahmen empfehlen konnten (Urk. 9/50 S. 21), ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Beschwerdeführerin zuvor ausgerichtete Rente der Invalidenversicherung per Ende Februar 2011 eingestellt wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).