Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00142
IV.2011.00142

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1975 geborene X.___ meldete sich am 29. März 2005 wegen Niereninsuffizienz bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 einen Rentenanspruch von X.___, da das Wartejahr für den Rentenanspruch erst im Februar 2006 ablaufen würde (Urk. 11/26). Am 22. September 2006 meldete sich X.___ wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/29). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 10. Oktober 2006, Urk. 11/33) erstellen und holte einen Arztbericht beim Spital Y.___; Bericht vom 13./24. Oktober 2006, Urk. 11/34) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid datiert mit 15. März 2007, Urk. 11/43, und Einwand vom 13. März 2007, Urk. 11/48) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 13. September 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Februar 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 11/62). Am 3. Oktober 2007 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass er im Sinne von beruflichen Massnahmen bei der Arbeitsvermittlung unterstützt werde (Urk. 11/68). Am 7. November 2007 hielt die IV-Stelle fest, dass die Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei, da X.___ eine Spenderniere erhalten habe und die Rehabilitation einige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 11/70).
         Die IV-Stelle holte in der Folge laufend Berichte des Spitals H.___, Klinik für Nephrologie, Departement für Innere Medizin, ein (Berichte vom 7. April 2008, Urk. 11/73, vom 15. Mai 2008, Urk. 11/75, vom 10. Juli 2008, Urk. 11/76, vom 1. September 2008, Urk. 11/79, und vom 11. November 2008, Urk. 11/82, sowie undatierter Bericht, Urk. 11/83). Am 3. April 2009 gab die IV-Stelle bei Prof. Dr. med. A.___ ein Gutachten in Auftrag. Nachdem Prof. Dr. A.___ das Gutachten am 7. Juli 2009 erstattet hatte (Urk. 11/90), holte die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weiteres Gutachten ein (Gutachten vom 21. April 2010, Urk. 11/97). Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2010 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin in Aussicht (Urk. 11/103). Nachdem X.___ hiergegen am 5. Juli 2010 Einwand erhoben hatte (Urk. 11/104), holte die IV-Stelle bei der Klinik C.___ den Bericht vom 26. August 2010 (Urk. 11/113) und bei med. pract. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, den Bericht vom 6./11./16. November 2010 (Urk. 11/115) ein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 stellte die IV-Stelle die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 7. Februar 2011 durch Rechtsanwältin Christina Amman Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter seien Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Wiedereingliederung zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2011, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Sache zwecks weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 10). Mit Verfügung vom 17. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde ihm die Beschwerdeantwort vom 14. März 2011 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 12). Am 6. April 2011 nahm Rechtsanwältin Christina Ammann namens des Beschwerdeführers Stellung und hielt an den in der Beschwerde vom 7. Februar 2011 gestellten Anträgen fest (Urk. 14). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde der IV-Stelle am 11. April 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1 mit Hinweis).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, in welchem die Rente zugesprochen wurde (13. September 2007, Urk. 11/62), mit dem Zustand im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung (6. Januar 2011, Urk. 2).
2.2     Die IV-Stelle ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon aus, dass der Beschwerdeführer in jeder körperlich nicht schweren Hilfsarbeitertätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie stützte ihre Einschätzung im Wesentlichen auf den Bericht des Spitals Y.___ vom 13./24. Oktober 2006 (Urk. 11/34; Feststellungsblatt, Urk. 11/41). Das Spital Y.___ hielt damals als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine IgA-Nephropathie bei Hämodyalise seit 3. Februar 2005 über Cimino-Shunt Vorderarm links und renaler Hypertonie sowie sekundärem Hyperparathyreoidismus fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte das Spital Y.___ eine arterielle Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung mit Lungenödem im Februar 2005 und einen Status nach Helicobacter pylori positiver Gastritis (Erstdiagnose März 2006) mit je Eradikationstherapie im April und Mai 2006. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Hämodialyse zu 50 % arbeitsunfähig.
2.3
2.3.1         Nachdem der Beschwerdeführer am 7. November 2007 nierentransplantiert worden war, hielt das Spital H.___ mit Bericht vom 7. April 2008 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Nierenallotransplantation iliacal rechts am 7. November 2007 mit/bei IgA Nephropathie, CMV Konstellation Empfänger/Spender +/+, HLA: A1, B1, DR2, Ischämiezeit 19,5 Stunden, Biopsie am 13. November 2007: Abstossung Banff IIa, und tertiärem Hyperparathyreoidismus, arterieller Hypertonie und (2) eine arterielle Hypertonie. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei der bestehende Nikotinabusus. Bis dato bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei weiter guter und stabiler Situation könne im weiteren Verlauf eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit evaluiert werden. Definitive zeitliche Angaben könnten ihrerseits jedoch nicht gemacht werden (Urk. 11/73).
2.3.2   Mit Bericht vom 15. Mai 2008 hielt das Spital H.___ fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei und dass die Arbeitsunfähigkeit weiterhin 100 % betrage (Urk. 11/75). Am 10. Juli 2008 berichtete das Spital H.___ wiederum über einen stationären Gesundheitszustand, es hielt aber fest, dass die Arbeitsunfähigkeit in Kürze sicherlich auf 50 % reduziert werden könne (Urk. 11/76). Mit Bericht vom 1. September 2008 führte das Spital H.___ ab 1. Juli 2008 noch eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit an. Als Diagnose nannte es in diesem Bericht neu Schlafprobleme, fragliche Myopathien und eine Osteopenie (Urk. 11/79). Mit Verlaufsbericht vom 11. November 2008 hielt das Spital H.___ einen stationären Gesundheitszustand fest ohne sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern. Es führte jedoch an, zusätzlich zu den bekannten Diagnosen klage der Beschwerdeführer seit etwa ein bis zwei Monaten über vermehrte Sehstörungen und Schwindelattacken. Die durchgeführte augenärztliche Kontrolle habe einen unauffälligen Befund ergeben. Allenfalls liege eine Migraine ophthalmique vor. Das MRI des Schädels habe sich als unauffällig erwiesen. Eine ORL-ärztliche Beurteilung sei im Befund noch ausstehend. Ebenso ausstehend sei eine Duplexsonographie der hinzuführenden Gefässe, welche am 20. November 2008 stattfinden werde. Die bezüglich der genannten Problematik durchgeführten laborchemischen Untersuchungen seien ohne auffälligen Befund gewesen. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über persistierende Schlafstörungen, welche sie am ehesten medikamentös interpretierten. Unter einer Reduktion der Immunsuppression sowie dem Versuch mit Baldriantropfen respektive Schlaf- und Beruhigungstee hätten sie keine Besserung gesehen. Auch die Reservemedikation aus Stilnox 10 mg habe keinen Erfolg gezeigt, so dass sie den Beschwerdeführer zur fachärztlichen Beurteilung in der Schlafsprechstunde der neurologischen Klinik angemeldet hätten. Die Befunde diesbezüglich seien noch ausstehend (Urk. 11/82).
2.3.3   Am 7. Juli 2009 erstattete Prof. Dr. A.___ sein Gutachten. Er diagnostizierte dabei mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) einen Verdacht auf eine Depression bei Müdigkeit und Schwäche unklarer Ursache und psychosozialer Belastungssituation, differentialdiagnostisch medikamentös, (2) einen rezidivierenden Schwindel unklarer Ursache, Differentialdiagnose vestibuläre Migräne, orthostatischer Schwindel, medikamentös, (3) eine chronische Insomnie bei Restless Legs Syndrom unter Sifrol seit 4. Juni 2009, differentialdiagnostisch im Rahmen des Verdachts auf Depression, medikamentös und (4) eine Nierenallotransplantation iliacal rechts am 7. November 2007 mit/bei IgA Nephropathie, CMV Konstellation Empfänger/Spender +/+, HLA: A1, B1, DR2, Ischämiezeit 19,5 Stunden, Biopsie am 13. November 2007: Abstossung Banff IIa, Verdacht auf Narbenhernie und tertiärem Hyperparathyreoidismus und arterieller Hypertonie. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie und eine Osteopenie (Osteoporose LWK 4). Eine Arbeitstätigkeit sei aus internistischer Sicht bei leichter und intermittierend mittelschwerer körperlicher Arbeit zu 50 % möglich. Bezüglich einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei eine stationäre psychiatrisch-psychosomatische Abklärung indiziert (Urk. 11/90).
2.3.4   Dr. B.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 21. April 2010 (Urk. 11/97) eine chronische neurasthenische Symptomatik (ICD-10 F48.0), eine emotional labile Persönlichkeitsstörung (ICD-F60.31) und einen Status nach Nierentransplantation im November 2007, eine arterielle Hypertonie und eine Osteopenie (S. 9). Die psychiatrische Beurteilung ergebe keine Anhaltspunkte dafür, dass eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit die aus internistischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit erhöhen könnte. Es seien keine psychischen Störungen mit einem für die Invalidenversicherung relevanten Krankheitswert zu diagnostizieren. Prognostisch bestehe aus psychiatrischer Sicht kein Verdacht auf eine Verschlechterung. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Diagnosen auch nie eine psychiatrische Behandlung auf sich genommen. Medizinische und berufliche Massnahmen drängten sich seitens der IV nicht auf (S. 11).
2.3.5   Die Klinik C.___ hielt mit Bericht vom 26. August 2010 fest, aus psychiatrischer Sicht liege keine IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/113).
2.3.6   Med. pract. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 6./11./16. November 2010 zusammen mit lic. phil. Gabriela Meyer, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, (1) einen Status nach Nierenallotransplantation ilical rechts, (2) eine arterielle Hypertension, (3) Schlafstörungen, (4) eine emotional labile Persönlichkeit, leichte Depression, (5) eine chronische neurasthenische Symptomatik und (6) ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom seit dem 7. November 2007. Das Aktenstudium habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer ausser einer Ein- und Durchschlafstörung auch ein Restless Leg Syndrom und eine Depression bei psychosozialer Belastungssituation diagnostiziert worden seien. Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ benenne zusätzlich zur Schlafstörung die arterielle Hypertension, eine emotional labile Persönlichkeit, eine chronische neurasthenische Symptomatik, ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom und eine leichte Depression. Aus ihrer Sicht bestehe auch eine posttraumatische Belastungs- und Angstsymptomatik, und zwar nicht nur auf den Überfall bezogen, sondern auch nach der Nierentransplantation und aufgrund des beruflichen und privaten Lebenslaufs. Es bestehe auf jeden Fall körperlich, mental und psychisch eine deutlich reduzierte Belastbarkeit. Unterstützungsbemühungen, die auf eine rentenunabhängige Eingliederung zielten, stellten zum jetzigen Zeitpunkt vermutlich eine Überforderung für den Beschwerdeführer dar. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte Arbeiten, die für ihn noch in Frage kämen, betrage aktuell etwa 30 bis 40 % (Urk. 11/115).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenaufhebenden Verfügung vom 6. Januar 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich optimal leidensangepassten sehr leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin stützte diesen Entscheid auf die Einschätzung von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dieser hielt unter Berufung auf die Gutachten von Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit fest (Feststellungsblätter, Urk. 11/101 und Urk. 11/116). Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2011 hielt die Beschwerdegegnerin fest, das für die umstrittene Rentenaufhebung massgebende Gutachten von Prof. Dr. A.___ liege mehr als zweieinhalb Jahre zurück. Seit diesem Zeitpunkt verfügten sie über keine medizinischen Unterlagen, die darüber Auskunft geben würden, wie sich die immunsuppressive Therapie seither auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, und ob diese Therapie inzwischen habe reduziert und die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden können. Da dies abzuklären sei, sei die Sache an sie zurückzuweisen (Ur. 10).
         Der Beschwerdeführer hält demgegenüber im Wesentlichen fest, es sei auf das Gutachten von Prof. Dr. A.___ abzustellen und von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 und Urk. 14).
3.2     Nach dem Gesagten besteht zwischen den Parteien im Wesentlichen Uneinigkeit, welche Schlüsse aus dem Gutachten von Prof. Dr. A.___ gezogen werden können und ob das Gutachten überhaupt eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bildet. Zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf hielt Prof. Dr. A.___ fest: „Die Arbeitsfähigkeit im Voraus ausgeführten Beruf wäre aus internistischer Sicht bei leichter und intermittierend mittelschwerer körperlicher Arbeit zu 50 % möglich. Bezüglich einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ist eine stationäre psychiatrisch-psychosomatische Abklärung indiziert (siehe Schreiben von Prof. Dr. F.___ vom 29.07.09).“ Betreffend Medizinische Massnahmen führte Prof. Dr. A.___ aus: „Die weitere nephrologische Betreuung erachten wir als wichtig und aktuell ausreichend. Sie sollte unbedingt weitergeführt werden. Eine geringe Steigerung der Arbeitsfähigkeit könnte nach Reduktion der immunsupressiven Therapie gegebenenfalls möglich sein. Psychotherapeutische Bemühungen dürften längerfristig von Nöten sein. Eine zusätzlich psychiatrische Medikation könnte den Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit deutlich erhöhen, deshalb ist ein psychosomatisches Gutachten empfohlen (siehe Schreiben von Prof. Dr. F.___ vom 29.07.09).“ Das Schreiben von Prof. Dr. F.___ an die Beschwerdegegnerin, auf welches Prof. Dr. A.___ verweist, hält fest, dass eine psychiatrisch-psychosomatische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgeschlagen werde. Aus ihrer Sicht sei eine solche Begutachtung in Anbetracht der Komplexität der psychischen und somatischen Morbidität im Rahmen einer ambulanten Abklärung nicht möglich. Sie würden deshalb eine stationäre Abklärung des Beschwerdeführers im Bereich Psychosomatik vorschlagen, da auch das Befinden und das Verhalten des Beschwerdeführers unter stationären Bedingungen über mehrere Tage beobachtet und begutachtet werden sollte (Urk. 11/86).
         Prof. Dr. A.___ hält in seinem Gutachten also einerseits fest, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % rein internistisch begründet sei. Gleichzeitig führt er jedoch an, dass eine psychotherapeutische Behandlung und eine psychiatrische Medikation die Arbeitsfähigkeit allenfalls steigern könnten. Diese Ausführungen sind nicht schlüssig, ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb eine rein internistisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch psychotherapeutische Massnahmen reduziert werden kann. Prof. Dr. A.___ empfiehlt denn auch ausdrücklich eine psychosomatische Begutachtung des Beschwerdeführers. Hieraus kann geschlossen werden, dass Prof. Dr. A.___ sich nicht im Stande fühlte, anhand rein internistischer Untersuchungen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlüssig zu beurteilen. Das Gutachten von Prof. Dr. A.___ bildet daher keine widerspruchsfreie Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.3         Ebenfalls keine Klarheit schafft die Stellungnahme der Klinik für Nephrologie des Spitals H.___ vom 10. Juni 2010 (Urk. 11/115/7). Dr. med. G.___ hält fest, dass nur bis Ende Mai 2010 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden sei, nachdem im MRI der Halswirbelsäule keine Nervenkompression gefunden worden sei und die psychiatrische Untersuchung in der Polyklinik keine schwere depressive Symptomatik ergeben habe. Das verschriebene Cipralex habe der Beschwerdeführer bis zur letzten psychiatrischen Kontrolle trotz erhaltenem Rezept gar nicht eingenommen. Aufgrund einer höheren als 70%igen Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ sei dem Beschwerdeführer die IV-Rente gestrichen worden. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er nur noch einen Monat ein 50%iges Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausstelle mit der Auflage, dass er weiter zur Psychiaterin gehe, sich eine der vorgeschlagenen Tagesstrukturen auswähle (Arbeitsintegrationsprogramm oder Tagesklinik), die antidepressive Therapie durchführe und eine medizinische Trainingstherapie (die er im letzten Herbst nur ganz kurzzeitig besucht habe) besuche. Zudem habe er mit seinem Einverständnis die Kostengutsprache für einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Z.___ beantragt.
         Diese Stellungnahme deutet ebenfalls wie das Gutachten von Prof. A.___ zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer in nephrologischer Hinsicht gar nicht oder jedenfalls nur in geringem Masse in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, doch wird diese nicht verbindlich festgelegt.
3.4     Die Beschwerdegegnerin holte nach der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Prof. Dr. A.___ noch ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. B.___ (Urk. 11/97) und Berichte der Klinik C.___ (Urk. 11/113) sowie von med. pract. D.___ (Urk. 11/115) ein. Auch wenn Dr. B.___ und die Klinik C.___ übereinstimmend darlegen, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, kann nach dem Gesagten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der vorgenommenen medizinischen Abklärungen nicht schlüssig beurteilt werden. So bleibt insbesondere unklar, inwieweit der Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht tatsächlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der vorgenommenen medizinischen Abklärungen nicht beurteilt werden kann, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den massgeblichen medizinischen Sachverhalt ergänzend erstellt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet.

4.
4.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine an Rechtsanwältin Christine Ammann auszurichtende Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).