Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00143
IV.2011.00143

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann


Urteil vom 26. September 2012
in Sachen
     X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Jaqueline Fothergill Fehr
Bretschger Leuch Rechtsanwälte
Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die 1979 im heutigen Y. geborene X.___ absolvierte in ihrem Heimatstaat die Primarschule und machte im Jahr 1998 eine dreimonatige Ausbildung als Coiffeuse. Am 9. Juli 2006 reiste sie zusammen mit ihrem Ehegatten in die Schweiz ein, wo sie ein Asylgesuch stellte (und wo ihr am 6. Dezember 2007 die vorläufige Aufnahme gewährt wurde; vgl. Urk. 10/3 und Urk. 10/25). Unter Hinweis auf seit Ende 2006 bestehende Depressionen meldete sie sich mit Gesuch vom 13. August 2008 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht, wobei sie namentlich beim behandelnden Psychiater einen Bericht einholte (Urk. 10/6). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/8 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. März 2009 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, was sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Versicherte die versicherungsmässigen Voraussetzungen hiefür nicht erfülle, namentlich die dreijährige Mindestbeitragszeit (vgl. Urk. 10/10). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
         Mit Gesuch vom 27. August 2009 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Angabe einer seit 2007 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit zum Rentenbezug an (Urk. 10/11). Mit Vorbescheid vom 9. November 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht, da nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 5. März 2009 wesentlich verändert hätten; eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts sei nicht möglich (Urk. 10/12 f.). Dagegen liess die Versicherte vertreten durch Rechtsanwältin Jaqueline Fothergill Fehr am 10. Dezember 2009 zur Hauptsache einwenden, dass sie seit September 2006 ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig und nach einem Jahr mindestens 40 % invalid sei, sowie, dass nicht die dreijährige, sondern die vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision geltende einjährige Mindestbeitragsdauer zur Anwendung gelange, welche die Versicherte bei Weitem erfülle; gleichzeitig liess sie die Beigabe von Rechtsanwältin Jaqueline Fothergill Fehr als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren beantragen (Urk. 10/15). Am 17. September 2010 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in welchem sie mit der Begründung, dass aus medizinischer Sicht davon auszugehen sei, dass die Symptomatik des Gesundheitsschadens mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % bereits bei der Einreise bestanden habe, einen Rentenanspruch abermals verneinte (Urk. 10/24). Auch dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 Einwand erheben und die Beigabe von Rechtsanwältin Jaqueline Fothergill Fehr als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragen (Urk. 10/27). Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 hielt die IV-Stelle daran fest, dass mangels Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 10/33 = Urk. 2).
2. Dagegen lässt die Versicherte hierorts am 7. Februar 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2011 aufzuheben (1.), es sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen bezüglich des Zeitpunkts des Invaliditätseintritts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.); in prozessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin beantragen (Urk. 1 S. 2 und Ergänzung der Beschwerde vom 11. Februar 2011; Urk. 6). Mit Vernehmlassung vom 16. März 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige - vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender staatsvertraglicher Regelungen - nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben.
1.2     Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise nach Art. 29 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) entsteht.

2.      
2.1     Während die IV-Stelle im Vorbescheid vom 9. November 2009 noch unter Hinweis darauf, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 5. März 2009 nicht glaubhaft geändert hätten, das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte, führte sie in der angefochtenen Verfügung (entsprechend dem Vorbescheid vom 17. September 2010) im Wesentlichen aus, dass aus medizinischer Sicht davon auszugehen sei, dass die Symptomatik des Gesundheitsschadens mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bereits bei der Einreise am 9. Juli 2006 bestanden habe, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 2).
2.2     Die Versicherte lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass sie bei ihrer Einreise noch nicht invalid gewesen sei. Erst im Verlauf des Jahres 2006 sei es zur Entwicklung der depressiven Symptomatik gekommen (Urk. 1).

3.       In formeller Hinsicht gilt anzumerken, dass die Verwaltung bereits mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. März 2009 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente zufolge Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen verneint hatte (Urk. 10/10). Da die Frage, ob die Versicherte bei Eintritt der Invalidität die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllte, einen bei Erlass der Verfügung vom 5. März 2009 abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft grundsätzlich ausgeschlossen und ein Zurückkommen darauf durch die Verwaltung nur bei Vorliegen eines entsprechenden Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) möglich (vgl. zum ganzen BGE 136 V 369). Indem die Verwaltung das erneute Gesuch der Versicherten nach Erlass des ersten Vorbescheides vom 9. November 2009 bezüglich des Versicherungsfalles Rente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen materiell neu geprüft hat, zog sie die Verfügung vom 5. März 2009 faktisch in Wiederwägung. Ob die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 5. März 2009 - welche jedenfalls insoweit zweifellos unrichtig war, als sie das Erfüllen einer dreijährigen (statt der in intertemporalrechtlicher Hinsicht anwendbaren einjährigen, vgl. dazu Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand 1. Januar 2012, Rz 3004 ff.) Mindestbeitragsfrist vorausgesetzt hat - gegeben waren, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da das Leistungsbegehren auch aus materieller Sicht abzuweisen ist.

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob die Versicherte bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im Juli 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist und somit, ob der Versicherungsfall Rente eingetreten ist, bevor die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Leistung von Beiträgen während mindestens eines vollen Jahres) erfüllt sein konnten.
4.2     Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie behandelnder Arzt der Versicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Januar 2009 an die IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, mit Suizidalität und ohne psychotische Symptome (ICD-10, F 33.2), bestehend seit 2007, sowie eine schwere chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), ebenfalls bestehend seit 2007. Er gab im Wesentlichen an, dass die Versicherte, welche in ihrem Heimatland im Jahre 1992 im Alter von 13 Jahren von [..]Soldaten vergewaltigt worden sei, in der Folge mit der Familie auf der Flucht gewesen und nach ihrer Rückkehr im Jahr 1997 nach Y.___ im Juli 2006 erneut erheblichen Aggressionen und Todesdrohungen durch [..] Nachbarn ausgesetzt worden sei, im Juli 2006 in die Schweiz geflohen sei (vgl. dazu auch beiliegender Bericht von Dr. Z.___ an die A.___, Urk. 10/6 S. 7 ff.). Bei ihrer Einreise sei sie nach Darstellung verschiedener Personen (Versicherte, Ehegatte, Mitarbeiter des Durchgangszentrums) noch nicht depressiv gewesen, eine depressive Entwicklung habe im Oktober 2007 eingesetzt mit parallel immer heftiger auf die Versicherte eindringenden Nachhallerinnerungen an die traumatisierenden Erinnerungen (wohl: Geschehnisse). Die Erinnerungen hätten gleichermassen die Ereignisse von 1992 wie auch 2006 erfasst. Sicher habe die Vergewaltigung im Alter von 13 Jahren Spuren hinterlassen und die Versicherte habe daran gelitten, doch sei sie im Alltag leistungsfähig geblieben. Die explorierten Tätigkeiten und Arbeitsstellen, welche die Versicherte bis Mai 2006 ausgeübt habe, wiederspiegelten denn auch ihre bis September 2006 gute gesundheitliche Verfassung und volle Arbeitsfähigkeit. Die depressive Entwicklung habe im Spätsommer/Herbst 2006 eingesetzt, und sich im Verlaufe des Winters verstärkt. Die Behandlung sei zunächst durch Hausarzt Dr. med. B.___ erfolgt. Dass die Depression zunächst noch nicht so stark ausgeprägt gewesen sei, zeige sich auch darin, dass der Hausarzt noch auf den Einsatz von Antidepressiva verzichtet habe und die Überweisung an ihn (Dr. Z.___) erst anfangs 2007 erfolgt sei. Dr. Z.___ bescheinigte daher eine seit 2007 (Beginn der Behandlung; anamnestisch bereits seit Ende 2006/Anfang 2007) bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit und gab an, dass die Versicherte voraussichtlich auf Jahre hinaus arbeits- und erwerbsunfähig bleiben werde (Urk. 10/6 S. 1-6, vgl. wiederum auch beigelegter Bericht an die A.___, Urk. 10/6 S. 7 ff.).
         Am 8. Oktober 2010 bestätigte Dr. Z.___ diese Angaben gegenüber der Rechtsvertreterin der Versicherten, wobei er ergänzte, dass es für ihn aus medizinischer Sicht glaubhaft und nachvollziehbar sei, dass die Versicherte während der ersten Wochen in der Schweiz noch nicht erkrankt und voll arbeitsfähig gewesen sei und es erst unter Belastung durch die drohende Ausschaffung zu einer depressiven Erkrankung und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei (vgl. Urk. 10/26).
         Dem den ärztlichen Ausführungen von Dr. Z.___ vom 4. Januar 2009 beiliegenden Bericht der C.___ vom 26. Juni 2007, wo die Versicherte vom 4. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2007 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE) hospitalisiert worden war, diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). In der Zusammenfassung führte er im Wesentlichen aus, die Versicherte sei wegen akuter Selbstgefährdung per FFE auf die Station gekommen. Sie leide seit Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung und daraus resultierenden depressiver Störung. In den letzten Monaten habe sich ihr Zustand verschlechtert. Da die Versicherte noch eine viermonatige Tochter stille, sei auf eine Hospitalisierung verzichtet worden. Im geschützten Rahmen habe sie sich schnell von Suizidgedanken distanzieren können. Nach erfolgter Stabilisierung habe sie den Wunsch geäussert in ihr ambulantes Umfeld zurückzukehren und sei in gegenseitigem Einverständnis entlassen worden (Urk. 10/6 S. 16 ff).
4.3     Dr. med. B.___, Allgemeinmediziner und Hausarzt der Versicherten, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 8. Dezember 2009 fest, die Versicherte sei seinerzeit als Asylantin vom Durchgangszentrum E.___ bei ihm in Behandlung gestanden. Gemäss seinen Einträgen in der Krankengeschichte könne er bestätigen, dass die Versicherte ab September 2006 zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, später dann bis zu 100 %. Er habe ihr ab 19. September 2006 Medikamente gegen Depressionen bei subjektiven Klagen über Schlafstörungen, Angst, Atemnot bei psychischen Problemen verordnet (Urk. 10/14).
4.4     In den Stellungnahmen vom 14. Mai 2010 und vom 21. Dezember 2010 hielt der verantwortliche Psychiater des RAD im Wesentlichen fest, dass medizintheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits bei Einreise eine psychische Erkrankung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depression vorgelegen habe. Da auch bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung durchaus eine funktionelle Leistungsfähigkeit gegeben sein könne, wäre die Frage nach der funktionellen Leistungsfähigkeit seit der Einreise in die Schweiz in einem psychiatrischen Gutachten zu klären (Urk. 10/22 und Urk. 10/32).

5.      
5.1     Aus den in den Akten liegenden medizinischen Berichten geht hervor und ist unstreitig, dass die Versicherte in ihrem Heimatland in den Jahren 1992 und 2006 traumatisierende Erfahrungen erlitten hat, aufgrund derer sie psychisch erkrankt ist. Alsdann gehen die mit der Versicherten befassten Ärzte darin einig, dass in diagnostischer Hinsicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen ist. Uneins sind sich die Parteien hingegen darin, seit wann diese Diagnosen bestehen beziehungsweise vor allem, seit wann als Folge derselben eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. In Bezug auf die Frage des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ergibt sich dabei aufgrund der Akten, dass die Versicherte gemäss den Angaben des sie seit September 2006 behandelnden Dr. B.___ jedenfalls seit September 2006 aus psychischen Gründen „mindestens“ im Umfang von 50 % arbeitsunfähig war und sich danach der Zustand verschlechterte; gemäss Dr. Z.___ besteht ab 1. Januar 2007 bis auf weiteres eine vollständige Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Zeit zuvor, namentlich zwischen Einreise am 9. Juli 2006 und 1. September 2009, fehlen echtzeitliche fachärztlich Angaben.
5.2     Der behandelnde Facharzt Dr. Z.___ führte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 4. Januar aus, die erwähnten Diagnosen bestünden seit 2007. Aufgrund der Akten sowie der explorierten Angaben, namentlich der Angaben der Versicherten bezüglich der in ihrer Heimat ausgeübten Arbeitstätigkeiten gehe er davon aus, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz im Juli 2006 vollständig arbeitsfähig gewesen sei und es keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gegeben habe. Erst im Verlauf des Herbstes 2006 habe eine depressive Entwicklung eingesetzt, die sich im Winter verstärkt habe. Davon sei auch daher auszugehen sei, als der Hausarzt noch auf den Einsatz von Antidepressiva verzichtet habe (Urk. 10/6).
         Wenn Dr. Z.___ bei der Versicherten erst ab 2007 vom Vorliegen der erwähnten Diagnosen und ab diesem Zeitpunkt von einer depressiven Entwicklung ausgeht, liegen seiner Angabe einerseits unzutreffende Annahmen zugrunde. So hatte Hausarzt Dr. B.___ der Versicherten gemäss Angaben in seinem Schreiben vom 8. Dezember 2010 an die Rechtsvertreterin der Versicherten bereits im September 2006 und mithin nur wenige Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz Medikamente gegen die Depressionen verordnet. Andererseits ist insbesondere festzustellen, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 23. Mai 2007 an die A.___ (Urk. 10/6 S. 7 ff.) ausgeführt hatte, dass die Versicherte offenbar bereits in ihrem Heimatland deutliche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer depressiven Symptomatik aufgewiesen (vgl. Urk. 10/6 S. 9) und bereits in der Zeit vor der Einreise in die Schweiz an Ängsten und Beschwerden gelitten habe, welche sich im Verlauf der Jahre immer stärker ausgeprägt hätten (Urk. 10/6 S. 9); ebenfalls habe sie bereits in ihrem Heimatstaat ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und Beruhigungsmittel (Valium) erhalten (vgl. Urk. 10/6 S. 10). Letztere Angaben von Dr. Z.___ erscheinen aber nicht nur vor dem Hintergrund des von der Versicherten Erlebten viel plausibler, sondern sie leuchten auch insoweit mehr ein, als eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss den Klinisch-Diagnostischen Leitlinien (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 6. Aufl. F43.1, S.183) selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma auftritt. Alsdann war auch der Psychiater Dr. D.___ vom C.___ im Rahmen der Hospitalisierung der Versicherten im Juni 2007 vor dem Hintergrund der Erlebnisse der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, die Versicherte leide seit Jahren an einer PTSD und daraus resultierenden depressiver Störung, und auch der zuständige Psychiater des RAD ging aufgrund der Akten davon aus, dass die Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise bestanden habe. Wenn Dr. Z.___, welcher in seinem Bericht vom 23. Mai 2007 an die A.___ bereits für die Zeit vor der Einreise deutliche Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine depressive Symptomatik beschrieben hatte, die fraglichen Diagnosen nunmehr erst ab 2007 stellt und der Versicherten bis im September 2006 eine gute gesundheitliche Verfassung attestiert, überzeugt dies nicht. Daran ändert auch nichts, dass nicht auszuschliessen ist, dass die im Spätsommer/Herbst 2006 erlebte Belastung durch den negativen Asylentscheid, die Erfahrungen in den Asylunterkünften sowie die im damaligen Zeitpunkt noch befürchtete Ausschaffung zu einer zusätzlichen Belastung und damit zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Symptomatik geführt haben könnte, wie dies beschwerdeweise vorgetragen wird.
5.3     Vielmehr ist nach dem Gesagten nach Lage der Akten davon auszugehen und erscheint jedenfalls als überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte bereits seit einiger Zeit, insbesondere bereits vor ihrer Einreise in dies Schweiz an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer deutlichen depressiven Symptomatik litt. Zwar wird in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht, dass in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht der Eintritt des Gesundheitsschadens an sich, sondern dessen erwerbliche Auswirkungen massgebend sind. Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, ist jedoch vor dem Hintergrund der im Bericht von Dr. Z.___ vom 23. Mai 2007 geschilderten depressiven Symptomatik (wonach sich die Versicherte zurückgezogen habe, nur noch alleine habe sein wollen, nie mehr recht froh gewesen sei, nichts mehr Freude gemacht habe, Energie und Interesse erloschen seien; vgl. Urk. 10/6 S. 9) sowie der Tatsache, dass sie bereits im Heimatstaat medikamentös behandelt worden war (Urk. 10/6 S. 2 und 10), ebenfalls mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte nicht bis im September 2006 bei „guter Gesundheit“ war und erst ab diesem Zeitpunkt „mindestens“ 50% arbeitsunfähig war, sondern bereits zuvor (in der erlernten Tätigkeit als Coiffeuse oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Service) eine vorliegend zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, allerspätestens aber seit den zur Ausreise führenden Bedrohungen durch die [..] Nachbarn im Juli 2006, bezüglich welcher Dr. Z.___ festgehalten hatte, dass die Versicherte durch dieses Ereignis re-traumatisiert und die bereits vorhandene Symptomatik noch einmal verstärkt worden sei (Urk. 17/6 S. 10) beziehungsweise die Versicherte fast vollständig dekompensiert habe (Urk. 10/6 S. 14). Anzumerken ist nämlich, dass im vorliegenden Zusammenhang - für die Eröffnung der Wartezeit (nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) -  bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % genügt (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 2. Auflage, Art. 28, S. 279). Soweit Dr. Z.___ seine retrospektive Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit bis September 2006 damit begründete, dass die Versicherte in ihrem Heimatstaat bis vor ihrer Ausreise gearbeitet habe, ist daraus schon daher keine vollständige Arbeitsfähigkeit bis zum September 2006 abzuleiten, als die Versicherte lediglich bis anfangs Mai 2006 gearbeitet hatte und sich zudem der Gesundheitszustand nach Angaben von Dr. Z.___ bereits vor der Flucht aus Y.___ beziehungsweise der Einreise in die Schweiz, nämlich aufgrund der erfolgten Re-Traumatisierung im Juli 2006, noch einmal verschlechtert hat. Im Übrigen kann eine Wartezeit auch dann zu laufen beginnen, wenn eine versicherte Person über das ihr gesundheitlich Zumutbare hinaus arbeitet (vgl. Meyer, a.a.O., S. 278). Schliesslich erscheinen die fremdanamnestischen Angaben (so etwa des Ehegatten oder der Mitarbeiter des Durchgangszentrums), auf welche Dr. Z.___ seine Einschätzung auch abstützte, nicht hinreichend zuverlässig, um hier entscheidrelevant zu sein.
5.4     Wie die Verwaltung in der Vernehmlassung zu Recht und mit zutreffender Begründung bemerkte, ist bezüglich der vorliegend streitigen Frage von weiteren Beweiserhebungen, namentlich einer (psychiatrischen) Begutachtung der Versicherten, kein zuverlässigeres Ergebnis zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung). Damit ist gestützt auf die vorhandenen Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Beginn einer relevanten (mindestens 20%igen) Arbeitsunfähigkeit bereits zu einem Zeitpunkt vor der Einreise in die Schweiz am 9. Juli 2006 auszugehen. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von („mindestens“) 50 % ab September 2006 (Dr. B.___) und einer Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab 1. Januar 2007 (Dr. Z.___) - ist somit die für den Rentenanspruch massgebliche (leistungsspezifische) Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Versicherte die Mindestbeitragsdauer noch gar nicht erfüllt haben konnte. Damit hat die Verwaltung das Gesuch der Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht abschlägig beschieden.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Februar 2011 ist der Beschwerdeführerin Jaqueline Fothergill Fehr als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Ausgangsgemäss ist diese nach Einsicht in die Honorarnote vom 24. September 2012 (Urk. 17) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass (auch) die darin ausgewiesenen Bemühungen vom 7. Februar 2011 (Verfassen Eingabe ans Gericht/Aktenstudium) lediglich zu einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.- pro Stunde (statt Fr. 250.--; vgl. Leistungsblatt) zu entschädigen sind, mit Fr. 1885.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Februar beziehungsweise 11. Februar 2011 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Jaqueline Fothergill Fehr, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Jaqueline Fothergill Fehr, Zürich, wird mit Fr. 1885.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
-  Rechtsanwältin Jaqueline Fothergill Fehr
-  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-  Bundesamt für Sozialversicherungen
       sowie an:
       -  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
       Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
       Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).