Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 16. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene X.___ meldete sich am 21. Juli beziehungsweise am 18. September 2008 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/2, Urk. 9/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten (Urk. 9/10) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Nachdem sie dem Versicherten am 11. Mai 2009 mitgeteilt hatte, dass beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 9/28), liess sie ihn anfangs 2010 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom 2. Mai 2010, Urk. 9/46). In der Folge verfügte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/49, Urk. 9/57) - am 7. Januar 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom nämlichen Datum (Urk. 9/63) wies sie mit Verfügung vom 10. März 2011 (Urk. 14/2) auch das Gesuch um Arbeitsvermittlung ab.
1.2 Die SUVA hatte X.___ am 28. August 2008 mitgeteilt, dass sie die im Zusammenhang mit dem am 11. Dezember 2007 erlittenen Sturz (Urk. 9/10 S. 96) ausgerichteten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. August 2008 einstellen werde, da die persistierenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern krankhafter Natur seien (Urk. 9/10 S. 9).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Januar 2011 liess der Versicherte am 9. Februar 2011 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2 f.):
1. Es sei die Verfügung vom 7. Januar 2011 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten eine Invalidenrente auszurichten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu ernennen.
Die IV-Stelle schloss am 21. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8).
Am 11. April 2011 liess der Versicherte im Prozess Nr. IV.2011.00402 mit nachstehenden Anträgen auch gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. März 2011 (Urk. 14/2) Beschwerde erheben (Urk. 14/1 S. 1 f.):
1. Es sei die Verfügung vom 10. März 2011 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das im Vorbescheidverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung einzutreten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu ernennen.
Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2011 (Urk. 14/7) Abweisung auch dieser Beschwerde beantragt hatte, wurde der Prozess Nr. IV.2011.00402 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt; der Prozess Nr. IV.2011.00402 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (vgl. Verfügungen vom 24. Mai 2011, Urk. 15 und Urk. 14/10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3).
1.4 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
1.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Rentenverweigerung begründete die IV-Stelle - unter Hinweis auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 2. Mai 2010 (Urk. 9/46) - im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2008 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig und in der Lage sei, ein 4 % unter dem Valideneinkommen liegendes und demnach rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2, Urk. 8). Da der invaliditätsbedingte Minderverdienst unter 20 % liege, die subjektiven Eingliederungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien und der Beschwerdeführer bei der Suche einer zumutbaren Stelle nicht auf die spezifischen Fachkenntnisse der IV angewiesen sei, bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung oder anderweitige Eingliederungsmassnahmen (Urk. 14/2 S. 1, Urk. 14/7 S. 1 f.). Was schliesslich den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren anbelange, sei dieser nicht Gegenstand des Dispositivs der Verfügung vom 10. März 2011 (Urk. 14/2) gewesen; über das entsprechende Gesuch werde - nach Eingang der erforderlichen Belege - erst noch befunden (Urk. 14/7 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, bei der Ermittlung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse sei angesichts der bildgebend nachgewiesenen strukturellen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 6 und S. 8). Unter Berücksichtigung der 80%igen Restarbeitsfähigkeit und ausgehend vom korrekt ermittelten Validenlohn ergebe sich demnach ein - Anspruch sowohl auf eine Rente als auch auf berufliche Massnahmen begründender - Invaliditätsgrad von 42,87 % (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 14/1 S. 3 f.). Die IV-Stelle sei im Verfahren betreffend den Vorbescheid vom 7. Januar 2011 (Urk. 9/63) - vor Ablauf der Frist zur Einreichung der entsprechenden Belege - zu Unrecht nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung eingetreten (Urk. 14/1 S. 4).
3.
3.1 Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 22. April 2008 diagnostizierte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 23. April 2008 eine posttraumatische Lumbalgie mit Reizsymptomen beidseits, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel (Urk. 9/20 S. 6). Die klinische Untersuchung habe lediglich eine diffuse Hypästhesie am linken Bein ohne erkennbares segmentäres Muster ergeben. Motorische Ausfälle bestünden nicht. Die Befunde des EMG seien durchwegs unauffällig (Urk. 9/20 S. 7).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte am 17. November 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/18 S. 8):
- Chronische Lumbosakralgie nach sturzbedingter axialer Wirbelsäulenkontusion am 11. Dezember 2007
- radiologisch und szintigraphisch keine Frakturen
- MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 31. März 2008 mit breitbasiger linksbetonter Diskushernie L4/5 und nicht kritischer Spinalkanalstenose, klinische Relevanz offen
- intermittierend Parästhesien in beiden Beinen ohne eindeutige radikuläre Zuordnung
- klinisch Mischbild aus vertebragenen und muskulären Beschwerdeanteilen mit myotendinärer Beschwerdeausweitung Richtung thorakal
- Abschluss der unfallbedingten Heilungskosten durch die SUVA per 31. August 2008
- Brachialgie rechts unklarer Ursache, Differentialdiagnose: subacromiale Irritation im Rahmen einer Bursitis subacromialis mit Symptomausweitung
- Diskrepanz zwischen den objektivierbaren pathologischen Befunden und der schmerzbedingten Invalidisierung mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit
Seit dem Sturz vom 11. Dezember 2007 leide der Beschwerdeführer an therapierefraktären invalidisierenden lumbosakralen Dauerschmerzen. Die diversen bildgebenden Untersuchungen hätten kein sicheres strukturelles Korrelat für die geklagte Symptomatik ergeben (Urk. 9/18 S. 8). Angesichts der auffälligen Diskrepanz zwischen den objektivierbaren pathologischen Befunden und der Schmerzpräsentation habe schon früh der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung bestanden. Der Kreisarzt der SUVA habe gar die Vermutung geäussert, dass eine psychische Störung Hauptgrund für die angegebenen Beschwerden sei (Urk. 9/18 S. 8 f.). Seit dem 11. Dezember 2007 bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 9/18 S. 11). Die Befunde am Bewegungsapparat vermöchten eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend zu erklären; angesichts der klinischen Beschwerdepräsentation falle es - unabhängig von der Tätigkeit - aber schwer, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren, zumal eine differenzierte klinische Beurteilung aufgrund der Schmerzpräsentation fast nicht möglich sei. Insofern erscheine eine umfassende Begutachtung mit gesonderter Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als sinnvoll (Urk. 9/18 S. 12).
3.3 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 12. Oktober bis 6. November 2008 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Klinik A.___ am 20. Februar 2009 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/23 S. 1):
- Chronisches lumbovertebrales und -sakrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), Erstdiagnose November 2007, mit/bei
- Status nach Sturz auf das Gesäss aus 1 m Höhe (Arbeitsunfall)
- Differentialdiagnose: intermittierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Korrelat im MRI der LWS vom 24. September 2008 (keine Wurzelkompression, geringe foraminale Stenose links, flache mediolaterale Diskushernie L4/L5 beidseits, L5 wird leicht prärezessal tangiert)
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
- Reaktive depressive Störung, ICD-10 F32.11
- Kachexie mit/bei
- schwerer Dekonditionierung
- Gewichtsverlust von 11 kg seit November 2007, BMI 18 kg/m2, am ehesten im Rahmen der reaktiven depressiven Störung, ICD-10 R64
- Nephrolithiasis links, Erstdiagnose September 2008, mit angrenzender Parenchymausdünnung sowie parapelvinen Zysten (CT vom 24. September 2008), ICD-10 N20.0
- Leichte Vermehrung mesenterialer und retroperitonealer Lymphknoten, Erstdiagnose September 2008
- ohne eindeutige Ursache (CT vom September 2008), ICD-10 R93.5
Dem Beschwerdeführer sei noch bis 27. November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Es sei indes davon auszugehen, dass frühestens Anfang 2009 ein Wiedereingliederungsversuch in den Arbeitsprozess unternommen werden könne (Urk. 9/23 S. 3).
3.4 Anlässlich der am 23. und 24. März 2009 im Gesundheitszentrum U.___ durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gelangten die zuständigen medizinischen Fachpersonen zum Schluss, dass das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nicht hinreichend erklären lasse und eine Leistungsminderung nicht nur aufgrund der muskuloskelettal bedingten Einschränkung, sondern auch infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert bestehe. Angesichts der undifferenzierten Beschreibung der bisherigen Tätigkeiten auf dem Bau beziehungsweise als Küchenhilfe lasse sich deren weitere Zumutbarkeit nicht beurteilen (Urk. 9/25 S. 4). In einer mindestens leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer, dessen Leistungsbereitschaft fraglich sei (Urk. 9/25 S. 4), derzeit - im Rahmen eines Vollzeitpensums - in der Lage, eine Leistung von 50 % zu erbringen. Diese Arbeitsfähigkeit lasse sich innert zehn bis 14 Wochen unter ambulanter Therapie auf 70 bis 80 % steigern (Urk. 9/25 S. 5).
3.5 Die Ärzte des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, die den Beschwerdeführer vom 22. September bis 9. Oktober 2008 stationär behandelt hatten, stellten am 17. April 2009 folgende Diagnosen (Urk. 9/26 S. 3):
- Chronisches lumbovertebrales/-sakrales Schmerzsyndrom, Erstdiagnose November 2007
- seit Sturz auf das Gesäss aus einem Meter Höhe (Arbeitsunfall)
- Differentialdiagnose: intermittierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Korrelat im MRI der LWS vom März 2008
- flache mediolaterale Diskushernie L4/5 linksbetont, beidseits wird L5 leicht tangiert
- prärezessal, foraminär aber keine signifikante Wurzelkompression
- bei geringer foraminaler Stenose links (MRI der LWS vom 24. September 2008)
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung bei Symptomausweitung auf die rechte Schulter (Juni 2008)
- Verdacht auf schwere reaktive Depression
- unter Antidepressiva
- aktuell (September 2008): leichtgradige Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie ängstlich-hilflose Schmerzverarbeitung mit dysfunktionalen Überzeugungen
- Kachexie mit
- schwerer Dekonditionierung
- Gewichtsverlust von 11 kg seit November 2007, kein Nachtschweiss
- BMI (September 2008): 18 kg/m2
- Differentialdiagnose: am ehesten im Rahmen des chronischen lumbovertebralen beziehungsweise -sakralen Schmerzsyndroms und der schweren depressiven Reaktion, kein Hinweis auf eine Neoplasie
- Nephrolithiasis links, Erstdiagnose im September 2008, mit
- angrenzender Parenchymausdünnung sowie parapelvinen Zysten (CT September 2008)
- Differentialdiagnose: Zystenbildung und Parenchymausdünnung aufgrund einer länger bestehenden Abflussbehinderung
Nachdem der Beschwerdeführer vom 22. September bis 31. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, bestehe aus rheumatologischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder einer 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/26 S. 3).
3.6 Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, hielt am 7. September 2009 fest, der Beschwerdeführer, der nach einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit vom 11. Dezember 2007 bis 16. Juli 2009 seit dem 17. Juli 2009 und voraussichtlich dauerhaft 50 % arbeitsunfähig sei, könne nicht mehr heben, tragen, Werkzeuge bedienen, über Kopfhöhe arbeiten, länger sitzen oder stehen und nicht mehr beidhändig arbeiten (Urk. 9/41 S. 3).
3.7 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer polydisziplinären Untersuchungen stellten die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ in ihrem Gutachten vom 2. Mai 2010 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/46 S. 52):
- Atrophisierende Parese der rechten Schultermuskulatur
- Differentialdiagnose: Defektresiduum nach neuralgischer Schultermyatrophie
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (Urk. 9/46 S. 52):
- Chronisches lumbo- und zervikovertebrales sowie rechtsseitiges brachiales Schmerzsyndrom mit zunehmender Generalisierungstendenz mit/bei:
- Status nach sturzbedingter axialer Wirbelsäulenkontusion am 11. Dezember 2007
- myostatischer Insuffizienz / muskulärer Dysbalance
- initialen degenerativen Veränderungen, nicht über das altersentsprechende Ausmass hinausgehend
- flacher mediolateraler Diskushernie LWK4/5, linksbetont, ohne signifikante Wurzelkompression (MRI vom 24. September 2008)
- aktuell ohne radikuläre Symptomatik
- Status nach ESWL der linken Niere am 3. Dezember 2008 wegen Nephrolithiasis links mit/bei:
- aktuell normaler Nierenfunktion
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4
Während die Leistungsfähigkeit aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei, bestehe aufgrund der aus der atrophisierenden Parese resultierenden Funktionseinbusse des rechten (dominanten) Arms in der angestammten oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit - wohl frühestens seit Mai 2008 (Urk. 9/46 S. 59) - eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Die an sich indizierten beruflichen Massnahmen seien in Anbetracht der Gesamtsituation nicht erfolgsversprechend (Urk. 9/46 S. 60).
3.8 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, stellte am 28. Mai 2010 folgende Diagnosen (Urk. 9/56 S. 1):
- Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei
- Diskusprotrusion mediolateral links bei C3/C4
- Diskusprotrusion breitbasig bei C5/C6
- Foramenstenose links leichten Grades bei C3/C4, bei C5/C6
- Foramenstenose beidseits leichten Grades bei C6/C7
- muskulären Haltungsinsuffizienzen
- Chronische Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica rechts bei
- Atrophie/Parese der Schultermuskulatur, insbesondere des Musculus deltoideus rechts bei Status nach möglicher neuralgischer Schulteramyotrophie, Sommer 2008
- Chronisches lumbovertebrales bis -spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei
- Sturz auf das Gesäss aus 1 m Höhe (Arbeitsunfall)
- Diskushernie breitbasig bei L4/L5, beidseits rezessal die Nervenwurzel L5 tangierend
- Verdacht auf schwere reaktive Depression bei
- Leichtgradiger Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie ängstlich-hilfloser Schmerzverarbeitung mit dysfunktionalen Überzeugungen
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung und Schmerzausweitung mit/bei
- positiven Waddell-Zeichen
Seit rund einem Jahr bestünden - nebst der bekannten Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica rechts und dem lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits - Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in den Hinterkopf; diese seien - unter Berücksichtigung der Befunde des MRI vom 23. April 2010 - im Rahmen eines chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms zu interpretieren (Urk. 9/56 S. 2). Den drei genannten Diagnosen übergeordnet sei indes eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbständigung und Schmerzausweitung. Therapeutisch stehe der Versuch einer Rekonditionierung der gesamten Rückenmuskulatur unter gleichzeitiger Weiterführung der psychologisch-psychiatrischen Betreuung, einschliesslich des Erlernens von Schmerzbewältigungsstrategien, im Vordergrund (Urk. 9/56 S. 3).
4.
4.1 Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren betreffend den Vorbescheid vom 7. Januar 2011 (Urk. 9/63) fand das in der Begründung der Verfügung vom 10. März 2011 (Urk. 14/2) erwähnte Nichteintreten mangels Einreichung hinreichender Belege keinen Niederschlag im Dispositiv des fraglichen Entscheides. Die IV-Stelle hielt denn im Rahmen dieses Verfahrens auch fest, dass über den Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erst noch entschieden werde (Urk. 14/7 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 14/9/1-2). Auf den im vorliegenden Prozess gestellten Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das im Vorbescheidverfahren gestellte entsprechende Gesuch einzutreten (Urk. 14/1 S. 2), ist daher mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. hiezu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
4.2
4.2.1 Dass die Parteien - gestützt auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 2. Mai 2010 (Urk. 9/46) - übereinstimmend von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit ausgingen (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8, Urk. 14/1, Urk. 14/2, Urk. 14/7), ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. So geht aus den ärztlichen Beurteilungen einhellig hervor, dass sich die geklagten Schmerzen mit den objektivierbaren organischen Befunden - jedenfalls in ihrem Ausmass - kaum erklären lassen und vordergründig im Rahmen einer psychischen Störung zu interpretieren sind (vgl. insbesondere Urk. 9/18 S. 8, S. 9 und S. 12, Urk. 9/26 sowie Urk. 9/56). Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der im Frühjahr 2009 durchgeführten EFL Leistungen gezeigt hatte, die sich gemäss den zuständigen Fachpersonen infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz nur teilweise verwerten liessen (Urk. 9/25 S. 4), und die Ärzte des Spitals B.___ ihm am 17. April 2009 eine aus rheumatologischer Sicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert hatten (Urk. 9/26 S. 3), gelangten die Experten des Begutachtungsinstituts W.___ - gestützt einerseits auf die medizinischen Akten und andererseits auf die Ergebnisse ihrer fundierten (auch bildgebenden; Urk. 9/46 S. 33 f.) internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung - mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in physischer Hinsicht ausschliesslich aufgrund der atrophisierenden Parese der rechten Schultermuskulatur - zu 20 % - in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei sich diese Beeinträchtigung nur in qualitativer Hinsicht und nicht hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der noch zumutbaren Tätigkeit auswirke. Dabei legten die Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ einleuchtend dar, dass sich die - auch gemäss den behandelnden Ärzten - vordergründig für die geklagten somatischen Beschwerden ursächliche psychische Störung nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise auf die Leistungsfähigkeit auswirke (Urk. 9/46 S. 50 f. und S. 58 f.). Etwas Gegenteiliges wurde denn auch vom Beschwerdeführer, der sich offenbar noch nie konsequent einer psychiatrischen Behandlung unterzogen hat (vgl. hiezu Urk. 9/46 S. 65 f.), nicht geltend gemacht (Urk. 1, Urk. 14/1).
4.2.2 Angesichts der noch vor Eintritt des Gesundheitsschadens erfolgten Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin (vgl. Kündigungsschreiben vom 30. November 2007, Urk. 3/7) und des Umstands, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit - bei einer 20%igen Leistungseinbusse - weiterhin im Pensum von 100 % zumutbar ist (vgl. Urk. 9/46 S. 58 und S. 59), ist bei der Ermittlung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse für beide hypothetischen Einkommen (mit und ohne Invalidität) vom nämlichen Tabellenlohn auszugehen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin - bei reduzierter Leistungsfähigkeit - ein Vollzeitpensum zu erfüllen imstande ist, und die - mit keiner Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens einhergehenden - Beschwerden im Bereich der LWS sich nicht auf den mutmasslich erzielbaren Lohn auswirken (Urk. 1 S. 8) und auch keine weiteren Merkmale vorhanden sind, die einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigten (vgl. hiezu BGE 126 V 75, ferner Bundesgerichtsurteil 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E. 3.1 und E. 3.2 je mit Hinweisen), resultiert ein Invaliditätsgrad von 20 %. Die Rentenverweigerung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens.
4.3 Da dem Beschwerdeführer eine (Hilfsarbeiter-)Tätigkeit, wie er sie vor der aus invaliditätsfremden Gründen erfolgten Kündigung seines letzten Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, weiterhin (mit um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit) vollzeitlich zumutbar ist und keine speziellen invaliditätsbedingte Anforderungen an den Arbeitsplatz gestellt werden, bestehen keine gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Stellensuche, die eine Arbeitsvermittlung durch die IV rechtfertigten (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Auch anderweitige berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung) erweisen sich nicht als erforderlich. Der Beschwerdeführer selbst legte denn auch gar nicht dar, inwiefern er bei der Wiedereingliederung auf die beantragten - nicht näher spezifizierten - beruflichen Massnahmen angewiesen sei (Urk. 14/1). Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer, der seit dem Stellenverlust per Ende Januar 2008 (Urk. 3/7) nie mehr einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist und nach eigener Überzeugen mit Schmerzen nicht zu arbeiten imstande ist (vgl. Bericht EFL vom 7. März 2009 [Urk. 9/25 S. 2]), subjektiv überhaupt als eingliederungsfähig qualifiziert werden kann (Urk. 9/46 S. 60, Urk. 14/7 S. 2), hat die Beschwerdegegnerin demnach auch den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (beziehungsweise anderweitige Massnahmen beruflicher Art) zu Recht verneint (Urk. 14/2).
5.
5.1 Da der - über keine Rechtsschutzversicherung verfügende (Urk. 11 S. 1) - Beschwerdeführer selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang diese Verfahrens hat, seine Bedürftigkeit aufgrund der eingereichten Belege (Urk. 12/2-15) ausgewiesen ist und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm - antragsgemäss (Urk. 1 S. 3, Urk. 14/1 S. 3) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu gewähren (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Mit Honorarnote vom 6. November 2012 (Urk. 17) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 12,41 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 85.-- geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 85.-- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Dominique Chopard mit einem Betrag von Fr. 2772.35 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Februar beziehungsweise vom 11. April 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2772.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).