Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00152
IV.2011.00152

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Frick


Urteil vom 30. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. Februar 2011 auf ein Gesuch von X.___ vom 11. November 2010 um berufliche Massnahmen nicht eingetreten ist, da der Versicherte nicht glaubhaft gemacht habe, dass seit der letzten Verfügung vom 2. April 2009, die vom hiesigen Gericht am 28. September 2010 bestätigt worden ist, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei (Urk. 2);

nach Einsicht
         in die Beschwerde vom 9. Februar 2011 und deren Ergänzungen vom 17. Februar und 17. März 2011, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte (Urk. 1; Urk. 8 und Urk. 11);
         sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Verwaltung vom 21. März 2011 (Urk. 12);
unter Hinweis auf
         die Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2009, mit der diese einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte (Urk. 13/31),
         die Anmeldung des Versicherten vom 1. Februar 2010 mit dem Antrag auf berufliche Massnahmen (Urk. 13/39),
         das Schreiben der IV-Stelle vom 11. Februar 2010, wonach das Gesuch um berufliche Massnahmen bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts betreffend die Verfügung vom 2. April 2009 sistiert werde (Urk. 13/41),
         das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2010, mit dem die genannte Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2009 bestätigt und damit rechtskräftig wurde (Prozessnummer IV.2009.00348; Urk. 13/45),
         die neuerliche Anmeldung des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle betreffend berufliche Eingliederung vom 11. November 2010 (Urk. 13/46);
         den das Nichteintreten auf diese Anmeldung vom 11. November 2010 in Aussicht stellenden Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. Dezember 2010 (Urk. 13/48);
in Erwägung, dass
         in Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (mit Verweisung auf Abs. 3 dieses Verordnungsartikels) bestimmt wird, dass nach der Verweigerung einer Rente oder einer Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit eine neue Anmeldung nur zu prüfen ist, wenn darin eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit glaubhaft gemacht wird,
         diese Bestimmung praxisgemäss in analoger Weise auch für Eingliederungsleistungen gilt (BGE 109 V 119);
in weiterer Erwägung, dass
         das Gericht bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist,
         der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand hat,
         und das Gericht sich mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen hat (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a);
in weiterer Erwägung, dass
         das Eintreten auf ein neues Gesuch nur verweigert werden darf, wenn ein gleichlautendes Leistungsgesuch gestellt wird, und für den Fall der Geltendmachung eines andersartigen Leistungsanspruchs und dementsprechend eines anderen Versicherungsfalls die Rechtsbeständigkeit der früheren Leistungsverweigerung dem Versicherten nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, 2. Aufl., S. 401 mit Hinweis auf SVR 1999 IV 21 63);
in weiterer Erwägung, dass
         Gegenstand der Verfügung vom 2. April 2009 nur der Anspruch auf eine Invalidenrente bildete, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen hingegen keine ablehnende Verfügung erging,
         die IV-Stelle nach dem Gesagten aufgrund unterschiedlicher Versicherungsfälle zu Unrecht auf das Gesuch um berufliche Massnahmen nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung und entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
         die Beschwerdegegnerin die Kosten von Fr. 400.-- des aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung kostenpflichtigen Verfahrens zu tragen hat;

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen materiell befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).