Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00153[8C_750/2011]
IV.2011.00153

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 16. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1971, war bis zum 20. September 2005 temporär als Kranführer angestellt. Seitdem hat er nicht mehr gearbeitet (Urk. 8/25 Ziff. 1 und 5-7).
         Der Versicherte meldete sich am 17. März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/13, Urk. 8/20, Urk. 8/23) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/25) ein.
         Mit Verfügung vom 23. April 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente (Urk. 8/39). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 23. Mai 2007 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8/40/3-5), welches die Beschwerde mit Urteil vom 3. September 2007 abwies (Urk. 8/43). Die dagegen am 1. November 2007 vom Versicherten angehobene Beschwerde (Urk. 8/47/2-6) hiess das Bundesgericht in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/51 S. 9 Dispositiv Ziff. 1).
1.2     Die IV-Stelle veranlasste gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2008 eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Urk. 8/64). Der Versicherte reichte der IV-Stelle im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/73-89) weitere Arztberichte (Urk. 8/75/4-39, Urk. 8/82) ein. Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten erneut (Urk. 8/90 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Februar 2011 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 21. März 2011 zugestellt (Urk. 9).
         Der Versicherte reichte dem Gericht in der Folge (Urk. 10, Urk. 15) weitere Arztberichte (Urk. 11/1-3, Urk. 16-17) ein. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 14, Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.       Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 10. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 23 % einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 10. Februar 2011 Beschwerde (Urk. 1).
         Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer leidet seit Anfang 2005 an Rücken- und Kreuzschmerzen. Die Untersuchungen ergaben eine ausgeprägte Diskushernie bei L5/S1 links sowie eine kleinere Diskushernie bei L4/L5 links. Am 11. August 2005 wurde er in der Uniklinik Y.___ operiert (mikrochirurgische Dekompression, Urk. 8/20 S. 1, Urk. 8/37/2 unten, Urk. 8/64/51).
         Der Beschwerdeführer war wegen einer im weiteren Verlauf aufgetretenen Harn- und Stuhlinkontinenz in der Uniklinik Y.___ (vgl. die Berichte vom 8. Mai, 1. Juni und vom 13. Juni 2007, Urk. 8/64/46-58) und wegen einer Analfistel im Stadtspital B.___ in Behandlung (vgl. die im Bericht vom 8. Mai 2007 wiedergegebene Krankengeschichte, Urk. 8/64/51).
3.2     Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2006 bei Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung (Urk. 8/23 S. 2 lit. D.1). Dr. Z.___ diagnostizierte in einem Bericht vom 17. August 2006 (Urk. 8/23 S. 1 lit. A) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auf dem Boden anhaltender psychosozialer und somatischer Belastung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit Anfang 2005.
         Dr. Z.___ führte zur Arbeitsfähigkeit aus, in der angestammten Tätigkeit als Kranführer und Hilfsarbeiter wie auch in einer anderen der Behinderung angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Aufgrund des besagten Leidens (schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom), einer deutlich erniedrigten Stresstoleranzschwelle und mangelnder Belastbarkeit werde eine Arbeitstätigkeit von anfangs 30 % in einem anderen Betätigungsfeld mit gestaffelter Steigerung im Sinne eines Arbeitsversuches empfohlen. Aufgrund des bisherigen Verlaufes der Erkrankung müsse mit einer Chronifizierung des Leidens gerechnet werden. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aktuell vor allem durch die depressive Symptomatik gerechtfertigt (S. 3 lit. D.5 und D.8).

4.
4.1     Die nach den Urteilen des hiesigen Gerichts vom 3. September 2007 und des Bundesgerichts vom 18. April 2008 veranlassten Abklärungen ergeben folgendes Bild über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers:
         Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 12. Dezember 2007 (Urk. 8/75/34-35 = Urk. 3/1) die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom auf dem Boden anhaltender psychosozialer und somatischer Belastung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 1). Weiter führte er aus, trotz der lege artis durchgeführten Therapie (Psychotherapie, psychopharmakologische Behandlung) habe sich der Zustand des Beschwerdeführers kaum gebessert, so dass von einer Therapieresistenz auszugehen sei (S. 1 f.). Das depressive Zustandsbild habe ein derartiges Ausmass angenommen, dass die depressive Episode als eigenständige Erkrankung zu betrachten sei (S. 2 oben). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für jegliche Tätigkeiten. Eine Depression dieses Schweregrades sei mit der regelrechten Erfüllung beruflicher, häuslicher oder sozialer Funktionen nicht vereinbar (S. 2 unten, vgl. auch den Bericht von Dr. Z.___ vom 25. August 2008, Urk. 8/58 = Urk. 3/2).
4.2     Dr. med. A.___, Oberarzt, Chirurgische Klinik, Stadtspital B.___, nannte im Operationsbericht vom 17. Januar 2008 (Urk. 8/64/67-68) im Hinblick auf die im Stadtspital B.___ erfolgte Behandlung als Diagnosen (S. 1):
1. Stuhl- und Urininkontinenz
2. Status nach Fistelspaltung und Sphinkterrekonstruktion bei transsphinktärer Fistel bei 6 Uhr in Steinschnittlage im Oktober 2007
3. Status nach Diskushernienoperation im August 2005
- chronische Schmerzen im linken Bein, lateraler Unterschenkel mit Sensibilitätsdefizit
- chronische Schmerzen linke Thoraxseite
- Stuhl und Urininkontinenz
4. depressives Erkrankungsbild
4.3     Der Beschwerdeführer war vom 20. August bis zum 14. Oktober 2008 im Medizinischen C.___ C.___ in tagesklinischer Behandlung (Urk. 8/59 S. 1). Dr. phil. D.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, und med. pract. S.E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führten im Bericht vom 5. November 2008 (Urk. 8/59) zu den durchgeführten Tests aus, psychometrisch sei eine schwere Depression bestätigt bei einem deutlich erhöhten Misstrauen auf dem Hintergrund einer sozial unsicheren Persönlichkeit mit neuropsychologischen Defiziten in der Aufmerksamkeit und dem Kurzzeitgedächtnis mit möglichen Hinweisen auf eine hirnorganische Beeinträchtigung (S. 3 unten). Der Beschwerdeführer sei subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes sei er auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Er werde mit reduzierter Depression, aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, aus der Behandlung entlassen (S. 5 Mitte, vgl. auch den Bericht von Dr. D.___ und med. pract.E.___, Medizinisches C.___ C.___, vom 27. Juni 2008, Urk. 8/64/75-76).
4.4     Die Beschwerdegegnerin gab beim Aerztlichen Begutachtungsinstitut (F.___) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 24. April 2009 (Urk. 8/64/2-25) und ist von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, unterzeichnet. Das Gutachten beruht auf den Untersuchungen des Beschwerdeführers im F.___ vom 19. Januar und 14. Februar 2009, den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (IV-Dossier) und der Konsensbesprechung der Fachärzte (S. 1 unten).
         Die F.___-Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.1):
    chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach Dekompression bei Diskushernie bei L5/S1 links vom 11. August 2005
- leichtes residuelles radikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom bei L5 links
- Diskushernie bei L5/S1 links mit Narbengewebe und Kontakt zur Nervenwurzel bei L5 links (MRI vom 6. Februar 2009)
         als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 21 Ziff. 5.2):
1. leichte depressiv-algogene Verstimmung bei dysfunktionaler Schmerzverarbeitung
2. funktionelle Stuhl- und Urininkontinenz sowie linksseitige Beinschwäche
3. Status nach mehreren Eingriffen wegen Analfisteln (letztmals am 16. Oktober 2007)
4. chronische Spannungskopfschmerzen
5. Adipositas
6. fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch
         Die Gutachter hielten zur Krankengeschichte fest, der Beschwerdeführer gebe an, er habe seit einigen Jahren Rückenschmerzen gehabt. Nach der Operation vom 11. August 2005 sei eine Stuhl- und Urininkontinenz aufgetreten. Die Rückenschmerzen hätten nach der Operation nachgelassen. Zur Zeit der Untersuchung störten neben der Stuhl- und Urininkontinenz Kopfschmerzen und Gefühlsstörungen am linken Unterschenkel. Weiter bestehe ein gestörter Schlaf (S. 5 Ziff. 3.2.1).
         Dr. I.___ führte zur psychiatrischen Untersuchung vom 19. Januar 2009 aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine Konzentration und Aufmerksamkeit während der gesamten Untersuchungsdauer ohne Ermüdungsanzeichen aufrecht zu halten. Ein niedergedrückter Affekt könne nicht beobachtet werden. Ebenso fehlten Hinweise für eine Angst- oder Zwangsstörung. Suizidgedanken äussere der Beschwerdeführer nicht (S. 8 Ziff. 4.1.2). Nach der Rückenoperation hätten sich Depressionen eingestellt. Der Beschwerdeführer stehe deswegen seit etwa zweieinhalb Jahren in lockerer psychiatrischer Behandlung. Die heutige Untersuchung zeige lediglich eine Reihe von unspezifischen Symptomen. Es bestehe ein Dysphorie, Ungeduld, ein gereizter Zustand sowie leichtere depressive Verstimmungen. Das unspezifische Symptombild könne als algogene Verstimmung bei einem chronischen Schmerzsyndrom verstanden werden. Eine eigentliche depressive Störung liege hingegen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei weder vom Affekt (keine vitale Traurigkeit) noch vom Antrieb her gehemmt und weise auch keine Suizidideen auf. Der affektive Rapport sei weitgehend adäquat verlaufen. Stimmungseinbrüche seien nicht aufgetreten. Die Diagnose einer depressiven Störung lasse sich daher nicht bestätigen. Ebenso wenig lasse sich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stellen (S. 9 Ziff. 4.1.4).
         Beim Beschwerdeführer bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung mit schmerzbedingter algogener Verstimmungskomponente. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gehe von diesem Zustandsbild nicht aus. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Die Förster-Kriterien seien nicht erfüllt. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht; der Beschwerdeführer lebe in harmonischen Familienverhältnissen (S. 9 Ziff. 4.1.5).
         Dr. I.___ erklärte unter Hinweis auf die Berichte von Dr. Z.___ vom 17. August 2006 sowie vom 12. Dezember 2007, aufgrund der in der Begutachtung erhobenen Befunde könnten die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion in Kombination mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nicht bestätigt werden. Seines Erachtens bestehe lediglich eine leichte (depressiv)-dysphorische Verstimmung bei dysfunktionaler Schmerzverarbeitung. Die Frequenz der psychiatrischen Behandlung mit Sitzungen im Abstand von zwei bis drei Monaten lasse ebenfalls nicht auf ein schweres Leiden schliessen (S. 11 Ziff. 4.1.7).
         Dr. H.___ führte zur orthopädischen Untersuchung vom 19. Januar 2009 aus, der Beschwerdeführer gebe an, er sei zunehmend stuhl- und urininkontinent geworden, was sich auch durch die Implantation eines Elektrostimulators nicht gebessert habe (S. 11 Ziff. 4.2.1). Er gebe an, er könne höchstens während 15 Minuten stehen und höchstens während 45 Minuten sitzen, so dass eine Arbeitstätigkeit wohl kaum in Frage komme (S. 12 Ziff. 4.2.1).
         Die Untersuchung des Rumpfes zeige eine deutliche Selbstlimitation, indem der Finger-Boden-Abstand im Stehen 43 cm betrage, wohingegen sich dies im Langsitz später auf etwa 20 cm relativiert habe. Die ausgiebige Palpation des Rückens führte nach Ablenkung nicht zu einer Schmerzangabe. Muskuläre Verspannungen liessen sich nicht ertasten (S. 14 Ziff. 4.2.4 unten). Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden liessen sich anlässlich der orthopädischen Untersuchung nur teilweise objektivieren. Zwar wirke es plausibel, dass nach einer Diskushernien-Operation bei L5/S1, die aufgrund einer Neurokompression bei L5 durchgeführt worden sei, eine residuelle Ausfallsymptomatik persistiere, die die Belastbarkeit des betroffenen Beines etwas reduziere. Vorliegend bestünden auf motorischer Ebene Hinweise für eine Ausfallsymptomatik bei L5, die allerdings nicht durch erkennbare muskuläre Atrophien begleitet sei, wohingegen die aktuellen sensiblen Defizite viel eher im Dermatom bei S1 liegen würden. Verschiedene Untersuchungsbefunde seien sodann in sich inkonsistent, so dass von einer deutlichen Selbstlimitation des Beschwerdeführers auszugehen sei (S. 15 Ziff. 4.2.4).
         Der Beschwerdeführer sei während Jahren im Baugewerbe tätig gewesen, wo die Arbeit üblicherweise als körperlich schwer anzusehen sei. Aufgrund des postoperativen Zustandes am Rücken mit residueller Ausfallsymptomatik bestehe hierfür bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nur ausnahmsweise überschritten werde, und ohne Zwangshaltung des Rumpfes, bestehe zeitlich und leistungsmässig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Beispielsweise sei an eine manuelle Tätigkeit auf Tischhöhe zu denken (S. 15 Ziff. 4.2.5).
         Im Vordergrund der Empfehlungen stehe eine deutlich vermehrte Aktivierung des Beschwerdeführers, idealerweise durch die möglichst rasche Wiederaufnahme einer körperlich angepassten beruflichen Tätigkeit (S. 16 Ziff. 4.2.8). Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der anamnestischen Schilderung der Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sowie den Schmerzäusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung (S. 16 Ziff. 4.2.9).
         Dr. G.___ stellte zur neurologischen Untersuchung fest, der Beschwerdeführer klage über Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Schwindelbeschwerden. Die Kopfschmerzen seien beinahe jeden Tag vorhanden. Weiter leide er unter einer andauernd vorhandenen Licht- und Lärmüberempfindlichkeit (S. 17 Ziff. 4.3.1 unten).
         Es bestünden Hinweise auf ein leichtes radikuläres sensomotorisches residuelles Ausfallsyndrom bei L5 links, was bei einem Zustand nach einem operativen Eingriff gut erklärt werden könne. Weiter finde sich eine leicht abgeschwächte Sensibilität im Dermatom L5. Der Versicherte zeige ein demonstratives Verhalten mit ausgeprägtem Schonhinken und einem Fallfuss, was in einem späteren Zeitpunkt der Untersuchung (Fersengang gut möglich) nicht nachvollzogen werden könne. Die im F.___ durchgeführte Kernspintomographie (MRI) vom 6. Februar 2009 habe als wesentlichen Befund die vorbeschriebene laterale Diskushernie bei L5/S1 ergeben, welche nicht sicher vom Narbengewebe abgegrenzt werden könne. Die Raumforderung habe Kontakt zur Nervenwurzel L5, was die persistierende Residualsymptomatik erklären könne. Ein klinisch relevantes radikuläres Reizsyndrom könne allerdings nicht festgestellt werden (S. 20 Ziff. 4.2.4 Mitte). Bei den angegebenen Kopfschmerzen handle es sich um chronische Spannungskopfschmerzen (S. 20 Ziff. 4.2.4 unten).
         Gesamthaft habe eine wesentliche radikuläre Symptomatik bei gemäss MRI noch bestehender Diskushernie mit Kontakt zur Wurzel L5 nicht festgestellt werden können. Ebenso wenig habe eine objektive organische Ursache für die geklagte Stuhl- und Urininkontinenz sowie für die Schwäche im linken Bein festgestellt werden können. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 10 kg bestehe sowohl aus orthopädischer wie aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Unter der Voraussetzung des beschriebenen angepassten Belastbarkeitsprofils sei auch eine Tätigkeit als Kranführer medizinisch-theoretisch möglich (S. 22 Ziff. 6.2). Dem Beschwerdeführer könne zugemutet werden, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz der Beschwerden einer körperlich angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 22 Ziff. 6.4).
4.5     Dr. D.___ und Dr. K.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führten in einer Stellungnahme vom 18. Juni 2009 (Urk. 8/66 = 8/75/14-17) zum F.___-Gutachten aus, die Abklärung im F.___ vom 19. Januar 2009 habe nach Aussagen des Beschwerdeführers maximal 15 Minuten, ohne Übersetzung, gedauert (S. 1 Ziff. 1). Die Berichte der Ärzte des Medizinischen C.___s C.___ vom 5. November 2008 (Entlassungsbericht) und vom 27. Juni 2008 fehlten in der Auflistung des Gutachtens. Das Gutachten sei daher unvollständig (S. 2 Ziff. 2). Die Depressionen hätten ab 2005 begonnen. Es bestünden eine Lust- und Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit (keine Kollegen mehr, gelegentlicher Kontakt zum Bruder), Müdigkeit und Sinnlosigkeitsgedanken (der Beschwerdeführer sei zuletzt vor ein Hochhaus gegangen, wollte dort hinunterspringen, habe sich dann aber wegen der Kinder anders entschlossen). Er benötige Unterstützung bei der Körperpflege (auch dafür interessiere sich der F.___-Gutachter kaum, S. 2 Ziff. 4). Ebenso oberflächlich hätten die Gutachter die Förster-Kriterien negiert. Ein sozialer Rückzug sei schon allein wegen der Inkontinenz, aber auch wegen der Depression deutlich vorhanden (S. 2 Ziff. 5). Die Kriterien für eine Depression wie auch die Förster-Kriterien seien erfüllt (S. 3 Ziff. 6). Eine Arbeitsunfähigkeit werde im Gutachten konsequent bei Fehlen einer Diagnose mit Krankheitswert negiert. Evidenterweise gehe der Beschwerdeführer am Stock, habe Schmerzen im linken Bein, in der Lenden- und Halswirbelsäule, Kopfschmerzen und Schmerzen in der rechten Schulter. Der Beschwerdeführer verliere den Glauben an eine Heilung und eine Tätigkeit in der Gesellschaft (S. 3 Ziff. 9).
4.6     Dr. I.___ und Dr. med. L.___, Ärztliche Leitung F.___, nahmen am 2. September 2009 (Urk. 8/69) zum Bericht von Dr. D.___ und Dr. K.___ vom 18. Juni 2009 Stellung. Die F.___-Gutachter führten zur Frage der Beschwerdegegnerin nach der Dauer der Exploration aus, die psychiatrische Exploration betrage im Minimum 60 Minuten, bei Bedarf mehr. Die Dauer werde von den Exploranden oft verzerrt wahrgenommen, insbesondere wenn die Beurteilung nicht zu ihren Gunsten ausfalle. In nur 15 Minuten, wie vorgeworfen, lasse sich ein psychiatrisches Teilgutachten bei einem zunächst unbekannten Exploranden nicht erstellen (Ziff. 1). In der Stellungnahme der Ärzte des Medizinischen C.___s C.___ würden keine grundsätzlich anderen Beschwerden erfasst als im F.___-Gutachten. Diese würden nur anders interpretiert. Psychometrische Abklärungen, die eine Depression nachweisen würden, seien bei Abklärungen der Arbeitsfähigkeit kontraindiziert. Sie beruhten auf einer Selbstdeklaration des Exploranden, der die von ihm selbst gestellte Diagnose einer Depression natürlich bestätige (Ziff. 2).
         Die Abklärung der Förster-Kriterien gehöre zum Symptombild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Da die F.___-Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert hätten, würden die Förster-Kriterien als zusätzliches erhellendes Moment nicht zum Tragen kommen. Man habe im Gutachten darauf hingewiesen, dass eine Co-Morbidität beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Die zu beobachtenden psychischen Irritationen wie Reizbarkeit, Ungeduld und leichtere Verstimmungen depressiver Art seien als Teil einer algogenen Verstimmung anzusehen (Ziff. 3). Generell sei anzumerken, dass Exploranden mit einem chronischen Schmerzsyndrom Verstimmungen erleben würden, die nahe an eine depressive Störung herankommen würden und einer solchen oft zum Verwechseln ähnlich sehen würden. Die vorhandene Schwingungsfähigkeit, also auch der lebendige affektive Rapport, würden im vorliegenden Fall gegen eine depressive Störung sprechen (Ziff. 4).
4.7     Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 25. März 2011 (Urk. 10) einen Bericht über eine im Medizinischen C.___ C.___/M.___ erfolgte interdisziplinäre Schmerzbehandlung ein. Der Bericht vom 14. März 2011 (Urk. 11/1) ist von Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädie FMH, Dr. med. O.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. P.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. Q.___, Facharzt für Physikalische Medizin FMH, Schwerpunkt Rheumatologie, med. pract.E.___ und Dr. D.___ unterzeichnet.
         Die Ärzte nannten im Bericht als Diagnosen (S. 1):
1. lumboradikuläres Syndrom links mit/bei
- Status nach Diskushernienoperation im August 2005
- lumboradikuläres Syndrom links
- mittelständige Diskushernie bei L3/4 mit Einengung des Spinalkanales. Laterale extraforaminale linksseitige Diskushernie beziehungsweise starke Protrusion der Bandscheibe links
- L5/S1 mit direktem Kontakt zur abgehenden Nervenwurzel bei L5 links, lateral extraforaminal
- zusätzliche rezessale Enge bei L4/5 links, so dass auch hier eine Kompromittierung der Nervenwurzel L5 möglich wäre (MRI Lendenwirbelsäule vom 5. Februar 2009)
- Diskushernienrezidiv foraminal lateral links mit Kompression der Nervenwurzel L5 links (Dr. N.___ vom 20. März 2007)
2. Knieschmerzen links mit/bei
- Status nach alter partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes
3. Stuhl- und Harninkontinenz Grad III
4. mittelgradige depressive Episode
5. anhaltende somatoforme Schmerzstörung
6. Spannungskopfschmerz
         Dr. O.___ führte aus orthopädisch-chirurgischer Sicht aus, der Beschwerdeführer habe etwas Überlastungsbeschwerden am rechten Bein, weil er das schmerzhafte linke Bein entlaste. Er habe im linken Bein vom Knie bis lateral in den Fuss kein Gefühl. Er könne links auch den Fuss nicht hochziehen (S. 2). Der Beschwerdeführer könne das gestreckte linke Bein noch 30° von der Liege anheben, gegen nur geringen Widerstand könne er das bei 30° gebeugte Knie nicht mehr strecken (S. 4 unten).
         Der Beschwerdeführer könne (positives Leistungsbild) 30 Minuten stehen und gehen und 40 Minuten sitzen. Er könne Gewichte von zirka 6 kg heben und etwas putzen. Blumen giessen sei möglich (S. 5 unten). Dr. N.___ führte zur Arbeitsfähigkeit aus, unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht teilweise arbeitsfähig. Um die potentielle Arbeitsfähigkeit feststellen zu können, müsse ein Leistungstest durchgeführt werden. Aus rein orthopädischer Sicht (Dr. O.___) könne eine Teilarbeitsfähigkeit nur mit grossen Einschränkungen attestiert werden. Der Beschwerdeführer müsse zwischen Stehen und Sitzen wählen können. Rotationen, Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten seien zu vermeiden. Gemäss Dr. Q.___ sei der Beschwerdeführer (aus rheumatologischer Sicht) zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologischen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6).
4.8     Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in einem Bericht vom 8. März 2011 (Urk. 11/2) gestützt auf eine Untersuchung vom 7. März 2011 die Diagnosen: lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom links mit Status nach Diskushernienoperation bei L5/S1 links im August 2005 mit persistierenden senso-motorischen Ausfällen bei L4, L5, und S1 links sowie Stuhl- und Urininkontinenz (S. 1).
         Dr. R.___ führte im Bericht weiter aus, seit dem Eingriff im August 2005 bestehe eine weitgehende Stuhl- und Urininkontinenz sowie eine Impotenz. Die linksseitigen lumbalen Schmerzen seien zurückgegangen. Seit gut zwei Wochen habe sich die Situation jedoch deutlich verschlechtert, mit vermehrtem Auftreten von Schmerzen im Kreuz sowie Schmerzausstrahlung ins linke Bein (S. 1 unten). Es bestehe eine praktisch vollständige Stuhl- und Urininkontinenz und Ausfälle der Segmente bei L4, L5 und S1 links (S. 3 oben). Die lumbo-radikuläre Symptomatik habe sich vor etwa zwei Wochen verschlechtert. Radiologisch sei zudem eine Bandscheibenvorwölbung bei L3/4 mit Kompression der cauda equina nachgewiesen worden und eine foraminale Diskushernie bei L4/5 und L5/S1 links, mit einer Kompression der austretenden Nervenwurzeln bei L4 und L5 links (S. 3 unten, vgl. auch den Bericht vom 25. Februar 2011 zu einem gleichentags erstellten MRI, Urk. 11/3).
4.9     Dr. Z.___ nannte in einem Bericht vom 7. April 2011 (Urk. 16) als Diagnosen neu eine mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom auf dem Boden anhaltender psychosozialer und somatischer Belastung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 1). Es werde nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für jegliche Tätigkeiten attestiert. Eine Depression dieses Schweregrades sei mit der regelrechten Erfüllung beruflicher, häuslicher oder sozialer Funktionen nicht vereinbar (S. 2).

5.      
5.1     Der Beschwerdeführer wurde in somatischer und psychiatrischer Hinsicht eingehend abgeklärt. Für die Vielzahl der Beschwerden und die erfolgte Behandlung ist auf die im Bericht der Ärzte des Medizinischen C.___s C.___/M.___ vom 14. März 2011 aufgeführten Diagnosen zu verweisen (Urk. 11/1 S. 1).
         Nach dem F.___-Gutachten vom 24. April 2009 ist der Beschwerdeführer in einer körperlich angepassten, leichten wechselbelastenden Tätigkeit nicht in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Ärzte des Medizinischen C.___s C.___ gelangten demgegenüber zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten. Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ attestierte konstant eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für jegliche Tätigkeiten.
5.2
5.2.1         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2.2   Der Beschwerdeführer bezeichnete die Begutachtung im F.___ als mangelhaft und widersprüchlich. Er sei in der psychiatrischen Begutachtung nur 15 Minuten befragt worden (Urk. 1 S. 2 unten und S. 3 unten).
         Der Vorwurf findet sich auch in der Stellungnahme von Dr. D.___ und Dr. K.___, Medizinisches C.___ C.___, vom 18. Juni 2009 zum F.___-Gutachten (Urk. 8/75/14 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin konfrontierte die Gutachter in einem Schreiben vom 25. August 2009 (Urk. 8/67) mit den Vorwürfen. Dr. I.___ und Dr. L.___ erklärten darauf am 2. September 2009, eine psychiatrische Exploration dauere im Minimum 60 Minuten. Die Dauer der Begutachtung werde von den Exploranden oft verzerrt wahrgenommen (Urk. 8/69 S. 1 Ziff. 1). Die F.___-Gutachter legten dar, dass eine psychiatrische Begutachtung in nur 15 Minuten, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nicht durchgeführt werden kann. Der Beschwerdeführer vermag seine Aussage nicht weiter zu belegen. Die Angaben des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift wie auch jene von Dr. D.___ und Dr. K.___ in der Stellungnahme vom 18. Juni 2009 beruhen ihrerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers. Dr. I.___ und Dr. L.___ äusserten sich in der Stellungnahme vom 2. September 2009 nicht dazu, wie lange die Begutachtung durch Dr. I.___ gedauert hat. Dennoch ist gestützt auf die Stellungnahme der Gutachter in beweismässiger Hinsicht nicht erstellt, dass die psychiatrische Begutachtung lediglich eine Viertelstunde gedauert hat. Mangels weiterer Anhaltspunkte, welche die Angaben des Beschwerdeführers belegen würden, ist davon auszugehen, dass die Begutachtung durch Dr. I.___ korrekt abgelaufen ist.
         Dr. D.___ und Dr. K.___ beanstandeten in der Stellungnahme vom 18. Juni 2009 weiter, die Berichte der Ärzte des Medizinischen C.___s C.___ vom 27. Juni 2008 und vom 5. November 2008 (Entlassungsbericht) fehlten in der Auflistung im F.___-Gutachten. Der letztgenannte Bericht sei von den Gutachtern nicht einbezogen worden (Urk. 8/75/15 Ziff. 2). Dr. I.___ ging auf S. 11 des Gutachtens auf die abweichende Beurteilung der Ärzte des Medizinischen C.___s C.___ in deren Bericht vom 27. Juni 2008 ein (Urk. 8/64 S. 11 Ziff. 4.1.7). Der Bericht findet sich auch im Anhang zum Gutachten (Urk. 8/64/75-76). Dieser Bericht lag den Gutachtern damit vor. Der Bericht vom 5. November 2008 (zitiert in Erw. 4.3 hiervor) ist ebenfalls im Anhang des Gutachtens aufgeführt (Urk. 8/64/26-33). Die F.___-Gutachter äusserten sich in der Stellungnahme vom 2. September 2009 zu der im Austrittsbericht vom 5. November 2008 erwähnten psychometrischen Beurteilung, die eine schwere Depression des Beschwerdeführers ergeben habe (Urk. 8/59 S. 3 unten). Eine allfällige ungenügende Auseinandersetzung der F.___-Gutachter mit den Vorakten ist daher jedenfalls mit der Stellungnahme der F.___-Gutachter vom 2. September 2009 als geheilt anzusehen.
         Das F.___-Gutachten vom 24. April 2009 beruht auf den internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie einem neu erstellten MRI vom 6. Februar 2009. Es beruht daher auf allseitigen Untersuchungen. Das Gutachten erweist sich sodann für die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als umfassend. Es wurde in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Die Gutachter setzten sich sodann mit der abweichenden Beurteilung der Ärzte des Medizinischen C.___s C.___ und des behandelnden Psychiaters auseinander. Das Gutachten erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Nachdem sich das F.___-Gutachten nicht als mangelhaft erweist, erübrigen sich weitere Beweiserhebungen von Seiten des Gerichtes.
5.3     Die Ärzte des Medizinischen C.___s C.___/M.___ bestätigten im Bericht vom 14. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 11/1 S. 6 unten). Auf S. 4 f. des Berichtes ist der von den beigezogenen Dr. P.___, Dr. N.___, Dr. O.___ und Dr. Q.___ erhobene Befund wiedergegeben (Urk. 11/1 S. 4 f.). Dr. N.___ selbst stellte in seiner Beurteilung fest, dass für die Ermittlung der potentiellen Arbeitsfähigkeit ein Leistungstest durchgeführt werden müsste, was jedoch unterlassen wurde. Nach der Beurteilung durch Dr. N.___ bestünde zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit (Urk. 11/1 S. 6 oben). Die von Dr. N.___ und Dr. O.___ genannte mögliche Teilarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kommt in der Gesamtbeurteilung beziehungsweise in der schlussendlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht zum Ausdruck. Damit wird nicht klar, weshalb auch in einer angepassten Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehen soll. Die im Bericht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % findet sich bereits im Bericht von Dr. D.___ und med. pract.E.___ vom 5. November 2008 (Urk. 8/59 S. 5). Die Berichte vermitteln den Eindruck, dass zu stark auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abgestellt wurde (positives/negatives Leistungsbild, Urk. 8/59 S. 5 Mitte; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2009 vom 16. Februar 2010, E. 3.3.2). Die F.___-Gutachter hielten in der Sache fest, dass die im Medizinischen C.___ C.___ durchgeführten psychometrischen Abklärungen für den Nachweis einer Depression bei der Abklärung der Arbeitsfähigkeit kontraindiziert sei (Urk. 8/69 S. 1 f. Ziff. 2). Dies erklärt, weshalb die F.___-Gutachter aus psychiatrischer Sicht zu einer höheren Arbeitsfähigkeit gelangten als die Ärzte des Medizinischen C.___s C.___.
         Abweichend zum F.___-Gutachten diagnostizierte Dr. Z.___ am 7. April 2011 aus psychiatrischer Sicht zuletzt eine mittel- bis schwergradige depressive Episode (Urk. 16 S. 1). Der Umstand, dass der behandelnde Psychiater zu einer anderen Einschätzung als die F.___-Gutachter gelangte, spricht nicht gegen das Gutachten vom 24. April 2009. F.___-Gutachter Dr. I.___ legte explizit dar, weshalb lediglich eine leichte depressiv-algogene Verstimmung bei einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung, nicht aber eine depressive Erkrankung besteht. Es ist daher auf das F.___-Gutachten und nicht auf die abweichende Beurteilung der Ärzte des Medizinischen C.___s C.___/M.___ oder des behandelnden Psychiaters abzustellen.
5.4     Dr. R.___ beschrieb in dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Bericht vom 8. März 2011 eine vor kurzem eingetretene Verschlechterung der lumbo-radikulären Symptomatik (Urk. 11/2 S. 3). Im Bericht vom 25. Mai 2011 stellte Dr. R.___ gar eine erneute Operation am Rücken in Aussicht (Urk. 17 S. 3).
         Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
         Soweit es nach den Berichten von Dr. R.___ vom 8. März und vom 25. Mai 2011 zu einer weiteren Verschlechterung der somatischen Beschwerden gekommen ist, fallen die Berichte in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2011 (Urk. 2). Über eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 10. Januar 2011 wäre daher in einem neuen Verfahren zu befinden.
5.5         Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend zusammenzufassen, dass gestützt auf das Gutachten des F.___ vom 24. April 2009 in einer körperlich angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.

6.
6.1    
6.1.1   Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b, BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
6.1.2   Gemäss F.___-Gutachten ist der Beschwerdeführer seit der Operation im August 2005 in der angestammten Tätigkeit erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/64 S. 22 Ziff. 6.3). Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war damit im August 2006 abgelaufen. Ein allfälliger Rentenanspruch ist daher ab diesem Zeitpunkt zu prüfen.
         Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil vom 3. September 2007 (Verfahrensnummer IV.2007.00795) auf den vom Beschwerdeführer im Jahr 2004 als Kranführer erzielten Lohn von Fr. 61'810.-- abgestellt, wobei es entsprechend einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2005 und 1.2 % im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, 6-2011, S. 95 Tabelle B10.2) von einem Valideneinkommen von Fr. 68'921.-- ausgegangen war (vgl. Urk. 8/43 S. 13 E. 5.1). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Als Valideneinkommen sind daher Fr. 68'921.-- zu veranschlagen.
6.2    
6.2.1   Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung mittels Tabellenlöhnen ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 53'278.-- (Urk. 2 S. 2 unten).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.2.2   Nach dem F.___-Gutachten ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Position bei einer Hebe- und Tragelimite von 10 kg und ohne Zwangshaltungen zu 100 % möglich (vg. das von F.___-Gutachter Dr. H.___ beschriebene Belastungsprofil, Urk. 8/64 S. 15 Ziff. 4.2.5).
         Gemäss LSE 2006 (Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008) S. 25 Tabelle TA1 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2006 in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 4'732.-- pro Monat erzielen können. Die Beschwerdegegnerin nahm auf dem statistisch ermittelten Lohn unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils einen Abzug von 10 % vor (Urk. 2 S. 2 unten). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Stuhl- und Urininkontinenz, die in sämtlichen Arztberichten erwähnt ist, zusätzlich auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich ein Abzug von 20 % anstelle von 10 % als angemessen. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, a.a.O. S 94 Tabelle B9.2) ergibt sich damit ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 47'358.-- (Fr. 4'732.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.8).
         Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'921.-- und einem Invalideneinkommen von 47'358.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'563.--, was einem Invaliditätsgrad von 31 % entspricht.
6.3         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einem Invaliditätsgrad von 31 %, welcher unter 40 % liegt, kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2011 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrenaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).