IV.2011.00154

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 30.April 2012
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Marco Sandmeier
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1955, arbeitete als angelernte Köchin zu 30 % und als angelernte Raumpflegerin zu 69,05 %, als sie sich am 5. Januar 2009 wegen Schulterbeschwerden zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auskünften bei den Arbeitgeberinnen (Arbeitgeberbericht der B.___ vom 4. März 2009, Urk. 8/14, und der V.___, vom 24. März 2009, Urk. 8/16) sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. Januar 2009 (Urk. 8/9) Arztberichte bei Dr. med. C.___ vom 3. März 2009 (Urk. 8/15) und Dr. med. D.___, E.___, vom 12. Dezember 2009 (Urk. 8/29) ein. Ferner lagen der IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 15. Mai 2009 zu Händen der G.___ (Urk. 8/21) sowie die Berichte von Dr. D.___ vom 5. September 2008 (Urk. 8/28/3-4), 2. Februar 2009 (Urk. 8/13) und vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/28/1-2) an Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vor. Überdies klärte die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ab. Mit Vorbescheiden vom 18. Mai 2010 bzw. 19. Mai 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass sie gedenke, sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/33) als auch denjenigen auf eine Rente (Urk. 8/35) abzuweisen. Nachdem A.___ hiergegen mit Eingaben vom 29. Mai 2010 (Urk. 8/36) und 23. Juni 2010 (Urk. 8/38) Einwand erhoben hatte, holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. I.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 12. November 2010 (Urk. 8/40) ein und wies in der Folge den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen (Verfügungen vom 13. Januar 2011, Urk. 2 = Urk. 8/43, und vom 14. Januar 2011, Urk. 8/42) ab.

2.       Gegen die Rentenverfügung (Urk. 2) erhob A.___ durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG mit Eingabe vom 10. Februar 2011 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2009 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. März 2011 (Urk. 7), welche der Beschwerdeführerin am 23. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9), schloss die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die versicherten Personen haben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG  aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Über ihren Gesundheitszustand ist den ärztlichen Berichten Folgendes zu entnehmen:
2.1     Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 3. März 2009 (Urk. 8/15) leidet die Beschwerdeführerin seit 2000 an einer Schulterfunktionsstörung rechts bei Status nach Rotatorenmanschettenoperation am 11. November 2008 und einer Spondylose cervical C4-6, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein Diabetes mellitus, eine Adipositas (BMI 39), eine Surditis links, eine Hypertonie, eine Hyperthyreose sowie ein Status nach Varizen-Operation vor. Die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über cervicochondrale Schmerzen beidseits, vor allem rechts. Die Schulteroperation habe bis jetzt keinen Erfolg gebracht. Die Beschwerdeführerin leide Tag und Nacht an Schulterschmerzen mit Bewegungseinschränkung trotz weiterführender Physiotherapie. Seit dem 29. September 2008 bis auf weiteres liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Überkopfarbeiten seien unmöglich. Unter Umständen sei eine berufliche Umstellung der Tätigkeit (Küchenangestellte etc.) möglich.
2.2
2.2.1   Dr. D.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 5. September 2008 (Urk. 8/28/3-4) eine Tendinitis calcarea rechts, ein lumbospondylogenes Syndrom bei Spondylarthrose L5/S1 links, eine Adipositas (BMI 38), eine arterielle Hypertonie sowie eine Eltroxinsubstitution nach Struma-Operation. Die Beschwerdeführerin klage seit ca. drei Jahren über Schulterschmerzen beidseits. Die Beschwerden seien schleichend aufgetreten und störten sie sowohl tags als auch nachts. Bewegungen über der Horizontalen machten deutliche Beschwerden. Die konservativen Massnahmen wie Infiltration rechts hätten für zwei Wochen eine Verbesserung erbracht. Physiotherapeutische Behandlung und Needling der rechten Schulter hätten zu keiner wesentlichen Verbesserung geführt. Es beständen auch unregelmässige Kribbelparästhesien in beiden Händen. Bei Impingementsympotmatik beidseits bei Bursitis subacromial und ausgeschöpften konservativen Massnahmen bestehe die Indikation zur Schulterarthroskopie beidseits mit subacromialer Dekompression und Bursektomie.
2.2.2   Nach durchgeführter Schulterarthroskopie rechts, AC-Resektion, Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts mini-open (Supraspinatus) und Akromioplastik am 11. November 2008 berichtete Dr. D.___ am 2. Februar 2009 (Urk. 8/13), knapp drei Monate nach der Operation bestehe noch eine deutliche Beschwerdesymptomatik mit Bewegungseinschränkung. Die Beschwerdeführerin sei noch auf regelmässige Schmerzmedikation angewiesen und befinde sich noch in physiotherapeutischer Behandlung. Die Wassertherapie sei wegen Schmerzzunahme abgebrochen worden. In den letzten Wochen klage die Beschwerdeführerin über vermehrte Beschwerden auf der Gegenseite.
2.2.3   Am 6. Juli 2009 (Urk. 8/28/1-2) konstatierte Dr. D.___, die Beschwerdesymptomatik und die Bewegungsamplitude hätten sich im Verlauf nicht wesentlich verbessert. Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über belastungsabhängige Schmerzen vor allem bei Rotationsbewegungen und Überkopftätigkeiten. Des Weiteren bestehe auch ein Kraftverlust. Halte sie den Arm ruhig, sei sie beschwerdefrei. Nachts bestehe ebenso nahezu Beschwerdefreiheit. Eine Vorstellung bei Dr. U.___ habe die Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms beidseits ergeben, welche beide operationswürdig seien. In der Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, am Mittagstisch bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit.
2.2.4   Im Arztbericht vom 12. Dezember 2009 (Urk. 8/29/5-6) schliesslich stellte Dr. D.___ fest, die Situation sei stationär ohne wesentliche Besserungstendenz. Bei Beschwerden im Bereich des nahezu gesamten Bewegungsapparates sei eine Prognose schwierig zu stellen. Von Seiten der Schultergelenke werde sich sicherlich keine völlige Beschwerdefreiheit mehr einstellen bei limitierter Belastbarkeit beider Gelenke. In der Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in derjenigen als Köchin am Mittagstisch bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Beide oberen Extremitäten seien aufgrund der beschriebenen Erkrankungen nur bedingt belastbar. Schweres Heben von Gegenständen und Überkopfarbeiten seien nur eingeschränkt möglich.
2.3     Die Diagnosen im Gutachten von Dr. F.___ vom 15. Mai 2009 lauten folgendermassen (Urk. 8/21 S. 8):
"       Chronische Rotatorenmanschettenläsion, Omarthrose und AC-Arthrose rechts.
  AC-Resektion, Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Acromioplastik 11/08
  Diabetes mellitus Typ 2
  Arterielle Hypertonie
  Primäres Raynaud-Syndrom rechtsbetont beidseits".
         Trotz diverser Schmerzmedikamente sei es bisher nicht gelungen, die Schmerzen zu beseitigen und auch die Schulterfunktion soweit zu verbessern, dass eine Tätigkeit als Raumpflegerin wieder denkbar wäre. Mittlerweile seien die Schmerzen im linken Schultergelenk durch die Überlastung wegen der Schonung der rechten Schulter stärker geworden, so dass die Beschwerdeführerin auch in der Beweglichkeit dieser Seite eingeschränkt sei. Zudem sei auch ein Raynaud-Syndrom rechtsbetont beidseits diagnostiziert, welches verschlimmert werde durch die Kälteexpositionen, wie sie im Reinigungsdienst naturgemäss täglich vorkämen. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz im Reinigungsdienst sei nicht mehr denkbar. Die Tätigkeit als Köchin, angestellt bei der Stadt Zürich mit einem Pensum von 30 %, habe die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit wieder aufnehmen können. Falls innerhalb der kantonalen Verwaltung Möglichkeiten einer Anstellung als Köchin gefunden werden könnte, sei die Beschwerdeführerin möglicherweise für das ursprüngliche Pensum von 70 % wieder einsetzbar.
2.4     Dr. med. I.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, berichtete am 12. November 2010 (Urk. 8/40), er habe die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2010 wegen eines Carpaltunnelsyndroms rechts operiert. Von dieser Seite her resultiere keine dauernde Arbeitsunfähigkeit, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 23. August 2010 wieder voll.

3.
3.1     Aus den medizinischen Berichten geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr arbeitsfähig ist. Davon geht auch die Beschwerdegegnerin aus. Bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geht die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie könne auch als Köchin nicht zu 100 % arbeiten. Dr. D.___ habe ihr denn auch lediglich eine volle Arbeitsfähigkeit in einer 30%igen Tätigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 3/5).
3.2     Es ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihr von Dr. D.___ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Köchin attestiert worden ist. Seine Angaben im Bericht vom 12. Dezember 2009 (E. 2.2.4), wonach bei der Tätigkeit als Köchin eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, ist im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin gestellten Frage nach der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu sehen (Ziff. 1.6 des Berichts). In diesem Zusammenhang hat Dr. D.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit bezüglich der Tätigkeit als Raumpflegerin, welche die Beschwerdeführerin zu 70 % ausübte, und eine volle Arbeitsfähigkeit bezüglich der Tätigkeit als Köchin, welche sie zu 30 % ausübte, angegeben. Somit hat Dr. D.___, was er auch mit Schreiben vom 8. Februar 2011 sinngemäss bestätigt hat (Urk. 3/5), eine medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 % attestiert. Was die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft, kann dem Schreiben vom 8. Februar 2011 (Urk. 3/5) indessen nicht entnommen werden, dass diese lediglich 30 % betrage.
         Dagegen hat Dr. D.___ im Arztbericht vom 12. Dezember 2009 (E. 2.2.4) dargelegt, dass beide oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin nur bedingt belastbar seien, so dass schweres Heben von Gegenständen und Überkopfarbeiten nur eingeschränkt möglich seien. Ob er die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten, die kein Heben von schweren Gegenständen und Überkopfarbeiten zum Inhalt haben, als zu 100 % arbeitsfähig erachtet, steht im Bericht nicht geschrieben. Angesichts der Tatsache aber, dass er eine wechselbelastende Tätigkeit und die Rotation im Sitzen/Stehen als je nur zu 50 % zumutbar angab, ist es möglich, dass er von weiteren Einschränkungen ausgeht.
3.3     Auch aufgrund des Gutachtens von Dr. F.___ (E. 2.3) kann nicht eindeutig geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dr. F.___ erachtete es lediglich als möglich, dass die Beschwerdeführerin das 70%ige Pensum als Raumpflegerin stattdessen durch ein 70%iges Pensum als Köchin (zum bereits bestehenden Pensum von 30 %) ersetzen könnte. Insbesondere äussert sich der Gutachter nicht darüber, welche angepassten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem Umfang noch zumutbar sind und ob die Tätigkeit als Köchin überhaupt einer angepassten Tätigkeit entspricht.
3.4     Wenn auch aufgrund der vorhandenen Arztberichte die Schulterproblematik als im Vordergrund stehend erscheint, darf dies nicht darüber hinweg täuschen, dass aus den diversen Arztberichten ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin neben der Schulterfunktionsstörung rechts an weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet. So diagnostizierte Dr. C.___ eine Spondylose cervical C4-6 (vgl. E. 2.1) und Dr. D.___ ein lumbospondylogenes Syndrom bei Spondylarthrose L5/S1 links (vgl. E. 2.2.1). Zudem erachtete Dr. D.___ die Indikation zur Schulterarthroskopie beidseits als gegeben (vgl. E. 2.2.2). Weshalb er die Situation im Bericht vom 12. Dezember 2009 nach der Schulteroperation rechts als stationär und eine wesentliche Besserungstendenz ohne Hinweis darauf, weshalb eine linksseitige Schulterarthroskopie nicht mehr in Erwägung gezogen wird, einschätzte, ist angesichts seiner früheren Berichte nicht nachvollziehbar.
3.5         Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie eine medizinische Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. P.___ (vgl. Urk. 8/32/ S. 5 f.) vornehmen liess, äussert auch dieser lediglich zur möglichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge der Schulterproblematik und bezeichnet die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe weiterhin als zumutbar. Nicht näher begründete er seine Schlussfolgerung, dass in einer "so angepassten Tätigkeit" eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehen soll. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten, welches sich auch mit den vorhandenen Arztberichten rechtsgenüglich auseinandersetzt, einhole und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.

4.
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).