IV.2011.00155

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 26. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1955 geborene X.___ verfügt über eine Ausbildung zur Textilfachfrau in Serbien und arbeitete seit 1994 bei der Y.___ als Kioskverkäuferin (Urk. 9/1, Urk. 9/8). Am 30. Mai 2009 erlitt sie bei einem Arbeitsunfall einen kleinen Pneumothorax mit Rippenserienfraktur links (Schadenmeldung UVG vom 29. Juni 2009, Urk. 9/7/21), worauf die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Heilkosten übernahm und Taggelder ausrichtete. Am 3. Dezember 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 9/6, Urk. 9/8) Abklärungen und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 9/7-10). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 16. Februar 2010, Urk. 9/13; Einwand vom 4. März 2010, Urk. 9/17) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 9/26, Urk. 9/28, Urk. 9/36) und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen (Untersuchungsbericht vom 21. Oktober 2010, Urk. 9/30). Mit Verfügung vom 3. Januar 2011 wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2). Zuvor hatte mit Verfügung vom 8. April 2010 die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2010 eingestellt (Urk. 9/19).

2.       Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2011 erhob X.___ am 27. Januar 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 25. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ins Recht (Urk. 11, Urk. 12/1-2). Mit Schreiben vom 31. Mai (Urk. 14) und 21. Oktober 2011 (Urk. 16) stellte die Beschwerdegegnerin dem hiesigen Gericht von der Beschwerdeführerin eingereichte Akten zu (Urk. 15/1-3, Urk. 17/1-8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % mit einer 30%igen Leistungsminderung zumutbar sei. Ohne Gesundheitsschaden könnte die Beschwerdeführerin als Kioskverkäuferin in einem 93%-Pensum unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 58'468.70 erzielen. Gemäss Lohnstrukturerhebung 2008 (LSE) des Bundesamtes für Statistik betrüge der Lohn für Hilsarbeiten für das Jahr 2009 Fr. 36'801.-- für ein 70%-Pensum. Der Einkommensvergleich ergebe eine Einschränkung von 37 %, was einem Teilinvaliditätsgrad von 35 % entspreche. Da zur Erreichung eines Invaliditätsgrades von 40 % eine unrealistische Einschränkung von 75 % im Haushalt vorliegen müsste, werde auf eine Haushaltabklärung verzichtet. Insgesamt resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 2 S. 2).
2.3     Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie sei nach wie vor wegen Unfallschmerzen in ärztlicher Behandlung und zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1/1).

3.
3.1
3.1.1   Dem Bericht der behandelnden Ärzte des Spitals A.___ vom 3. September 2009 (Urk. 9/7/6-7) sind die Diagnosen (1) persistierende Schmerzen thorakal und paravertebral links mit/bei muskulärem Hartspann paravertebral Brustwirbelsäule (BWS) links, Status nach Rippenserien-Fraktur Th 7-11 dorsal mit kleinem Pneumothorax links vom 30. Mai 2009, Status nach Processus transversus-Fraktur Th 6 links vom 30. Mai 2009, (2) Status nach Commotio cerebri vom 30. Mai 2009 sowie (3) Nebennierenadenome beidseits zu entnehmen. Am Morgen des 30. Mai 2009 sei die Beschwerdeführerin aus unbekannter Ätiologie von einem Stuhl gekippt. Nach unauffälliger Commotioüberwachung und analgetischer Therapie sowie ATG im Spital B.___ vom 30. Mai bis 5. Juni 2009 sei sie nach Hause entlassen worden. Infolge der paravertebralen Hartspannsymptomatik und Triggerpunkte werde eine Physiotherapie empfohlen mit anschliessender Verlaufskontrolle durch den Hausarzt. Bei allfälliger Persistenz der Beschwerden nach drei weiteren Monaten seien sie gerne bereit, die Beschwerdeführerin erneut zu beurteilen. Ferner müsse beachtet werden, dass eine Rippenserienfraktur öfters auch Beschwerden über ein Jahr verursachen könne.
         Die behandelnde Ärztin des A.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Arztzeugnis UVG vom 30. September 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. Mai 2009. Die weitere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit überliess sie dem Hausarzt (Urk. 9/7/12).
3.1.2   Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 28. Januar 2010 (Urk. 9/10) hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, fest, der Verlauf sei langwierig. Man habe therapeutisch richtig die notwendige Zeit verstreichen lassen, damit die Frakturen im Verlauf von drei bis vier Monaten hätten konsolidieren können. Obwohl die Beschwerdeführerin eigentlich kooperativ erscheine und auch auf ihre Fitness bedacht sei, sei über die Arbeitsfähigkeit bei abgeheilten Frakturen nie gedacht worden. Offenbar habe es in den letzten Monaten immer wieder neue Symptomangaben wie heute bei ihm gegeben, z.B. Beckenkamm links, strumpfartige Sensibilitätsstörungen an beiden Unterschenkeln, kalte Füsse und Hände, Schwäche beim Absitzen und Aufstehen von einem tiefen Stuhl und insgesamt Abgeschlagenheit (Urk. 9/10/3). Die weiteren somatischen Abklärungen der Wirbelsäule hätten degenerative Veränderungen ergeben, aber keine traumatischen Läsionen. An beiden Kniegelenken bestünden klinisch altersbedingte Abnützungserscheinungen. Dieser ganze Komplex habe aber mit dem Unfallereignis keinen Zusammenhang. Gemäss heutigem klinischen Befund seien die Prellungen und Frakturen abgeheilt. Er verstehe nicht, warum über Monate weiterhin eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden sei. Er habe ab sofort per 1. Februar 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit unfallbedingt eingetragen. Er erlaube sich aber auch die Bemerkung, dass eine unfallfremde/krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kaum gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin sei eher eine zierliche Person und für schwere Tätigkeiten nicht geeignet. Sie übe jedoch die Kioskverkäuferinnentätigkeit schon seit 16 Jahren aus. Er sehe hier keine Einschränkungen. Die Beschäftigung werde sie aktivierend beeinflussen. Natürlich werde es ihr nach mehrmonatiger Abwesenheit vom Arbeitsplatz in den ersten Tagen konditionell schwer fallen, den ganzen Tag auf den Beinen zu verbringen (Urk. 9/10/4).
3.1.3   Im Bericht vom 10. Februar 2010 (Urk. 9/15/1-2) vermerkten die behandelnden Ärzte der D.___ eine unklare Quadrizepsschwäche beidseits, Gleichgewichtsstörungen, intermittierende strumpfartige Parästhesien beider Beine sowie ein Sturzereignis nicht geklärter Ursache am 30. Mai 2009 (Urk. 9/15/1). Die Beschwerdeführerin beklage ausgeprägte neurologische Symptome seit einem Sturzereignis im Mai 2009, wobei fraglich erscheine, ob nicht auch eine Gleichgewichtsstörung ursächlich für den Sturz verantwortlich gewesen sei. Eine neurologische Abklärung sei dringend erforderlich (Urk. 9/15/2).
         Nach erfolgter neurologischer Abklärung durch die D.___ wurde der Beschwerdeführerin eine Hospitalisation in einer psychosomatisch orientierten Institution empfohlen, welche primär hinsichtlich eines muskulären Aufbaus bei unklarer Quadrizepsatrophie rechtsbetont erfolgen sollte (Bericht vom 30. April 2010, Urk. 9/26/6).
3.1.4   Vom 29. Juni bis 10. August 2010 befand sich die Beschwerdeführerin in Behandlung in den E.___. Im Bericht vom 10. August 2010 (Urk. 9/28) empfahlen die behandelnden Ärzte und Fachpersonen bei Austritt ein MRT (Magnetfeldresonanztomografie/-gramm) des Schädels zur Abklärung insbesondere der Hypophysenregion und gegebenenfalls auch Nachweis eines Hämatoms aufgrund des Sturzes sowie weiterhin eine endokrinologische Abklärung zum Ausschluss einer sekundären oder primären Schilddrüsenunterfunktion mittels eines TRH-Testes, da sowohl die peripheren Schilddrüsenhormone sowie das TSG basal im unteren Grenzbereich lagen. Die Beschwerdeführerin solle weiter Krankengymnastik und regelmässiges sportliches Training betreiben sowie gegebenenfalls die Schilddrüsen-Substitution weiter steigern (Urk. 9/28/4).
3.1.5   Im Untersuchungsbericht vom 21. Oktober 2010 (Urk. 9/30) diagnostizierte Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine unklare Schwäche der proximalen Oberschenkelmuskulatur beidseits, Gleichgewichtsstörungen verstärkt nach dem Unfallereignis am 30. Mai 2009, rezidivierende Lumboischialgien sowie einen Status nach Sturzereignis nicht geklärter Ursache am 30. Mai 2009 (Urk. 9/30/5). In der heutigen Untersuchung habe eine Quadrizepsschwäche beidseits, links mehr als rechts vom Kraftgrad 4/5, begleitet von Gangstörungen und Atrophie im Bereich der proximalen Oberschenkelmuskulatur, mit lebhaftem Reflexstatus objektiviert werden können. Zusammenfassend sei von einem weitgehend unklaren neurologischen Krankheitsbild auszugehen. Aufgrund der zum aktuellen Zeitpunkt nicht geklärten Ätiologie der Erkrankung könne aktuell aus neurologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit und die Prognose der Erkrankung beurteilt werden (richtig wohl: nicht beurteilt werden). Zur weiteren Abklärung insbesondere für die prognostische Beurteilung und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei eine ausführliche neurologische Begutachtung der Beschwerdeführerin dringend erforderlich (Bildgebung Elektrophysiologie, Liquor Untersuchung). Aktuell sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskverkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit bestehe derzeit eine 100%ige Arbeitfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 30 % aufgrund der ausgeprägten Tagesmüdigkeit (Urk. 9/30/6).
3.1.6   Hausärztin Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin FMH, Gesundheitszentrum G.___, berichtete am 3. Dezember 2010 zuhanden von Dr. Z.___ (Urk. 9/36/1), dass die Beschwerdeführerin weiter wegen der Beinschwäche abgeklärt werde, welche sie im Moment für den angestammten Beruf 100 % arbeitsunfähig mache. Im Rahmen der im März 2010 durchgeführten Abklärungen in der D.___ habe keine Ursache gefunden werden können. Auch die Rehabilitation in den E.___ sowie die seit einem Jahr durchgeführte konsequente Physiotherapie hätten keinen Erfolg gebracht. Das MRI (magnetic resonance imaging) der Halswirbelsäule (HWS) zeige eine breitbasige Diskushernie C5/6 mit leichter Spinalkanalstenose sowie eine beidseits neuroforaminale Einengung C6 rechtsbetont mit Wurzelkompression, jedoch keine Myelopathie. Das MRI des Schädels vom 23. August 2010 zeige eine regelrechte Darstellung der hypothalamisch-hypophysären Achse, keine selläre Raumforderung, kein Mikroadenom, eine unspezifische Gliose links im Verlauf der Fascikulus uncinatus, eine regelrechte Darstellung des Hirnparenchyms sowie eine linksbetonte Osteoarthropathie der Kiefergelenke beidseits. Die Beschwerdeführerin habe von der Gutachterin der Arbeitsversicherung H.___ Dr. I.___ bescheinigt bekommen, dass sie 100 % arbeitsfähig sei. Die Beinschwäche bestehe jedoch nach wie vor, so dass sie im angestammten Beruf nicht arbeitsfähig sei. Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2010 bis 14. Januar 2011 (Urk. 9/36/2).
3.1.7   Im Bericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 9/43/3-6) notierten die untersuchenden Neurologen der D.___ ein anhaltend chronisches, therapiefraktäres, generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung der Schulter- und Hüftgegend beidseits, chronische Kopfschmerzen und eine aufgabenabhängige proximale Beinschwäche. Vorausgehend seien eine ausgedehnte Diagnostik durchgeführt und Beurteilungen unterschiedlicher Fachärzte eingeholt worden. Die Ursache des invalidisierenden Schmerzsyndroms bleibe offen. Die Einschätzungen seien zum Teil divergent. Sie vermerkten weiter im aktuellen neurologischen Befund wie bereits in den Voruntersuchungen fluktuierende Ergebnisse mit inkonstanter Muskelschwäche an oberen und unteren Extremitäten mit Betonung an den Beinen proximal, bei den Kraftprüfungen Demonstration einer ausgeprägten Anstrengung, zwischendurch völlig normale Bewegungen. Die von der Kooperation der Beschwerdeführerin unabhängigen Befunde seien normal. Die motorisch evozierten Potenziale zu den Beinen seien elektrophysiologisch wie bereits bei den Voruntersuchungen normal. Unter Berücksichtigung der Anamnese, der Klinik und der Zusatzuntersuchungen bestehe eine funktionelle Störung ohne neurologisches Korrelat. Hinweise für eine Motoneuronenerkrankung, insbesondere eine Amyotropische Lateralsklerose (ALS) fänden sie zum jetzigen Zeitpunkt weder klinisch noch elektrophysiologisch. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei nicht realistisch und sollte neu beurteilt werden. Die proximale Beinschwäche sei nicht als bewusstseinsnah einzustufen (Urk. 9/43/5). Therapeutisch sei die Situation sicherlich schwierig. Es sei eine interdisziplinäre Behandlung mit psycho- und physiotherapeutischen Strategien zu empfehlen (Urk. 9/43/6).
3.2     Obwohl von der Beschwerdegegnerin die von Dr. Z.___ als dringend erforderlich erachtete ausführliche neurologische Begutachtung der Beschwerdeführerin nie veranlasst wurde (vgl. aber E. 3.1.7), ist seine grosszügige Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum mit einer Leistungsminderung von 30 % zumutbar ist, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten nachvollziehbar. So war Kreisarzt Dr. C.___ sogar der Ansicht, die Beschwerdeführerin sei auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Kioskverkäuferin nicht eingeschränkt. Dieselbe Meinung vertrat offenbar auch Dr. I.___ zuhanden der H.___. Zur anderslautenden Einschätzung von Dr. F.___ ist vorab festzuhalten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die wenigen aufgeführten Befunde in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2010 vermögen denn auch keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Hinzu kommt, dass die funktionelle Störung gemäss der in der D.___ erfolgten neurologischen Abklärungen ohne neurologisches Korrelat blieb. Entsprechend vage fiel die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus und wurde eine Behandlung mit psycho- und physiotherapeutischen Strategien empfohlen. Auch die diversen Untersuchungen und Behandlungen im J.___ blieben im Wesentlichen ergebnislos. So notierten die behandelnden Ärzte des J.___, am 6. Juli 2011 (Urk. 17/4), die Ursachen der Beschwerden in Rücken, Gesäss und unteren Extremitäten könnten mit der physischen Dekonditionierung und mit der Schwäche der debalancierten Rücken-, tiefen Beckenboden- und Oberschenkelmuskulatur zusammenhängen. Die Gleichgewichtsstörungen könnten sich dank der verbesserten Kraft der Muskulatur der unteren Extremitäten und der Rumpfmuskulatur verbessern (Urk. 17/4 S. 2). Gemäss Bericht vom 7. Juli 2011 (Urk. 17/5) fanden sich weder bezüglich des Nacken-Schulter-Armschmerzes noch des Gesäss- und Beinschmerzes nach längerer Gehstrecke verbunden mit einer Schwäche neurologisch wegweisende Befunde (Urk. 17/5 S. 3). Dem Bericht vom 19. Juli 2011 (Urk. 17/6) ist zu entnehmen, dass in der schmerzpsychotherapeutischen Anamnese deutlich wurde, dass vor allem der Schock und auch die Kränkung über die Kündigung für die Beschwerdeführerin erhebliche Belastungsfaktoren darstellen und noch nicht bewältigt wurden. Diese Kündigung habe auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Selbstwertes und zu einer Veränderung des Selbstbildes geführt (Urk. 17/6 S. 2). Nach heutiger Einschätzung sei es zu keiner wesentlichen Stimmungsbeeinträchtigung gekommen. Hinweise für psychische Erkrankungen hätten sich heute nicht ergeben (Urk. 17/6 S. 3). Im Bericht vom 5. August 2011 (Urk. 17/8) hielten sie schliesslich fest, es bestehe ein multilokuläres Schmerzbild und es sei am heutigen Tag nicht gelungen, eindeutige Auslöser für die Schmerzen zu finden. Auch habe bei der Untersuchung die Schmerzsymptomatik nicht eindeutig verstärkt werden können. Auffällig seien jedoch das demonstrative Krankheitsverhalten und die fragliche Mitarbeit bei den verschiedenen Untersuchungsmanövern gewesen. Sicherlich bestehe ein muskuläres Defizit, welches zum einen die Rumpfstabilisation in der tiefen, segmentalen Muskulatur betreffe. Darüber hinaus wiesen aber auch die Muskeln an den Extremitätengelenken einen deutlich erniedrigten Tonus auf. Es bleibe fraglich, inwieweit die mangelnde Tonisierung der Muskulatur dem demonstrativen Charakter der Patientenvorstellung oder einer zugrunde liegenden Pathologie geschuldet sei. Auf orthopädischem Fachgebiet fänden sich heute keine erklärenden Pathologien für die auftretenden Schmerzen (Urk. 17/8 S. 4). Somit ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weder neurologisch, noch orthopädisch und auch nicht psychiatrisch erklärt werden können. Da in den Berichten des J.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, ist allein gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___ eine höhere als die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit keinesfalls ausgewiesen. Dies gilt umso mehr, als die behandelnden Ärzte der D.___ und des Zentrums für Schmerzmedizin wie auch bei Austritt aus der Rehabilitation in den E.___ die geklagten Beschwerden wiederholt unter anderem auf eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung zurückführten. Eine Dekonditionierung kann nämlich - in der Regel - durch entsprechendes Training behoben werden und ist daher bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 884/05 vom 15. März 2006 E. 2.2).
3.3     Aufgrund der Feststellungen von Dr. Z.___ kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 100 % mit einer Leistungseinbusse von 30 % einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2, mit Hinweisen).

4.       Weder die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifizierung als Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 93 % Erwerbs- und einem Anteil von 7 % Haushalttätigkeit noch der durchgeführte Einkommensvergleich sind aufgrund der Aktenlage zu beanstanden und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Entsprechend ist ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % erstellt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).