IV.2011.00156

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 11. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1962, war seit April 2003 vollzeitlich bei der Y.___ als Detailhandelsangestellter bzw. Hauswart angestellt (Urk. 12/7 Ziff. 5.4, Urk. 12/24) und daneben teilzeitlich als Taxifahrer tätig (Urk. 12/7 Ziff. 5.4, Urk. 12/15). Am 22. Januar 2010 meldete er sich unter Hinweis auf - seit einem Autounfall vom 23. September 2009 bestehende - Nacken- und Schulterschmerzen sowie auf Bandscheibenprobleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/16, Urk. 12/19-22, Urk. 12/25-26), die Akten des Unfallversicherers (Urk. 12/13, Urk. 12/34), Arbeitgeberberichte (Urk. 12/15, Urk. 12/24) sowie einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/14) ein. Mit Vorbescheid vom 23. September 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 12/32). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Oktober 2010 Einwände (Urk. 12/35). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 12/39) ein und verneinte mit Verfügung vom 12. Januar 2011 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 12/44 = Urk. 2).

2.       Der Versicherte erhob mit Eingaben vom 11. und 22. Februar 2011 Beschwerde (Urk. 12/51 = Urk. 1, Urk. 7) gegen die Verfügung vom 12. Januar 2011 (Urk. 2) mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Weiter sei ein interdisziplinäres, gerichtliches Gutachten einzuholen (Urk. 7 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 11. Mai 2011 (Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, wobei er eine zusätzliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte (S. 2 ff.) und weitere Unterlagen und medizinische Berichte (Urk. 17/1-8) einreichte. Am 15. Juni 2011 verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 20), was dem Versicherten am 16. Juni 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des  Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3     Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
         Die abschliessende Beantwortung der Frage, ob eine mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit eine invalidisierende Gesundheitsschädigung vorliegt oder nicht, ist rechtlicher Natur und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 6 mit Hinweis).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 12. Januar 2011 (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den medizinischen Unterlagen nur vom 15. Februar bis 9. März 2010 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Rehaklinik Z.___ sowie der damit übereinstimmenden Beurteilung des Hausarztes sei zu folgen. Danach bestehe ab dem 10. März 2010 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, ausgenommen repetitive körperlich schwere Arbeiten, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (S. 1 f.)
2.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, seit dem am 23. September 2009 erlittenen Auffahrunfall aufgrund von Schmerzen und psychischen Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig zu sein (Urk. 1 S. 3). Es treffe sodann nicht zu, dass ab dem 10. März 2010 für alle Tätigkeiten, ausgenommen repetitive, körperlich schwere Arbeiten, wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 7 S. 2 I Ziff. 2). Sein Zustand habe sich nach der Beurteilung in der Rehaklinik Z.___ klar verschlechtert, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S. 4 I Ziff. 6).
         In der Replik vom 11. Mai 2011 (Urk. 16) brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich sein Zustand aufgrund von Herzproblemen weiterhin verschlechtert habe und er noch depressiver und ängstlicher geworden sei (S. 3 unten).

3.
3.1     Die Ärzte der Rehaklinik Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 16. Februar 2010 (Urk. 12/19/5-12 = Urk. 12/20/6-13 = Urk. 12/21/2-9) folgende Diagnosen (S. 1):
- Unfall vom 23. September 2009: Personenwagen-Heckauffahrkollision durch LKW
- Halswirbelsäulen-Distorsion QTF II
- 1. Oktober 2009 Röntgen Halswirbelsäule unauffällig
- A1 unspezifisches zervikales Syndrom in Regredienz
- A2 leichte Anpassungsstörung mit depressiven und fraglich auch ängstlichen Anteilen
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Komponente
- 1. Oktober 2009 Röntgen Lendenwirbelsäule: Osteochondrose der Bandscheibe L3/4. Status nach Morbus Scheuermann thorakolumbal
- 31. Juli 2008: CT Lendenwirbelsäule: mediobilaterale subligamentäre Diskushernie in Höhe L4/5 ohne Einengung des Neuroforamens. Geringgradige konzentrische Protrusion der osteochondrotisch verschmälerten Bandscheibe L3/4, Flachrücken und minimale linkskonvexe Skoliose lumbosakral. Residuen nach durchgemachtem Morbus Scheuermann (vgl. Urk. 3/3)
- Unfall vom 4. Januar 2010: Supinationstrauma Fuss rechts
- 10. Februar 2010: Röntgen OSG: beginnende degenerative Veränderung am Malleolus medialis und an der ventralen Talusrolle rechtes OSG, zusätzlich auch am Talonavikularspalt degenerative Veränderungen
- arterielle Hypertonie
         Als aktuelle Probleme nannten die Ärzte regrediente bewegungs- und belastungsabhängige Nackenschmerzen, intermittierend unspezifische Lumbalgien sowie belastungs- und bewegungsabhängige Fersenschmerzen rechts und eine psychosoziale Belastungssituation (S. 1).
         Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Für die Nebentätigkeit als Taxichauffeur bestehe keine Einschränkung. In der angestammten Tätigkeit als Kassierer/Lagerist sei wegen der längeren Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. Februar 2010 ein Einstieg mit 25 % Arbeitsunfähigkeit zu empfehlen; nach 4 Wochen, d.h. ab dem 15. März 2010, bestehe auch hier eine volle Arbeitsfähigkeit. Jegliche anderen mittelschweren Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Mit Blick auf die Halswirbelsäule (Unfall) seien in den nächsten drei Monaten noch länger dauernde Tätigkeiten über Kopfhöhe sowie mit Zwangshaltung im Nackenbereich zu vermeiden, ansonsten bestehe keine Einschränkung. In Bezug auf das Lendenwirbelleiden seien mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend ohne häufige und länger dauernde vorgeneigte Rumpfhaltung, zumutbar (S. 2).
3.2     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 2. März 2010 (Urk. 12/20/5, Urk. 12/22) aus, dass der Beschwerdeführer wegen posttraumatisch eingeschränkter Leistungsfähigkeit als Lagerist, aktuell als Kassierer, in einem Y.___-Markt tätig sei. In dieser Tätigkeit sei er ab April 100 % arbeitsfähig. Seiner Meinung nach leide der Beschwerdeführer an einer reaktiven Depression im Sinne einer etwas hypochondrischen Grundhaltung. Er habe ihm Mut gemacht, dass er wieder seine volle Arbeitsfähigkeit erlangen werde. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer aber in einem gewissen seelischen Tiefzustand und habe Mühe, seine körperliche Gesundheit als solche zu sehen und zu akzeptieren. Eine Beurteilung seines Leistungsspektrums bei einer berufsberatenden Stelle der IV wäre sehr günstig, um ihm berufliche Möglichkeiten aufzuzeigen, wie er seine Lebens- und Einkommenssituation verbessern könnte (S. 1).
3.3     Der neue Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 6. Mai 2010 (Urk. 12/25/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Halswirbelsäulen-Distorsion QFT II, bei Autounfall am 23. September 2009
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- depressive Störung
         Der Beschwerdeführer sei seit dem 9. April 2010 bei ihm in ambulanter Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 6. Mai 2010 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Er sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter und Kassierer von den anderen Kollegen krank geschrieben worden (Ziff. 1.6). Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei sowohl von der somatischen wie auch von der psychischen Seite her deutlich eingeschränkt (Ziff. 1.7). Nach einer erfolgreichen beruflichen Umschulung könnte eventuell eine volle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden (Ziff. 1.8). Die Ausübung von rein sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeiten erachtete Dr. B.___ im Umfang eines zirka 40%igen Pensums als zumutbar (Ziff. 3).
3.4     Die Ärzte des Medizinischen Zentrums C.___ stellten in ihrem Bericht vom 26. Mai 2010 (Urk. 12/26/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1), Verdacht auf schwere depressive Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4)
- Störung durch Tabak (ICD-10 F17.2)
- lumbovertebrales Syndrom der Lendenwirbelsäule
- Osteochondrose der Bandscheibe L3/4
- mediobilaterale subligamentäre Diskushernie in Höhe L4/5
- Hüftschmerzen rechts: Tendinosis calcarea im Insertionsbereich der Gluteus-medius-Sehne rechts
- Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion
- Supinationstrauma Fuss rechts
         Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach psychopathologischem Glückspiel. Der Beschwerdeführer sei seit dem 30. März 2010 bei ihnen in Behandlung, die letzte Kontrolle sei am 25. Mai 2010 erfolgt (S. 2 Ziff. 1.1).
         Die berichtenden Ärzte führten weiter aus, dass bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Schmerzen im Rücken, in den Schultern, im Nacken, im Kreuz und in den Knien begrenzten die Beweglichkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers stark. Er leide an einer Depression und unter Antriebslosigkeit, die zu einer Verminderung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung sowie zu den damit verbundenen Stimmungsschwankungen führe. Er spüre eine rasche Erschöpfbarkeit und Müdigkeit. Dazu kämen Schlafprobleme, Ängste, Sinnlosigkeit und Gedankenkreisen. Ihrer Meinung nach sei derzeit die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich unmöglich. Diese könnte, sofern die weiteren Behandlungen Erleichterung brächten, leicht gesteigert werden (S. 1).
         Die eheliche Beziehung sei gespannt wegen der Spielsucht. Psychosozial belastend sei der apoplektische Insult der Mutter, der Tod des Vaters 2010 sowie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2010. Seit dem 23. September 2009 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Verschiedene Arbeitsversuche seien gescheitert. Seine Ehefrau habe eine IV-Rente (IV-Grad 51 %) wegen Herzproblemen. Er habe im März 2010 deutliche Suizidideen gehabt, jedoch keinen Suizidversuch unternommen. Es bestehe keine akute Suizidalität (S. 2 f. Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer fühle sich körperlich und psychisch krank. Die starken Schmerzen, die Depression und der allgemeine schlechte psychische Zustand verminderten seine Leistungsfähigkeit und seine Belastbarkeit stark. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht in diesem Zustand nicht möglich (S. 4 Ziff. 1.7). Über eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit und Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne derzeit überhaupt nicht diskutiert werden (S. 4 Ziff. 1.9).
3.5     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 27. Mai 2010 zuhanden von Dr. B.___ (Urk. 12/39/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- schweres depressives Syndrom, vermutlich reaktiv
- Distorsionstrauma der Halswirbelsäule Grad II bis III September 2009
- chronisches Zervikalsyndrom
- Nikotinabusus
         Dr. D.___ führte aus, dass ein protrahierter Verlauf mit deutlich depressiver Entwicklung nach einer geringfügigen Auffahrkollision vorliege. Kürzlich habe der Beschwerdeführer die Kündigung erhalten, was auf die Beschwerden wiederum potenzierend wirke. Der Beschwerdeführer betreibe seither wieder einen Nikotinabusus mit zwei Päckchen täglich. Das schwere depressive Syndrom werde psychiatrisch angegangen. Vermutlich handle es sich hier um eine posttraumatische Belastungsstörung (S. 2).
         In seinem Bericht vom 31. Mai 2010 (Urk. 12/39/3) stellte Dr. D.___ fest, dass die Magnetresonanztomographie des Neurokraniums (vgl. Urk. 12/39/4) bis in alle Einzelheiten regelrecht sei und postkontusionelle Läsionen ebenso wenig wie Hämosiderinreste nachgewiesen werden könnten. Er führte aus, dass das schwere depressive Syndrom im Vordergrund stehe und die Beschwerden somatoform wirkten. Eine psychiatrische Therapie sei wesentlich (S. 1).
         Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 3. August 2010 (Urk. 12/39/5) aus, dass in der Klinik X.___ eine Infiltration der Facettengelenke erfolgt sei. Die beschriebenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule seien nicht invalidisierend. Wesentlich sei ein schweres depressives Syndrom, vermutlich reaktiv nach Distorsionstrauma und weiter potenziert durch die Kündigung vom Mai 2010. Neurologisch seien keine neuen Gesichtspunkte, keine radikuläre Symptomatik und keine fokalen Ausfälle aufgetreten. Seines Erachtens komme der Beschwerdeführer für eine IV-Rente nicht in Frage und eine Wiedereingliederung sei wesentlich. Die lange Arbeitsunfähigkeit sei ungünstig. Er empfehle eine stationäre Rehabilitation und Behandlung, beispielsweise in Z.___ (S. 1).
3.6     Die Ärzte des medizinischen Zentrums C.___ präzisierten in ihrem Bericht vom 9. Mai 2011 (Urk. 17/3) die in ihrem Bericht vom 26. Mai 2010 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.4) dahingehend, dass sie den Verdacht auf eine schwere depressive Episode nicht bestätigten, jedoch zusätzlich folgende Diagnosen nannten (S. 1):
- posttraumatische Belastungsstörung, nach Autounfall vom 23. September 2009
- Zervikal- und Lumbalsyndrom seit Oktober 2010
- degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit mehrfachen leichtgradigen Bandscheibenprotrusionen, seit einigen Jahren
- koronare Eingefässerkrankung, koronare Herzkrankheit seit Februar 2011
- diastolische Dysfunktion Grad 1
         Nach wie vor sei der Beschwerdeführer aus fachpsychiatrischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Zu den bisherigen Leiden seien vor kurzem noch Herzprobleme und Desorientiertheit mit Amnesie gekommen, die den Beschwerdeführer stark ängstlich und unsicher gemacht hätten. Es sei im Moment nicht möglich, eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit und die Erhöhung der Einsatzfähigkeit zu bestimmen, genauso wenig wie eine Arbeitsaufnahme in angepasster Tätigkeit (S. 2 Ziff. 2). Es bestehe eine deutliche Komorbidität durch die Depression. Der Beschwerdeführer habe sich vollständig zurückgezogen. Weiter liege ein deutlich verfestigter innerseelischer Verlauf vor, und es sei bisher kaum zu einer Veränderung des Zustandsbildes gekommen. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit   (S. 2 f. Ziff. 3).

4.      
4.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, wie es sich mit seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit verhält.
4.2     Aufgrund der Akten - insbesondere gestützt auf die Ausführungen der Ärzte der Rehaklinik Z.___ im Bericht vom Februar 2010 (vgl. Urk. 2 S. 1 f.), der den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage genügt (vgl. E. 1.6 hiervor) - ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht die Ausübung von körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (wechselbelastend ohne häufige und länger dauernde vorgeneigte Rumpfhaltung; S. 2) ab 15. März 2010 - zumindest bis zum Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2011 (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445 E. 1.2 S. 446 je mit Hinweisen) - im Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar war. Dies muss umso mehr gelten, als die Auffassung der Ärzte der Rehaklinik Z.___ sowohl durch die Angaben des ehemaligen Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. A.___, der den Beschwerdeführer ab April 2010 als Kassierer ebenfalls wieder als voll arbeitsfähig einschätzte (vgl. E. 3.2), bestätigt wurde, als auch durch die Ausführungen von SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, orthopädische Chirurgie FMH, der den Beschwerdeführer am 2. September 2010 untersuchte (vgl. Bericht vom 3. September 2010; Urk. 12/34 S. 7). Dr. D.___ äusserte sich zwar nicht ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit, aber auch er vertrat im August 2010 die Meinung, dass der Beschwerdeführer für eine IV-Rente nicht in Frage komme, wobei er eine Wiedereingliederung und eine psychiatrische Therapie für wesentlich erachtete (vgl. E. 3.5). Etwas Anderes wird - soweit ersichtlich - auch vom Beschwerdeführer nicht, oder jedenfalls nicht ausdrücklich geltend gemacht (vgl. Urk. 1, 7, 16).
4.3     Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verhält. Gemäss Bericht der Rehaklinik Z.___ vom 16. Februar 2010 (Urk. 12/19/5-12) leidet der Beschwerdeführer an einer leichten Anpassungsstörung mit depressiven und fraglich auch ängstlichen Anteilen (S. 1), die jedoch keine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe (S. 2). Demgegenüber diagnostizierten die Ärzte des Medizinischen Zentrums C.___ in ihren Berichten vom 26. Mai 2010 und vom 9. Mai 2011 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradige (eventuell schwere) depressive Episode (Urk. 12/26/6-9 S. 2 Ziff. 1.1) beziehungsweise eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 17/3 S. 1) und gingen mit Blick darauf von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten aus.
4.4     Wie das psychische Beschwerdebild diagnostisch einzustufen ist, muss nicht abschliessend geklärt werden. Offen bleiben kann auch, ob mit der diagnostizierten depressiven Episode, neben der Schmerzproblematik (als pathogenetisch ätiologisch unklarem syndromalem Zustand) eine psychische Komorbidität vorliegt (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen), da deren Erheblichkeit, das heisst die Eignung, ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen zu lassen (BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358), ohnehin zu verneinen wäre. In erster Linie existieren keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Schmerzproblematik auf Grund der geltend gemachten psychischen Komorbidität eine invalidisierende Wirkung zeitigt. Die gegenteilige Würdigung des medizinischen Sachverhalts erweist sich als - in wesentlichen Teilen - nicht nachvollziehbar. Zum Einen ist zu beachten, dass mittelgradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig als keine - von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare - andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden, welche es der betroffenen Person verunmöglichten, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (so unter anderem Urteile des Bundesgericht 9C_124/2011 vom 18. April 2011 E. 3.2, 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.2.2.2, 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 und 9C_803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Dazu kommt, dass das Beschwerdebild im zu beurteilenden Fall gemäss Bericht des Medizinischen Zentrums C.___ vom 26. Mai 2010 (Urk. 12/26/6-9) in nicht unerheblichem Masse von - grundsätzlich invaliditätsfremden und daher auszuklammernden (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteile des Bundesgerichts 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.1, 9C_272/2009 vom 16. September 2009 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 19 S. 58, und 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1) - psychosozialen Belastungsfaktoren (Spielsucht, Schulden, angespannte eheliche Beziehung, Hirnschlag der Mutter, Tod des Vaters, Kündigung des Arbeitsverhältnisses und verschiedene gescheiterte Arbeitsversuche; vgl. Urk. 12/26/7 f. Ziff. 1.4) mitbestimmt beziehungsweise verstärkt wird.
4.5     Neben der fehlenden erheblichen psychischen Komorbidität sind auch die übrigen Umstände für eine ausnahmsweise invalidisierende somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Chronische Begleiterkrankungen sind zu verneinen, da sich das diagnostizierte lumbospondylogene und zervikale Schmerzsyndrom als zu wenig erheblich zeigt, um Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu haben. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist ebenfalls zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer im täglichen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Sohn steht, mit denen er zusammen lebt. Daneben geht er - gemäss seinen eigenen Angaben gegenüber Dr. med. E.___ (vgl. Bericht vom 3. September 2010; Urk. 12/34 S. 3 f.) - auch regelmässig spazieren und zusammen mit der Familie einkaufen. Schliesslich sind auch die unbefriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen zu verneinen, da aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung, welcher kein Krankheitswert zukommt, diese sowohl im rheumatologischen wie auch im psychiatrischen Bereich kaum Erfolge hatten. Somit ist eine zumutbare willentliche Überwindbarkeit wegen Fehlens der Kriterien, welche dieser ausnahmsweise entgegenstehen (BGE 130 V 352), zu bejahen.
4.6     Anzumerken bleibt, dass der erlittene Auffahrunfall vom 23. September 2009 (vgl. Urk. 12/13/35 ff.) - entgegen der Auffassung der Ärzte des Medizinischen Zentrums C.___ (Urk. 17/3) - auch nicht geeignet ist, eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung zu bewirken. Eine solche wird nur anerkannt, wenn sie nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt, wie beispielsweise nach Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lagerhaft, nicht aber nach einem Verkehrsunfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch die entsprechende Umschreibung in der ICD-10-Klassifikation, Kapitel V, F43.1, wonach eine Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass vorausgesetzt wird, „die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde"; vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 8. A., 2011, S. 207). Dass der Beschwerdeführer den Unfall subjektiv möglicherweise als äusserst traumatisch erlebt hat, ändert daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 9C_775/2009 vom 12. Februar 2010 E. 4.1).
4.7     Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Januar 2011 zu Recht auf die schlüssige und überzeugende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Rehaklinik Z.___ im Bericht vom Februar 2010 abgestellt hat (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). ). Vor diesem Hintergrund sind von - den beantragten - zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb im Sinne antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Kassierer/Lagerist (beziehungsweise als Detailhandelsangestellter) - wie auch in sämtlichen anderen mittelschweren Tätigkeiten - lediglich vorübergehend zu 25 % eingeschränkt und ab dem 15. März 2010 wieder voll arbeitsfähig war, währenddem in der Tätigkeit als Taxifahrer nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte (vgl. E. 3.1).

5.       Nach dem Gesagten war die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt weder im angestammten Beruf noch in vergleichbaren Verweisungstätigkeiten gesundheitsbedingt eingeschränkt. Dies schliesst den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ohne Weiteres aus, da wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sein kann (BGE 105 V 141 E. 1b; ZAK 1985 S. 224 E. 2b; vgl. auch BGE 115 V 133). An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf neu hinzugekommene Herzprobleme nichts, zumal diese, soweit ersichtlich, nicht den gerichtlich massgebenden Prüfungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2011 betreffen (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; 116 V 246 E. 1a S. 248). Eine seitherige Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ist vielmehr auf dem Weg einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV) geltend zu machen.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).