Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00159
IV.2011.00159

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch Amsler

Gerichtsschreiberin Schucan


Urteil vom 11. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, seit 2007 als selbständige Kosmetikerin tätig (Urk. 7/8 Ziff. 5.4, Urk. 7/31 S. 2 Ziff. 5), meldete sich am 17. Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/11) und Arztberichte (Urk. 7/12, Urk. 7/13) ein. Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2010 (Urk. 7/16) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
         Dagegen erhob die Versicherte am 25. Juni 2010 Einwände (Urk. 7/20). Daraufhin holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/24, Urk. 7/29) ein und gab beim (D.___) ein Gutachten in Auftrag, welches am 21. Oktober 2010 (Urk. 7/31) erstattet wurde. Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/40 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. Januar 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Februar 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab Februar 2010 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). In der Beschwerdeantwort vom 15. März 2011 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Juli 2011 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdeführerin ab Februar 2010 eine Dreiviertelsrente (S. 2 oben). Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 wurde sodann das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 oben) bewilligt (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 29. Juli 2011 auf die Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 9. August 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
         In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit dahingehend, dass sie - dem D.___-Gutachten folgend - von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe (S. 1). Beim Einkommensvergleich sei sowohl bei der Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Gründe, die für einen leidensbedingten Abzug sprechen würden, seien nicht ersichtlich, da die Beschwerdeführerin bezüglich der erwerblichen Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt kaum überdurchschnittlich eingeschränkt erscheine, weshalb weder aus geschlechts-, alters-, noch aus aufenthaltsrechtlichen Gründen ein solcher in Frage komme. Es bleibe bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % (S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die behandelnden Ärzte ihr sowohl im angestammten Beruf als selbständige Kosmetikerin als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % attestiert hätten. Zudem sei kein Einkommensvergleich vorgenommen worden. Ihr sei eine halbe Rente zuzusprechen (lit. B Ziff. 2).
         In der Replik (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit fest. Auf die Beurteilung im D.___-Bericht könne nicht abgestellt werden (S. 2 f. Ziff. 1 ff.). Angesichts ihrer starken Einschränkungen sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen (S. 4 Ziff. 5). Daher resultiere ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente oder, wenn man dem D.___-Gutachten folgen würde, zumindest auf eine Viertelsrente (S. 4 Ziff. 5 f.).

3.
3.1     Dr. med. Y.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 4. März 2010 (Urk. 7/12) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Trimalleolar-Luxationsfraktur rechts am 19. Januar 2009
- CRPS Typ I in der Folge
- chronische invalidisierende Schmerzen mit hinkendem Gangbild
- Verdacht auf beginnende posttraumatische Arthrose
- depressive Entwicklung reaktiv
         In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2009 bis Ende Mai 2009 zu 100 %, ab Juni 2009 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Sie habe eine durch die Schmerzen eingeschränkte Geh- und Stehfähigkeit und sei daher als selbständige Kosmetikerin nur eingeschränkt arbeitsfähig. Diese Tätigkeit sei ihr im Umfang von 50 % noch zumutbar (Ziff. 1.7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit seien ihr sitzende Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar. Bei rein stehenden und vorwiegend im Gehen ausgeübten Tätigkeiten, wechselbelastenden Tätigkeiten, Bücken und Über-Kopf-Arbeiten bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Knien, auf Leitern und Gerüste steigen sowie Treppen steigen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich (S. 4).
         Im Schreiben vom 31. Mai 2010 (Urk. 7/19) konkretisierte er seine Ausführungen dahingehend, dass der Beschwerdeführerin längeres Stehen und Sitzen seit dem Unfall nicht mehr möglich seien. Aufgrund ihres Zustandes glaube er nicht, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % möglich wäre.
3.2     Dr. med. Z.___, Spital C.___, nannte in seinem Bericht vom 9. April 2010 (Urk. 7/13/4-9) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische Schmerzen bei Status nach Trimalleoloar-Luxationsfraktur rechts bzw.
- Status nach notfallmässiger initialer geschlossener Reposition und Stabilisation mittels gelenküberbrückendem Fixateur externe am 19. Januar 2009
- Status nach sekundärer Osteosynthese am 27. Januar 2009
- CRPS Typ I
- Verdacht auf beginnende posttraumatische Arthrose sowie fibulo-tibiale Dehiszenz
         Dr. Z.___ führte aus, er sehe möglicherweise eine Besserung der Schmerzproblematik nach der vorgesehenen Entfernung des Osteosynthesematerials. Dies sei jedoch unsicher, insbesondere im Hinblick auf die posttraumatische Arthrose des OSG (Ziff. 1.4 und 1.8). Im angestammten Beruf als Kosmetikerin sehe er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6), wobei diese Tätigkeit aufgrund von Belastungsschmerzen noch im Umfang von 4 Stunden täglich zumutbar sei (Ziff. 1.7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit während 4 Stunden möglich. Rein stehende Tätigkeiten, Kauern, Knien sowie das Steigen auf Leitern und Gerüste und Treppen steigen seien der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich (vgl. S. 4).
         Dass der Beschwerdeführerin aufgrund von chronischen Schmerzen bei Belastung und ausgeprägter Schwellungstendenz eine sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit lediglich im Umfang von 4 Stunden zumutbar sei, bestätigte er im Bericht vom 12. August 2010 (Urk. 7/24 S. 4 und 6 unten).
3.3     Dr. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Spital C.___, nannte in seinem Bericht vom 24. September 2010 (Urk. 7/29/4-6) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Trimalleolar-Luxationsfraktur rechts, Januar 2009
- posttraumatische OSG-Arthrose rechts
         Er führte aus, dass eine klinisch eingeschränkte Funktion im rechten Sprunggelenk bestehe. Im MRI vom 21. Juni 2010 sei bereits eine massive posttraumatische Arthrose mit fehlenden Knorpelbelägen zentral in der distalen Tibia und opponierend in der Talusrolle festgestellt worden. Es sei mit der Etablierung einer schweren OSG-Arthrose zu rechnen (Ziff. 1.4).
         Längeres Stehen und Gehen sowie auch längerdauerndes Sitzen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Die bisherige Tätigkeit könne aus medizinischer Sicht noch im Umfang von 50 % ausgeführt werden. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei noch während maximal 3-4 Stunden pro Tag und 1-2 Stunden am Stück zumutbar (Ziff. 1.7). Eine Erhöhung der beruflichen Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten (Ziff. 1.9).
3.4     Dr. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, D.___, nannte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2010 (Urk. 7/31) folgende Diagnose (Ziff. 9):
         Hauptdiagnose:
- Status nach trimalleolarer Luxationsfraktur rechts am 19. Januar 2009
- Status nach notfallmässiger initialer geschlossener Reposition und Stabilisation mittels gelenküberbrückendem Fixateur externe am 19. Januar 2009
- Status nach sekundärer Osteosynthese am 27. Januar 2009
- Status nach OSME (Osteosynthesematerialentfernung) Malleolus lateralis und medialis am 19. März 2010
        
Nebendiagnose:
- Senk-/Spreizfuss beidseits
- Verdacht auf Chondropathia patellae beidseits
         Er führte aus, die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen hätten durch eine deutliche Muskelatrophie der rechtsseitigen Ober- und Unterschenkemuskulatur objektiviert werden können. Die Beweglichkeit des rechtsseitigen oberen Sprunggelenkes sei deutlich eingeschränkt. Entzündungszeichen im Sinne einer aktivierten Arthrose (Schwellneigung und lokale Hautwärmung) habe er keine nachweisen können. Das Gangbild der Beschwerdeführerin sei deutlich durch eine Belastungsvermeidung des rechten Beines geprägt.
         Aufgrund dieser Befunde erachte er die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin von Januar bis März 2009 zu 100 % und seit April 2009 zu 50 % arbeitsunfähig. In einer optimal der Behinderung angepassten Tätigkeit erachte er sie ab Mai 2010 (6 bis 8 Wochen nach der OSME) zu 70 % arbeitsfähig. Dabei sollte die Tätigkeit zu gleichen Anteilen auf den Vor- und Nachmittag zeitlich verteilt werden. Es seien der Beschwerdeführerin nur noch sehr leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, vorwiegend sitzend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Bücken, Kauern, Knien sowie ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, zumutbar. Um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu vermeiden, sollte die Beschwerdeführerin stossdämpfendes Schuhwerk sowie optimal angepasste Kompressionsstrümpfe tragen, wobei auch eine medizinische Trainingstherapie ratsam sei (Ziff. 10).

4.
4.1         Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten auch ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.2     Dr. Z.___ und Dr. A.___ stellten sich auf den Standpunkt, dass aufgrund chronischer Schmerzen und ausgeprägter Schwellungstendenz eine sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit lediglich im Umfang von 4 Stunden möglich sei. Auch Dr. Y.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht zu 100 % zuzumuten sei. Zum genauen Umfang der Einschränkung äusserte er sich nicht. Dr. B.___ erachtete eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % als möglich, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten würden, unter anderem die sehr leichte körperliche Tätigkeit zu gleichen Anteilen auf Vor- und Nachmittag zeitlich verteilt würde. Im Gutachten berücksichtigte er sodann sämtliche beklagten Beschwerden und setzte sich eingehend mit ihnen auseinander. Detailliert wurde dargetan, wie eine behinderungsangepasste Tätigkeit aussehen müsste, damit sie im Umfang von 70 % möglich wäre. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der körperlichen Situation der Beschwerdeführerin ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind nachvollziehbar. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3         Zusammenfassend kann somit dem Gutachten von Dr. B.___ gefolgt werden, und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist.

5.
5.1     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2     Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrer selbständigen Tätigkeit als Kosmetikerin noch in der Aufbauphase befand, als sich der Unfall ereignete, und daher auf das dabei erzielte Einkommen nicht abgestellt werden kann (vgl. Urk. 25/5-10, Urk. 25/15-20). Auch aus den unregelmässigen Arbeitseinsätzen in den Jahren davor lassen sich keine eindeutigen Schlüsse ziehen (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/11). Es erscheint hier angemessen, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Nach LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen in Tätigkeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich der persönlichen Dienstleistungen auf Fr. 3’465.-- im Jahr 2008 (LSE 2008, Überblick, S. 26, Tab. TA1, Ziff. 93, Niveau 3). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 94 Tabelle B 9.2, lit. G-S) unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung von 1.9 % und 1.0 % (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 95 Tabelle B 10.2, lit. M,N,O) ein Valideneinkommen von rund Fr. 44’612.-- für das Jahr 2010 (Fr. 3'465.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.019 x 1.010).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2008 von 41.6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.4     Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4’116.-- (LSE 2008, Überblick, S. 26, Tab. TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % und 0.8 % (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 52'866.-- für das Jahr 2010 (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021 x 1.008).
         Unter Berücksichtigung des der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitspensums von 70 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 37’006.-- (Fr. 52'866.-- x 0.7).
5.5     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.6     Der Abzug vom Tabellenlohn soll, wie dargelegt (vorstehend Erw. 5.5) im konkreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tragen. Ob solche Umstände gegeben sind und inwieweit sie sich lohnmindernd auswirken, prüft die Rechtsanwendung im Rahmen der Beweiswürdigung. Vorliegend fallen diesbezüglich das Alter der Beschwerdeführerin sowie ihre massiven Einschränkungen ins Gewicht, weshalb ein Abzug von 20 % zu gewähren ist.
5.7     Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % sowie des Teilzeitpensums von 70 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 29’605.-- (Fr. 37’006.-- x 0.8). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 44’612.-- (vgl. Erw. 5.2) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 15’007.--, was einem Invaliditätsgrad von 34 % entspricht, weshalb sich kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Fall um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Mit Honorarnote vom 27. Dezember 2011 (Urk. 18) stellte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Fr. 1'245.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) in Rechnung, in welcher Höhe er aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1’245.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).