IV.2011.00160

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit durch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2008 (Urk. 8/32) und Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2008 (Urk. 8/34) bestätigter Verfügung vom 22. November 2006 (Urk. 8/27) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint hatte, meldete sich die 1960 geborene A.___ am 10. November 2009 erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/41). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der früheren Abweisung ihres Rentenbegehrens legte die Versicherte einen Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 23. Oktober 2009 auf (Urk. 8/40). Mit Schreiben vom 16. November 2009 forderte die IV-Stelle bei der Gesuchstellerin weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ein (Urk. 8/44), worauf sie veranlasste, dass Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, am 5. Dezember 2009 einen Bericht einreichte (Urk. 8/51). Sodann zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/46) bei und holte einen weiteren Bericht des Dr. B.___ (Urk. 8/49: Bericht vom 20. November 2009) ein. In der Folge stellte sie mit Vorbescheid vom 6. Januar 2009 (recte: 2010) in Aussicht, dass auf das Leistungsbegehren mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der früheren Verneinung eines Rentenanspruchs nicht eingetreten werde (Urk. 8/54). Nachdem der zwischenzeitlich von der Versicherten beigezogene Rechtsvertreter gegen den vorgesehenen Nichteintretensentscheid mit Eingabe vom 8. Februar 2010 Einwände erhoben hatte (Urk. 8/59), ordnete die IV-Stelle eine Begutachtung bei der Abklärungsstelle D.___ an (Urk. 8/63). Gestützt auf das von dieser am 6. September 2010 erstattete Gutachten (Urk. 8/67) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 10. Januar 2011 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).

2.       Dagegen führt die Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2011 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 28. März 2011 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, in den Unterlagen der behandelnden Ärzte könnten keine Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gefunden werden. Die Beurteilung der D.___-Gutachter habe ergeben, dass nach wie vor für eine rückenadaptierte körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Da weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, bestehe nach wie vor ein anspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von 6 % (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei seit der Abweisung ihres früheren Gesuches um Ausrichtung von Rentenleistungen erfolglos medizinisch behandelt worden. Die behandelnden Fachärzte würden eine Zunahme der Beschwerden attestieren. Richtigerweise habe sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1).

3.
3.1     In Würdigung der damals vorhandenen medizinischen Unterlagen kam das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2008 zum Schluss, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine rückenadaptierte Tätigkeit bestehe; auch seitens der psychischen Gesundheit bestehe bei den gutachterlich bestätigten Diagnosen einer leichten depressiven Episode und eines Schmerzsyndroms keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urteil vom 30. Januar 2008, E. 3.2, Urk. 8/32 S. 7 f.).
3.2     Der behandelnde Rheumatologe, Dr. B.___, berichtete am 23. Oktober 2009 von einer deutlichen Verschlechterung der Beschwerden des Bewegungsapparates in den vorangegangenen zwölf Monaten und einer zunehmenden depressiven Stimmungslage und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 8/40). Im Bericht vom 20. November 2009 präzisierte Dr. B.___, 2008 sei neu eine chronische PHS calcarea rechts mehr als links sowie eine Gonarthrose rechts mehr als links aufgetreten (Urk. 8/49). Im D.___-Gutachten vom 6. September 2009 wurde zu den Wirbelsäulenbeschwerden festgehalten, dass die Bildgebung insgesamt bloss eine geringe Progredienz der degenerativen Veränderungen im Vergleich zu den früheren Untersuchungen zeige. Die aktuelle Verlaufsuntersuchung beim behandelnden Neurologen Dr. med. E.___ ergebe weiterhin eine chronische Zervikalgie und eine chronische Lumbalgie ohne Nachweis eines radikulären Irritations- oder Ausfallsyndroms (Urk. 8/67 S. 9). Da die von Dr. B.___ berichteten Knie- und Schulterbeschwerden weder klinisch noch radiologisch dokumentiert waren und sich die Beschwerdeführerin nur kursorisch unter Angabe von massiven Schmerzen untersuchen liess, wurden die chronische PHS calcarea sowie die Gonarthrose lediglich als anamnestische Diagnosen aufgeführt. Die Gutachter führten sodann aus, ihrer Ansicht nach sei die Schmerzproblematik und ihre Zunahme überwiegend bis ausschliesslich psychisch bedingt (Urk. 8/67 S. 9 ff.). Zur Arbeitsfähigkeit wurde schliesslich erwogen, die Beurteilung müsse medizinisch-theoretisch erfolgen, da sich die Versicherte bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bei deutlichem Schmerzverhalten stark selbst limitiert habe. Für eine rückenadaptierte, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei die Explorandin 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/67 S. 9 f.). Soweit die Beschwerdeführerin eingewendet hat, die Gutachter hätten weitere Abklärungen zum Ausschluss einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung für erforderlich gehalten, ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Facharzt keine Hinweise hiefür beschrieben hat; sollte er im weiteren Verlauf eine entzündliche Erkrankung aufgrund von klinischen und apparativen Verfahren feststellen, wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen, ein neues Leistungsgesuch einzureichen, falls sich dannzumal Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit objektivieren lassen sollte.
         Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin psychiatrisch betreut, weist in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2009 zwar auf eine Verschlechterung des psychischen Zustands hin, beschreibt indes bloss denselben Befund, der bereits vom damaligen psychiatrischen Gutachter im Jahr 2006 erhoben werden konnte (Urk. 8/51). Eine objektive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ist damit nicht erstellt. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
3.3     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Arbeitsfähigkeit seit der Abweisung ihres ersten Leistungsgesuchs im November 2006 nicht in anspruchserheblicher Weise verändert haben. Die erneute Verneinung eines Rentenanspruchs erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).