Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00166
IV.2011.00166

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 7. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1969, Mutter eines Kindes, geboren 1994 (Urk. 6/2 Ziff. 3), war von September 1988 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisse auf den 31. Januar 2005 als Bestückerin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 6/62/2 Ziff. 2.1 und 2.7, Urk. 6/62/8).
         Die Versicherte meldete sich am 24. Mai 2004 wegen Depressionen und Angst bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/2 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/7-8, Urk. 6/11) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/6) ein.
         Mit Verfügung vom 21. September 2004 (Urk. 6/14), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 (Urk. 6/27), wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Rente ab. Die dagegen von der Versicherten angehobene Beschwerde (Urk. 6/32/3-11) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Januar 2006 ab (Urk. 6/43). Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies eine dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 6/46/2-17) mit Urteil vom 21. August 2006 ab (Urk. 6/51).
1.2     Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 (Urk. 6/77) verneinte die IV-Stelle, nachdem sie auf ein Gesuch der behandelnden Psychiaterin um Neubeurteilung der Verhältnisse (Urk. 6/54 S. 1 oben) eingetreten war, einen Rentenanspruch mit der Begründung, seit dem letzten Entscheid seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden (Urk. 6/77 S. 2). Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2008 erhob die Versicherte am 28. Februar 2008 Beschwerde (Urk. 6/81/3-12). Mit Urteil vom 9. Juli 2008 wies das Sozialversicherungsgericht die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/85/10 Dispositiv Ziff. 1).
1.3     Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte über den Gesundheitszustand der Versicherten ein (Urk. 6/93, Urk. 6/99-100, Urk. 6/109, Urk. 6/111). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/116-122) lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 2011 wiederum ab (Urk. 6/124 = Urk. 2).
         In einem separaten Schreiben vom 13. Januar 2011 machte die IV-Stelle der Versicherten eine fachärztliche psychiatrische Behandlung und die Behandlung ihrer Benzodiazepinabhängigkeit zur Auflage im Sinne ihrer Schadenminderungspflicht. Dies im Hinblick auf allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen und ein erneutes Rentengesuch (Urk. 6/123).

2.       Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Februar 2011 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Versicherte Anspruch auf eine halbe Rente habe. Die IV-Stelle sei einzuladen, die entsprechende Berechnung vorzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. März 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 16. Juni 2011 zugestellt (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte im Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 6/27). Das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2006 (Urk. 6/43) und das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 21. August 2006 (Urk. 6/51) bestätigten den Entscheid der Beschwerdegegnerin und wiesen die dagegen eingereichten Rechtsmittel ab. Ein erneutes Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2008 ab (Urk. 6/77). Mit Urteil vom 9. Juli 2008 ordnete das Sozialversicherungsgericht ergänzende Abklärungen des Sachverhalts an (Urk. 6/85/10 Dispositiv Ziff. 1).
         Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die neu eingeholten medizinischen Berichte in der Verfügung vom 13. Januar 2011 fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2005 als Bestückerin zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine angepasste Tätigkeit habe nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 2 S. 2).
2.2     Strittig ist, ob im Vergleich zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2004 gestützt auf die nun vorliegenden Arztberichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin ist seit April 2003 bei Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, in Behandlung (Urk. 6/8/6 lit. D.1). Dr. A.___ führte in einem Bericht vom 13. Juni 2004 (Urk. 6/8/1-6) aus, die Beschwerdeführerin leide seit fünf Jahren an therapiebedürftigen psychischen Beschwerden (S. 6 lit. D.7). Als Diagnosen nannte er in dem Bericht eine ausgeprägte Angsterkrankung und Depression bei sozio-kulturellen Belastungen und genetischer Disposition, welche seit fünf Jahren bestünden (S. 5 lit. A). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin bestehe seit dem 10. November 2003 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 5 lit. B).
3.2         Insbesondere gestützt auf diese ärztliche Stellungnahme schloss das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Januar 2006, bestätigt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. August 2006 (Urk. 6/51 E. 4.2), dass keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege, welche rechtfertigen würde, von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden zu sprechen. Die psychischen Beeinträchtigungen fänden ihre hinreichende Erklärung in den invaliditätsfremden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren (Urk. 6/43 E. 4). Damit bestätigte es den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 (Urk. 6/27).

4.
4.1     Dr. med. B.___, Oberärztin, und med. pract. C.___, Assistenzarzt, Psychiatriezentrum D.___, ersuchten die Beschwerdegegnerin am 22. März 2007 (Urk. 6/54) um eine Neubeurteilung der Verhältnisse. Die Ärzte legten in dem Bericht dar, die Beschwerdeführerin leide an einer chronifizierten Erkrankung, die sich tendenziell zunehmend verschlechtere (S. 1 oben). Sie diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (S. 2).
         Die Beschwerdeführerin erscheine zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Besserung der Symptomatik sei aufgrund der Chronifizierung vorläufig nicht zu erwarten (S. 1 oben, vgl. auch den Bericht vom 27. August 2007, Urk. 6/64).
4.2     Dr. A.___ führte in einem weiteren Bericht vom 27. August 2007 (Urk. 6/63/7-8) aus, die Beschwerdeführerin sei für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 70 % arbeitsunfähig. Eventuell sei es ihr möglich, eine einfache körperliche Tätigkeit täglich zwei bis drei Stunden an fünf Tagen in der Woche auszuüben, wobei eine solche Tätigkeit wahrscheinlich nur in einem geschützten Rahmen in Frage komme (S. 1 Ziff. 3).
4.3     Die Beschwerdegegnerin gab ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 5. Juli 2009 (Urk. 6/93) und ist von med. pract. E.___ und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychosomatische Medizin, unterzeichnet (S. 11).
         Die Gutachter stellten die Diagnosen: Angst und depressive Störung, gemischt, seit Sommer 1997 bestehend, sowie Tranquilizerabhängigkeit (S. 9 Ziff. 1). Med. pract. E.___ und Dr. F.___ attestierten der Beschwerdeführerin, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die behandelnden Ärzte, Dr. med. G.___ und Dr. A.___, seien schon im Jahr 2004 von einer solchen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Soweit diese in den späteren Angaben von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als 50 % ausgegangen seien, hätten sie eine solche nicht begründet (S. 9 Ziff. 2). Im Bericht des Psychiatriezentrums D.___ vom 27. August 2007 (vgl. Urk. 6/64) werde als psychopathologischer Befund lediglich beschrieben, dass eine deutliche Affektlabilität bestanden habe. Ansonsten bestehe der Befund aus Normalbefunden und Klagen der Beschwerdeführerin (S. 10 Ziff. 6). Es liege eine seelische Störung mit Krankheitswert vor, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt habe. Ungünstig für den Verlauf hätten sich der Rentenstreit und Rentenerwartungen ausgewirkt. Die Einschätzung der psychosozialen Faktoren bleibe auch nach dem heutigen Kenntnisstand spekulativ (S. 10 Ziff. 8).
4.4     Med. pract. E.___ und Dr. F.___ nahmen am 8. November 2009 (Urk. 6/99) zu Fragen der Beschwerdegegnerin ergänzend Stellung. Die Gutachter führten auf die Frage nach dem Verlauf der Befunde aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung am 18. April 2009 somatoforme Beschwerden, hypochondrische Ängste, Schlafstörungen, Albträume, sexuelle Inappetenz und insgesamt eine herabgesetzte Belastbarkeit beschrieben (Ziff. 1 a).
         Die Beschwerdegegnerin richtete an die Gutachter die Frage: „Ist die Angststörung der Versicherten inzwischen remittiert, so dass kein psychopathologischer Befund mehr nachweisbar ist?“ Med. pract. E.___ und Dr. F.___ führten dazu aus, die Beschwerdeführerin habe die Begutachtungssituation offensichtlich nicht als angstauslösend erlebt. Es hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden. Das bedeute aber nicht, dass keine Angststörung mehr bestehe (Ziff. 1 b). In der Begutachtungssituation hätten sich keine psychopathologischen Befunde ergeben (Ziff. 1 c).
         Die Beschwerdegegnerin stellte weiter die Fragen: „Ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2004 eingetreten? Wenn ja, wie hat sich der Gesundheitszustand verändert? Ist es zu einem Wechsel der Diagnose gekommen?“ Die Gutachter antworteten darauf, nach den Akten bestünden seit 2004 keine gravierenden Veränderungen in der Beschreibung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (Ziff. 3).
4.5     Die Beschwerdeführerin war vom 13. März bis 10. Juni 2008 in der H.___ AG, Depressionsstation, in stationärer Behandlung (Urk. 6/100 S. 1 Ziff. 1.3).
         Dr. med. I.___, Oberärztin, H.___ AG, stellte in einem nicht datierten Bericht (Urk. 6/100) - die Beschwerdegegnerin vermerkte als Eingangsdatum des Berichtes den 9. Dezember 2009 - die Diagnosen: mittelgradige depressive Episode (chronifiziert) mit somatischem Syndrom, generalisierte Angststörung, Störungen durch Sedative/Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom (Ziff. 1.1). Dr. I.___ führte weiter aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 13. März bis 10. Juni 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 1.6). Im Rahmen der Depression bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit und Konzentration. In einer angepassten Tätigkeit mit ausreichend Ruhepausen, strukturiertem und geregeltem Setting ohne Schichtarbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % (Ziff. 1.7). Es werde eine konsequente Fortführung der pharmako- und psychotherapeutischen Behandlung bei schrittweiser Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess empfohlen (Ziff. 1.8). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne ab Juni 2009 mit einem Pensum von zirka 20 % - 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
4.6     Dr. med. J.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 29. Dezember 2009 (Urk. 6/115 S. 5 f.) an, nach dem Gutachten von med. pract. E.___ und Dr. F.___ vom 5. Juli 2009 handle es sich bei den Beschwerden um eine seelische Störung mit Krankheitswert, die für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich sei. Im Gutachten komme jedoch nicht zum Ausdruck, wie die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 5 unten). Zusammenfassend sei das Gutachten nicht geeignet, die Frage zu klären, ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Im Gutachten würden keine pathologischen Befunde beschrieben. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden werde nicht begründet. Es seien daher weitere Abklärungen notwendig (S. 6 oben).
4.7     Dr. A.___ legte in einem Schreiben vom 2. Februar 2010 (Urk. 6/103) an die Beschwerdegegnerin dar, die Beschwerdeführerin sei vor kurzem notfallmässig in einer schlechten psychischen Verfassung zu ihm gekommen. Sie habe berichtet, dass die Beschwerdegegnerin sie zum zweiten Mal psychiatrisch begutachten lassen wolle. Dieses Vorgehen sei für die Beschwerdeführerin und Dr. A.___ nicht nachvollziehbar. Das Vorgehen störe die Beschwerdeführerin psychisch enorm (S. 1).
4.8     Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 18. August 2010 (Urk. 6/109/5-50). Die Begutachtung erfolgte am 16. Februar 2010 im Beisein eines Dolmetschers (S. 1).
         Dr. K.___ führte aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin berichte, dass es schon nach der Geburt des einzigen Kindes ab 1994 zu einer zunehmenden Nervosität und Ängstlichkeit der Beschwerdeführerin gekommen sei (S. 24 Ziff. 3.5 oben).
         Der Gutachter nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine generalisierte Angststörung mit hypochondrischen Zügen und intermittierend auftretenden panikartigen wie auch phobischen Zuständen, die sich ab zirka Sommer 1997 entwickelt hätten. Die Beschwerdeführerin sei seit April 2003 in neurologischer Behandlung. Weiter bestünden Störungen durch Sedativa und eine Benzodiazepinabhängigkeit mit Beginn spätestens ab 2003 sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und hysteriformen Verhaltensweisen (S. 29 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. K.___ rezidivierende, leichtgradig ausgeprägte und ängstlich gefärbte depressive Störungen (S. 30 Ziff. 4.2). Eine depressive Symptomatik sei bei der aktuellen Begutachtung klinisch nicht mehr im Vordergrund gestanden. Aufgrund der überlieferten Diagnosen wie auch der Eigenanamnese der Beschwerdeführerin sei aber anzunehmen, dass früher solche „depressive Episoden“ aufgetreten seien. Bei der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Klinik H.___ im Juni 2008 sei eindeutig die Diagnose einer generalisierten Angststörung gestellt worden. Das wesentliche Symptom sei eine generalisierte und anhaltende Angst, die aber nicht auf bestimmte Situationen in der Umgebung beschränkt oder darin besonders betont sei. Die Angst sei frei flottierend (S. 26 Mitte).
         Unter der Überschrift: „Psychosoziale und umgebungsbedingte Probleme“ hielt der Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden beträchtliche Probleme innerhalb der eigenen Familie wie auch im weiteren sozialen Umfeld. Diese seien durch das bei der Beschwerdeführerin zu beobachtende Vermeidungs- und Rückzugsverhalten in den letzten Jahren entstanden (S. 30 Ziff. 4.2 Mitte). Die in früheren Arztberichten erwähnten psychosozialen und soziokulturellen Faktoren hätten auf die Entstehung der unter Ziff. 4.1 im Gutachten genannten Störungen einen nicht zu vernachlässigenden und kausalen Einfluss gehabt (S. 30 Ziff. 4.2 unten).
         Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei es schon ab 2003 zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit gekommen aufgrund aufgetretener psychiatrischer Störungen (in Form von ängstlichen und depressiven Verstimmungen, Schlafstörungen, Einbussen in der psychopathologischen Belastbarkeit). Die Beschwerdeführerin habe deshalb ihr Arbeitspensum von 100 % als Bestückerin im Jahr 2003 immer wieder auf 50 % reduzieren müssen. Das Arbeitsverhältnis sei ihr auf Ende Januar 2005 gekündigt worden (S. 32 Mitte). Es habe aber auch Bemühungen des Arbeitgebers gegeben, sich mit der Beschwerdeführerin ins Benehmen zu setzen, nachdem sie bis zum Jahre 2003 als sehr tüchtige Arbeitnehmerin gegolten habe, der man auch noch mehr zugetraut habe (S. 32 unten). Im Hinblick auf eine Minderung der Arbeitsfähigkeit ab 2004 bestehe eine sehr unklare Datenlage. Eine genaue Rekonstruktion sei deshalb nicht möglich (S. 33 unten). Eine Rückkehr in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bestückerin sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten. Hingegen bestehe, jedenfalls theoretisch evaluiert, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen des ersten Arbeitsmarktes. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die ermittelte Arbeitsfähigkeit von 100 % von der Beschwerdeführerin aller Voraussicht nach nicht realisiert werde. Dies auf der Grundlage eines seit 2003 entwickelten erheblichen Vermeidungsverhaltens mit einem sekundären Krankheitsgewinn (S. 34 Ziff. 5.1).
4.9     Dr. K.___ antwortete in einem Schreiben vom 12. September 2010 (Urk. 6/111) auf die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin. Der Gutachter legte dar, bei Beginn der Störung mit Vorläufersymptomen ab 1997 habe sich im Jahre 2003 eine Angststörung entwickelt, die mit Einschränkungen der Konzentration und der (selektiven wie geteilten) Aufmerksamkeit, einer Verminderung des Durchhaltevermögens, unter anderem auch bedingt durch Schlafstörungen, zu einer zwischen 50 % und 100 % liegenden Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. Januar 2005, aber auch nur für diesen, könne eine Arbeitsunfähigkeit primär aus dem psychischen Gesundheitsschaden gemäss Ziff. 4.1 des Gutachtens abgeleitet werden. Danach und zwar bis heute bestünden ganz überwiegend IV-fremde Faktoren - bei tendenzieller Abnahme der ursprünglichen psychischen Symptomatik und einer Überlagerung beziehungsweise Verdrängung derselben durch die psychosozialen Einflüsse: Vermeidungsverhalten, sekundärer Krankheitsgewinn, eine zunehmende Benzodiazepinabhängigkeit, unzureichende psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung (S. 3).
         Ab Ende 2004/Anfang 2005 hätten IV-irrelevante, psychosoziale Faktoren das klinische Bild dominiert und hätten überwiegend (den in der Folge von den behandelnden Ärzten ermittelten) Grad der Arbeitsunfähigkeit bestimmt sowohl für die zuletzt ausgeübte wie auch für eine angepasste Tätigkeit des freien Arbeitsmarktes. Die von Dr. K.___ bestimmte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Tätigkeit als Bestückerin setze sich zu mehr als der Hälfte aus IV-fremden Faktoren zusammen: Vermeidung, Motivationsverlust, Tagesmüdigkeit und Minderung kognitiver Fertigkeiten bei einer Benzodiazepinabhängigkeit, Dekonditionierung und „Entwöhnung“ vom Arbeitsleben. Nur der kleinere Anteil der Arbeitsunfähigkeit (signifikant unter 50 % liegend) könne auf einen psychischen Gesundheitsschaden im engeren Sinne zurückgeführt werden (S. 3 f.). Es sei hervorzuheben, dass die IV-irrelevanten Faktoren keine Rolle spielen würden, wenn für die Beschwerdeführerin eine geeignete, zumutbare Tätigkeit gefunden werden könne, bei der diese Faktoren nicht mehr ins Gewicht fallen würden. Bei einer entsprechend angepassten Tätigkeit handle es sich um eine solche ohne grossen Zeitdruck und mentale Überbeanspruchung, ohne Publikumsverkehr und ohne überdurchschnittliche Anforderungen an das Konzentrations-, das Reaktions-, aber auch an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie ohne Verantwortung für Personen und für komplexere Maschinen. In einer solchen Tätigkeit bestehe ab Ende Januar 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 4 unten). Dr. K.___ habe im Gutachten vorgeschlagen, dass eine Zeit der adäquaten Behandlung einem Arbeitsversuch respektive einer ernsthaften Rückkehr ins Arbeitsleben vorgeschaltet werden sollte (S. 4 unten).
4.10   Dr. J.___, RAD, hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 20. September 2010 (Urk. 6/115 S. 9) fest, Dr. K.___ erläutere in den Ergänzungen vom 12. September 2010, warum für die Tätigkeit als Bestückerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege. Es brauche für diese Arbeit eine erhöhte Konzentration, fokussierte Aufmerksamkeit, manuelles Geschick, feinmotorische Fähigkeiten und ein gutes Durchhaltevermögen. Die Beschwerdeführerin verfüge aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in genügendem Mass über diese Fähigkeiten. Dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht umgesetzt werde, beruhe auf IV-fremden Gründen. Für eine angepasste Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nie eingeschränkt gewesen und sei es auch heute nicht. Weitere Abklärungen und die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht seien nicht notwendig.

5.
5.1     Für die Zeit seit der Neuanmeldung vom 22. März 2007 (Urk. 6/54) gehen med. pract. E.___ und Dr. F.___ im Gutachten vom 5. Juli 2009 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus (Urk. 6/93 S. 9 Ziff. 2). Zu derselben Beurteilung gelangt auch Dr. I.___, nachdem die Beschwerdeführerin zwischen dem 13. März und 10. Juni 2008 in der Klinik H.___ in stationärer Behandlung war (Urk. 6/100 Ziff. 1.3, Ziff. 1.7 unten). Nach dem Gutachten von Dr. K.___ vom 18. August 2010 ist der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Bestückerin nicht mehr zumutbar, während in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 6/109 S. 34 Ziff. 5.1 Mitte).
5.2    
5.2.1         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2.2   Im Gutachten von Dr. K.___ vom 18. August 2010 findet sich eine Zusammenfassung der relevanten Vorakten. Das Gutachten beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2010 und trägt den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden Rechnung. Das Gutachten setzt sich eingehend mit der Frage der richtigen Diagnose und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auseinander. Es vermag weiter in der Beurteilung der medizinischen Situation und den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Das Gutachten vom 18. August 2010 und die ergänzenden Ausführungen von Dr. K.___ vom 12. September 2010 genügen den Anforderungen der Rechtsprechung. Dem Gutachten ist daher voller Beweiswert beizumessen.
         Die Beschwerdeführerin brachte gegen das Gutachten vor, der Gutachter habe sich im Hauptgutachten betreffend die vor der Begutachtung liegenden Zeitspanne nicht festlegen wollen. Aufgrund des Drängens der Beschwerdegegnerin komme er in seinem Ergänzungsbericht aber zum Schluss, dass ab Anfang 2005 und für die Folgezeit IV-irrelevante, psychosoziale Faktoren in überwiegendem Masse die Arbeitsunfähigkeit bestimmt hätten (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 3). In der Tat ist zu sagen, dass eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor einer Begutachtung grundsätzlich mit Vorsicht zu würdigen ist. Dr. K.___ legte in einem ersten Schritt eingehend dar, dass zumindest ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, da IV-fremde Faktoren im Vordergrund stünden (Urk. 6/109 S. 33 f.). Auf S. 3 der Stellungnahme vom 12. September 2010 führte er die ab dem 1. September 2003 von dem behandelnden Neurologen Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit auf (Urk. 6/111 S. 3 Mitte). Die Einschätzung, wonach ab Ende 2004/Anfang 2005 von einem überwiegenden Einfluss IV-fremder Faktoren auszugehen sei, erfolgte unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage. Im Übrigen wiesen auch med. pract. E.___ und Dr. F.___ auf die Rentenerwartungen der Beschwerdeführerin hin (Urk. 6/93 S. 10 Ziff. 8), wobei es sich ebenfalls um psychosoziale Faktoren handelt.
         Med. pract. E.___ und Dr. F.___ beschrieben im Gutachten vom 5. Juli 2009 einen weitgehend unauffälligen psychiatrischen Befund (Urk. 6/93 S. 8 unten). Im Gegensatz zu Dr. K.___ lässt sich dem Gutachten von med. pract. E.___ und Dr. F.___ nicht entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, was auch der RAD beanstandete (Urk. 6/115 S. 5 f.). Dies war der Grund, weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung ihres RAD eine erneute psychiatrische Begutachtung veranlasste. Dem überzeugenden und ausführlich begründeten Gutachten von Dr. K.___ und den Ergänzungen vom 12. September 2010 ist unter Berücksichtigung der Beurteilung des RAD der Vorzug vor dem Gutachten von med. pract. E.___ und Dr. F.___ vom 5. Juli 2009 und dem Bericht der behandelnden Psychiaterin der Klinik H.___ zu geben. Soweit die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. K.___ zu beurteilen ist, ist nicht erstellt, dass bis zur Begutachtung durch Dr. K.___ eine IV-relevante Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hätte. Für eine solche sprechen weder das Gutachten von med. pract. E.___ und Dr. F.___ noch die Berichte der behandelnden Ärzte.
5.2.3   Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit dahingehend als erstellt, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Bestückerin nicht mehr zumutbar ist, während in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Dabei ist gemäss Dr. K.___ ab Ende 2004/Anfang 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

6.
6.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2     Die Beschwerdeführerin war seit September 2003 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 6/111 S. 3 Mitte). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist daher bereits im September 2004 als erfüllt anzusehen.
         Nach dem Bericht der Y.___ AG vom 3. Juni 2004 belief sich der für das Jahr 2004 als Bestückerin zu erwartende Verdienst auf Fr. 4'150.-- pro Monat (Urk. 6/6 Ziff. 16). Die Beschwerdeführerin erzielte zudem im Jahr 2002 einen Bonus von Fr. 2'610.-- und im Jahr 2003 einen solchen von Fr. 420.-- (Urk. 6/6 Ziff. 20). Die Beschwerdegegnerin stellte im Feststellungsblatt vom 21. September 2004 auf einen zu erwartenden Bonus von Fr. 2'600.-- ab (Urk. 6/13 S. 1). Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Bestückerin gearbeitet hätte, ist das für 2004 zu erwartende Jahreseinkommen von Fr. 56'550.-- (Fr. 4'150.-- x 13 + Fr. 2'600.--) an die seitherige Lohnentwicklung anzupassen. Bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2005, 1.2 % im Jahr 2006, 1.6 % im Jahr 2007, 2 % im Jahr 2008, 2.1 % im Jahr 2009 und 0.8 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 6-2011 S. 95 Tabelle B10.2) ergibt sich für das Jahr 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 61'647.-- ([Fr. 4'150.-- x 13 + Fr. 2'600.--] x 1.01 x 1.012 x 1.016 x 1.02 x 1.021 x 1.008). Als Valideneinkommen sind demnach Fr. 61'647.-- zu veranschlagen.
6.3    
6.3.1   Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittswert der LSE-Tabellenlöhne abgestellt. Dies sei schon im Ansatz falsch. Stattdessen sei auf eine Tätigkeit abzustellen, wie sie Dr. K.___ in seinem Gutachten umschreibe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7).
6.3.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.3.3   Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
6.3.4   Die Beschwerdeführerin sieht sich nach ihren Aussagen, die sie anlässlich der Begutachtung durch Dr. K.___ machte, als nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 6/109 S. 36 oben). Gemäss Dr. K.___ ist eine Tätigkeit ohne zu grossen Zeitdruck und mentale Überbeanspruchung, ohne Publikumsverkehr und ohne überdurchschnittliche Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen auf die Beschwerdeführerin zugeschnitten (Urk. 6/109 S. 36 Mitte). Aus dem Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ergibt sich, dass auf dem Arbeitsmarkt entsprechende Arbeitsstellen vorhanden sind. Nachdem die Beschwerdeführerin seit der Kündigung der Anstellung bei der Y.___ AG per Ende Januar 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen bestimmt hat.
         Gemäss LSE 2008 (Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010, S. 26 Tabelle TA1) hätte die Beschwerdeführerin in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) im Jahr 2008 durchschnittlich Fr. 4'116.-- pro Monat verdienen können. Die Beschwerdegegnerin trug den von Dr. K.___ genannten Einschränkungen, namentlich im Konzentrations- und Reaktionsvermögen der Beschwerdeführerin, mit einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn Rechnung (Urk. 6/114 S. 2, Urk. 2 S. 2 unten). Ein Abzug von 15 % erweist sich als angemessen. Ein Grund für einen Abzug von 25 %, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7), besteht nicht. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden seit 2009 (Die Volkswirtschaft, a.a.O. S. 94 Tabelle B9.2) ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (von 2.1 % im Jahr 2009 und 0.8 % im Jahr 2010) für 2010 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 45’044.-- (Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.85 x 1.021 x 1.008).
         Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'647.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 45’044.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16’603.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 27 %.
6.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % kein Anspruch auf eine Rente besteht. Im Vergleich zum Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2004 ist keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen, nachdem unverändert IV-fremde psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin dominieren. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2011 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).