IV.2011.00167

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 18. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, ist dipl. Pflegefachmann und arbeitete zuletzt im Pflegeheim Y.___ in einer bis am 30. September 2008 befristeten Anstellung (Arbeitgeberbericht vom 21. November 2008, Urk. 8/14). Am 7. Juli 2008 erlitt er bei einem Treppensturz eine Kniegelenksdistorsion rechts. Nach diesem Vorfall, der das bereits stark vorgeschädigte rechte Knie traf (vgl. dazu die Akten der involvierten Unfallversicherer, im Wesentlichen Urk. 8/11 [zum Unfall vom 13. August 2002] sowie Urk. 8/22, 8/40 und 8/46-48 [zum Unfall vom 7. Juli 2008]), nahm er keine Erwerbstätigkeit mehr auf.
         Am 28. September 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schloss ihre Bemühungen um Wiedereingliederung mittels Arbeitsvermittlung oder Umschulung am 19. November 2009 ab, da der Versicherte in jenem Zeitpunkt beabsichtigte, nach Norwegen zu ziehen (Urk. 8/44-45). Wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit gab der Versicherte die Auswanderungspläne indessen wieder auf (Urk. 8/49). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, Z.___, eine Begutachtung. Dr. A.___ erstattet das Gutachten am 6. September 2010 (Urk. 8/77). Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 28 % und verneinte, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem der Versicherte Einwände erhob (vgl. Urk. 8/89), einen Rentenanspruch (Verfügung vom 13. Januar 2011, Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 14. Februar 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente zu gewähren. Ferner stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. März 2011, Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Die CSS Versicherung AG als für den Unfall vom 7. Juli 2008 zuständige Unfallversicherung ihrerseits stellte sämtliche Versicherungsleistungen per 31. März 2010 nach Erreichen des Status quo sine ein (Verfügung vom 8. Juni 2010; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2011). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Prozess-Nr. UV.2011.00235 und wurde mit heutigem Entscheid in abweisendem Sinn entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG  aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid vor allem auf das Gutachten von Dr. A.___, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten sitzenden Tätigkeiten seit Oktober 2009 zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Urk. 8/86/8-10 und Urk. 2).
         Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das erwähnte Gutachten sei keine beweistaugliche Grundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles. Insbesondere fehle es an einer Gesamtbeurteilung unter Einbezug sämtlicher Diagnosen, namentlich auch der Adipositas (Urk. 1).
2.2     Dr. A.___ erstattete sein Gutachten am 6. September 2010. Dabei standen ihm die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten medizinischen Akten (Stand 23. Juli 2010) zur Verfügung. Die klinische Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers fand am 31. August 2010 statt (Urk. 8/77 S. 1).
         Aufgrund der medizinischen Unterlagen und seiner eigenen Befunderhebungen stellte der Experte folgende Diagnosen (S. 19):
- Adipositas per magna Grad III, BMI 50 kg/m2
- Lumbospondylogenes Syndrom bei
- Fehlhaltung der Wirbelsäule
- Haltungsinsuffizienz
- mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen
- Varusgonarthrose links
- St. n. Knie-TP rechts 17.4.2009
- Metabolisches Syndrom mit
- Hypertonie
- Diabetes mellitus, Typ 2
- Chronischer Benzodiazepinabusus
         Weiter erläuterte Dr. A.___ in Berücksichtigung der und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und Röntgenbildern, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geklagten Rückenproblematik um unspezifische Rückenschmerzen bei Fehlhaltung und muskulären Defiziten mit ungenügender Rumpfstabilisation im Sinne einer Haltungsinsuffizienz handle. Beim rechten Knie mit der Totalprothese finde sich ein regulärer Zustand mit ausreichender Beweglichkeit. Links zeige sich eine Lockerung des medialen Bandapparates, gut passend zur anamnestisch bekannten linksseitigen Varusgonarthrose. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bedeuteten diese Befunde, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste sitzende Tätigkeit zumutbar sei. Dr. A.___ räumte zwar ein, dass der Befund des linken Knies in der Vergangenheit kontrovers beurteilt worden sei (vgl. Urk. 8/77 S. 24). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stimmt indessen im Wesentlichen mit derjenigen von PD Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, überein, der im Januar 2010 ein Gutachten zuhanden der Unfallversicherer erstattete (Gutachten vom 26. Januar 2010, Urk. 8/51). PD Dr. B.___ kam dabei zum Schluss, keiner der mehreren Knieunfälle der letzten Jahre habe zu einer handfesten Strukturschädigung geführt. Gonarthrosefördernd wirke sich in erster Linie die konstitutionelle Varus-Fehlstellung der Kniegelenksachsen beidseits aus. Trotzdem wäre der Beschwerdeführer nach Einschätzung auch dieses Experten in einer angepassten Tätigkeit (Büroarbeit) ganztags arbeitsfähig, sofern es ihm gelinge, sein Körpergewicht massiv zu reduzieren (Urk. 8/51 S. 16 f.).
2.3     Aufgrund der beiden Gutachten steht fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auf somatisch begründete Knie- oder Rückenprobleme, sondern in erster Linie auf die massive Adipositas zurückzuführen ist. Indirekt bestätigt das auch der Hausarzt, Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, wenn er im Bericht vom 27. April 2010 (Urk. 8/77/28) dafür plädiert, die geplante Bypassoperation zur Gewichtsreduktion abzuwarten und dann eine Neubeurteilung vorzunehmen. Im aktuellen Zustand (Gewicht 160 kg) sei der Beschwerdeführer auch in einer sogenannten angepassten Tätigkeit mit Sicherheit vollständig arbeitsunfähig.
2.4     Damit stellt sich die Frage, ob die Adipositas invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist. Nach der Rechtsprechung begründet Fettleibigkeit grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).
         Laut dem Bericht der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung des Universitätsspitals Zürich vom 10. August 2010 gibt es beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine sekundäre Ursache der Adipositas (Urk. 8/77/30). Das heisst, die Adipositas ist nicht Folge einer pathologischen Entwicklung. Gemäss dem erwähnten Bericht besteht zwar aufgrund der Adipositas, des Nikotinabusus und der Diabetes ein deutlich erhöhtes kardiovaskuläres Risiko, welches aber (zur Zeit) keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellt. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der offenbar nur eine adipositaschirugische Operation als Möglichkeit für eine Gewichtsreduktion sieht, ist Dr. A.___ gegenüber dieser Massnahme bedeutend skeptischer (vgl. Urk. 8/77 S. 20). Er hält konservative Massnahmen noch längst nicht ausgeschöpft. So spreche beispielsweise überhaupt nichts gegen eine regelmässige Wassergymnastik wie Aquafit, womit der Beschwerdeführer sein passives Bewegungsverhalten ändern könnte. Zudem sei eine bessere Strukturierung des Alltages dringend notwendig, indem der Beschwerdeführer morgens rechtzeitig aufstehe und auch die Wohnung verlasse. Der Beschwerdeführer seinerseits erwähnte lediglich, er versuche mit kohlenhydratreduzierter Nahrung sein Körpergewicht zu senken. Gleichzeitig schilderte er aber, dass er die Abende vor dem TV verbringe und dabei Snacks oder Chips zu sich nehme (Urk. 8/77 S. 12 f.). Von glaubhaften Eigenanstrengungen zur Gewichtsreduktion spricht der Beschwerdeführer nicht. Es sind nach dieser Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Gewichtsabnahme aufgrund eigener Bemühungen, welche ihn in die Lage versetzen würden, wenigstens eine sitzende Tätigkeit ausüben zu können, als unzumutbar erscheinen lassen. Ein Ausnahmefall im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung ist damit nicht gegeben, und die Beschwerdegegnerin hat die Adipositas zu Recht nicht als invalidisierend betrachtet.

3.
3.1     Für den Einkommensvergleich legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen (für das Jahr 2010 inkl. Nominallohnerhöhung) auf Fr. 88'607.49 fest (Urk. 2 und Urk. 8/85). Sie ging dabei vom Lohn aus, den der Beschwerdeführer an seiner letzten regulären Arbeitsstelle als dipl. Pflegefachmann im Pflegeheim Y.___ im Jahr 2008 verdient hatte (ca. Fr. 85'000.--/Jahr gemäss Arbeitgeberbericht vom 21. November 2008, Urk. 8/14).
         Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort selber feststellte (vgl. Urk. 7), ist dieses Vorgehen zu hinterfragen, weil es sich bei der Anstellung im Pflegeheim Y.___ um eine befristete Stelle handelte und der Beschwerdeführer auch als Gesunder nicht mehr hier tätig wäre. Rechtsprechungsgemäss müsste in einem solchen Fall das Valideneinkommen aufgrund statistischer Tabellenlöhne ermittelt werden, da es für die Festlegung des Valideneinkommens nicht auf die "effektiven Löhne", sondern auf die hypothetischen Einkünfte ankommt, welche die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde (Art. 16 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer verfügt über eine qualifizierte Ausbildung als Krankenpfleger (in der Schweiz vom Roten Kreuz anerkannt, vgl. Urk. 8/24/4). Auch wenn die interne Berufsberatung der Beschwerdegegnerin die Berufsaussichten des Beschwerdeführers eher skeptisch beurteilte (vgl. Urk. 8/44/5), so ist trotzdem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder eine Tätigkeit im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausüben würde. Die eingereichten Unterlagen und Zeugnisse (Urk. 8/24) sprechen jedenfalls nicht dagegen, dass er qualifizierteren beruflichen Anforderungen grundsätzlich nicht gewachsen wäre.
         Der standardisierte Monatslohn im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen für Männer im Anforderungsniveau 3 belief sich im Jahr 2008 bei einer 40-Stundenwoche auf Fr. 6'230.-- (LSE 2008 Tabelle TA1 Zeile 85). Mit der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,5 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2012, S. 94, Tabelle B9.2 Zeile Q) und einer Nominallohnentwicklung für das Jahr 2009 von 1.9 % (Die Volkswirtschaft 4-2012, S. 95, Tabelle B10.2 Zeile M,N,O) resultiert für den Zeitpunkt des frühestens möglichen Rentenbeginns (Ablauf der Wartezeit am 8. Juli 2009, Urk. 8/86/9) ein Valideneinkommen von Fr. 79'037.20 (Fr. 6'230.--/40*41.5*12*1.019).
3.2     Für eine spezifisch sitzende Tätigkeit fehlen dem Beschwerdeführer Berufs- und Fachkenntnisse. Es rechtfertigt sich daher, für das Invalideneinkommen vom Anforderungsniveau 4 gemäss LSE und hier vom Total der standardisierten Bruttolöhne auszugehen, weil dem Beschwerdeführer in praktisch sämtlichen Bereichen eine breite Palette von Büroarbeitsplätzen zur Verfügung stehen.
         Der standardisierten Monatslohn für Männer im Anforderungsniveau 4 belief sich im Jahr 2008 bei einer 40-Stundenwoche auf Fr. 4'806.-- (LSE 2008 Tabelle TA1 Total). Mit der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2012, S. 94, Tabelle B9.2 Zeile Total) und einer Nominallohnentwicklung für das Jahr 2009 von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 4-2012, S. 95, Tabelle B10.2 Zeile Total) resultiert für das Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 61'238.45 (Fr. 4'806.--/40*41.6*12*1.021). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ein Abzug von diesem Einkommen nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 10). Üblicherweise arbeiten in diesen Lohnsegmenten Personen ohne Ausbildung oder mit schlechten Sprachkenntnissen. Gegenüber diesen Mitkonkurrenten verfügt der Beschwerdeführer über eine weit überdurchschnittliche Ausbildung, welche den Nachteil, dass er nur sitzend arbeiten kann, mehr als wettmachen dürfte.
3.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 79'037.20 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 61'238.45 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'798.75, was einem Invaliditätsgrad von 22.5 % entspricht. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht kein Rentenanspruch (Art. 28 IVG).

4.       Nicht berücksichtigt hat die Beschwerdegegnerin indessen, dass dem Beschwerdeführer am 20. April 2009 eine Knie-Totalprothese eingesetzt wurde. Nach Ablauf der Wartefrist am 8. Juli 2009 befand sich der Beschwerdeführer noch in der Rehabilitationsphase. Laut dem Bericht von Kreisarzt Dr. D.___ vom 18. August 2009 rechnete er damals mit einer weiteren Behandlungszeit von 4-5 Monaten (Urk. 8/40/5). Dr. A.___ ging in seinem Gutachten ein Jahr später davon aus, dass der Beschwerdeführer mindestens ab Ende Oktober 2009 in einer angepassten sitzenden Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war (Urk. 8/77 S. 20). Diese Einschätzung erscheint plausibel. Für den Zeitraum ab 8. Juli 2009 bis Ende Oktober 2009 ist der Beschwerdeführer somit infolge rehabilitativer Massnahmen im Zusammenhang mit der Knie-Totalprothese in jeglicher Tätigkeit als arbeitsunfähig zu betrachten. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Beschwerdeführer damit vom Juli 2009 bis Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente. Danach besteht, wie vorstehend dargelegt, kein Rentenanspruch mehr. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5
5.1.    Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs vom 14. Februar 2011 (Urk. 1 S. 2) ist ihm deshalb für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.  
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3     Beim Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer). Im übrigen Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
         Die mit Honorarnote vom 4. Juni 2012 (Urk. 10) geltend gemachten Aufwendungen von 11.1 Stunden und Fr. 99.-- Spesen erscheinen der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache angemessen, weshalb Rechtsanwalt Kaspar Gehring beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde mit insgesamt Fr. 2'505.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen ist.
         Im Umfang des hälftigen Obsiegens ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'252.50 zuzusprechen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
         Im weitergehenden Umfang von Fr. 1'252.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen
5.4     Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2011 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente bis am 31. Januar 2010 verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2009 bis am 31. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'252.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, mit Fr. 1'252.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).