Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Rümbeli
Urteil vom 5. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, arbeitete von 1996 bis 30. Juni 2009 als Sanierungstechniker bei der Firma Y.___ (Urk. 7/11 Ziff. 1.3, Urk. 7/15, Urk. 7/59/2-3). Am 19. Mai 2008 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/11 Ziff. 6, Ziff. 12).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/14, Urk. 7/17, Urk. 7/39, Urk. 7/41, Urk. 7/49-51, Urk. 7/58, Urk. 7/64-65), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/16) ein und veranlasste ein Gutachten, das von Ärzten der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, (Z.___), am 31. August 2010 erstattet wurde (Urk. 7/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/73 ff.) und Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 7/85, Urk. 7/89) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 2011 ab 1. März 2009 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/81 und Urk. 7/81 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Februar 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei so abzuändern, dass ihm mit Wirkung ab dem 1. März 2009 eine ganze Rente zugesprochen werde (S. 2 oben Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 26. April 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 10) und weitere Arztberichte (Urk. 11/1-2) ein. Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 14).
Am 14. Juni 2011 nahmen die Ärzte des Z.___ - der Aufforderung des Gerichts (Urk. 15) entsprechend - ergänzend zu ihrem Gutachten Stellung (Urk. 19). Hiernach verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 22). Der Beschwerdeführer hingegen nahm mit Eingabe vom 7. Juli 2011 Stellung (Urk. 23) und reichte mit Schreiben vom 1. August 2011 (Urk. 25) einen weiteren Arztbericht (Urk. 26) ein, was der Beschwerdegegnerin am 5. August 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin bejahte in der Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Viertelsrente - unter Hinweis auf das Z.___-Gutachten vom 31. August 2010 (Urk. 7/70) - im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei gemäss den medizinischen Beurteilungen in seiner angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkt, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch seit August 2008 zu 60 % zumutbar. Da zusätzlich nur noch sitzende Tätigkeiten mit vorwiegend Routinearbeiten, ohne Zwangshaltung, mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen sowie der Möglichkeit, den 60%igen Einsatz flexibel zu gestalten, als lohnmindernde Faktoren zu berücksichtigen seien, verringere sich das Invalideneinkommen um 15 % (S. 1 f.). Insgesamt resultiere ein Invaliditätsgrad von 42 % (S. 2 oben). In den Einwänden des Beschwerdeführers seien zudem keine neuen medizinischen Befunde angeführt worden (S. 2 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er aufgrund seiner Herzbeschwerden generell nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Ärzte hätten ihm abgeraten, weiterhin erwerbstätig zu sein. Im Weiteren habe sich sein Gesundheitszustand kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung wesentlich verschlechtert, weshalb die medizinischen Akten zu ergänzen seien (S. 3). Infolge Verschlechterung der Werte, welche bereits im Januar 2011 vorhanden gewesen sei, habe seine Leistungsfähigkeit zusätzlich abgenommen; er könne gerade noch ein Stockwerk hochsteigen oder zehn Minuten in der Ebene spazieren, bevor er wegen pectangiösen Beschwerden pausieren müsse. Somit sei er auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht mehr leistungsfähig. Insofern habe er Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 10 S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit das Bestehen der versicherungsrechtlich relevanten körperlichen Beeinträchtigungen sowie ein allfällig daraus resultierender Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Am 13. März 2008 berichteten die Ärzte des Z.___, Herzkreislaufzentrum, Klinik für Kardiologie, über die gleichentags erfolgte kardiologische Sprechstunde mit dem Beschwerdeführer (Urk. 7/14/7-11). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- koronare 1-Ast-Erkrankung
- Status nach anterolateralem Myokardinfarkt und Reanimation bei Kammerflimmern (August 2005), Status nach PTCA ohne Stenting
- Status nach PTCA/Stenting der subtotalen RIVA-Stenose, PTCA der 90%igen Stenose des DA1 (September 2005)
- Koronarangiographie (Februar 2007); offener Stent im RIVA, kein Anhaltspunkt einer Restenose im DA1; LV 37 % bei anteroapikaler Dyskinesie und septaler Akinesie (Februar 2007)
- Echo (Februar 2007): EF 35 %, normal grosser linker Ventrikel, Akinesie basal septal und midseptal, midanterior und apikal, Hypokinesie basal anterior
- cvRF; sistierter Nikotinabusus (zirka 20 packyears), Dyslipidämie, Adipositas
Es wurde ausgeführt, aufgrund der bestehenden Risikokonstellation sei mit dem Beschwerdeführer eine ICD-Versorgung und die aktuelle Arbeitssituation besprochen worden. Eine Möglichkeit zur Reduktion der Arbeitslast sehe der Beschwerdeführer momentan nicht, dies sei jedoch unabdingbar. Der Arbeitgeber sei ferner nicht über die kardiale Erkrankung informiert, da der Beschwerdeführer den Verlust der Arbeitsstelle befürchte (S. 3).
Vom 6. bis 7. Mai 2008 weilte der Beschwerdeführer stationär im Z.___, worüber mit Austrittsbericht vom 7. Mai 2008 berichtet wurde (Urk. 7/14/12-14), und es wurde ihm am 6. Mai 2008 ein Schrittmacher (ICD) implantiert (Urk. 7/14/19-20 = Urk. 7/17/3-4).
Mit Bericht vom 6. Juni 2008 informierten die Ärzte des Z.___ den Hausarzt über die gleichentags erfolgte Kontrolle (Urk. 7/17/5-8 = Urk. 7/44/10-12) und führten aus, der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiertem Zustand zum Kontrolltermin erschienen. Klinisch fänden sich keine Hinweise auf eine relevante Volumenretention und die Schrittmacherkontrolle habe eine einwandfreie ICD-Funktion ergeben. Die Ärzte des Z.___ empfahlen dem Beschwerdeführer jedoch eine regelmässige körperliche Aktivität sowie eine Reduktion der Nahrungszufuhr (S. 2 unten).
Im Bericht vom 18. Juni 2008 (Urk. 7/17/1-2) wiederholten die Ärzte des Z.___ ihre bereits im März und Mai 2008 gestellten Diagnosen (lit. A), führten aus, der Gesundheitszustand sei stationär (lit. C.1) und attestierten ihm ab August 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (lit. B), woran sie im Bericht vom 12. November 2008 (Urk. 7/41/1-2) festhielten.
Mit Bericht vom 29. August 2008 informierten die Ärzte des Z.___ erneut den Hausarzt über die am 27. August 2008 erfolgte Kontrolle (Urk. 7/41/3-5) und führten aus, der Beschwerdeführer präsentiere sich in gutem Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert zur Verlaufskontrolle. Die körperliche Untersuchung ergebe keine weiterführenden pathologischen Befunde, insbesondere bestünden keine Zeichen einer Volumenretretion, und die Schrittmacherkontrolle habe eine einwandfreie ICD-Funktion ergeben. Die kardiovaskulären Risikofaktoren seien derzeit, bis auf das Übergewicht, gut kontrolliert (S. 2 unten).
3.2 Mit Bericht vom 17. April 2009 (Urk. 7/49) wiederholten die Ärzte des Z.___ erneut die bekannten Diagnosen (S. 1) und ergänzten, im Alltag des Beschwerdeführers bestehe eine Dyspnoe NYHA I-II, wobei dies von der Tagesform abhängig sei. Der Beschwerdeführer beklage sich über ein Stechen, vor allem beim Heben von Lasten, Augenbrennen und kalte Füsse (S. 2 Mitte). Weiter wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer klinisch kompensiert sei, seine Nierenfunktion gut sei, im Ruhe-EKG sich bis auf eine leicht verzögerte R-Progression eine unveränderter Befund zeige und es nicht zu EKG-Veränderungen unter Belastung komme. Das aktuelle Hauptproblem sei die Arbeitssituation des Beschwerdeführers. Bezüglich seiner bisherigen Tätigkeit, in welcher er sehr schwere Lasten habe heben müssen, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei sehr guter Leistungsfähigkeit könne aber eine mittelschwere Tätigkeit zu 100 % ausgeführt werden (S. 3).
Im Bericht vom 27. April 2009 (Urk. 7/50 = Urk. 7/51) wiederholten die Ärzte des Z.___ die bekannten Diagnosen (lit. A) und attestierten dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (lit. B). Es sei eine Umschulung für eine etwas weniger belastende Tätigkeit angezeigt, wobei eine mittelschwere körperliche Arbeit zu 100 % zugemutet werden könne (lit. C.3).
3.3 Mit Bericht vom 7. Januar 2010 informierten die Ärzte des Z.___ den Hausarzt über die gleichentags erfolgte kardiologische Kontrolle (Urk. 7/64/3-6) und führten aus, der Beschwerdeführer berichte über belastungsabhängige Thoraxschmerzen, die seit zwei Monaten bestünden. Klinisch bestünden diskrete Beinödeme beidseits, echokardiographisch zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom Juli 2009 ein stationärer Befund und in der Spiroergometrie habe sich der Beschwerdeführer bei minimaler Belastung über pektanginöse Beschwerden geäussert, was zu einem frühen Abbruch geführt habe (S. 3 Mitte).
Im Verlaufsbericht vom 5. März 2010 (Urk. 7/65/1-2, Urk. 7/65/6-8) hielten die Ärzte des Z.___ fest, die Diagnose habe sich nicht verändert, der Gesundheitszustand sei stationär, und attestierten dem Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit ab dem 3. August 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine schwere körperliche Tätigkeit (inklusive Heben von schweren Lasten ab 6 kg) könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben (Urk. 7/65/1 Ziff. 1-3, Urk. 7/65/6 f. lit. B und lit. C).
3.4 Mit Bericht vom 19. Januar 2011 informierten die Ärzte des Z.___ den Hausarzt über die gleichentags erfolgte kardiologische Kontrolle (Urk. 7/91/1-4 = Urk. 11/1) und führten aus, der Beschwerdeführer habe sich in weiterhin reduzierter Verfassung präsentiert. Im Vordergrund stünden belastungsassoziierte Thoraxschmerzen, eine reduzierte Leistungstoleranz sowie die eingeschränkte Mobilität, vor allem durch die Adipositas bedingt. Aufgrund der aktuellen Befunde sowie bei angiographischem Ausschluss einer Progression der koronaren Herzkrankheit im Februar 2010 mit schon damals erhöhtem LVEDP sei die aktuelle Symptomatik im Rahmen der wahrscheinlich weiterhin stark erhöhten linksventrikulären Füllungsdrücken zu interpretieren. Bei Adipositas könne zudem auch eine pulmonale Hypertonie in Betracht gezogen werden (S. 3 Mitte).
Die Ärzte des Z.___ führten im Bericht vom 16. März 2011 (Urk. 11/2) aus, der Beschwerdeführer berichte über eine unveränderte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit, er könne maximal ein Stockwerk steigen sowie zehn Minuten in der Ebene spazieren, bevor er aufgrund von pectanginösen Schmerzen pausieren müsse. Zudem berichte er über das Fortbestehen des orthostatischen Schwindels (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer zeige sich klinisch kompensiert mit normotensiven Blutdruckwerten und passend dazu im Normbereich liegendem proBNP bei weiterhin einwandfreier Nierenfunktion. Bei klinisch stabilem Verlauf zeige sich echokardiographisch jedoch eine Reduktion der linksventrikulären Funktion auf 32 % im Vergleich zum Vorbefund vom 7. Januar 2010 (EF biplan 41 %). Die Spiroergometrie sei nach fünf Minuten aufgrund von Erschöpfung und Dyspnoe abgebrochen worden. Elektrokardiographisch zeige sich wiederum ein verbreiteter QRS-Komplex mit vorbestehendem Linksschenkelblock (S. 3 unten). Es bestehe die Indikation für das Upgrade zum CRT-D, worüber der Beschwerdeführer informiert worden sei (S. 4 oben).
3.5 Am 30. Juni 2011 (Urk. 26) berichtete pract. med. A.___, Klinik für Kardiologie, Z.___, über die letztmalige Kontrolle vom 16. März 2011 (Ziff. 1.2). Dabei nannte er die aktenkundigen Diagnosen (Ziff. 1) und attestierte dem Beschwerdeführer seit Mai 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für dessen angestammte Tätigkeit (Ziff. 1.6). Zur Einschränkung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer könne keine Leistung mehr erbringen, er könne maximal für kurze Zeit drei bis fünf Kilogramm tragen, und er sei im Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie in der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt (Ziff. 3.1).
4.
4.1 Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 13. Juni 2008 (Urk. 7/14/1-6) die aktenkundigen Diagnosen (Ziff. 1) und führte aus, den Beschwerdeführer seit 2005 zu behandeln (Ziff. 3.1). Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 7. Mai bis 11. Juni 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei keine längere Arbeitsunfähigkeit ausgestellt sei. Grundsätzlich sei die Arbeit des Beschwerdeführers zu schwer für dessen geschwächtes Herz (Ziff. 2). Ab Juni 2008 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit zu 50-100 % und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Ziff. 5.2).
Mit Bericht vom 22. August 2008 (Urk. 7/44/6) teilte Dr. B.___ der zuständigen Krankentaggeldversicherung mit, der Beschwerdeführer sei ab 24. April 2008 bis auf weiteres in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 5).
4.2 Im Verlaufsbericht vom 3. Februar 2010 (Urk. 7/64/1-2) nannte Dr. B.___ die gleichen Diagnosen (Ziff. 2) und ergänzte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aufgrund der Zunahme der Beschwerden verschlechtert (Ziff. 1, Ziff. 3).
5.
5.1 Am 31. August 2010 erstatteten Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Dr. med. D.___, Oberarzt, und Prof. Dr. med. E.___, Klinikdirektor und Chefarzt, Klinik für Innere Medizin, Z.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/70). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 Ziff. 2), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 2 Ziff. 3) und auf die Ergebnisse ihrer am 28. Juni 2010 (S. 1 oben) erfolgten Untersuchung (S. 4 Ziff. 7). Dabei nannten sie als Hauptdiagnose eine koronare Eingefässerkrankung mit mittelgradig eingeschränkter linksventrikulärer Auswurffraktion (S. 4 Ziff. 6).
Die Gutachter führten aus, bei zunehmender Verschlechterung der Symptomatik, insbesondere der Angina pectoris und der Dyspnoe trotz Optimierung der Therapie, sei es seit Mai 2008 zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm die Situation mit der dauernden Angst vor einem erneuten kardialen Ereignis zu schaffen mache. Diese Angst sei nicht im Rahmen einer inadäquaten Verarbeitung zu werten, sondern sei, so die Gutachter, durchaus begründet. Dementsprechend sollte der Beschwerdeführer inskünftig keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr ausführen oder solche, die mit Stress verbunden seien. Als sinnvoll und vorbeugend in Bezug auf die Nachteile, die durch eine lang dauernde berufliche Untätigkeit entstünden, sei die Aufnahme einer angepassten, vornehmlich im Sitzen zu verrichtenden Arbeit zu erachten (S. 4 Ziff. 7.1).
Somit bestehe für die angestammte, körperlich schwere berufliche Tätigkeit dauerhaft ab dem 1. März 2008 keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 5 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.4). Eine sitzende Tätigkeit mit vorwiegend Routinearbeiten, ohne Zwangshaltung, mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen, sei zu 60 % (entsprechend einer Leistung von fünf Stunden pro Tag) möglich. Aufgrund der fluktuierenden Beschwerden müsse der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, seinen 60%igen Einsatz flexibel zu gestalten, und an Tagen mit starken Beschwerden bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 5 Ziff. 7.3). Die Gutachter erwähnten weiter, die Möglichkeiten für eine sitzende 60%ige Tätigkeit seien jedoch bei fehlender Ausbildung äusserst limitiert. Die Umsetzung dessen sei daher nur mit engagierter Unterstützung von Dritten und einer grossen Bereitschaft eines möglichen Arbeitsgebers möglich (S. 5 Ziff. 7.6).
5.2 Mit Bericht vom 14. Juni 2011 nahmen die Gutachter des Z.___ ergänzend zu ihrem Gutachten vom 31. August 2010 und zu den später ergangenen Berichten Stellung (Urk. 19). Dabei führten sie aus, der aktuellste Bericht der Klinik für Kardiologie, Z.___, vom 16. März 2011 (vgl. vorstehend E. 3.4) zeige, dass sich die Organfunktion des Herzens zwischenzeitlich leider verschlechtert habe; so habe die Auswurffraktion von 41 % auf 32 % abgenommen, womit die Pumpfunktion nicht mehr leicht, sondern mittelschwer eingeschränkt sei. In der Spiroergometrie habe der Beschwerdeführer 38 % (2.9 METS) der Sollleistung sowie eine maximale VO2 von 1.31 l/min erreicht (S. 1 f.). Mittelschwere Einschränkungen der kardialen Pumpfunktion ermöglichten, so die Z.___-Gutachter, einem Betroffenen trotzdem, körperlich nicht belastende Routinetätigkeiten, insbesondere im Sitzen, auszuführen. Eine Spiroergometrie gebe Auskunft über die mögliche körperliche maximale Leistungsfähigkeit von Seiten der Lungen, des Herzens und der Muskulatur (S. 2 oben).
Die Z.___-Gutachter führten weiter aus, eine sitzende, körperlich leichte bis moderate Tätigkeit mit Gebrauch von Reparaturwerkzeug, erfordere eine körperliche Leistung von rund 1.8 METS und eine VO2 von 0.47 l/min. Diese Leistung sei vom Beschwerdeführer somit in der Untersuchung vom 16. März 2011 erbracht worden (S. 2). Dem Beschwerdeführer (beziehungsweise seinem Rechtsvertreter) würden sie insoweit zustimmen, dass die Leistungsfähigkeit abgenommen habe. Sie hätten im Gutachten von 2010 keine Arbeitsfähigkeit attestiert für gehende Tätigkeiten oder solche mit Treppensteigen, sondern eine Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und (im Raum) umherzugehen. Dies entspreche dem damals geschilderten Leistungsprofil des Beschwerdeführers im Alltag und weiche auch nicht wesentlich von den in den Berichten vom Januar und März 2011 beschriebenen Aktivitäten ab. Dort sei nirgends festgehalten, dass der Beschwerdeführer ganztags bettlägerig sei. Einer verminderten Leistungsfähigkeit hätten sie in ihrem Gutachten Rechnung getragen, indem sie das zumutbare Pensum auf fünf Stunden pro Tag festgelegt und an Tagen mit starken Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zugebilligt hätten (S. 2 Mitte).
Ergänzend sei heute festzuhalten, dass wegen der in der Zwischenzeit mittelschweren Einschränkung der Pumpleistung des Herzens ein künftiger Arbeitsweg kein Treppensteigen von mehr als einem Stockwerk, plus eine ebene Gehstrecke in angemessenem Tempo von mehr als zehn Minuten Dauer, umfassen sollte. Nach einer derartigen Leistung sei entweder eine Pause notwendig oder die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (S. 2 unten).
6.
6.1 Aus den zitierten Arztberichten geht hervor, dass in diagnostischer Hinsicht keine wesentlichen Diskrepanzen bestehen, und dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, was auch nicht bestritten wurde. Strittig ist hingegen der Umfang der Einschränkung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beziehungsweise inwiefern sich eine medizinisch begründete Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit auswirkt.
6.2 Der Hausarzt Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab April 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (vorstehend E. 4.1). Im Jahr 2010 erwähnte er sodann lediglich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vorstehend E. 4.2). Eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung für die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowie für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist den Berichten des Hausarztes allerdings nicht zu entnehmen. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund der seit 2005 bestehenden Behandlung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem behandelnden Hausarzt Dr. B.___ ein auftragsrechtliches Vertrauensverhältnis besteht, was gemäss Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes von Hausarztberichten eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte rechtfertigt, wird doch bei Vertrauensstellungen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausgesagt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/cc).
6.3 Med. pract. A.___ ging in seinem Bericht vom 30. Juni 2011 von einer vollen Einschränkung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Diesbezüglich führte er zwar aus, der Beschwerdeführer könne keine Leistung mehr erbringen, er könne maximal für kurze Zeit drei bis fünf Kilogramm tragen und er sei im Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie in der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt (vorstehend E. 3.5), jedoch machte er weder konkrete Prozentangaben noch begründete er seine Annahmen ausführlich und nachvollziehbar. Ferner sind seine pauschalen Angaben lediglich in einem Formularbericht festgehalten; er stützte sich auf den Bericht über die letzte Kontrolle vom 16. März 2011 (Ziff. 1.2), und nahm keinen Bezug auf das von Dr. C.___, Dr. D.___ und Prof. E.___, letztere Oberarzt und Chefarzt der Klinik, in der med. pract. A.___ tätig ist, im August 2010 erstattete Gutachten, von dem er offenbar keine Kenntnis hatte. Die Gutachter umgekehrt würdigten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juni 2011 die Unterlagen, auf welche sich med. pract. A.___ stützte, ihrerseits mit einlässlicher Begründung (vorstehend E. 5.2).
6.4 Im Gutachten vom 31. August 2010 wurde nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei eine sitzende Tätigkeit mit vorwiegend Routinearbeiten, ohne Zwangshaltung, mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen, zu 60 % zumutbar. Aufgrund der fluktuierenden Beschwerden müsse der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit haben, seinen 60%igen Einsatz flexibel zu gestalten, und an Tagen mit starken Beschwerden sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vorstehend E. 5.1). Sodann wiesen die Z.___-Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 5.2) darauf hin, dass das im Gutachten geschilderte Leistungsprofil nicht wesentlich von den des Beschwerdeführers in den Berichten vom 19. Januar und 16. März 2011 beschriebenen Aktivitäten abweiche. Die Gutachter trugen der verminderten Leistungsfähigkeit Rechnung, indem sie das zumutbare Pensum auf fünf Stunden pro Tag festlegten und davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer an Tagen mit starken Beschwerden vollständig arbeitsunfähig sei. Schliesslich bestätigten die Z.___-Gutachter nicht nur die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern legten ergänzend fest, dass wegen der in der Zwischenzeit mittelschweren Einschränkung der Pumpleistung des Herzens ein künftiger Arbeitsweg kein Treppen steigen von mehr als einem Stockwerk und eine ebene Gehstrecke in angemessenem Tempo von mehr als zehn Minuten Dauer umfassen sollte (vorstehend E. 5.2). Somit wurde die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch die Z.___-Gutachter berücksichtigt.
6.5 Der Bericht vom 30. Juni 2011 von med. pract. A.___ bezog sich auf die letzte Kontrolle vom 16. März 2011, mithin auf die ambulante Behandlung vom 19. Januar bis 14. Februar 2011. Ausserdem gab med. pract. A.___ zwar an, der Beschwerdeführer sei vom 22. Juni bis 28. Juni 2011 stationär im Z.___, Klinik für Herz- und Gefässchirurgie, behandelt worden (Urk. 26 Ziff. 1.3), ohne jedoch Ausführungen beziehungsweise Angaben zu diesem stationären Aufenthalt zu machen. Med. pract. A.___ stützte sich mithin auf die gleichen medizinischen Unterlagen wie die Z.___-Gutachter. Allerdings nannte er weder eine neue Diagnose noch begründete er nachvollziehbar die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Damit ist dem Argument des Beschwerdeführers, es sei auf den Bericht von med. pract. A.___ abzustellen (vgl. Urk. 25), entgegen zu halten, dass die von diesem attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht die Beurteilung der Z.___-Gutachter, die von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgingen, umzustossen vermag.
6.6 Das Z.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten wurden sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. In der ergänzenden Stellungnahme der Z.___-Gutachter zu den Berichten vom 19. Januar und 16. März 2011 berücksichtigten sie sämtliche nach der gutachterlichen Exploration vom 28. Juni 2010 erfolgten Untersuchungen und Einwände.
Das Z.___-Gutachten erfüllt daher insgesamt die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1.4) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
6.7 Folglich ist davon auszugehen, dass aufgrund der Herzproblematik dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen (keine Zwangshaltung, Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen, flexible Gestaltung des Einsatzes, kein Treppen steigen von mehr als einem Stockwerk, ebene Gehstrecke in angemessenem Tempo von nicht mehr als zehn Minuten Dauer) jedoch zu 60 % arbeitsfähig.
Somit ist der medizinische Sachverhalt zusammenfassend als dahingehend erstellt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter den von den Z.___-Gutachtern formulierten Bedingungen zu 60 % arbeitsfähig ist.
7.
7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2009, abzustellen (BGR 128 V 174, BGE 129 V 222). Unbestritten geblieben ist das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen von rund Fr. 58773.--, worauf abzustellen ist.
7.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
7.4 Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten 60%igen Tätigkeit (vorstehend E. 6.7) steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im Z.___-Gutachten genannten Einschränkung eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2008, S. 26, TA1, Total, Niveau 4).
7.5 Das im Jahr 2008 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug monatlich Fr. 4806.-- (LSE 2008, S. 26, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 57'672.-- pro Jahr (Fr. 4806.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41.6 % (Die Volkswirtschaft 3-2012 S. 94 Tabelle B9.2 Total) und der Nominallohnentwicklung im Jahr 2009 von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 3-2012 S. 95 Tabelle B10.2 Total) angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 61'238.-- (Fr. 57'672.-- : 40 x 41.6 x 1.021).
7.6 Angesichts der medizinisch begründeten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 36'743.-- (Fr. 61'238.-- x 0.6).
7.7
7.7.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
7.7.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einem 15%igen Leidensabzug aus, da der Beschwerdeführer nur noch sitzende Tätigkeiten mit vorwiegend Routinearbeiten, ohne Zwangshaltung, mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen und der Möglichkeit, den 60%igen Einsatz flexibel zu gestalten, nachgehen könne (Urk. 2 S. 2 unten). Demgegenüber ging der Beschwerdeführer wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und seiner eingeschränkten, unflexiblen Einsatzfähigkeit am Arbeitsplatz von einem behinderungsbedingten Abzug von 25 % aus. (Urk. 23 Ziff. 4-7).
7.7.3 Ob und in welchem Umfang ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, liegt im Ermessen der Verwaltung; das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten.
7.7.4 Vorweg festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bereits durch den Umstand, dass er nurmehr einer teilzeitlichen Arbeitstätigkeiten nachgehen kann, mit einer Lohneinbusse von ca. 9 % rechnen muss (LSE 2006 S. 16 Tabelle T2*). Sodann muss eine passende Arbeitsstelle nicht nur mannigfaltigen Anforderungen in Bezug auf die Körperhaltung genügen, sondern namentlich dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdeführer an gewissen Tagen ganz ausfällt. Dass sich diese Umstände nur noch im einstelligen Prozentbereich auf den zu erwartenden Lohn auswirken, ist nicht realistisch. Auch wenn die einzelnen lohnmindernden Faktoren nicht einfach zusammengezählt werden können, erscheint doch der mit Behinderung erzielbare Lohn deutlich eingeschränkt.
Aufgrund dieser Umstände ist von einer zusätzlichen Lohneinschränkung von 20 % auszugehen. Ein Abzug von 25 % rechtfertigt sich indes nicht, da dem Beschwerdeführer doch noch ein breites Betätigungsfeld zur Verfügung steht und er durchaus in der Lage ist, eine neue berufliche Aufgabe zufriedenstellend zu erfüllen.
7.8 Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 29'394.-- (Fr. 36'743.-- x 0.8). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'773.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'379.--, was einer Einschränkung von rund 50 % entspricht.
7.9 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 2) aufzuheben mit der Feststellung, dass ab dem 1. März 2009 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), welche auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2009 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG),