IV.2011.00169

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 25. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Wyss
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1966, Mutter von 3 Söhnen mit Jahrgang 1989, 1991 und 1993 und einer Tochter mit Jahrgang 2000 (Urk. 6/2 S. 2 Ziff. 2), war bis zum 30. September 2005 als Mitarbeiterin im Hausdienst im Wohn- und Pflegeheim Y.___, Z.___, tätig (Urk. 6/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 6/7), und meldete sich am 15. Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 6/5, Urk. 6/10-11, Urk. 6/13, Urk. 6/16, Urk. 6/19-20) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 6/6, Urk. 6/7, Urk. 6/23-26) Sachverhalt ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/29, Urk. 6/31-34) mit Verfügung vom 15. März 2007 (Urk. 6/36) den Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Mit Urteil vom 16. November 2007 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung der IV-Stelle vom 15. März 2007 (Urk. 6/36) auf und wies die Sache zur Durchführung einer Haushaltabklärung an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/48 S. 12 Dispositiv Ziff. 1).
1.2     Die IV-Stelle führte in der Folge am 14. März 2008 eine Abklärung vor Ort durch (Urk. 6/53) und holte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens weitere medizinische Berichte (Urk. 6/60, Urk. 6/72, Urk. 6/77) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/76) ein. Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/82, Urk. 6/85).
         Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2009 (Urk. 6/82, Urk. 6/85) erhob die Versicherte am 7. September 2009 Beschwerde (Urk. 6/88/3-15), wobei sie im Hauptantrag um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle ersuchte, da diese ihr die eingeholten medizinischen Berichte (Urk. 6/77, Urk. 6/72, Urk. 6/76) nicht zugestellt habe (Urk. 6/88/3-15 S. 2). Mit Urteil vom 9. November 2009 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/91 Dispositiv Ziff. 1).
1.3     Am 20. Januar 2010 gewährte die IV-Stelle der Versicherten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Arztberichten (Urk. 6/94), wovon die Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2010 (Urk. 6/95) Gebrauch machte. Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 6/101). Dagegen erhob die Versicherte am 22. November 2010 Einwände (Urk. 6/102). Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Viertelsrente zu (Urk. 6/106, Urk. 6/108 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Februar 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Festsetzung der Rente auf Basis eines Invaliditätsgrads von 86.92 % an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1-2). Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
         Am 19. Mai 2011 (Urk. 10) reichte die Versicherte - auf Aufforderung des Gerichts (Urk. 8) - ein vom Unfallversicherer veranlasstes Gutachten vom 18. Juni 2009 (Urk. 11) ein, welches der IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juni 2011 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 12). Am 13. Juli 2011 gab die IV-Stelle den Verzicht auf Duplik bekannt (Urk. 14), was der Versicherten am 14. Juli 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5     Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 2) davon aus, dass von einem unveränderten Gesundheitszustand und weiterhin unverändert resultierender 50%iger Arbeitsfähigkeit in körperlich leichter, leidensangepasster (vorwiegend sitzender) Tätigkeit ausgegangen werden könne. Im Erwerbsbereich bestehe eine Einschränkung von 45 % und im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 23.50 %, weshalb bei einem Anteil des Erwerbsbereichs von 83 % und des Haushaltsbereichs von 17 % ein Invaliditätsgrad von insgesamt 41.41 % resultiere und die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Verfügungsteil 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2011 (Urk. 1) geltend, dass sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von insgesamt 86.92 %, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Rentenanspruches auf Basis eines Gesamtinvaliditätsgrads von 86.92 % an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 10 II lit. B Ziff. 1.6). Eventuell seien weitere medizinischen Abklärungen vorzunehmen (S. 11 II lit. B Ziff. 2).
2.3         Unbestritten ist die Aufteilung zwischen erwerblichem Bereich und Haushaltsbereich von 83 % und 17 % sowie die im Haushaltsbereich bestehende Einschränkung von 23.50 % und der resultierende Teilinvaliditätsgrad von 3.92 % (vgl. Urk. 1 S. 3 II lit. A Ziff. 1, S. 10 II lit. B Ziff. 1.6). Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich verhält.

3.
3.1     Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. November 2007 (Urk. 6/48) wurde festgehalten, dass der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten sei, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Sie sei jedoch in einer behinderungsangepassten, leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (S. 7 f. E. 4.3). Mit selbigem Urteil wurde die Angelegenheit zur Durchführung einer Haushaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (S. 11 E. 6, Dispositiv Ziff. 1). Diese wurde am 14. März 2008 durchgeführt. Hernach gingen weitere medizinischen Berichte ein, sodass im Folgenden auch zu prüfen ist, ob seit dem Urteil vom 16. November 2007 eine Veränderung der medizinischen Sachlage stattgefunden hat.
3.2     Über die am 14. März 2008 durchgeführte Haushaltabklärung berichtete die Abklärungsperson am 18. April 2008 (Urk. 6/53). Seit dem Sturz vom Balkon im Oktober 2005 gehe es der Beschwerdeführerin gar nicht gut und ihre Füsse schmerzten stark. Mit Krücken und Spezialschuhen sei es ihr möglich, etwa 30 Minuten zu gehen. Weiterhin leide sie an psychischen Problemen und müsse regelmässig Medikamente einnehmen, wodurch sie müde und kraftlos werde (S. 1 Ziff. 1). Die Abklärungsperson ging von einer Qualifikation von 83.3 % Erwerbsbereich und 16.7 % Haushaltsbereich aus (S. 2 Ziff. 2.5). Sie ermittelte aufgrund der entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen von 20 % in der Haushaltsführung und der Ernährung, von 50 % in der Wohnungspflege und von 30 % in der Kleiderpflege eine Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 23.50 % (S. 5 Ziff. 8).
3.3     Die Ärztinnen des Psychiatriezentrums A.__ (A.___) stellten in ihrem Bericht vom 16. Mai 2008 (Urk. 6/60) die Diagnose einer chronisch paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 6. April 2006 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Die Termine hätten initial alle zwei, dann drei und aktuell alle sechs Wochen stattgefunden. Seit dem letzten Verlaufsbericht vom 31. August 2006 (vgl. Urk. 6/20) sei es zu keiner Besserung des Gesundheitszustandes gekommen, so dass man von keiner Restarbeitsfähigkeit reden könne. Unter der installierten medikamentösen Therapie sei es im Hinblick auf die psychische Erkrankung (paranoide Schizophrenie) zu einer psychopathologischen Remission gekommen (kein Stimmenhören oder keine Halluzinationen mehr). Die Beschwerdeführerin leide jedoch unter erheblich rascher Ermüdbarkeit und in der Belastbarkeit komme sie ebenso rasch an Grenzen. Der Familienhaushalt mit vier Kindern (davon drei minderjährig) sei sehr anstrengend und ein wesentlicher Stressfaktor für den jetzigen Alltag. Konkret bedeute dies, dass die Beschwerdeführerin täglich mehrere Ruhezeiten einbauen müsse, um sich vor weiterem Stressaufbau zu schützen. Falls diese Ruhezeiten zu kurz kämen, komme sie rasch ins Gedankengrübeln und in eine depressive Stimmungslage. Deshalb sei sie auf konstante Unterstützung durch Familienangehörige angewiesen (S. 1). Nach der langsamen Reduktion der Medikation sei es im November 2007 zu einer raschen Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes der Beschwerdeführerin gekommen, sodass eine notfallmässige Klinikeinweisung in die psychiatrische Klinik B.___ per fürsorgerischen Freiheitsentzug nötig gewesen sei. Die Dosis sei wieder erhöht worden und die Beschwerdeführerin habe im Dezember 2007 wieder in verbessertem Zustand nach Hause entlassen werden können (S. 1 f.).
         Die Beschwerdeführerin habe sich einen guten Umgang mit der Krankheit angeeignet. Sie habe gelernt, Stressfaktoren zu vermindern oder bewusst in ihren Alltag Ruhezeiten einzubauen. Erschwerend kämen die Konzentrationsschwierigkeiten der jüngsten Tochter hinzu, welche eine Sonderschule besuchen müsse, was der Beschwerdeführerin Mühe bereite (S. 2 oben).
         Die paranoide Schizophrenie sei unter der neuroleptischen Medikation in adäquater Dosis zwar remittiert, aber die Belastbarkeit und somit auch die Arbeitsfähigkeit seien deutlich eingeschränkt. Das Ausüben einer regelmässigen Arbeit mit fixen Arbeitszeiten und Arbeitsdauer und die in früheren Berichten vermutete Restarbeitsfähigkeit von 50 % seien aufgrund des bisherigen Verlaufes bei dem labilen psychischen Gesundheitszustand nicht mehr realistisch. Dagegen, dass die Beschwerdeführerin wie erhofft wieder teilzeitlich arbeiten könne, spreche im Wesentlichen auch, dass es in den letzen zehn Jahren zu fünf psychotischen Exazerbationen gekommen sei, die sich innert Stunden sehr rasch zugespitzt und zu für die Beschwerdeführerin lebensbedrohlichen Situationen geführt hätten (S. 2).
3.4     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2008 (Urk. 6/72) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- paranoide Psychose (F60.0)
- Status nach Fenstersturz während eines akuten Schubes der paranoiden Psychose, dabei Calcaneustrümmerfrakturen beidseits mit Osteomyelitis der rechten Ferse 2006
- Status nach Frakturen der Lendenwirbelkörper 4 und 5
         Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1996 bis heute bei ihm in Behandlung sei, wobei die letzte Kontrolle am 27. Oktober 2008 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Eine stationäre Behandlung habe in der Klinik B.___ im Oktober 2008 stattgefunden (Ziff. 1.3). Derzeit sei der Gang der Beschwerdeführerin hinkend und das Gehen nur für kurze Zeit ohne Stockhilfe möglich. Ebenfalls bestünden belastungsabhängige lumbovertebrale Schmerzen (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 4. Januar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da die Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt sei und die Beschwerdeführerin in Folge der medikamentösen Behandlung vermehrt müde und in der psychischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (Ziff. 1.6-7).
3.5     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1. März 2009 das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 6/76). Als Diagnose nannte er eine paranoide Schizophrenie (F.20.0), welche bei der Beschwerdeführerin in der akuten Form gegenwärtig remittiert sei. Es seien jedoch residuale Defizite (Passivität, Initiativmangel) erkennbar, weshalb eine Minderung der Arbeitsfähigkeit vom 30 % (von 100 %) bestehe. Empfohlen werde dringend die Weiterführung der begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und der Psychopharmakotherapie. Inwieweit die Schmerzen in den Füssen, die ein längeres Stehen und Gehen verunmöglichten, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, könne aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden (S. 10 f. Ziff. 3). Die Defizite, die sich in verminderter emotionaler Belastbarkeit und in einer Antriebsminderung äusserten, wirkten sich in unterschiedlichen Arbeitsbereichen (Tätigkeit als Hausfrau, Krankenschwester, Reinigungskraft, Kassiererin etc.) gleichmässig aus (S. 11 Ziff. 4). Dr. D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in Bereichen arbeiten sollte, die mit einer hohen emotionalen Belastung, vielen zwischenmenschlichen Kontakten und Leistungsdruck verbunden seien, da dadurch eine erneute Exazerbation der Störung gefördert werden könne. Repetitive Arbeiten unter Anleitung seien dagegen geeignet (S. 12 Ziff. 5).
3.6     Die Ärzte der Privatklinik B.___ stellten in ihrem Bericht vom 13. März 2009 (Urk. 6/77/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend (F20.03)
- Status nach zweimaligem Fenstersturz, zuletzt am 2. Oktober 2005, in fraglich suizidaler Absicht: Kalkaneus-Trümmerfraktur mit erheblichen Weichteilverletzungen, Status nach Lendenwirbelsäulen-4-Berstungsfraktur und Anterolisthesis L5/S1, sensible neurologische Ausfälle der Füsse beidseits, rechts mehr als links
         Aktuell bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 75 % seit 2005, wobei die Beschwerdeführerin seit dem letzten Fenstersprung zu Hause sei und sich um die Kinder kümmere (Ziff. 3).
         Die Beschwerdeführerin sei vom 14. bis zum 21. Oktober 2008 in der Klinik in Behandlung gewesen, wobei die letzte Untersuchung am 21. Oktober 2008 erfolgt sei (Ziff. 4.1-2). Der erste Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik B.___ sei 1996 erfolgt bei Exazerbation einer chronisch paranoiden Schizophrenie. In den letzten 10 Jahren hätten sich 5 Exazerbationen mit rascher Zuspitzung innert wenigen Tagen entwickelt. Zweimalig sei es in der Psychose zu einem Fenstersprung gekommen, zuletzt im Oktober 2005 mit schweren Verletzungen (Ziff. 4.3).
         Die Ärzte führten aus, dass bei konsequenter Weiterführung der antipsychotischen Medikation in ausreichend hoher Dosierung (unveränderte Dosierung über mindestens sechs Monate) die Prognose als gut erachtet werden könne. Aufgrund der mehrfachen Rückfälle sei die lebenslange Weiterführung der antipsychotischen Rezidivprophylaxe zu empfehlen (Ziff. 4.7). Die Beschwerdeführerin sei seit etwa Dezember 2008 in der bisherigen Berufstätigkeit noch zwischen 10 und 20 Stunden pro Woche arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche seit 2005 (Ziff. 6.2), wobei mangelnde Integration und Sprachprobleme die Arbeitstätigkeit beeinflussten (Ziff. 6.3).
3.7     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem zuhanden des Unfallversicherers erstellten orthopädischen Gutachten vom 18. Juni 2009 (Urk. 11) folgende orthopädische und traumatologische Diagnosen (S. 13):
- Olisthesis L5/S1
- Status nach Sturz 1996 mit/bei
- Lendenwirbelkörper 1-Fraktur mit konsekutivem Keilwirbel (Fehlstellung 18°)
- Sturz vom 8. Oktober 2005; chronifizierte Schmerzen mit/bei konsekutiven somatischen Problemen
- Calcaneusfrakturen beidseits
- Status nach minimal invasiver Osteosynthese rechts mit/bei Status nach postoperativer Osteomyelitis
- Status nach Plattenosteosynthese links
- sekundäre untere Sprungelenks-Arthrose beidseits
- Status nach Lendenwirbelkörper 4 und 5-Fraktur; Verschlimmerung des Vorzustandes/Statik an der Wirbelsäule
         Als nicht orthopädische Diagnosen nannte er:
- Adipositas (BMI 35)
- Schizophrenie
         Dr. E.___ führte aus, dass der Beschwerdeführerin die in der angestammten Tätigkeit im Wohn- und Pflegeheim ausgeführten Reinigungs- und Raumpflegearbeiten nicht mehr zugemutet werden können (S. 17 Ziff. 6.2.1).
         In einer leidensangepassten Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend ausgeführt werde, beispielsweise Arbeiten am Fliessband mit leichten Montagearbeiten, Verpackungsarbeiten, Kontrollfunktionen oder Ähnlichem, unter Vermeidung von langen Gehstrecken ohne regelmässiges Treppenlaufen, Bücken oder Anheben von Gegenständen vom Boden sowie ohne Tragen von Lasten grösser als 15 kg, wäre aus rein orthopädisch-traumatologischer Sicht aufgrund der festgestellten unfallkausalen Beeinträchtigungen eine ganztägige Arbeitsleistung ohne messbare Leistungsreduktion zumutbar (S. 17 f. Ziff. 6.2.2).

4.      
4.1     Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einerseits an einer psychischen Problematik leidet und andererseits körperliche, orthopädische Probleme bestehen. Zu prüfen bleibt, wie sich diese Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter und in behinderungsangepasster Tätigkeit auswirken.
4.2     Vorab ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. D.___ Vorakten und insbesondere den Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Rückfalls im Oktober 2008 stationär in die Klinik B.__ hat eingewiesen werden müssen, nicht berücksichtigte. Zwar wurde unter dem Abschnitt „subjektive Angaben der versicherten Person“ kurz erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bis zum 20. Oktober 2008 in der psychiatrischen Klinik B.___ habe behandelt werden müssen (vgl. Urk. 6/76 S. 6), im Verlaufe des Gutachtens wurde jedoch nicht mehr auf diesen doch wesentlichen Umstand eingegangen. Das Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise mangels Vollständigkeit nicht (vgl. E. 1.6), weshalb zur Entscheidfindung nicht darauf abgestellt werden kann.
4.3     Die Ärztinnen des A.___ führten im Mai 2008 aus, dass keine Restarbeitfähigkeit mehr vorhanden sei respektive aufgrund des bisherigen Verlaufs bei dem labilen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die in den Vorberichten vermutete Restarbeitsfähigkeit von 50 % sich nicht realisiert habe (vgl. E. 3.3).
         Dr. C.___ äusserte sich im Dezember 2008 explizit nur zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt und sie in Folge der medikamentösen Behandlung vermehrt müde und in der psychischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. E. 3.4).
         Die Ärzte der Privatklinik B.___ befanden die Beschwerdeführerin im März 2009 seit Dezember 2008 in ihrer bisherigen Tätigkeit noch zwischen 10 und 20 Stunden und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit 2005 noch während 20 Stunden pro Woche als arbeitsfähig (vgl. E. 3.6).
         Demgegenüber befand Dr. E.___, welcher zuhanden des Unfallversicherers im Juni 2009 ein orthopädisches Gutachten erstellte, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend ausgeführt würde, unter Vermeidung von langen Gehstrecken ohne regelmässiges Treppenlaufen, Bücken oder Anheben von Gegenständen vom Boden sowie ohne Tragen von Lasten grösser als 15 kg, wäre aus rein orthopädisch-traumatologischer Sicht zu 100% zumutbar (vgl. E. 3.7).
4.4     In Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst im Pflegeheim ist aufgrund der offensichtlich noch bestehenden orthopädischen Problematik dem Gutachten von Dr. E.___ zu folgen, welches besagte, dass der Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, zumal sie in ihrer Gehfähigkeit nach wie vor eingeschränkt ist. Diese Ansicht teilte auch Dr. C.___, der Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.4). Daran vermögen auch die von psychiatrischer Seite her attestierte Restarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit nicht zu ändern (vgl. E. 3.6), da dabei die Auswirkungen der orthopädischen Einschränkungen nicht einbezogen waren.
4.5         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit gingen die Ärzte der Klinik B.___ von einem noch möglichen Arbeitspensum von 20 Stunden aus (vgl. E. 3.6). Dr. C.___ nahm in seinem Bericht vom Dezember 2008 lediglich auf die angestammte Tätigkeit Bezug, ohne sich zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu äussern. Aus dem Bericht der Ärztinnen des A.___ vom Mai 2008 geht nicht klar hervor, ob sie sich nur auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter oder auch in behinderungsangepasster Tätigkeit bezogen haben (vgl. E. 3.3). Geht man davon aus, dass sie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr als gegeben erachteten, ist, wie die Beschwerdegegnerin zurecht anmerkte (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 f.), bei der Würdigung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sehr viele psychosoziale Belastungsfaktoren in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteingeflossen respektive zuwenig abgegrenzt worden sind, welche diese somit relativieren.
         Dr. E.___ erstellte sein Gutachten lediglich unter orthopädisch-traumatischen Aspekten, erachtete die Beschwerdeführerin aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Ausblendung der psychiatrischen Problematik als vollumfänglich arbeitsfähig. Es ist somit auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Klinik B.___ abzustellen. Diese Einschätzung erfolgte nach eingehender Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin und ihrer Krankheit, so wurde die Beschwerdeführerin bei Exazerbation der chronisch paranoiden Schizophrenie auch erstmals 1996 in dieser Klinik behandelt (vgl. E. 3.6).
4.6     Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit 20 Stunden pro Woche, d.h. zu 48 % arbeitsfähig ist (ausgehend von einem Pensum von 41.7 Stunden pro Woche).

5.
5.1     Es sind nunmehr die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen aufgrund des Einkommensvergleiches zu ermitteln. Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar. Damit ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (E. 1.4) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 83 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil (vorliegend: 83 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen).
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.3     Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2006, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Unbestrittenermassen würde die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nach wie vor ihrer Tätigkeit im Pflegeheim Y.___ als Mitarbeiterin im Hausdienst nachgehen, womit sie im Jahr 2004 vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen von Fr. 39'520.-- erzielte (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/6). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.6 % für das Jahr 2005 und 1.4 % für das Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft 1/2-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit. M-O) resultiert für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen von rund Fr. 40'314.-- (Fr. 39'520.-- x 1.006 x 1.014).
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5     Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2006 auf Fr. 4'019.-- (LSE 2006, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2011, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) und der Berücksichtigung eines 48-%-Pensums ein Invalideneinkommen von rund Fr. 24’133.-- (Fr. 4'019.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.48).
5.6     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Obwohl von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, rechtfertigt sich aufgrund ihrer Einschränkungen ein Abzug von 10 %.
5.7     Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 21’720.-- (Fr. 24’133.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 40'314.-- (vgl. E. 5.3) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 18’594.--, was einer Einschränkung von 46.12 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 83 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 38.28 % (46.12 % x 0.83).
5.8         Betreffend den Haushaltsbereich ist von einer Einschränkung von insgesamt 23.50 % auszugehen (vgl. E. 3.2). Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 17 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 3.99 % (23.50 % x 0.17).
5.9     Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 42 % (38.28 % + 3.99 %). Demzufolge besteht ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christof Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).