Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00171
IV.2011.00171

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Fischer


Urteil vom 25. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann
Eschmann & Erni, Rechtsanwälte
Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1973 geborene X.___ meldete sich, nachdem sie am 27. September 1996 einen Auffahrunfall erlitten hatte (Urk. 7/48 S. 70), am 11. Dezember 1997 (vgl. Urk. 7/6 S. 5) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach einschlägigen Abklärungen mit Wirkung ab 1. September 1997 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu (vgl. Urk. 7/6). Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen der anfangs 2000 (Urk. 7/7 S. 5 f.), anfangs 2003 (Urk. 7/10) und im August 2006 (Urk. 7/24) veranlassten Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 12. Mai 2000 (Urk. 7/9), vom 23. Juni 2003 (Urk. 7/20) und vom 22. Januar 2007 (Urk. 7/31).
1.2     Anlässlich des anfangs 2010 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens (Urk. 7/38) traf die IV-Stelle medizinische, erwerbliche sowie berufliche Abklärungen und liess die Versicherte - nach Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/48) - am 31. August 2010 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom 1. November 2010 (Urk. 7/55). In der Folge stellte sie ihr - unter Hinweis darauf, dass sie aufgrund einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes in der angestammten und jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei - mit Vorbescheid vom 12. November 2010 (Urk. 7/60) die Renteneinstellung in Aussicht. Nachdem die Versicherte hiegegen am 13. Dezember 2010 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/65), verfügte die IV-Stelle am 17. Januar 2011 die Renteneinstellung per 28. Februar 2011 (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 14. Februar 2011 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

         „Die Verfügung vom 17. Januar 2011 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die bisherige halbe Invalidenrente weiterhin zu erbringen,

         unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.“


         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. April 2011 replicando an ihren Anträgen festgehalten hatte (Urk. 10), teilte die IV-Stelle am 9. Mai 2011 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Einer Verfügung gleichgestellt sind blosse Mitteilungen im Sinne von Art. 74ter  lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sofern ihnen eine materielle Prüfung im vorstehend dargelegten Sinne zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr.  70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1).
1.4     Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Nachdem die IV-Stelle die Renteneinstellung in der Verfügung vom 17. Januar 2011 (Urk. 2) noch mit dem Eintritt einer erheblichen Besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit begründete hatte, anerkannte sie im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6), dass sich die gesundheitliche Situation seit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht wesentlich verändert habe. Die Renteneinstellung für die Zukunft sei indes mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen, erweise sich die Leistungszusprache doch insofern als zweifellos unrichtig, als die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gar nie abgeklärt worden sei (Urk. 6 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, da sich seit der letztmaligen Bestätigung der Rente mit Verfügung [richtig: Mitteilung; vgl. Urk. 7/31] vom 22. Januar 2007 keine anspruchsrelevante Veränderung ergeben habe, vermöge sich die Rentenaufhebung auf keinen Revisionsgrund zu stützen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 10 S. 3). Auch von der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache könne keine Rede sein, habe die Verwaltung die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit doch durchaus geprüft (Urk. 10 S. 3 ff.). Das Verhalten der IV-Stelle erweise sich im Übrigen als treuwidrig, habe diese doch im April 2004 gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers - erfolgreich - einen Ersatzanspruch für eine lebenslängliche Rente und einen Rentenschaden im Betrag von Fr. 283‘248.- geltend gemacht. Werde die Rentenaufhebung geschützt, habe die Beschwerdegegnerin ihr daher den auf die Zukunft entfallenden Regressbetrag herauszugeben (Urk. 1 S. 10 f., Urk. 10 S. 8).

3.
3.1
3.1.1   Die ursprüngliche Rentenzusprache (vgl. Urk. 7/6) basiert auf folgenden medizinischen Berichten:
         Gestützt auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 28. September 1996 hielten die Ärzte des Bezirksspitals Y.___, Radiologiedienst, am 30. September 1996 fest, die Beschwerdeführerin, die über seit einer am Vortag erlittenen Auffahrkollision zunehmende Schmerzen beziehungsweise Muskelhartspann klage, weise eine Streckhaltung der Halswirbelsäule (HWS) auf. Ossäre Läsionen seien nicht nachweisbar (Urk. 7/2 S. 1).
3.1.2   Die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Neurologische Poliklinik, diagnostizierten am 8. November 1996 einen Status nach Beschleunigungsmechanismus der HWS mit zervikozephalem Schmerzsyndrom nach Verkehrsunfall am 27. September 1996 mit leichter Commotio labyrinthi. Die Beschwerdeführerin klage über ein Trümmelgefühl, ein nach längerem Sitzen auftretendes Kribbeln im rechten Knie und Fuss, ein Schweregefühl und Kribbeln distal des rechten Ellenbogens, bei raschen Kopfbewegungen auftretende elektrisierende Nackenschmerzen bis in die rechte Schulter sowie gelegentliches, durch Aktivitäten ausgelöstes bifrontales Kopfweh. Betreffend das Trümmelgefühl habe sich kein pathologischer Nystagmus nachweisen lassen. Es sei eine Rückbildung der Beschwerden zu erwarten. Seit dem 27. September 1996 bestehe in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/2 S. 3).
3.1.3   Am 13. Januar 1997 berichteten die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Neurologische Poliklinik, das zervikozephale Schmerzsyndrom habe sich insgesamt leicht gebessert und die Sensibilitätsstörungen seien zurückgegangen. Die vestibulo-okulomotorische Untersuchung vom 9. Dezember 1996 habe eine normale Elektronystagmographie ergeben (Urk. 7/2 S. 2).
3.1.4   Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt am 9. Juni 1997 fest, es bestehe ein Status nach Auffahrunfall vom 27. September 1996 mit Zervikalsyndrom, hartnäckigen Schwindelbeschwerden, Zervikobrachialgie rechts und neurovegetativer Symptomatik mit Ermüdbarkeit. Die - belastungsabhängigen - Schmerzen im rechten Arm strahlten bis in das Handgelenk aus, weshalb die Beschwerdeführerin beispielsweise ausserstande sei, zu bügeln. Die Behandlung durch den Atlaslogisten sei insofern erfolgreich gewesen, als die Schwindelbeschwerden und der Tinnitus - anders als die rechtsseitige Zervikobrachialgie - fast gänzlich verschwunden seien. Nachdem die bildgebenden Untersuchungen unauffällige Befunde ergeben hätten, seien die Beschwerden wohl auf hartnäckige Tendomyosen zurückzuführen. Neurologische Ausfälle und sensomotorische Störungen bestünden nicht. Gegen Mittag lasse die Konzentration bei der - halbtags arbeitenden - Beschwerdeführerin jeweils nach. Diese werde dann müde, und die Schmerzen im rechten Arm nähmen zu (Urk. 7/3 S. 5). Es erscheine als sinnvoll, bis zum per Herbst 1997 erwarteten Eintritt einer Besserung unter Therapie weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin suche allerdings auch intern eine andere Tätigkeit; das Resultat ihrer diesbezüglichen Bemühungen sei noch ausstehend (Urk. 7/3 S. 6).
3.1.5   Am 30. Dezember 1997 berichtete Dr. Z.___, zwar habe therapeutisch eine gewisse Besserung erzielt werden können, die volle Belastbarkeit habe indes - wegen Kopfschmerzen, Zervikobrachialgie rechts, Schwindel und Konzentrationsmangels - noch nicht erreicht werden können. Nach wie vor bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine berufliche Umstellung erweise sich nicht als erforderlich (Urk. 7/3 S. 3).
3.1.6   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Sportmedizin (SGSM), diagnostizierte am 4. März 1998 ein Schleudertrauma der HWS und hielt fest, er habe die Beschwerdeführerin, die vom 30. September bis 17. Dezember 1996 zu 100 % und ab dem 18. Dezember 1996 noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/5 S. 1), aufgrund der Persistenz der Beschwerden am 27. Mai 1997 zur weiteren Behandlung an Dr. Z.___ überwiesen (Urk. 7/5 S. 2).
3.2     Die Mitteilung der IV-Stelle betreffend unveränderter Rentenanspruch vom 12. Mai 2000 (Urk. 7/9) beruht auf dem Schreiben von Dr. Z.___ vom 4. Mai 2000 (Urk. 7/8 S. 1). Darin hielt der genannte Arzt fest, anlässlich der zwischenzeitlich im Auftrag des Unfallversicherers durchgeführten Begutachtung sei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. Bei der letzten Kontrolle am 29. Oktober 1999 habe die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen im Bereich der HWS und der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie über eine verminderte Belastbarkeit geklagt. Durch medikamentöse und physikalische Therapie könne eine gewisse Stabilisierung des Zustandes, jedoch keine weitere Besserung erreicht werden.
3.3     Die Mitteilung vom 23. Juni 2003 (Urk. 7/20) basiert auf dem Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 3. Juni 2003 (Urk. 7/17), gemäss dem die Beschwerden subjektiv unverändert anhielten. Die - seit dem 4. April 2003 bei ihm in Behandlung stehende - Beschwerdeführerin klage vorwiegend über - sehr stark von Klima und Feuchtigkeit abhängenden - Kopfschmerzen und rechtsseitigen Körperschmerzen. Ansonsten sei sie voll funktionstüchtig und bemühe sich sowohl im Haushalt als auch am Arbeitsplatz, alles zu machen, was schmerzbedingt möglich sei (Urk. 7/17 S. 1). Seit der Begutachtung im Jahr 1998 scheine keine wesentliche Änderung eingetreten zu sein (Urk. 7/17 S. 2).
3.4     Bei der Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Rente mit Mitteilung vom 22. Januar 2007 (Urk. 7/31) stützte sich die IV-Stelle auf die Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin. Dieser diagnostizierte am 1. September 2006 ein zervikospondylogenes Syndrom rechts bei Status nach HWS-Distorsion am 27. September 1996 sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine intermittierende Blockierung des SIG [richtig wohl: ISG (Iliosakralgelenk)]. Angesichts des stationären Verlaufs ändere sich an der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts (Urk. 7/26 S. 3 f.).
3.5
3.5.1   Die am 17. Januar 2011 verfügte Renteneinstellung (Urk. 2) beruht auf folgenden medizinischen Berichten:
         Dr. C.___ hielt am 5. Januar 2009 fest, der Verlauf sei stationär (Urk. 7/48 S. 23). Im Hinblick auf eine definitive Beurteilung sei allenfalls eine vertrauensärztliche Untersuchung indiziert (Urk. 7/48 S. 24).
3.5.2   Am 4. Februar 2010 gab Dr. C.___ an, angesichts der Anamnese sei betreffend die zervikospondylogene Symptomatik keine Besserung zu erwarten (Urk. 7/39 S. 7). Zur Feststellung der aktuellen Arbeitsfähigkeit erscheine eine eingehende Untersuchung in einem Zentrum des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV als sinnvoll (Urk. 7/39 S. 8). Seit der gutachterlichen Bestätigung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1998 habe sich keine Veränderung ergeben (Urk. 7/39 S. 10).
3.5.3   Gestützt auf die Ergebnisse ihrer polydisziplinären Untersuchung vom 31. August 2010 stellten die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ im ihrem Gutachten vom 1. November 2010 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/55 S. 16):
- Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik, ICD-10 M54.2
- Status nach HWS-Distorsion im Rahmen eines Autounfalls am 27. September 1996
- unauffälliger radiologischer Befund ohne Hinweis für traumatische Läsion, Instabilität oder Degeneration (Röntgen vom 28. September 1996)
- freie Beweglichkeit der HWS
         Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe die überdies bestehende Gravidität 18. SSW (Urk. 7/55 S. 16). In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, wie sie auch die angestammte Tätigkeit darstelle, bestehe - jedenfalls ab dem Datum der Untersuchung - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Auch im Haushaltsbereich sei die Leistungsfähigkeit der - im vierten Monat schwangeren (Urk. 7/55 S. 9) - Beschwerdeführerin kaum eingeschränkt (Urk. 7/55 S. 17).

4.
4.1     Nach Lage der Akten anerkannte die IV-Stelle im Rahmen dieses Verfahrens zu Recht, dass kein Revisionsgrund vorliege (Urk. 6 S. 1) So ist den medizinischen Berichten zu entnehmen, dass sich seit der - mangels einer fundierten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs im Rahmen der verschiedenen Revisionsverfahren zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildenden (vgl. E. 1.3; Urk. 1 S. 3) - ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 1999 (vgl. Urk. 7/6) weder hinsichtlich der Diagnosen noch bezüglich der geklagten Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eine wesentliche Veränderung ergeben hat. So bezeichnete Dr. C.___ den Verlauf am 5. Januar 2009 als stationär (Urk. 7/48 S. 23) und verneinte am 4. Februar 2010 explizit eine seit 1998 eingetretene Veränderung (Urk. 7/39 S. 10). Auch die Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ gingen nicht davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation erheblich verbessert habe, hielten sie doch im Gegenteil fest, dass die bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache beschriebenen unauffälligen somatischen Befunde bestätigt werden könnten (Urk. 7/55 S. 17).
4.2     Dass die ursprüngliche Rentenzusprache offensichtlich unrichtig gewesen wäre, kann entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 1 f.) nicht gesagt werden. Indem Dr. Z.___, auf dessen Beurteilung die Rentenverfügung vom 19. März 1999 (Urk. 7/6) im Wesentlichen beruht, die Notwendigkeit einer beruflichen Umstellung am 30. Dezember 1997 verneinte (Urk. 7/3 S. 3), brachte er nämlich klar zum Ausdruck, dass er auch in einer anderen als der angestammten Tätigkeit von keiner höhergradigen als der bezüglich letzterer bescheinigten 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Entsprechend hielt der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle auf dem - am 2. Februar 1999 von einem Mitarbeiter des medizinischen Dienstes visierten - Feststellungsblatt für den Beschluss am 21. Januar 1999 ausdrücklich fest, die Versicherte, die noch ein reduziertes Pensum von 50 % erfülle, sei beim bisherigen Arbeitgeber bestmöglich eingegliedert; eine andere Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht angezeigt (Urk. 7/6 S. 5). Die IV-Stelle machte denn auch gar nicht geltend, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einer anderen Tätigkeit geringerfügige Auswirkungen gehabt hätten (Urk. 6). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ davon ausgingen, dass die angestammte Tätigkeit dem von ihnen umschriebenen Profil einer optimal leidensangepassten Tätigkeit durchaus entspreche (Urk. 8/55 S. 17). Dass sich die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 9. Juni 1997 intern um eine andere Tätigkeit bemühte (Urk. 7/3 S. 6), ist nicht etwa mit der Erwartung, in einer anderen, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen besser Rechnung tragenden Funktion im gleichen Unternehmen ein höheres Pensum zu erfüllen in der Lage zu sein, sondern wohl vielmehr mit der Tatsache, dass ihr die Arbeit in der Personaladministration zu ruhig und zu wenig interessant erschien, weshalb sie gegenüber ihrem Vorgesetzten bereits unmittelbar vor dem Autounfall vom 27. September 1996 den Wunsch nach einem Tätigkeitswechsel geäussert hatte (vgl. Urk. 7/48 S. 3), zu erklären. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführerin nicht nur von der IV-Stelle, sondern - gestützt auf das (der Beschwerdegegnerin offenbar damals noch nicht bekannte) Gutachten der Klinik D.___ vom 16. November 1998 (Urk. 7/48 S. 2-21 = Urk. 7/55 S. 24-43) - auch von Seiten des Unfallversicherers eine auf einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit basierende Rente zugesprochen wurde (Urk. 7/48 S. 29).
4.3     Da die ursprüngliche Rentenzusprache demnach nicht zweifellos unrichtig war, sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten seither nicht wesentlich verbessert hat, bis zur Geburt des ersten Kindes auch ein Wechsel der Methode der Invaliditätsbemessung als Revisionsgrund ausser Betracht fällt und die rückwirkende Anwendung der seit dem 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Schlussbestimmung lit. a Abs. 1-4 der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden) ausgeschlossen ist, entbehrt die Rentenaufhebung per Ende Februar 2011 einer rechtlichen Grundlage.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Januar 2011 aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).