IV.2011.00172

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 16. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1952 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Juni 1994 als Mitarbeiter Produktion bei der Y.___, als er sich am 28. Februar 2002 den Mittel- und den Ringfinger rechts zwischen einem Transportbehälter einklemmte. In der Folge arbeitete er nicht mehr, und Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirugie, nahm am 10. Mai 2002 Arthrodesen und am 14. Juni, am 10. Juli und am 19. September 2002 je eine Revisionsoperation vor. Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde von dieser am 25. September 2002 per 31. Dezember 2002 gekündigt (Arbeitgeberbericht vom 16. Mai 2003, Urk. 8/8, Kündigung vom 25. September 2002, Urk. 7/8/4, Unfallmeldung vom 6. März 2002, Urk. 8/7/61, sowie Operationsberichte vom 10. Mai 2002, Urk. 8/7/57, vom 14. Juni 2002, Urk. 8/7/53, vom 10. Juli 2002, Urk. 8/7/52, und vom 19. September 2002, Urk. 8/7/42). Am 11. April 2003 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 19. Mai 2003, Urk. 8/9), holte einen Arbeitgeberbericht der Y.___ (Urk. 8/8) sowie Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Tropen- und Reisemedizin sowie für Allgemeine Innere Medizin, (Bericht vom 19. Mai 2003, Urk. 8/10), von Dr. Z.___ bzw. seiner Assistenzärztin Dr. med. B.___, (Bericht vom 12. Juni 2003, Urk. 8/11) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/7). Die SUVA sprach X.___ mit Verfügung vom 3. Juli 2003 eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % beruhende Entschädigung zu (Urk. 8/12). Mit Verfügung vom 9. August 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 8/18). Hiergegen liess X.___ am 8. September 2004 durch Rechtsanwältin Christina Ammann Einsprache erheben (Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 sprach die SUVA X.___ eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % beruhende Rente zu (Urk. 8/29/2-5), wogegen X.___ am 26. August 2005 durch Rechtsanwältin Christina Ammann unter Beilage eines Gutachtens von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 27. Juli 2005 (Urk. 8/32/18-34) Einsprache erheben liess (Urk. 8/32/14-17). Am 15. Januar 2008 berichtete Dr. A.___ der IV-Stelle über den Gesundheitszustand von X.___ (Urk. 8/43). Am 4. August 2008 beantragte X.___ bei der IV-Stelle die Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 8/49). Nachdem er am 16. Oktober 2008 im Auftrag der SUVA in der Klinik K.___ begutachtet worden war (mit 14. Oktober 2008 datiertes Gutachten, Urk. 8/54), verfügte die SUVA am 21. Januar 2009 im Sinne eines Vergleichs mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 21 % beruhende Rente und eine auf einer Einbusse der Integrität von 7,5 % basierende Integritätsentschädigung (Urk. 8/63/2-3). Die IV-Stelle sprach X.___ mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2011 eine von 1. Februar bis 31. August 2003 befristete ganze Rente zu (Urk. 2 und Urk. 8/67).

2.       Gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 11. Januar 2011 liess X.___ am 14. Februar 2011 durch Rechtsanwältin Christina Ammann Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab 1. September 2003 eine Invalidenrente, welche mindestens auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basiert, auszurichten, eventualiter seien ihm Integrationsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. August 2011 an seinen Anträgen hatte festhalten und zusätzlich beantragen lassen, die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten für den bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, eingeholten Bericht vom 3. August 2011 (Urk. 15/1) zu verpflichten (Urk. 14), verzichtete die Beschwerdegegnerin am 25. August 2011 auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 19). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 2011 mitgeteilt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 14. September 2011 (Urk. 21) reichte der Beschwerdeführer die Honorarnote von Dr. D.___ (Urk. 22) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 26. September zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 23).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. September 2003 Anspruch auf eine mindestens auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente der Beschwerdegegnerin hat. Da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Januar 2011 nicht über Integrationsmassnahmen entschieden hat, ist der Anspruch auf Integrationsmassnahmen hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 11. Januar 2011 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig gewesen bis 31. Dezember 2003 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Seit dem 1. Januar 2004 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Dr. Z.___ berichtete am 7. Mai 2002 an Dr. A.___, am 28. Februar 2002 sei dem Beschwerdeführer bei der Arbeit ein schweres Metallbauteil auf die Finger III und IV rechts gestürzt. Es sei zu einer Quetschverletzung mit ossärem Abriss der Strecksehnen an den Endphalangen gekommen. Die bisherige Behandlung habe in einer Ruhigstellung mittels Vorderarmschiene und Stackschiene bestanden. Als Diagnosen nannte Dr. Z.___ eine schwere posttraumatische Arthrose der DIP-Gelnke III und IV rechts bei Status nach ossärem Strecksehnenabriss mit grossem intraartikulärem Fragment. Es bleibe nichts anderes übrig, als Arthrodesen auszuführen. Eine Gelenkrekonstruktion sei mehrere Monate nach dem Trauma nicht mehr möglich (Urk. 8/7/58). Die Arthrodesen wurden von Dr. Z.___ am 10. Mai 2002 durchgeführt (Urk. 8/7/57). Nachdem beim DIP Gelenk III ein massiver Infekt aufgetreten war, führte Dr. Z.___ am 14. Juni 2002 eine Debridierung durch und entfernte den Spickdraht und die Senklasche (Urk. 8/7/53). Am 10. Juli 2002 musste wegen Panaritium am Endglied des III. Fingers rechts eine Revision vorgenommen werden, zudem wurden am IV. Finger rechts der Cerclage-Draht entfernt und die osteomyelitische Höhle ausgeräumt (Urk. 8/57/52). Am 19. September 2002 mussten schliesslich am III. Finger die Gentamycinkugeln entfernt und der Knochendefekt mit einem kortikospongiösen Span aus dem rechten Beckenkamm überbrückt werden (Urk. 8/7/42). Am 7. Januar 2003 berichtete Dr. Z.___ Dr. A.___, die Arthrodese des DIP-Gelenks IV rechts sei stabil und indolent, die Arthrodese des DIP-Gelenks III rechts sei fast stabil und weitgehend indolent. Radiologisch sei sie in Konsolidierung begriffen. Er rechne damit, dass bei der nächsten Kontrolle in 6 Wochen ein definitiver ossärer Durchbau festgestellt werden könne. Es bestehe im Weiteren eine schmerzhafte Tendovaginitis stenosans des 3. und 4. Fingers rechts mit lokaler Druckdolenz und Sehnenknoten auf Höhe des MP-Gelenks und Flexionsdefizit der PIP-Gelenke. Zudem liege ein Sulcus-ulnaris-Reizsyndrom rechts mit rezidivierenden Kribbelparästhesien und Schmerzen im Kleinfinger, ohne klinisch erkennbare sensible oder motorische Ausfälle, vor. Neben Handgelenksschmerzen bestehe beim Beschwerdeführer schliesslich auch ein Nacken-Schulter-Arm-Syndrom rechts mit Komponenten eines Kompressionssyndroms des Ramus profundus des Nervus radialis am proximalen Vorderarm. Insgesamt könne man sagen, dass die Heilung der Fingerarthrodesen demnächst abgeschlossen sein dürfte und bei weitem nicht mehr das Hauptproblem darstellten (Urk. 8/7/27-28). Am 24. Februar 2003 berichtete Dr. Z.___ Dr. A.___, die Arthrodese des DIP-Gelenks III rechts sei nach Infekt, Knochenresektion und Rearthrodese mittels kortikospongiösem Span nun konsolidiert. Da wegen des Infekts die Strecksehne im distalen Mittelphalanxanteil habe reseziert werden müssen, bestehe nun eine leichte Tendenz zur Schwanenhalsdeformität. Da der Beschwerdeführer bis jetzt - entgegen des ärztlichen Rates - immer einen Verband am Finger getragen habe, der die Bewegung im PIP-Gelenk einschränke, habe die Beweglichkeit im PIP-Gelenk keine Fortschritte gemacht (Flexion 85°). Der Beschwerdeführer erwähne, dass die Handgelenksbeschwerden schlimmer geworden seien. Er habe nun einen massiv positiven Watson-Test festgestellt. Ansonsten sei das Handgelenk unauffällig. Radiologisch zeige sich eine deutliche Vergrösserung des scapho-lunären Winkels, ein Siegelringzeichen des Scaphoides im ap Bild sowie eine scapho-lunäre Lücke im Bereich der oberen Normgrenze. Merkwürdigerweise zeige das Lunatum im Seitenbild eine Tendenz zur PISI-Fehlstellung. Es scheine also eine scapho-lunäre Instabilität mit Beschwerden vorzuliegen. Angesichts der Polymorbidität des Beschwerdeführers glaube er jedoch, dass zum jetzigen Zeitpunkt irgendwelche invasiven Abklärungen oder Therapien am Handgelenk ohnehin nicht in Frage kämen und dass man das Problem deshalb eher herunterspielen solle. Sicherlich könne die Handgelenksinstabilität nicht für die Schmerzen im ganzen Arm verantwortlich gemacht werden (Urk. 8/7/24).
2.2     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 21. März 2003 (1) ein leichtgradiges sensibles vorwiegend demyelinisierends Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts, (2) eine Hypästhesie der Finger III & IV volar rechts bei Status nach operativ versorgtem Quetschtrauma am 28. Februar 2002 & Status nach Arthrodese DIP-Gelenke III & IV bei schwerer posttraumatischer Arthrose, differentialdiagnostisch zusätzlich diskretes Irritationssyndrom des Nervus medianus karpal? (elektrodiagnostisch nicht untermauerbar) und (3) einen Verdacht auf ein zervikospondylogenes Syndrom rechts bei Status nach zweimaligem Sturz mit jeweiliger Kopfkontusion bzw. Commotio cerebri und vermutlich zumindest wohl auch indirekten HWS-Verletzungen 85 & 89 (keine nähere Unterlagen vorliegend). Der frühere Beruf als Schwerarbeiter mit ausgesprochener manueller Belastung sei seines Erachtens voraussichtlich nicht mehr möglich (Urk. 8/7/14-16).
2.3     Der Beschwerdeführer wurde am 19. Mai 2003 von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, kreisärztlich untersucht. Der Beschwerdeführer schildere, dass er unterschiedliche Schmerzen in den Endgliedern am Dig. III und IV rechts sowie im Bereich der arthrodesierten Gelenke habe. Die Schmerzen strahlten dann gelegentlich bis nach proximal aus. Die rechte Hand weise keine Dystrophiezeichen auf. Es bestünden ein verkürzter Zeigfinger nach Endgliedamputation sowie leichte Schwellungen über den Arthrodesen. Die Daumenfunktion sei seitengleich. Beim Faustschluss bestehe ein geringe Sperrdistanz von 1 bis 1,5 cm. Die Handgelenkfunktion sei seitengleich. Die Handgelenkbeschwerden habe Dr. Z.___ auf eine scapho-lunäre Instabilität zurückgeführt. Eine fachärztliche neurologische Beurteilung sei am 18. März 2003 erfolgt. Von neurologischer Seite her drängten sich zur Zeit keine weiteren operativen Massnahmen auf. Er gehe mit Dr. Z.___ einig, dass irgendwelche invasiven Massnahmen nicht angezeigt seien und der Fall mit dem Hinweis auf das Rückfallmelderecht abgeschlossen werden könne. Aufgrund der klinischen Befunde sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeit zumutbar. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei auf 5 bis 10 kg beschränkt. Arbeiten, die besondere Ansprüche an die Feinmotorik erforderten, seien nicht mehr zumutbar (Urk. 8/10/5-7). Dr. A.___ erklärte mit Bericht vom 19. Mai 2003, dass er sich dieser Einschätzung von Dr. F.___ anschliesse (Urk. 8/10/9).
2.4     Dr. B.___, Assistenzärztin von Dr. Z.___, hielt mit Bericht vom 12. Juni 2003 als Diagnosen (1) eine Arthrodese DIP IV rechts, (2) eine Arthrodese DIP III rechts, (3) eine Tendovaginitis stenosans Dig. III und IV rechts, (4) ein Sulcus-ulnaris-Reizsyndrom rechts, (5) eine ausgeprägte scapho-lunäre Instabilität rechts mit Beschwerden und (6) ein Nacken-Schulter-Arm-Syndrom rechts fest. Der Beschwerdeführer sei seit dem 28. Februar 2002 zu 100% arbeitsunfähig. Vom 8. April bis 5. Mai 2002 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die weiteren Perioden der Arbeitsunfähigkeit seien beim Hausarzt zu erfragen (Urk. 8/11/1-4).
2.5     Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 11. Mai 2004 an die SUVA fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. März 2004 vollständig arbeitsfähig geschrieben sei, wobei mit Einschränkung zu erwähnen sei, dass keine schweren Handarbeiten möglich seien. Eine volle Arbeitsfähigkeit wäre beispielsweise im Sinne von Kontrollarbeiten denkbar (Urk. 8/29/67).
2.6     Dr. F.___ nahm am 30. Juli 2004 eine kreisärztliche Untersuchung vor. Er hielt dabei fest, dass sich am DIP am Dig. V eine posttraumatische Arthrose etabliert habe. Diese gebe jedoch keinen Anlass, an dem von ihm am 19. Mai 2003 erstellten Zumutbarkeitsprofil etwas zu ändern (Urk. 8/29/52-55).
2.7     Dr. E.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 3. Juni 2005 erneut. Er hielt daraufhin mit Bericht vom 6. Juni 2005 als Diagnosen (1) einen Verdacht auf Fingergelenksarthrosen mit belastungsbetonten Schmerzen der MCP-/PIP-Gelenke III & IV sowie des DIP-Gelenks V rechts bei Status nach operativ versorgtem Quetschtrauma am 28. Februar 2002 und Arthrodese DIP-Gelenke III & IV bei schwerer posttraumatischer Arthrose, (2) ein fragliches leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts, differentialdiagnostisch neurographisch auch im Verlauf nicht untermauerbar und (3) einen Verdacht auf ein zervikospondylogenes Syndrom rechts bei Status nach zweimaligem Sturz mit jeweiliger Kopfkontusion bzw. Commotio cerebri & vermutlich zumindest wohl auch indirekten HWS-Verletzungen 1985 und 1989 fest. Dr. E.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/43/8-10).
2.8     Dr. C.___ hielt mit Gutachten vom 27. Juli 2005 als Diagnosen, (1) einen Status nach schwerer Quetschung der Endglieder Dig. III bis V rechts mit Knochen- und Weichteilbeteiligung, intraartikulären Frakturen, Quetschung peripherer Nerven mit Dystrophiefolgen und Gefühlsstörungen mit konsekutivem leichtgradigem Regional Pain Syndrom II (CRPS II), (2) einen Status nach ossärem Ausriss der Streckaponeurosen DIP-Gelenke Dig. III, IV und V rechts, (3) einen Status nach Mehrfach-Operationen und Arthrodese der DIP-Gelenke Dig. III und IV rechts mit postoperativen Infekten, (4) eine subakute Tendovaginitis Dig. III und IV rechts und (5) einen Status nach Endglied-Amputation Dig. II rechts (Unfall 1998) fest. Die Arbeitsfähigkeit als Handwerker in der Funktion als Kugel- und Sandstrahler schätze er heute auf 0 %. Diese Arbeit sei grundsätzlich zu schwer, als dass sie ausgeführt werden könnte. Hingegen bestehe durchaus eine Arbeitsfähigkeit bei einer gezielt, den Verletzungsfolgen der rechten, dominanten Hand angepassten Tätigkeiten, wie z.B. Taxichauffeur, Postbote mit leichten Botengängen ohne Gewichte, Kontrollfunktionen, welche hauptsächlich einhändig links ausgeführt werden könnten, Tätigkeit als Tankstellenwart sowie einfache und leichte Reinigungsarbeiten. Bei solchen angepassten Tätigkeiten schätze er eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei durchaus eine Dauerleistung von 5 bis max. 6 Stunden erbracht werden könnte, z.T. erleichtert durch regelmässig Unterbrüche, damit durch Belastungen provozierte Schmerzen wieder eine Erholung finden könnten (Urk. 8/32/18-34).
2.9     Am 14. August 2007 nahm Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Leitender Arzt Gastroenterologie des Spitals J.___, beim Beschwerdeführer eine Kolokospie vor. Er stellte dabei unauffällige Befunde fest und kam zum Schluss, das Beschwerdebild könne durch die erhobenen Befunde nicht erklärt werden. Differentialdiagnostisch sei an ein Reizdarmsyndrom mit prädominanter Obstipation zu denken (Urk. 8/43/7).
2.10   Dr. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2008 und hielt dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) anhaltende Fussschmerzen links nach Distorsion am 6. August 2007, (2) ein zervikospondylogenes Syndrom rechts, (3) Fingergelenksarthrosen rechte Hand und (4) einen Status nach Arthrodesen DIP-Gelenke III + IV rechts fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie und ein Colon irritabile bei Obstipationsneigung. Der Beschwerdeführer sei vom 28. Februar 2002 bis 31. Dezember 2004 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit 1. Januar 2004 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, welche durch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von 6. bis 16. August 2007 unterbrochen worden sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe etwa eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/43/1-6).
2.11   Dr. med. H.___, damals Facharzt FMH für Chirurgie und Oberarzt Handchirurgie der Klinik K.___, hielt mit Gutachten vom 14. Oktober 2008 zuhanden der SUVA als Diagnose ein persistierendes Schmerz-Syndrom Strahl III und IV rechts (a) bei Status nach Quetschverletzung und Strecksehnenabriss am Endgelenk III, IV rechts am 28. Februar 2002, (b) Status nach konservativer Therapie der Frakturen, (c) Status nach DIP-Arthrodeses III, IV rechts am 10. Mai 2002, (d) Status nach operativem Infekt und Re-Operation beider Endgelenke 14. Juni 2002 bzw. 10. Juli 2002 und (e) vierter Operation mit Re-Arthrodese DIP III rechts am 19. September 2002, fest. In seinem angestammten Beruf als Kugelstrahler könne der Beschwerdeführer sicherlich weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft werden. An guten Tagen seien dem Beschwerdeführer praktisch sämtliche Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer Belastung der rechten Hand ganztags zumutbar. Es seien Tätigkeiten in sitzender, stehender oder gehender Position möglich. Assistierende Arbeiten könnten an diesen Tagen mit der rechten Hand sicherlich genügend gut ausgeführt werden. Problematisch werde es an den Tagen nach schmerzhaft schlaflosen Nächten, da er an diesen Tagen vermehrt Schmerzen in der Hand habe und die Belastbarkeit sinke. Zudem komme es dann auch zu Koordinations- und Konzentrationsschwächen. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er immer Schmerzen in der Hand habe, ob er arbeite oder nicht. Er fühle sich aufgrund seiner wechselhaften Problematik sehr unsicher, vor allem seinen Vorgesetzen und Mitarbeitern gegenüber. Hätte er eine Arbeit, wo er die rechte Hand nie einsetzen müsste, könnte er sich zeitlich eine 100%ige Arbeitsleistung vorstellen (Urk. 8/54/5-11).
2.12   Die Klinik I.___, welche den Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 in ihrer Fusssprechstunde untersuchte hatte, hielt mit Bericht vom 11. März 2010 als Diagnose eine posttraumatische Lisfranc-Arthrose nach verpasster Luxationsverletzung im Lisfranc-Gelenk bei Distorsionstrauma am 6. August 2007 links fest. Bei posttraumatischer Lisfranc-Arthrose seien die konservativen Massnahmen mittels Spezialschuhversorgung und mehreren Infiltrationen ausgeschöpft. Die Beschwerden schränkten den Beschwerdeführer im täglichen Leben stark ein. Dementsprechend fühle er sich nun für den Eingriff bereit. Da seine Tochter im Sommer heirate, möchte er den Eingriff erst im Herbst 2010 durchführen lassen. Dementsprechend vereinbarten sie einen Termin im September 2010. Geplant sei eine Arthrodese des Lisfranc-Gelenkes II und III (Urk. 3/3). Die Klinik I.___ attestierte dem Beschwerdeführer zudem ab 18. Februar 2010 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Zeugnis vom 18. Februar 2010, Urk. 3/4).
2.13   Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 3. August 2011 (1) Restbeschwerden im Bereich des linken Fusses mit vor allem belastungsabhängigen Beschwerden mit funktioneller Einschränkung bei Status nach Lisfranc-Verletzung mit posttraumatischer Lisfranc-Gelenkarthrose, (2) ein zervikozephales Syndrom bei Status nach Trauma (zweimaliger Sturz 1985 und 1989) mit HWS Distorsion und Commotio cerebri und (3) eine komplexe Handproblematik rechts bei Status nach Trauma mit operativer Versorgung. Beim Beschwerdeführer bestehe eine verminderte Belastbarkeit des linken Fusses bei deutlichen Restbeschwerden mit funktioneller Einschränkung der Fussgelenke insbesondere des Lisfranc-Gelenkes mit permanenten vor allem belastungsabhängigen Fussbeschwerden, ferner liege eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans vor. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für langandauerndes reines Stehen insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, sei der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Diagnosen nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Heben von schweren Lasten sei nicht möglich, die Belastungsgrenze liege für kurzfristiges Heben bei 5 Kilogramm und bei längerfristigem Heben bei 2 Kilogramm. In einer diesen Einschränkunen angepassten angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 15/1).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit dem Unfall vom 28. Februar 2002 nicht mehr arbeitsfähig ist. Ab dem 19. Mai 2003 bestehe jedoch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit (Urk. 8/67/1-6). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Untersuchung von Dr. F.___ vom 19. Mai 2003 (Feststellungsblatt, Urk. 8/65).
3.2     Dr. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 19. Mai 2003. Schultergeradstand, Hinterhauptgriff, Schultergegengriff und Schürzengriff waren problemlos durchführbar. Es zeigte sich ein seitengleiches Schulterrelief. Die Schulterfunktion war symmetrisch und in alle Bewegungsrichtungen frei. Der Ellenbogen rechts war äusserlich unauffällig. Extension und Flexion waren gegenüber links symmetrisch. Vorderarm und Hand rechts waren bezüglich Hautkolorit, Behaarung, Relief und Temperatur gegenüber links ebenfalls symmetrisch. Es bestanden keine Dystrophiezeichen, jedoch eine leichte Druckdolenz über den Ringbänder Dig. III und IV bei geringen knotigen Veränderungen. Beim Dig. II, bei welchem ein Status nach Amputation im DIP vorliegt, waren die Stumpfverhältnisse reizlos. Es bestand eine Narbe von 3,5 cm radial und ulnar. Der Beschwerdeführer klagte über minimale Klopf- und Druckdolenzen an der Fingerkuppe. Bei den Dig. III und IV war eine leichte Schwellung der Endphalanx über der DIP Arthrodese sichtbar. Die Narbenverhältnisse waren reizlos. Die Sperrdistanz beim Faustschluss betrug beim Dig. III 1 cm und beim Dig. IV 1,5 cm. Beim Dig. V war der Faustschluss vollkommen möglich. Die aktive Fingerfunktion (Extension/Flexion) rechts zeigte sich wie folgt: Dig. II: MP: 5-0-85, PIP: 0-0-85, DIP: 0-0-0; Dig. III: MP: 8-0-85, PIP: 4-0-85, DIP: 0-0-0; Dig. IV: MP: 8-0-90, PIP: 2-0-90, DIP: 0-0-0 und Dig. V: MP: 8-0-90, PIP: 0-0-85, DIP: 0-0-80. Das Handgelenk rechts war äusserlich unauffällig, der Beschwerdeführer klagte jedoch über eine Druckdolenz über dem radiokarpalen Gelenkspalt. Dr. F.___ testete auch die aktive Handgelenksfunktion. Hierbei zeigte der Beschwerdeführer folgende Beweglichkeiten: Extension/Flexion: rechts: 60-0-30°, links: 60-0-35°; Ulnar-/Radialduktion: rechts: 90-0-85°, links: 90-0-80° und Pro-/Supination: rechts: 40-0-15°, links: 40-0-15°. Betreffend HWS klagte der Beschwerdeführer über wenig Druckdolenz C6 und C7. Die kranialen Trapeziusanteile rechts waren wenig schmerzhaft, die paravertebrale Muskulatur war hingegen leicht schmerzhaft. Die aktive HWS-Funktion war bei Rotation rechts 80° und links 70°, die Seitwärtsneigung war rechts und links je 40° und die Reklination/Inklination bis KSA 19/0cm. Die rohe Kraftentwicklung mit Jamar-Gerät Stufe 2 war rechts 20 kp und links 50 kp (Urk. 8/10/5-7). Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Dr. F.___ aufgrund dieser Befunde den Beschwerdeführer für Arbeiten, welche Feinmotorik erforderten, ebenso für nicht mehr arbeitsfähig hält wie für schwere Tätigkeiten. Das von Dr. F.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil, wonach nur noch Lasten 5 bis 10 Kilogramm möglich sind, erscheint plausibel. Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer hausärztlich betreute, schloss sich denn auch dieser Einschätzung am 19. Mai 2003 ausdrücklich an (E. 2.3). Am 30. Juli 2004 untersuchte Dr. F.___ den Beschwerdeführer erneut. Er stellte dabei bezüglich Dig. II, III und IV keine neuen Aspekte fest. Am DIP des Dig. V zeigte sich jedoch eine posttraumatische Arthrose. Dr. F.___ erklärte indes, dass dieser Befund bzw. diese Diagnose das von ihm erstelle Zumutbarkeitsprofil nicht ändere (E. 2.6). Dies ist schlüssig, ist doch nicht ersichtlich, weshalb die posttraumatische Arthrose neben der bereits festgehaltenen starken Einschränkungen der rechten Hand noch eine weitere Einschränkung zur Folge haben soll. Da Dr. F.___ bei seinen Beurteilungen neben seinen eigenen Untersuchungen auch die vorhandenen medizinischen Akten hinreichend berücksichtigte und seine Berichte sämtliche sich stellenden Fragen beantworten, bilden seine Berichte eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3     Dr. Z.___ machte letztmals am 24. Februar 2003 konkrete Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (E. 2.1). Als die Beschwerdegegnerin ihn im Januar 2008 um Auskunft zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersuchte, verwies er auf den Bericht vom 12. Juni 2003 von Dr. B.___ (Urk. 8/47). Dr. B.___ stützte ihre Einschätzung in diesem Bericht wie bereits Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2003 auf die Untersuchung vom 24. Februar 2003. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer hierbei für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 2.4). Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu derjenigen von Dr. F.___, geht doch Dr. F.___ selber von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit aus. Zur Frage, inwieweit der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, machen Dr. Z.___ und Dr. B.___ keine Angaben. Zudem gilt es zu beachten, dass sich ihre Berichte auf einen Zeitpunkt beziehen (24. Februar 2003), für welchen die Beschwerdegegnerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ebenfalls von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausging. Der Beschwerdeführer kann aus den Berichten von Dr. Z.___ und Dr. B.___ daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.4     Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 21. März 2003 für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte er keine Angaben. (E. 2.2). Im Bericht vom 6. Juni 2005 äusserte er sich überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 2.7). Da die Beschwerdegegnerin von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen ist, kann der Beschwerdeführer auch aus den Berichten von Dr. E.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.5     Dr. C.___ attestierte in seinem Gutachten vom 27. Juli 2005 dem Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, das heisst eine Tätigkeit, welche den Verletzungsfolgen der rechten Hand Rechnung trägt, hielt er eine Arbeitsfähigkeit von 60 % fest. Der Beschwerdeführer könne zwar eine Dauerleistung von 5 bis maximal 6 Stunden erbringen, diese müsse jedoch teilweise durch regelmässige Pausen unterbrochen werden, damit durch Belastungen provozierte Schmerzen wieder eine Erholung finden könnten (E. 2.8). Dr. C.___ erklärt hierbei nicht, weshalb der Beschwerdeführer auch in einer Tätigkeit, welche seine rechte Hand nicht belastet, auf Pausen bzw. ein zeitlich reduziertes Pensum angewiesen ist, um seine rechte Hand zu entlasten. Die von Dr. C.___ angeführte quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar. Sein Gutachten vermag deshalb die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen.
3.6     Aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 14. August 2007 gehen keine gastroenterologischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hervor (E. 2.9). Sein Bericht steht daher der Einschätzung von Dr. F.___ nicht entgegen.
3.7     Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 15. Januar 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 2.10). Er erklärt hierbei jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Er führt zwar an, dass die psychischen Ressourcen (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) eingeschränkt seien, durch welche Befunde bzw. Diagnosen dies begründet ist, erläutert er jedoch nicht. So nannte er in seinem Bericht insbesondere auch keine psychiatrische Diagnose (Urk. 8/43/1-6). Dr. A.___ erklärt auch nicht, inwieweit die Fussschmerzen den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit einschränken. Sein Bericht und die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sind daher nicht nachvollziehbar.
3.8     Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2008 für die angestammte Tätigkeit ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit hielt er aber grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest (E. 2.11). Dr. H.___ weist zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer an schlechten Tagen Mühe habe, die volle Arbeitsleistung zu erbringen. Ob dies aber eine konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat, erklärt er nicht. Sein Gutachten gibt daher keinen Anlass, von der Einschätzung von Dr. F.___ abzuweichen. Zu beachten gilt es zudem, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Dr. H.___ selber dahingehend geäussert hat, dass er sich ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorstellen könne.
3.9     Der Beschwerdeführer wurde am 18. Februar 2010 in der Klinik I.___ untersucht. Diese attestierte ihm ab diesem Datum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Klinik I.___ begründet diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch das am 6. August 2007 erlittene Distorsionstrauma des Lisfranc-Gelenks und die dadurch vorliegende posttraumatische Lisfranc-Arthrose. Da die Klinik I.___ nicht näher begründet, wie sich die Fussbeschwerden konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, bilden der Bericht vom 11. März 2010 und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. Februar 2010 (Urk. 3/4) keine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese Berichte der Klinik I.___ liefern jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund der Hand-, sondern auch der Fussbeschwerden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Sie geben daher Anlass zu weiteren Abklärungen.
3.10   Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 3. August 20111 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 2.13). Dr. D.___ begründet die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Fussbeschwerden und ein zervikozephale Schmerzsyndrom. Dr. D.___ führt in seinem Bericht zwar an, zu welchen Resultaten „Abklärungsuntersuchungen mit bildgebenden Verfahren“ geführt hätten, wann diese Untersuchungen aber von wem vorgenommen wurden, erklärt er nicht. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, welche eigenen Untersuchungen Dr. D.___ vorgenommen hat. Sein Bericht vermag daher nichts zu Erhellung des Sachverhalts beizutragen.

4.
4.1     Nach dem Gesagten kann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab 6. August 2007, das heisst dem Zeitpunkt, als er das Distorsionstrauma des Lisfranc-Gelenkes erlitt, nicht schlüssig beurteilt werden. Es steht hingegen fest, dass der Beschwerdeführer ab 28. Februar 2002 in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Diese Arbeitsunfähigkeit dauerte längstens bis zur kreisärztlichen Untersuchung im Mai 2003. Ab diesem Zeitpunkt und mindestens bis 5. August 2007 war er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst einer Tätigkeit, die das Heben von Gewichten auf 5 bis 10 Kilogramm beschränkt und keine Feinmotorik erfordert, wieder zu 100 % arbeitsfähig.
4.2
4.2.1   Da erstellt ist, dass der Beschwerdeführer von Mai 2003 bis 5. August 2007 nicht in der angestammten, aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war, ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei die Beschwerdegegnerin zu Recht gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erst ab September 2003 berücksichtigte.
4.2.2   Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers ist gestützt auf das von ihm zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen zu bestimmen. Der Jahresverdienst des Beschwerdeführers belief sich im Jahr 2001 auf Fr. 56'416.-- (Urk. 8/8 und Urk. 8/9). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergibt dies für das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 58'023.45 (Fr. 56'416.-- : 108,8 x 111,9 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, D]).
4.2.3   Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2002 (LSE 2002) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'557.-- (Tabelle TA1 S. 43). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2003 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 12 - 2011 S. 98, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik Tabelle T1.1.93, Total) ergibt dies für das Jahr 2003 ein Jahreseinkommen von Fr. 57'727.75 (Fr. 4’557.-- x 12 : 40 x 41.7 : 110,9 x 112,3). Da das anhand des Tabellenlohns berechnete Einkommen des Beschwerdeführers somit nur minim geringer ist als sein Valideneinkommen, kann vorliegend offen bleiben, in welchem Umfang ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Es steht jedenfalls fest, dass selbst bei einem maximalen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 %, was jedoch offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre, ein Invaliditätsgrad von klar unter 40 % resultierten würde. Der Beschwerdeführer hat daher ab September 2003 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr.

5.         Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine von Februar 2003 bis August 2003 befristete ganze Rente. Ab September 2003 besteht hingegen kein Rentenanspruch mehr. Ein allfälliger Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab August 2007 kann demgegenüber nicht abschliessend beurteilt werden, da es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, hinreichend abzuklären, inwieweit das vom Beschwerdeführer am 6. August 2007 erlittene Distorsionstrauma des Lisfranc-Gelenks Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Die Sache ist daher zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab August 2007 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten für den Bericht von Dr. D.___ vom 3. August 2011 ist abzuweisen, da dieser Bericht nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen konnte.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Da nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Es rechtfertigt sich daher, ihm einen Drittel der Gerichtskosten (Fr. 300.--) aufzuerlegen und der Beschwerdegegnerin zwei Drittel (Fr. 600.--).
6.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Unter Berücksichtigung des von Rechtsanwältin Christina Ammann geltend gemachten Aufwands von 16.83 Stunden und Barauslagen von Fr. 330.65 (Urk. 16) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'400.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) des Beschwerdeführers ab August 2007 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel (Fr. 300.--) und der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).