Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00173
IV.2011.00173

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Bachmann


Urteil vom 9. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964 und Mutter von vier inzwischen erwachsenen Kindern, meldete sich erstmals im Jahr 2003 unter Hinweis auf starke Gemütsleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/1), welches Gesuch die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. September 2004 abwies (Urk. 9/19). Mit Gesuch vom 15. April 2009 meldete sich die Versicherte, welche zuletzt seit 20. August 2007 bis zum 15. August 2008 teilzeitlich als Betriebsarbeiterin (Aushilfe Vereinswartung) beim Y.___ gearbeitet hatte und danach zunächst wegen Unfalles, später wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war, unter Hinweis auf einen Nervenzusammenbruch und Depressionen abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/22). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein (Urk. 9/28, Urk. 9/30, Urk. 9/44). Ebenfalls zog sie die Akten der Z.___ bei (Urk. 9/33 ff. und Urk. 9/45 ff.). Am 22. Juni 2010 führte die IV-Stelle alsdann eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 13. September 2010, Urk. 9/53). Gestützt auf die getätigten Abklärungen stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. September 2010 - ausgehend von der Qualifikation der Versicherten als Teilerwerbstätige (Erwerbstätigkeit 60 % / Haushalt 40 %) - die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 in Aussicht (Urk. 9/59) und verfügte nach erfolgtem Einwand vom 23. September 2010 (Urk. 9/63) am 13. Januar 2011 in diesem Sinne (Urk. 9/75 = Urk. 2).
2.       Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, hierorts mit Eingabe vom 14. Februar 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2011 aufzuheben (1.), es sei das Verhältnis zwischen Erwerbs - und Haushalttätigkeit im Sinne der nachfolgenden Ausführungen richtig festzulegen und der Beschwerdeführerin eine volle Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Einschränkungen im Bereich des Haushaltes im Sinne der nachfolgenden Ausführungen korrekt abkläre und veranschlage (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführerin (5.). In prozessualer Hinsicht liess die Versicherte zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (2.) sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichnenden beantragen (4.).
         Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 22. März 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 16. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Mit Replik vom 18. August 2011 liess die Versicherte im Wesentlichen an Rechtsbegehren und Vorbringen festhalten (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 6. September 2011 auf Duplik (Urk. 19), was der Versicherten am 9. September 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 19. September 2011 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser seine Honorarnote ins Recht (Urk. 21).
         Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.

2.       Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Versicherte als teilzeitlich Erwerbstätige zu gelten hat. Ebenfalls gehen die Parteien darin einig, dass die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit dermassen eingeschränkt ist, dass im Erwerbsbereich eine gänzliche Erwerbsunfähigkeit besteht (aus psychischen Gründen; vgl. namentlich das im Auftrag der Z.___ erstellte Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2010 [Urk. 9/46] sowie die Stellungnahme des zuständigen RAD Psychiaters vom 5. Mai 2010 im Feststellungsblatt für den Beschluss [Urk. 9/55 S. 3]). Streitig ist hingegen der Anteil der Erwerbstätigkeit sowie das Ausmass der Einschränkungen im Haushaltbereich. Während die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 60 % und einem solchen im Haushalt von 40 % ausgeht sowie davon, dass im Haushalt keine wesentliche Einschränkung gegeben sei (vgl. Urk. 2), lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass sie - wie bisher - auch im Gesundheitsfall im Umfang von 70 % erwerbstätig wäre und dass sie auch in der Haushaltführung eingeschränkt sei. Im Weiteren sei das veranschlagte Valideneinkommen nicht nachvollziehbar (Urk. 1 und Urk. 15).

3.      
3.1     Zu prüfen ist zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige im Aufgabenbereich (im Haushalt; vgl. E.1.2 hievor), d.h., ob - wie die Versicherte geltend macht - sie früher zu einem Pensum von 70 % erwerbstätig war. Unstreitig ist dabei, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ihr bisheriges Pensum fortgeführt hätte (vgl. diesbezüglich auch den Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 13. September 2010, wonach die Versicherte anlässlich der Abklärung angegeben hatte, dass sie weiterhin im selben Ausmass einen Lohn erzielen müsste; Urk. 8/53 S. 2). Alsdann ergibt sich aus dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 26. Mai 2009, bei welcher die Versicherte seit 20. August 2007 als Betriebsangestellte (Aushilfe im Hausdienst) auf Abruf tätig war (Urk. 9/31 S. 2), sowie aus der diesem beiliegenden Verfügung vom 25. Februar 2009 über die ausserordentliche Lohnfortzahlung bei Krankheit (Urk. 9/31 S. 8), dass die Versicherte seit ihrem Arbeitsantritt im Durchschnitt effektiv zu 113.23 Stunden pro Monat gearbeitet hatte (Urk. 9/31 S. 3). Dabei wurde die Versicherte im Stundenlohn entschädigt; neben einem Grundlohn (von Fr. 27.68 pro Stunde) wurde ihr zusätzlich eine Ferienentschädigung von 8.69 % sowie eine Feiertagsentschädigung von 4.35 % ausgerichtet (vgl. wiederum Urk. 9/31 S. 3).
3.2     Das streitige effektive Arbeitspensum ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der betriebsüblichen Arbeitszeit und der durchschnittlich von der Beschwerdeführerin tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Dezember 2004, I 42/03 E. 2.1.3). Was die betriebsübliche Arbeitszeit betrifft, ergibt sich aus dem eingeholten Arbeitgeberbericht, dass bei der ehemaligen Arbeitgeberin ein Vollzeitpensum einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche beziehungsweise von 8,4 Stunden pro Tag entsprach (Urk. 9/31 S. 3). Bei durchschnittlich 21,7 Arbeitstagen pro Monat ist somit von einem betriebsüblichen monatlichen (Vollzeit-)Pensum von 182.28 Stunden auszugehen. Wie erwähnt, enthielt die der Versicherten ausgerichtete Entschädigung neben dem Grundlohn einen Zuschlag für Ferien- und Feiertagsentschädigung von 8.69% und 4.35%, mithin insgesamt 13.04 %. Das Pensum von 182.28 Stunden entspricht mithin 113.04%, womit die monatliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen effektiv 161.25 Stunden (182.28 : 1.1304) beträgt (Jahresarbeitszeit 1‘935 Stunden). Die von der Beschwerdeführerin durchschnittlich geleisteten 113.23 Stunden (effektiv geleistete Stunden pro Jahr: 1‘358,8 Stunden, Urk. 9/31) entsprechen im Verhältnis dazu einem Pensum von 70 % (genau: 70,22 %; vgl. so etwa auch Urteil des hiesigen Gerichts im Prozess Nr. IV.2011.00233 vom 20. März 2012; E. 4.3).
3.3     Bei einem Anteil Erwerbsbereich von 70 % und einer Erwerbsunfähigkeit im erwerblichen Bereich von 100 % beträgt der Invaliditätsgrad bereits aufgrund der Einschränkungen im erwerblichen Bereich 70 %, womit Anspruch auf eine ganze Rente besteht (E. 1.3 hievor). Damit kann vorliegend offen bleiben, von welchem Valideneinkommen auszugehen ist. Ebenfalls braucht unter diesen Umständen nicht näher abgeklärt zu werden, wie gross die Einschränkung im Haushalt ist.
         Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.
4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem unentgeltlichem Rechtsvertreter nach Einblick in die Honorarnote vom 19. September 2011 (Urk. 21) eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘288.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
        


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2011 insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘288.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Z.___                                                       
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).