IV.2011.00175

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner


Urteil vom 17. Oktober 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturb?ros Metzger W?st Bl?chlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.?????? Die 1965 geborene und an verschiedenen Stellen als Hauswartin und Reinigungsangestellte erwerbst?tig gewesene X.___ meldete sich am 24. Februar 2009 unter Hinweis auf R?cken- und Gelenkschmerzen sowie auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle t?tigte Abkl?rungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Insbesondere liess sie die Versicherte in der MEDAS Zentrum Y.___ in "___" begutachten (Gutachten vom 2. August 2010; Urk. 8/26). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/29 ff.) verneinte sie mit Verf?gung vom 14. Januar 2011 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2.?????? Dagegen l?sst X.___ Beschwerde f?hren und die Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. M?rz 2011 schliesst die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS siehe das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).

2.?????? Die Beschwerdegegnerin begr?ndet die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass bei der Beschwerdef?hrerin keine Invalidit?t vorliege. In der Vergangenheit sei keine anhaltende Einschr?nkung der Arbeits- bzw. Leistungsf?higkeit ausgewiesen. In sehr leichten bis leichten manuellen T?tigkeiten ohne Arbeiten in kalter Umgebung, ohne regelhaft auftretende finger- und handgelenksbelastende Bewegungsmuster oder repetitive stereotype Bewegungsabl?ufe sei die Beschwerdef?hrerin zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 2 S. 1, vgl. auch Urk. 7).
???????? Demgegen?ber stellt sich die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das Y.-Gutachten vom 2. August 2010 widerspr?chlich sei und auf falschen Diagnosen beruhe. Unter Ber?cksichtigung ihrer somatischen und psychischen Leiden sei vielmehr von einer 100%igen Erwerbsunf?higkeit auszugehen. Bei Annahme einer 50%igen Arbeitsf?higkeit w?ren Validen- und Invalideneinkommen angesichts des unterdurchschnittlichen Erwerbseinkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu parallelisieren. Unter Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 20 % bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ergebe sich ein Invalidit?tsgrad von 61 % (Urk. 1 S. 8 ff.).

3.
3.1???? Zwischen Mai 2007 und Januar 2008 war die Beschwerdef?hrerin bei Dr. med. Z.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung gewesen. Im Bericht vom 18. April 2009 (Urk. 8/12 S. 2-5) diagnostizierte der Psychiater eine rezidivierende mittelgradige depressive St?rung (ICD-10 F33.11) mit Angstzust?nden (ICD-10 F41.0) im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsst?rung. Bei wechselndem Krankheitsverlauf sei die Beschwerdef?hrerin bis 2008 nie beschwerdefrei gewesen. Sie habe unter vielen akuten Anf?llen mit Notfallsituationen und einer problematischer Ehe gelitten, sei immer depressiv und ersch?pft sowie psychosozial ?berfordert gewesen. Dazu habe sie unter chronischen Schmerzzust?nden gelitten. Obwohl er (der Psychiater) die Beschwerdef?hrerin nie krankgeschrieben habe, wirkten sich eine hohe psychische und k?rperliche Ersch?pfbarkeit, Konzentrationsst?rungen sowie eine reduzierte psychische und physische Belastbarkeit einschr?nkend auf die Arbeitsf?higkeit aus.
3.2???? Vom 2. Juni bis 4. Juli 2008 war die Beschwerdef?hrerin infolge eines depressiven Ersch?pfungszustandes in der Klinik A.___ hospitalisiert. Im Bericht vom 10. Juli 2008 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/7 S. 16-19):
- mittgelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- Angstst?rung mit Krankheits?ngsten, Panikattacken und agoraphobischen ?ngsten (ICD-10 F41.8)
- subsyndromale Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsst?rung
???????? Die Beschwerdef?hrerin, welche Kriegstraumatisierungen erlitten habe, leide seit etwa zehn Jahren unter psychischen Problemen, welche sich in h?ufigen Stimmungsschwankungen mit depressiven Zust?nden und beschwerdefreien Phasen gezeigt h?tten. In den letzten sechs Monaten vor der Hospitalisierung sei der depressive Zustand immer schlimmer geworden und anhaltend geblieben, was zu Entmutigung und Hoffnungslosigkeit gef?hrt habe. Die Beschwerdef?hrerin f?hle sich nicht mehr in der Lage, ihren Alltag zu bew?ltigen, sei geschw?cht und dauernd m?de. Auch leide sie unter verschiedenen k?rperlichen Beschwerden wie Druckgef?hl auf der Brust, Klossgef?hl im Hals, Schwindel, Schweissausbr?chen und Kribbelgef?hl. Bis zu dem von der Beschwerdef?hrerin gew?nschten Klinikaustritt habe der Schlaf deutlich verbessert werden k?nnen. Keine markante Besserung h?tten dagegen die Angst- und depressive Symptomatik erfahren.
3.3???? Dr. med. B.___, ?rztlicher Direktor des Zentrums C.___, behandelte die Beschwerdef?hrerin ab 27. Februar 2008. Im Bericht vom 11. M?rz 2009 (Urk. 7/9 S. 2-5) diagnostizierte er eine seit zirka Herbst 2007 bestehende und sich auf die Arbeitsf?higkeit auswirkende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Nach Einsch?tzung des Psychiaters wirkt sich hingegen die seit Jahren bestehende Angstst?rung mit Krankheits?ngsten, Panikattacken und agoraphobischen ?ngsten (ICD-10 41.8) nicht auf die Arbeitsf?higkeit aus. Trotz Einsatz diverser Medikamentenkombinationen, st?tzender Psychotherapie sowie eines station?ren Aufenthalts sei keine Verbesserung der depressiven Symptomatik eingetreten; tendenziell sei es sogar eher zu einer Verschlechterung gekommen. Zus?tzlich best?nden multiple k?rperliche Beschwerden, teils depressionsbedingt vegetativ, teils rheumatologisch. Wichtig f?r die Krankheitsentwicklung sei sicher auch die Tatsache, dass die Beschwerdef?hrerin im Krieg schwere Kriegstraumatisierungen erlitten habe, unter denen sie bis heute leide, ohne dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsst?rung erf?llt w?ren. Als Symptome st?nden Energiemangel und rasche Erm?dbarkeit im Vordergrund, verbunden mit unspezifischen Symptomen wie Schwindel, diffusen Schmerzen sowie Kraftlosigkeit. Die Stimmung sei niedergeschlagen. Die Beschwerdef?hrerin empfinde sich als nutz- und wertlos. Infolge rascher Ersch?pfbarkeit, Kraftlosigkeit, diffuser Schmerzen und Schwindel sei sie nur noch in der Lage, ein bis zwei Aufgaben jeweils halbtagsweise im Haushalt zu erledigen. F?r Eink?ufe ben?tige sie Begleitung. Die Arbeiten, welche in der fr?her ausge?bten T?tigkeit als Hauswartin angefallen seien, seien heute gr?sstenteils eine ?berforderung. Diesbez?glich bestehe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit.
3.4???? Vom 11. September bis 15. Dezember 2008 war die Beschwerdef?hrerin im Kantonsspital D.___, Rheumaklinik mit Institut f?r Physiotherapie und Poliklinik, in ambulanter Behandlung. Im Bericht vom 19. M?rz 2009 (Urk. 8/10 S. 6-10) stellten die Spital?rzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit:
- chronisches unspezifisches Panvertebralsyndrom mit/bei
?? - cervicobrachialem und cervicocephalem Syndrom rechts mit Diskushernie C5/6 mit Wurzelkompression C6 rechts, zur Zeit klinisch stumm (MRI vom 4. September 2008)
?? - chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom mit Dys?sthesien an der linken unteren Extremit?t
- Fingerpolyarthrose beidseits
?? - szintigraphisch inaktiv
- Depression mit somatischem Syndrom
- Angstst?rung, Panikattacken, agoraphobische ?ngste
- subsyndromale Symtpomatik einer posttraumatischen Belastungsst?rung
???????? Keine Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit wurde dagegen folgenden Diagnosen beigemessen:
- metabolisches Syndrom mit/bei
?? - arterieller Hypertonie, Hypercholesterin?mie, Adipositas
- rezidivierenden Episoden von wandelndem akzeleriertem junktionalem Rhythmus
- Status nach zweimaliger Ferinjectinfusion am 19. und am 26. November 2008
- minimem echoarmem Saum inferior und ?ber den rechtsseitigen Herzh?hlen
?? - Differentialdiagnose: epikardiales Fett oder minimer lokalisierter Perikarderguss (TTE vom 26. November 2008)
???????? Weiter f?hrten die berichtenden ?rzten aus, die Beschwerdef?hrerin klage einerseits ?ber chronische Schmerzen im Nackenbereich ausstrahlend zum Teil in die Schulter rechtsbetont sowie occipital beidseits mit beidseitigen Kopfschmerzen, Steifigkeit und Par?sthesien im Nackenbereich. Zudem best?nden Schulterschmerzen bei Abduktion des rechten Armes, sowohl ventral als auch dorsal, Beschwerden im Bereiche der Brust- und der Lendenwirbels?ule sowie Dys?sthesie im Bereich der Zehen II bis V am linken Fuss. Andererseits gebe die Beschwerdef?hrerin schon seit l?ngerer Zeit bestehende, haupts?chlich morgendlich auftretende Gelenksbeschwerden im proximalen Interphalangealbereich mit r?tlich livider Verf?rbungen in diesem Bereich an. Schon l?nger sei die Beugekontraktur des Kleinfingers rechts bekannt, zunehmend auch weiterer Finger.
???????? Aufgrund der klinischen Untersuchung und der Anamnese kamen die Spital?rzte zum Schluss, dass die Diskushernie C5/6 mit Wurzelkompression C6 rechts klinisch nicht symptomatisch sei, zumal einerseits der Spurlingtest negativ sei und auch keine sensomotorischen Defizite best?nden, wobei die Beschwerdef?hrerin ?ber inkonsistente dermatom?bergreifende Sensibilit?tsst?rungen am rechten Arm berichte. Insgesamt erkl?rten sie die Problematik mit der Fehlstatik und einer myofaszialen Schmerzkomponente. In der Nachkontrolle vom 15. Dezember 2008 sei es unter der Ferinjectinfusion insgesamt besser geworden. Die R?ckenschmerzen, insbesondere die Schmerzen im rechtsseitigen Schulterbereich und im Halswirbels?ulenbereich seien in etwa gleich geblieben. Die Beschwerden bei Fingerpolyarthrose h?tten sich minim verbessert. Insgesamt best?nden unspezifische Beschwerden. Aus rein rheumatologischer Sicht w?re bei der Konsultation vom 15. Dezember 2008 f?r das neue Jahr eine 50 %ige Arbeitsf?higkeit f?r leichtere Arbeit grunds?tzlich m?glich. Diesbez?glich verwiesen die berichtenden Spital?rzte jedoch auf den weiteren Verlauf im Rahmen der Konsultation beim Hausarzt. Zur Begr?ndung des genauen Ausmasses der Leistungsf?higkeitsminderung empfahlen sie eine Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit.
3.5???? Der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt f?r Innere Medizin, wiederholte im Bericht vom 3. M?rz 2009 die in der Klinik A.___ sowie im Kantonsspital D.___ gestellten Diagnosen (Urk. 8/7 S. 2-6). Sodann f?hrte er aus, die sich in psychiatrischer Behandlung befindende Beschwerdef?hrerin leide immer wieder unter Phasen mit Depression und Panikattacken sowie unter Nackenschmerzen. Wegen verminderten Antriebs, ?ngstlichkeit sowie chronischer R?ckenschmerzen sei sie seit 2. Juni 2008 (Beginn der einmonatigen station?ren psychiatrischen Behandlung in der Klinik A.___, vgl. Urk. 8/7 S. 16) zu 100 % arbeitsunf?hig.
3.6???? Vom 11. bis zum 31. August 2009 war die Beschwerdef?hrerin in der Klinik F.___ zur psychosomatischen Rehabilitation hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 4. September 2009 stellten die Klink?rzte folgende Diagnosen (Urk. 8/35 S. 1-3):
- chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.2) mit/bei
?? - Cervicocephal- und Brachialsyndrom rechts bei Diskushernie C5/6 mit Wurzelkompression C6 rechts (MRI vom 4. September 2008)
?? - lumbospondylogenem Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in das rechte Bein und Dys?sthesien im linken Bein
- rezidivierende depressive St?rung (ICD-10 F33.1) mit/bei
?? - gegenw?rtig mittelgradiger Episode
?? - HADS-A 16 bei Eintritt
- Agoraphobie mit Panikst?rung (ICD-10 F40.01) mit/bei
?? - HADS-A 15 bei Eintritt
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10 F43.1)
- Fingerpolyarthrosen beidseits (ICD-10 M15.8) mit/bei
?? - Differentialdiagnose: Dermatomyositis, Polyarthritis mit r?tlich-lividen Schwellungen ?ber den PIP- und MCP-Gelenken, Beugekontraktur des Kleinfingers links, Extensionsdefizit des Mittel- und Ringfingers rechts sowie des Mittelfingers links
- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.00)
- anamnestisch Eisenmangel (ICD-10 E61.1)
- Nikotinabusus, kumuliert zirka 30 py (ICD-10 F17.1)
???????? Laut dem Klinikbericht bestehen seit drei bis vier Jahren Schmerzen in der Halswirbels?ule sowie Hyp?sthesien und Schw?chegef?hle in der rechten Hand. Oft tr?ten auch Kopfschmerzen und Schwindel auf. Ausserdem leide die Beschwerdef?hrerin unter Schmerzen in der Lendenwirbels?ule mit Ausstrahlung in das rechte Bein, wo auch ein Schw?chegef?hl bestehe. Weiter best?nden rezidivierende Hyp?sthesien am linken Fuss, insbesondere in den Zehen III bis V. Schon seit der Kindheit best?nden diffuse ?ngste, verst?rkt durch Kriegserlebnisse, mit h?ufigem Gr?beln und Konzentrationsproblemen. Die Ein- und Durchschlafprobleme h?tten durch die Einnahme von Trittico etwas gebessert. In den letzten Monaten sei ein zunehmender sozialer R?ckzug eingetreten. W?hrend des Aufenthaltes habe sich die Beschwerdef?hrerin ein wenig psychophysisch rekonditionieren, sich einlassen sowie ansatzweise Copingstrategien f?r den Umgang mit Schmerz und ?ngsten erlernen k?nnen. Mit der Anwendung dieser Strategien habe sie sich jedoch sehr schwer getan. Abschliessend attestierten die berichtenden Klinik?rzte eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bis 13. September 2009 und empfahlen die Weiterf?hrung der ambulanten Psychotherapie bei Dr. B.___ sowie von Physiotherapie und medizinischer Trainingstherapie.
3.7???? Am 7. und 26. Mai 2010 wurde die Beschwerdef?hrerin in der MEDAS Y.___ untersucht. Im Gutachten vom 2. August 2010 (Urk. 8/26) wurde lediglich den Diagnosen einer Fingerpolyarthrose beidseits sowie einer initialen Scaphoid-Trapez-Trapezoid-Arthrose (STT-Arthrose) rechts Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit zuerkannt. Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter dagegen keinen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit bei (Urk. 8/26 S. 28):
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit Akzentuierung einer Cervicocephalgie und Cervicobrachialgie mit/bei:
?? - Fehlhaltung und diskreter skoliotischer Fehlstatik
?? - myostatischer Insuffizienz/muskul?rer Dysbalance
?? - initialen degenerativen Ver?nderungen, nicht ?ber das altersentsprechende Mass hinausgehend
?? - breitbasiger, mediolateraler bis lateraler intraforamin?rer Diskushernie C5/6 rechts mit Kompression der Nervenwurzel C6 rechts (MRI vom 4. September 2008)
?? - aktuell ohne radikul?re Symptomatik
?? - multiplen Insertionstendinopathien beziehungsweise Tendinosen
?? - Ansatztendoperiostose im Bereich des Trochanter major beidseits
?? - aktuell Funktionsst?rung des linken Iliosakralgelenks
- Adipositas Grad I nach Weltgesundheitsorganisation
- episodische Sinustachykardien bei akzeleriertem, junktionalem Rhythmus
- arterielle Hypertonie
???????? Nach Angaben der Beschwerdef?hrerin sp?rte diese anf?nglich nur k?rperliche Beschwerden wie Herzrasen und Beklemmungsgef?hle in der Brust beim Atmen. Sp?ter habe sie das Gef?hl von Herzklopfen gehabt, gefolgt von Schwitzen und Schwindelanf?llen. In den letzten Jahren habe sie sich psychisch zunehmend schlechter gef?hlt. Jetzt habe sie das Gef?hl, dass sie phasenweise depressiv verstimmt sei und ?ngste wegen der Zukunft oder der finanziellen Situation habe. Schon seit Jahren versp?re sie ein nicht von einem Ausl?ser verursachtes Druckgef?hl in der Brust. Gelegentlich w?rde sich dieses bei Belastung und Bewegung zu einer Art W?rgegef?hl verst?rken. Weiter habe sie das Gef?hl, st?ndig m?de und schwach zu sein, dann empfinde sie Schwindel und w?rde auch vermehrt schwitzen. Seit drei Jahren leide sie unter Schwindelgef?hlen. Der Schwindel komme regelm?ssig, wenn sie zittere und einen Schweissausbruch habe. Eine Schwindelattacke dauere zwei bis drei Tage. In dieser Zeit f?hle sie sich konstant schlecht. Insgesamt sei sie einfach nur ersch?pft und m?de, leide aber trotzdem unter Schlaflosigkeit. Sie f?hle sich gedr?ckt, finde keine Ruhe und m?sse sich zum Essen zwingen. Im Vordergrund st?nden jetzt ihre Schmerzen. Sie habe regelm?ssig Schmerzen im Nacken, an der Schulter, im Arm sowie im Kreuz und im Lumbalbereich (Urk. 8/26 S. 12 ff.).
???????? Laut Auffassung der die Gutachter l?sst sich aus internistischer Sicht keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit begr?nden, weder in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweist?tigkeit (Urk. 8/26 S. 42). Bei der rheumatologischen Begutachtung imponiere eine ausgepr?gte Insuffizienz insbesondere der Wirbels?ulenmuskulatur. Diese f?hre zusammen mit der Fehlhaltung, der diskreten skoliotischen Fehlstatik sowie den multiplen, nicht ?ber das altersentsprechende Mass hinausgehenden degenerativen Ver?nderungen zu einer st?ndigen Fehl- und ?berbelastung insbesondere des Achsenorgans beziehungsweise des Schulterg?rtelbereiches mit konsekutiv multiplen Insertionstendinopathien beziehungsweise Tendinosen und aktuell zu einer Funktionsst?rung des linken Iliosakralgelenks. Die aktuellen konventionellen R?ntgendarstellungen sowohl des Achsenorgans als auch beider Schulter- und Kniegelenke erg?ben zwar initiale degenerative Ver?nderungen, diese seien jedoch nicht ?ber das altersentsprechende Mass hinausgehend und keinesfalls dazu geeignet, die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden und vor allem auch deren Ausmass in ausreichendem Masse zu erkl?ren. Bei der neurologischen Untersuchung h?tten sich keinerlei Hinweise auf eine neuroradikul?re Symptomatik ergeben. Urs?chlich f?r die angegebenen Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenkes sei hingegen die erhebliche muskul?re Dysbalance im Schulterg?rtel rechtsbetont. Hierbei handle es sich jedoch um funktionelle Pathologien, die durch entsprechende aktive physiotherapeutische Massnahmen angegangen werden k?nnten. Bei klinisch deutlich imponierenden Zeichen einer Fingerpolyarthrose insbesondere im Bereich der proximalen Interphalangealgelenke (PIP) der Langfinger mit Streckdefiziten zeige die Bildgebung nur geringe degenerative Ver?nderungen. Ein Geschehen aus dem entz?ndlich-rheumatologischen Formenkreis sei sowohl klinisch als auch bildgebend und laborchemisch ausgeschlossen. Aufgrund der Fingerpolyarthrose sowie der initialen STT-Arthrose rechts sei die Beschwerdef?hrerin f?r eine T?tigkeit mit regelhaft auftretenden finger- und handgelenksbelastenden Bewegungsmustern und insbesondere f?r repetitive, stereotype Bewegungsabl?ufe in diesem Bereich sowie f?r mehr als gelegentliche feinmotorische T?tigkeiten nicht geeignet. Ansonsten bestehe auf orthop?disch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsf?higkeit, bezogen auf die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Hauswartin/Reinigungsangestellte begr?nden k?nnte (Urk. 8/26 S. 42 f.).
???????? Im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung sei die Beschwerdef?hrerin zum Teil mit Gef?hlen der Unzul?nglichkeit aufgefallen. Sie habe eine situationsbezogene Affektivit?t gezeigt und ?ber diverse Befindlichkeitsst?rungen sowie M?digkeit berichtet. Diese Symptomatologie k?nne gem?ss ICD-10 im Rahmen einer Dysthymia interpretiert werden. Diese begr?nde aus versicherungspsychiatrischer Sicht grunds?tzlich keine Arbeitsunf?higkeit. Eine anhaltende affektive St?rung, welche im Rahmen einer depressiven Episode mit eigenst?ndigem Krankheitswert auszumachen w?re, k?nne aus gutachterlicher Sicht zum Zeitpunkt der psychiatrischen Abkl?rung nicht festgestellt werden. Die Kriterien einer spezifisch isolierten Phobie, im Speziellen einer Agoraphobie seien nicht erf?llt. Die berichteten diffusen ?ngste w?rden nicht im Sinne einer psychiatrischen St?rung mit Krankheitswert interpretiert. Eine Angstsymptomatik als eigenst?ndige St?rung liege nicht vor, sondern werde im Rahmen des dysthymen Geschehens interpretiert. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung sei weiterhin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsst?rung auszuschliessen. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschr?nkung der Arbeits- bzw. Leistungsf?higkeit vor (Urk. 8/26 S. 43 f.).
???????? Unter Ber?cksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdef?hrerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund ihrer Fingerpolyarthrose sowie der initialen STT-Arthrose rechts f?r eine T?tigkeit mit regelhaft auftretenden finger- und handgelenksbelastenden Bewegungsmustern und insbesondere f?r repetitive stereotype Bewegungsabl?ufe in diesem Bereich sowie f?r mehr als gelegentliche feinmotorische T?tigkeiten nicht geeignet. Bez?glich der H?nde sollten nur sehr leichte bis leichte manuelle T?tigkeiten ohne das Arbeiten in kalter Umgebung (zum Beispiel in K?hlr?umen) durchgef?hrt werden. Aus psychiatrischer Sicht liege keine invalidisierende psychiatrische St?rung vor, welche eine Arbeitsunf?higkeit begr?nden k?nnte. Ebenso wenig sei eine Einschr?nkung aus internistischen Gr?nden gegeben. Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte ab sofort. F?r die Vergangenheit sei keine anhaltende eigenst?ndige invalidisierende Einschr?nkung der Arbeits- und Leistungsf?higkeit ausgewiesen. In der zuletzt ausge?bten Erwerbst?tigkeit als Hauswartin, Reinigungsangestellte oder in einer anderen ?quivalenten Verweist?tigkeit sei die Beschwerdef?hrerin, unter Ber?cksichtigung der oben erw?hnten Schonkriterien f?r die H?nde, voll arbeitsf?hig. Ein retrospektiver anhaltender eigenst?ndiger invalidisierender Gesundheitsschaden sei f?r die Vergangenheit nicht ausgewiesen. Die Beschwerdef?hrerin sei ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechend f?r alle Verweist?tigkeiten zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 8/26 S. 44 f.).
3.8???? In seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2010 f?hrte der Hausarzt Dr. E.___ aus, trotz Fortf?hren der regelm?ssigen psychiatrischen Therapie bestehe immer noch eine erhebliche depressive Antriebslosigkeit, die den Schweregrad einer Dysthymia klar ?bersteige. Die Beschwerdef?hrerin k?nne ihren Haushalt nur mit Unterst?tzung der Angeh?rigen bew?ltigen. F?r die Wiederaufnahme einer auch nur teilweisen ausserh?uslichen T?tigkeit fehle ihr aktuell und in absehbarer Zeit die Kraft (Urk. 8/35 S. 5).
3.9???? Seit Januar 2010 befindet sich die Beschwerdef?hrerin im Ambulatorium des Zentrums G.___ in Behandlung. Im Bericht vom 10. Februar 2011 gab Dr. med. H.___, Stv. Ober?rztin, an, im Zeitraum vom Januar 2010 bis Februar 2011 h?tten folgende Symptome vorgelegen: durchgehend sehr gedr?ckte Stimmung mit Freud- und Interessenlosigkeit, erh?hter Erm?dbarkeit und vermindertem Antrieb. Die Beschwerdef?hrerin sei durchgehend ersch?pft, leide zudem an ausgedehnten somatischen Symptomen wie Erstickungsgef?hlen, Schwitzen, Herzrasen, starker Muskelanspannung, ?belkeit und Schwindel. Diese Symptomatik sei wechselnd, jedoch ausgepr?gt und durchgehend vorhanden. Zusammenfassend zeigten sich laut ICD-10-Kriterien eine mittelgradigen ?depressiven Episode? (ICD-10 F32.1). Die beschriebene Symptomatik sei bisher therapeutisch kaum beeinflussbar gewesen. Betreffend eine posttraumatische Belastungsst?rung zeigten sich die klinischen Merkmale von Wiederinszenierung des Erlebten im Ged?chtnis und in h?ufigen sehr schlechten Tr?umen, welche die Beschwerdef?hrerin immer wieder als belastend und qu?lend erlebe. Jedoch habe sie deutliche Angst, das Erlebte anzusprechen. Es best?nden durchaus auch Merkmale einer posttraumatischen Belastungsst?rung mit Erinnerungen an das erlebte Trauma (Kriegserlebnisse) in intensiven schlechten Tr?umen, teilweise jedoch auch durch Situationen, welche die Erinnerungen wachriefen (Besuch, der vom Krieg erz?hle und so weiter) und die dazu f?hrten, dass die Beschwerdef?hrerin den Raum verlassen m?sse. Inwieweit die oben beschriebene Starre, Stumpfheit und Teilnahmslosigkeit im Sinne einer posttraumatischen Belastungsst?rung oder als depressive Symptomatik zu deuten sei, oder eine Komorbidit?t bestehe, sei nicht einfach abzugrenzen (Urk. 3/4).

4.
4.1???? Gegen das MEDAS-Gutachten vom 2. August 2010 l?sst die Beschwerdef?hrerin einwenden, die psychiatrische Untersuchung habe nach Angaben der Gutachterin lediglich zwei Stunden gedauert. Da sie der deutschen Sprache nur beschr?nkt m?chtig sei, reduziere sich die effektive Dauer der Begutachtung auf wenige Minuten. Weiter verkenne die rheumatologische Gutachterin, dass die T?tigkeit als Hauswartin und Reinigungsangestellte mindestens eine mittelschwere Arbeit darstellte und nicht bloss eine leichte. Zudem w?rden bei beiden T?tigkeiten die H?nde stark beansprucht, weshalb diese Berufe aufgrund der anerkannten Fingerpolyarthrose sicher nicht mehr uneingeschr?nkt ausge?bt werden k?nnten. Dar?ber hinaus sei die Diagnose einer Dysthymia laut den behandelnden ?rzten falsch. Vielmehr besteht eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F32.1 (Urk. 1 S. 9 f.).
4.2???? Hinsichtlich der Dauer der psychiatrischen Untersuchung in der MEDAS ist festzuhalten, dass es f?r den Aussagegehalt eines Arztberichtes rechtsprechungsgem?ss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollst?ndig und im Ergebnis schl?ssig ist (Bundesgerichtsurteil 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Deutschkenntnisse der Beschwerdef?hrerin reichten laut Angabe der psychiatrischen Konsiliar?rztin zur problemlosen Erhebung der psychiatrischen Anamnese aus (Urk. 8/26 S. 15, S. 29). Selbst die Therapiegespr?che bei den behandelnden Psychiatern wurden sowohl im ambulanten als auch im station?ren Rahmen ohne Beizug eines Dolmetschers durchgef?hrt, was gleichermassen auf gen?gende Sprachkenntnisse der Beschwerdef?hrerin hinweist. Weiter setzte sich die MEDAS-Gutachterin eingehend mit den Beurteilungen der behandelnden ?rzte auseinander. Insgesamt liegen daher keine konkreten Hinweise daf?r vor, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualit?t des psychiatrischen Teilgutachtens ausgewirkt h?tte.
4.3???? Auch die vom MEDAS-Gutachten vom 2. August 2010 abweichenden Einsch?tzungen des Hausarztes und der behandelnden Psychiater verm?gen die Beweiskraft der Expertise nicht zu ersch?ttern. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer psychiatrischen Einsch?tzung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum inh?rent ist. Andererseits ist es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch t?tigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten rechtsprechungsgem?ss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abkl?rungen zu nehmen, wenn die behandelnden ?rzte zu anderen Einsch?tzungen gelangen als eine MEDAS. Vorbehalten bleiben F?lle, in denen sich eine kl?rende Erg?nzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdr?ngt, weil die behandelnden ?rzte wichtige, nicht rein subjektiver ?rztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungew?rdigt geblieben sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 mit Hinweisen). Solches liegt hier nicht vor, ber?cksichtigten die Gutachter doch s?mtliche von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden ?rzten erhobenen Befunde. Die von der psychiatrischen Konsiliar?rztin gestellte Diagnose einer Dysthymia ist ausf?hrlich begr?ndet (Urk. 8/26 S. 30 ff.) und kann durchaus nachvollzogen werden.
4.4???? Hinsichtlich der auf die Fingerpolyarthrose sowie die initiale STT-Arthrose rechts zur?ckzuf?hrenden Einschr?nkungen ist festzuhalten, dass die rheumatologische Konsiliar?rztin bei der Einsch?tzung einer weiterhin uneingeschr?nkt m?glichen Aus?bung der angestammten T?tigkeit die in der MEDAS erhobene Arbeitsanamnese mitber?cksichtigte (Urk. 8/26 S. 28). Laut den im Gutachten vom 2. August 2010 wiedergegebenen Angaben der Beschwerdef?hrerin unterst?tzte sie teilzeitlich in wechselndem Pensum als Hauswartin beziehungsweise als Hauswartvertretung ihren Ehemann. Parallel dazu bet?tigte sie sich offenbar hauptberuflich als Reinigungsangestellte auf Stundenbasis. Zur Arbeitsanforderung befragt berichtete sie, dass sie B?ror?umlichkeiten und sanit?re Anlagen gereinigt habe. Ihr Aufgabenbereich habe Staub saugen, B?den und Toiletten reinigen, Abfallk?bel leeren, kleinere Aufr?umarbeiten und Kaffeemaschine s?ubern sowie auff?llen, umfasst. Die T?tigkeit habe sie nicht als k?rperlich besonders anstrengend empfunden. Sie sei auch nicht stressig oder psychisch belastend gewesen (Urk. 8/26 S. 9). Unter diesen Umst?nden ist die Einsch?tzung der MEDAS-Gutachterin nicht zu beanstanden, wonach die angestammten T?tigkeiten als Hauswartin und Reinigungsangestellte der Beschwerdef?hrerin trotz der eingeschr?nkten Belastbarkeit der H?nde nach wie vor vollumf?nglich zumutbar seien.
4.5???? Zusammenfassend erf?llt das MEDAS-Gutachten vom 2. August 2010 s?mtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (E. 1.5): Es ist f?r die Beantwortung der relevanten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen Abkl?rungen, ber?cksichtigt die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander (Urk. 8/26 S. 12 ff. S. 20, S. 41 f.). Auch wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den wichtigsten Vorakten abgegeben (Urk. 8/26 S. 2-6, S. 29, S. 34 ff. und S. 45) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein.
???????? Von der Durchf?hrung einer Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit (EFL; vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 8/10 S. 10) sind keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Einerseits sind die festgestellten degenerativen Ver?nderungen an der Halswirbels?ule nicht symptomatisch. Vielmehr f?hrten die MEDAS-Gutachter die geklagten Beschwerden im cervicobrachialen und cervicocephalen Bereich auf die erhebliche muskul?re Dysbalance im Schulterg?rtel zur?ck (Urk. 8/26 S. 43; vgl. auch Urk. 8/10 S. 8). Im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung liegt aber kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, solange durch eine tats?chlich realisierbare Ver?nderung der f?r die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung der psychischen und/oder physischen Befindlichkeit und damit der durch diese eingeschr?nkten Arbeitsunf?higkeit bewirkt werden kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2). Da der Beschwerdef?hrerin eine Rekonditionierung zumutbar und von den ?rzten des Kantonsspitals D.___ denn auch empfohlen wurde (Urk. 8/10 S. 9), sind keine Einschr?nkungen bei der Berufsaus?bung zu ber?cksichtigen welche auf die inzwischen eingetretene Dekonditionierung zur?ckzuf?hren sind. Andererseits fielen in der rheumatologischen Untersuchung eine Verdeutlichungstendenz sowie eine gewisse Selbstlimitation auf (Urk. 8/26 S. 26), was zusammen mit der psychischen Problematik eine vergleichsweise niedrigere Zuverl?ssigkeit der Testergebnisse und rechtsprechungsgem?ss eine dementsprechend niedrigere Aussagekraft der Schlussfolgerungen einer EFL-Abkl?rung erwarten l?sst (vgl. dazu etwa die Bundesgerichtsurteile 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1, 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 3.2.2, 9C_512/2009 vom 25. November 2009 E. 5.2 und 5.3 sowie 8C_502/2010 vom 21. Juli 2010 E. 4.2.1).

5.?????? Ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin in der vollzeitlichen Aus?bung ihrer angestammten T?tigkeiten als Hauswartin und Reinigungsangestellte trotz ihrer Beschwerden nicht dauerhaft wesentlich eingeschr?nkt ist und war (Urk. 8/26 S. 44 f.), verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.?????? Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgem?ss von der Beschwerdef?hrerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).