Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 27. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
Rechtsanwälte Klemm Ott Blättler Heeb Hrovat
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war von Januar bis Juli 2005 (Urk. 6/8) und von September 2004 bis Ende Januar 2006, wobei der letzte Arbeitstag Mitte Dezember 2005 war, als Reinigungsangestellte angestellt (Urk. 6/8 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7), und meldete sich am 6. März 2007 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/7, Urk. 6/14-15, Urk. 6/17, Urk. 6/20/2), Arbeitgeberberichte (Urk. 6/8, Urk. 6/18) Angaben der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/5, Urk. 6/11) ein und liess die Einschränkungen in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 6/19).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/23-25, Urk. 6/31-32) und Einholen weiterer Arztberichte (Urk. 6/27, Urk. 6/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2008 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/33). Dagegen erhob die Versicherte am 20. April 2008 Beschwerde (Urk. 6/37/3-6). Mit Urteil vom 13. August 2008 (Urk. 6/40) wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (S. 9 Ziff. 1).
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 6/46). Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2009 (Urk. 6/49) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob die Versicherte am 15. April 2009 Einwände (Urk. 6/56). Die IV-Stelle holte sodann einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 6/58) ein und gab ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 15. November 2009 erstattet wurde (Urk. 6/63). Des weiteren liess sich die Versicherte vom (Y.___) untersuchen, worüber am 22. März 2010 berichtet wurde (Urk. 6/73). Die IV-Stelle holte sodann einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 6/70, Urk. 6/72). Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2010 (Urk. 6/76) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 14. Juni 2010 (Urk. 6/83) Einwände und reichte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 6/87) ein. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 (Urk. 6/85, Urk. 6/86 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle - bei einem Invaliditätsgrad von 45 % - der Versicherten eine Viertelsrente ab dem 1. September 2009 zu.
2. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Februar 2011 Beschwerde und beantragte, es seien der Invaliditätsgrad neu zu berechnen und erneute medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 24. März 2011 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. Mai 2011 beantragte die Versicherte die Neuberechnung des Valideneinkommens, Abklärungen im Hinblick auf einen 13. Monatslohn und die Beachtung des Nebenverdienstes sowie die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 9 S. 1). Die IV-Stelle verzichtete am 8. Juni 2011 auf die Duplik (Urk. 12), was der Versicherten am 10. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2011 (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr jedoch zu 70 % zumutbar (S. 1). Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen mit Fr. 52'325.-- und berechnete das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne mit Fr. 28'678.--, unter Berücksichtigung eines 70 % Pensums sowie eines Abzuges von 20 %. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 45 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort vom 24. März 2011 hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Auffassung fest (Urk. 5 Ziff. 1-6).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass abzuklären sei, ob in dem zuletzt von ihr erzielten Einkommen der 13. Monatslohn enthalten sei oder nicht. Zudem sei das erwähnte Nebeneinkommen nicht berücksichtigt worden (S. 3 Ziff. 1). Des weiteren seien die Widersprüche zwischen der Beurteilung durch den Y.___ und dem Gutachten von Dr. B.__ nicht geklärt worden. Die anderslautende Beurteilung durch den Y.___-Arzt sei dem Gutachter Dr. B.__ vorzulegen (S. 3 Ziff. 2).
In der Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 9 S. 1).
3.
3.1 Mit Urteil vom 13. August 2008 (Urk. 6/40) wurde festgehalten, dass aus den zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Entscheidungsgrundlagen kein nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffender Sachverhalt zu gewinnen war. Die Sache wurde daher zur genaueren Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese geeignete ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und die Auswirkungen sämtlicher Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermittle, und sodann über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge (vgl. S. 8 Ziff. 5).
Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte (Urk. 6/58, Urk. 6/87) und insbesondere ein orthopädisches Gutachten (Urk. 6/46) sowie zwei psychiatrische Gutachten (Urk. 6/63, Urk. 6/73) ein.
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Gutachten vom 2. Februar 2009 (Urk. 6/46) die folgende Diagnose (S. 6):
- Lumbalsyndrom bei isthmischer Spondylolisthesis
- Status nach Repositionsspondylodese L5/S1 (November 2006)
- postoperativ objektiv ordentlicher Verlauf
- subjektiv chronifiziertes, belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom
- Adipositas permagna mit BMI 37.6
Er führte aus, er habe bei seiner Untersuchung überraschenderweise überhaupt keine radikulären Symptome mehr gefunden; die Brust- und Lendenwirbelsäule sei recht gut beweglich gewesen (S. 6). Eine Tätigkeit im Reinigungsdienst sei der Beschwerdeführerin aber nicht mehr zumutbar. In der Tätigkeit als Hausfrau bestehe lediglich eine Einschränkung beim Einkaufen, Putzen, Staubsaugen und Wäsche aufhängen. Alles andere sei mehr oder weniger ungehindert möglich (S. 7 Ziff. 2). Dr. Z.___ stellte fest, dass in rückenadaptierter, angepasster Tätigkeit eine 80-85%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei bei folgendem Belastungsprofil: Leichte Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg pro Seite, ohne länger dauernde vorn übergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkungen (S. 7 Ziff. 3).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Zentrum C.___, nannte in seinem Bericht vom 16. respektive 17. Juni 2009 (Urk. 6/58) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Adipositas per magna
- Diagnose Dr. med. G.___ (Wirbelsäulen-Chirurgie) vom 18. Juni 2008:
- Status nach Repositions-Spondylodese L5/S1 (16. November 2006) mit/bei isthmischer Spondylolisthese, lumbales Schmerzsyndrom mit foraminalen Stenosen L5/S1 beidseits bei Spondylolisthese L5/S1 Grad I-II
In ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft sehe er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei seit der Operation (Repositions-Spondylodese L5/S1 am 16. November 2006) zwar wieder gehfähig, habe aber Schmerzen in der LWS und Kopfschmerzen, eine deutliche Gewichtszunahme sowie einsetzende Depressionen. Die Depression bestehe seit 2008 und äussere sich mit Schreien in der Nacht, Schlafstörungen, Lust- und Interessenlosigkeit, ständigem Weinen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Müdigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen, Rückzug und Appetitzunahme (97 kg bei 163 cm). Daher sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6). Er stelle der Beschwerdeführerin eine schlechte Prognose, da sich die Störung bereits deutlich chronifiziert habe. Es bestehe ein progredienter Verlauf ohne Remissionen trotz medikamentöser Behandlung. Die Beschwerdeführerin werde leider auch für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig bleiben (S. 6 Mitte). Die Beschwerdeführerin könne wegen der Depression keine Termine zuverlässig wahrnehmen. Sie sei deutlich verlangsamt, antriebslos, vergesslich und in der Konzentration eingeschränkt (S. 8 Ziff. 1.7).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. November 2009 (Urk. 6/63) fest, dass diagnostisch bei der Beschwerdeführerin von einer psychischen Störung zu sprechen sei, die sich mit der anhaltenden körperlichen Beeinträchtigung und der dadurch verbundenen Zäsur in ihrem Lebensentwurf nach der Operation 2006 entwickelt habe. Die psychische Beeinträchtigung, die hauptsächlich die Affektivität betreffe und mit dem Auftreten von persistierenden Ängsten einhergehe, erfülle die diagnostischen Kriterien einer depressiven Störung im Sinne einer reaktiven Depression, die aktuell einen mittelschweren Grad erreicht habe und von einem somatischen Syndrom begleitet werde (ICD F32.01). Die gleichzeitig bestehende Angstproblematik sei in ihrer Qualität diagnostisch vereinbar mit einer Angststörung, wie sie in der ICD-10 unter F40.2 aufgeführt werde (S. 8). Die persistierende Schmerzsymptomatik, die somatisch von den behandelnden Ärzten als kausal begründet, jedoch durch das vorliegende orthopädische Gutachten relativiert werde (vgl. Erw. 3.2), wirke wie die Essproblematik als Perpetuatoren und amplifiziere die depressive Symptomatik (S. 8 unten). Dr. B.___ führte aus, dass differenzialdiagnostisch aus psychiatrischer Sicht unter Umständen zusätzlich von einer Entwicklung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sprechen wäre, jedoch liessen die unterschiedlichen orthopädischen Befunde eine solche Diagnose psychiatrisch nicht eindeutig begründbar erscheinen. Der Verlauf der psychischen Störung müsse heute bereits als chronifiziert eingestuft werden und sei bis anhin durch die erfolgten therapeutischen Interventionen nur sehr begrenzte positiv beeinflussbar gewesen. Funktions- und Leistungsniveau seien einerseits durch die körperlichen Beschwerden andererseits durch die depressive Affekthaftigkeit gering. Die depressive Störung habe in ihrer Qualität seit 2008 eher zugenommen und die psychischen wie auch die körperlichen Kräfte der Beschwerdeführerin würden sich in zunehmendem Ausmass reduzieren (S. 8 f. Ziff. 1).
Aus psychiatrisch-medizinischer Sicht sei aufgrund der Ausprägung der vorliegenden psychischen Störung heute nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin irgend einer beruflichen Tätigkeit erfolgreich und auch über eine längere Zeit nachgehen könnte (S. 9 Ziff. 2). Dies gelte auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 9 Ziff. 3).
3.5 Am 22. März 2010 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, den von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Untersuchungsbericht (Urk. 6/73). Er nannte als Hauptdiagnose eine anhaltende chronische somatoforme Schmerzstörung (S. 6 Ziff. 12).
Er erwähnte, dass die von Dr. B.___ im psychiatrischen Gutachten vom 15. November 2009 geäusserte mittelschwere Depression mit F32.01 bezeichnet worden sei, was aber einem leichten Grad einer depressiven Störung entsprechen würde (S. 1 Ziff.1 oben).
Eine deutliche Antriebsarmut der Beschwerdeführerin, die durch Anregung von aussen nicht mehr zu beeinflussen wäre, läge nicht vor, ebenso wenig formale Denk- oder Sprachstörungen. Er habe keine schwere depressive Denkhemmung mit Verlangsamung des entsprechenden Gedankenganges oder den typischen Denkfehlern bei Depression mit selektiven Verallgemeinerungen, einem Alles-oder-nichts-Denken, oder willkürlichen Schlussfolgerungen feststellen können. Es lägen sodann deutliche Hinweise auf eine fehlende Leistungsbereitschaft vor, welche sich beispielsweise im so genannten Rey-15-item-Test oder auch im Mini-mental-Test gezeigt hätten. Ob es sich dabei um bewusstseinsnahes oder -fernes Verhalten handle, könne nicht festgestellt werden. Es lägen auch Inkonsistenzen bei der Prüfung des Gedächtnisses vor (S. 6 Ziff. 10).
Dr. D.___ führte aus, dass gemäss dem orthopädischen Gutachten die vorliegenden subjektiven Schmerzen nicht vollständig hätten erklärt werden können. Deshalb erachte er eine somatoforme Schmerzstörung (F45.5) entgegen dem Gutachten von Dr. B.___ doch als vorhanden. Es lägen psychosozial belastende Faktoren vor, da der jüngere Sohn gegenwärtig arbeitslos und der Ehemann angeblich seit zwei Monaten in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert sei. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei sie mit ihrer Krankheit zu einer Belastung für den Ehemann geworden. Ein weiterer psychosozialer Faktor sei die knappe Kenntnis der deutschen Sprache nach langjährigem Aufenthalt in der Schweiz mit geringem Bildungsstand. Es bestünden finanzielle Schulden und wahrscheinlich ein unbewusster innerseelischer Konflikt bei der Beschwerdeführerin, der als Bildungskonflikt bezeichnet werden könne. Die Beschwerdeführerin scheine sich in die Krankheit zu flüchten, um diesen innerseelischen Konflikt umgehen zu können. Der Verlauf der ambulanten psychiatrischen Behandlung bei Dr. A.___ werde kaum Einfluss auf diese psychodynamische Konstellation nehmen können und es sei nicht zu erwarten, dass diese medikamentös beeinflusst werden könne (S. 7 Ziff. 13).
Dr. D.___ führte aus, dass seit 2008 von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden müsse. Sowohl der Arztbericht von Dr. A.___ vom 16. Juni 2009 (vgl. E. 3.3) als auch das psychiatrische Gutachten vom 15. November 2009 (vgl. E. 3.4) hätten die psychosozialen Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschieden und die deutlich vorliegende verminderte Leistungsbereitschaft nicht berücksichtigt. Gestützt auf schwer objektivierbare Befunde wie Kopfschmerzen, Kraftlosigkeit, Vergesslichkeit, Reizbarkeit, Schwunglosigkeit und Schlafstörungen, sei auf eine mittelgradige depressive anhaltende Störung geschlossen worden. Es seien somit subjektive Angaben in den Status von objektiven Befunden erhoben worden. Dr. D.___ berichtete, eine gleichzeitig bestehende Angstproblematik nicht bestätigen zu können. So sei die Angst der Beschwerdeführerin vor einem erneuten Sturz und Ohnmachtsanfall ihres Sohnes berechtigt, die Angst nicht alleine sein zu können, ergebe sich aus der psychodynamischen Bildungsproblematik und erfülle die Kriterien einer Angststörung nicht.
Die leichte depressive Störung gehe in der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung auf und führe aus psychiatrischer Sicht zu einer erhöhten Ermüdbarkeit bei Leistungsanspruch, was aus medizinisch-theoretischer Sicht zu einem vermehrten Pausenbedürfnis führe.
Insgesamt liege, abzüglich der psychosozialen Belastungsfaktoren, krankheitsbedingt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % vor. Der Beginn dieser eingeschränkten 30%igen Arbeitsfähigkeit sei ab 2008 anzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Haushaltsbewältigung von höchstens 10 % anzunehmen (S. 7 Ziff. 14).
3.6 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Zentrum C.___, nannte im Bericht vom 10. Dezember 2010 (Urk. 6/87) die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 15. Juni 2009 (vgl. E. 3.2). Zusätzlich erwähnte er, dass die Beschwerdeführerin ein Nierenversagen angegeben habe (S. 1). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin keine Konzentration habe, nicht lange sitzen und stehen könne sowie schnell nervös werde. Sie müsse oft liegen und habe keine Ausdauer. Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig aus medizinischer Sicht auf Grund der momentanen Ausprägung der Depression für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft als auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin notwendig. Ziele der Behandlung könnten sein, die gemachten Fortschritte zu stabilisieren und die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Die Einzelpsychotherapie werde im Hause weitergeführt (S. 2).
4.
4.1 Während bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde, ergaben sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit Differenzen.
4.2 Aus orthopädischer Sicht attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin in seinem orthopädischen Gutachten in rückenadaptierter maximal angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80-85 % (vgl. E. 3.2).
4.3 Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ging der sie psychiatrisch behandelnde Dr. A.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit aus (vgl. E. 3.3 und E. 3.6). Letztere Annahme traf sodann auch Dr. B.___, welcher in seinem psychiatrischen Gutachten feststellte, dass aufgrund der mittelschweren Depression sowie einer hinzukommenden Angststörung und eines somatischen Syndroms nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin irgend einer beruflichen Tätigkeit erfolgreich nachgehen könne (vgl. E. 3.4).
Dr. D.___ kritisierte, dass weder Dr. A.___ noch Dr. B.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit psychosoziale Belastungsfaktoren ausgeschieden hätten und dass die deutlich vorliegende verminderte Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden sei. Gestützt auf schwer objektivierbare Befunde wie Kopfschmerzen, Kraftlosigkeit, Vergesslichkeit, Reizbarkeit etc. sei auf eine mittelgradige depressive Störung geschlossen worden.
Dr. D.___ konnte das Vorliegen einer mittelgradigen Depression sowie die Angststörung und eine daraus resultierende 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigen. Er diagnostizierte eine leichte depressive Störung, welche in der somatoformen Schmerzstörung aufging und attestierte eine krankheitsbedingte Einschränkung von maximal 30 % (vgl. E. 3.5).
4.4 Wie das Bundesgericht in BGE 127 V 294 E. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a).
4.5 Die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ ist nachvollziehbar und schlüssig. Offensichtlich sind psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder durch Dr. A.___ noch durch Dr. B.___ ausgeschieden worden. Zwar sind die psychosozialen Belastungsfaktoren von beiden Ärzten erwähnt worden, sie gingen danach sehr pauschal, sich auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin stützend, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten aus. Auf ihre Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit kann daher nicht abgestellt werden. Es ist den Ausführungen von Dr. D.___ zu folgen und davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht, abzüglich der psychosozialen Belastungsfaktoren, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % vorliegt.
4.6 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar ist.
5.
5.1 Es ist die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen aufgrund des Einkommensvergleichs vorzunehmen. In Bezug auf das Valideneinkommen wurde von der Beschwerdeführerin gerügt, es sei zu prüfen, ob einerseits ein 13. Monatslohn, andererseits ein von ihr erzieltes Nebeneinkommen Bestandteil des Valideneinkommens bilden (vgl. Urk. 1. S. 3 Ziff. 1).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.3 Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihre Tätigkeit bei der E.___, wo sie von 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 gearbeitet haben soll (vgl. Urk. 6/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 6/18), fortgesetzt hätte, da das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin aufgrund eines Konkurses und nicht aufgrund des Gesundheitsschadens aufgelöst wurde (vgl. Urk. 6/19 S. 2 unten). Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass diese bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Auf dieses Anstellungsverhältnis kann deshalb zur Berechnung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden, weswegen sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob zum damals erzielten Lohn noch ein 13. Monatslohn hätte hinzuaddiert werden müssen oder nicht, hinfällig wird.
Des weiteren gab die Beschwerdeführerin in der Anmeldung vom 6. März 2007 an, sie hätte vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2006 bei F.___ , in H.__, gearbeitet und Fr. 4'200.-- verdient (vgl. Urk. 6/1 Ziff. 6.3.1). Bei der Arbeitslosenkasse wurde sodann die F.___ in I.__ als letzte Arbeitgeberin angegeben (vgl. Urk. 6/12). Diesbezüglich liegen aber weder ein Arbeitgeberbericht noch ein allfälliges Zeugnis in den Akten, noch konnte der Arbeitgeber genau identifiziert werden (vgl. Urk. 6/16), noch wurden unter dieser Firmenbezeichnung Einkommen abgerechnet (Urk. 6/72). Zudem erwähnte die Beschwerdeführerin in den folgenden Abklärungen und Gesprächen mit keinem Wort, jemals dort gearbeitet zu haben (vgl. Urk. 6/6/1, Urk. 6/19 Ziff. 2.2, Urk. 6/63 S. 3 unten, Urk. 6/73 S. 3). Anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch die Beschwerdegegnerin berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe durch Konkurs der E.___ ihre Stelle verloren. Ihren Nebenjob habe sie behalten. Sie habe keine Arbeitslosengelder beziehen wollen und habe etwa 1 Jahr lang eine 100% Stelle für leichte Arbeiten gesucht. Da sie nicht fündig geworden sei, habe sie sich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und während 40 Tagen Arbeitslosengelder bezogen. Dann sei sie aufgrund starker Rückenschmerzen arbeitsunfähig geschrieben worden und die Operation sei im November 2006 erfolgt (vgl. Urk. 6/19 Ziff. 2.2). Es hätte ihr in Erinnerung geblieben sein müssen, dass sie sieben Monate lang bei F.___ gearbeitet hätte. Es ist daher weder ausgewiesen noch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin jemals dort gearbeitet hat. Daran ändert auch der der Firma nicht zuordenbare Betrag im IK-Auszug von Fr. 31'662.-- für den betreffenden Zeitraum nichts (vgl. IK-Auszug; Urk. 6/70, Urk. 6/72).
Ausgewiesen und glaubhaft erscheint dagegen, dass die Beschwerdeführerin zwei Stunden pro Woche Reinigungsarbeiten für die J.__, durchgeführt hat (vgl. Urk. 6/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 6/8) und damit im Jahr 2006 einen Betrag von Fr. 2'950.-- erzielte (vgl. IK-Auszug; Urk. 6/70, Urk. 6/72).
Aufgrund des Gesagten lassen sich aus den vorliegenden Unterlagen und Angaben keine eindeutigen Schlüsse ziehen, weshalb es sich rechtfertigt, zur Ermittlung des Valideneinkommens, unter Berücksichtigung des erwähnten Nebenverdienstes, auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2007, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Nach LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen im Bereich Reinigung und öffentlichen Hygiene auf Fr. 3729.-- im Jahr 2006 (LSE 2006, S. 29 Tabelle TA7, Ziff. 35, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 94 Tabelle B 9.2, lit. S) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.3 % (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 95 Tabelle B 10.2, lit. M, N, O) sowie des geltend gemachten Nebenverdienstes von Fr. 2'950.-- ein Valideneinkommen von rund Fr. 50471.-- für das Jahr 2007 (Fr. 3'729.-- : 40 x 41.9 x 12 x 1.013 + (Fr. 2'950 x 1.013)).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5 Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2006 auf Fr. 4047.-- (LSE 2006, Überblick, S. 29, Tabelle TA7, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.6 % (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 51'438.-- für das Jahr 2007 (Fr. 4'047.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.016).
Unter Berücksichtigung des der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitspensums von 70 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 36007.-- (Fr. 51'438.-- x 0.7).
5.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.7 Der Abzug vom Tabellenlohn soll, wie dargelegt (vorstehend E. 5.6), im konkreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tragen. Ob solche Umstände gegeben sind und inwieweit sie sich lohnmindernd auswirken, prüft die Rechtsanwendung im Rahmen der Beweiswürdigung. Vorliegend fallen diesbezüglich das Alter sowie die Einschränkungen der Beschwerdeführerin ins Gewicht, weshalb der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 20 % vertretbar ist.
5.8 Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % sowie des Teilzeitpensums von 70 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 28'806.-- (36'007.-- x 0.8). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50471.-- (vgl. Erw. 5.2) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 21665.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 43 % entspricht, weshalb sich ein Anspruch auf eine Vierteslrente ergibt.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).