IV.2011.00184

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 10. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Carole Humair
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2011 mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades einen Rentenanspruch von X.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. Februar 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer halben IV-Rente beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2011 (Urk. 6) und in die Replik vom 28. April 2011 (Urk. 10),

in Erwägung,
dass die massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),
dass sich die 1962 geborene und bis zum 31. Oktober 2009 (letzter Arbeitstag: 8. September 2008, Urk. 7/13/1) als Raumpflegerin tätige Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 7/3),
dass Kreisarzt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Chirurgie, nach dem Sturzereignis vom 9. September 2008 (Sturz in Bad-Dusche, ausgerutscht, vgl. Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA, Urk. 7/21/20) am 26. Januar 2009 weder somatische noch strukturelle traumatische Läsionen festzustellen vermochte und das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit - auch aus unfallfremder Sicht - verneinte (Urk. 7/17/8),
dass die Ärzte des Z.___ nach Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 11. August 2010 (Gutachten vom 13. September 2010, Urk. 7/27) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik, chronische Knieschmerzen rechts und Nacken-Schulterschmerzen beidseits sowie einen erheblichen Verdacht auf Schmerzausweitung nannten (Urk. 7/27/19), betreffend Knieproblematik ausführten, linksseitig bestehe praktisch Beschwerdefreiheit, während die Beschwerdeführerin angegeben habe, auf der rechten Seite nur in geringem Masse Schmerzen zu verspüren (Urk. 7/27/13), und schliesslich zusammenfassend festhielten, die angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen, und das unablässige Stöhnen während der Untersuchung, die deutlichen Inkonsistenzen sowie das fehlende Ansprechen auf wiederholte konservative Therapiemassnahmen seien als deutliche Hinweise auf eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente zu sehen (Urk. 7/27/17),
dass in Anbetracht dieser Aktenlage die Einschätzung der Gutachter, in bisheriger Tätigkeit (Reinigungsdienst) bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, während in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit 20 % reduzierter Leistung wegen erhöhten Pausenbedarfs auszugehen sei (Urk. 7/27/22), nicht überzeugt, umso weniger, als die Gutachter die Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit einer (anamnestisch) erfolgten Rückenverletzung begründeten (Urk. 7/27/18), was der Beurteilung von Dr. Y.___ (siehe vorstehend) widerspricht,
dass vorliegend jedoch offen bleiben kann, ob eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie von den Gutachtern des Z.___ attestiert und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (Urk. 1), besteht, ist doch so oder anders keine Rente geschuldet,
dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und die Invalidität für den Aufgabenbereich nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt wird, wobei in diesem Fall der Anteil der Erwerbstätigkeit  und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen sind (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
dass nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt wird, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 E. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.), und sich die Invalidität in der Folge im Rahmen der gemischten Methode dadurch bestimmt, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3; vgl. BGE 134 V 9),
dass das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen gemäss IK-Auszug grossen Schwankungen unterlag (Urk. 7/9: 2007: Fr. 18'173.--, 2006: Fr. 27'928.--, 2005: Fr. 28'219.--, 2004: Fr. 37'756.--, 2003: Fr. 17'157.--), weshalb sowohl zur Festsetzung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf Tabellenwerte abzustellen ist,
dass in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin stets unqualifizierte Arbeiten verrichtete und auch weiterhin auf einfache und repetitive Arbeiten verwiesen ist, ein Prozentvergleich (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen) genügt, wobei die von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegte Qualifizierung von 40 % Erwerb und 60 % Haushalt (Urk. 7/36/5) von der Beschwerdeführerin als richtig anerkannt wurde (Urk. 1 S. 1, Urk. 10 S. 1) und damit kein Anlass für Weiterungen besteht,
dass weder beim Prozentvergleich (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2004, I 473/03 E. 3.2.2) noch bei einer vollzeitlichen Tätigkeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2008, 9C_344/2008, E. 4.) ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt ist, weshalb sich im erwerblichen Bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 8 % ergibt (80 % von 40 [Valideneinkommen] = 32 [Invalideneinkommen] führt zu Invaliditätsgrad von 20 %, gewichtet mit 0.4),
dass vorliegend nicht zu klären ist, ob mit Blick auf die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen eine Einschränkung im Haushaltsbereich überhaupt ausgewiesen ist, da auch bei Berücksichtigung einer Leistungseinschränkung von 20 % bloss ein Teilinvaliditätsgrad von 12 % (60 ohne Einschränkung, 48 unter Berücksichtigung einer 20%igen Einschränkung ergibt einen Invaliditätsgrad von 20 %, welcher mit 0,6 zu gewichten ist) und damit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 20 % (Teilinvaliditätsgrad Erwerbsbereich von 8 % addiert mit Teilinvaliditätsgrad Haushalt von 12 %) resultiert, womit ein Rentenanspruch ohne Weiteres entfällt,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb kein Anlass besteht, von der üblichen Kostenverlegung abzuweichen (vgl. Replik-Antrag, Urk. 10 S. 2),
erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).