IV.2011.00187
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 10. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1974 geborene X.___ meldete sich am 23. September 2009 unter Hinweis auf Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel, Arm- und Magenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 8/7). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (8/11) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/12) bei und holte Berichte des letzten Arbeitgebers (Urk. 8/15) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 8/16, 8/17, 8/21, 8/22 und 8/26) ein. Zusätzlich ordnete sie eine medizinische Abklärung bei der MEDAS Y.___ an (Urk. 8/30), welche ihr Gutachten am 31. August 2010 erstattete (Urk. 8/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurden mit Verfügung vom 17. Januar 2011 sowohl ein Rentenanspruch als auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 2 [= Urk. 8/47]).
2. Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2011 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung, insbesondere in Bezug auf berufliche Massnahmen, an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 29. März 2011 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht weder im bisherigen Beruf noch in einer adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es liege daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das Gutachten der MEDAS Y.___ nicht beweiskräftig sei. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe hervor, dass sie an behandlungsbedürftigen Beschwerden leide und ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Die Ärzte der MEDAS Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 31. August 2010 (Urk. 8/33) die folgenden Diagnosen (S. 23):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Chronische Nacken-Schulter-Arm-Handschmerzen unter Betonung der rechten Seite (ICD-10 M79.60)
- altersentsprechend regelrechter radiologischer Befund der HWS, BWS, LWS ohne Hinweis für Neurokompression (MRI 12. Juni 2007 bzw. 3. Mai 2010)
- freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
- freie Beweglichkeit sämtlicher Extremitäten
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.2)
Im Gutachten wird ausgeführt, dass aus polydisziplinärer Sicht bei der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie für jede andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, intermittierend 15 Kilogramm, sowie der wiederholte Einsatz der rechten oberen Ex-tremität oberhalb des Kopfniveaus vermieden werden. Hinsichtlich der beklagten Beschwerden im Bereich des Nackens sowie der oberen und unteren Extremitäten seien körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet und sollten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die ängstlich-depressive Störung schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein, ebenso wenig die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Der Beschwerdeführerin könne es daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe im Haushalt bei freier Zeiteinteilung und in vertrauter Umgebung keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte zu kochen oder zu bügeln. Eine Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin neben dem Haushalt zumutbar. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Beurteilung und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin. Sie halte sich gegenwärtig aufgrund ihrer subjektiven Beschwerden nicht für arbeitsfähig. Diese würden die Beschwerdeführerin im Alltag jedoch nur geringgradig einschränken und würden aus psychiatrischer Sicht zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 23 ff.).
3.1.2 Das Gutachten der MEDAS Y.___ beantwortet die gestellten Fragen umfassend (Urk. 8/33 S. 13 ff., 19 ff.), beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/33 S. 11, 13, 17 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/33 S. 9 ff., S. 15), wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten - insbesondere der abweichenden Auffassung der behandelnden Ärzte - abgegeben (Urk. 8/33 S. 4 ff., 15, 21 ff.), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und enthält Schlussfolgerungen, die so begründet sind, dass sie nachvollzogen werden können.
3.1.3 Die von den behandelnden Ärzten am Medizinischen Zentrum Z.___ gestellte Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode (Urk. 8/16 S. 9-11 [= 3/1/1], 3/1/2, 3/1/3 und 8/26 [= 3/1/4]) konnte durch die MEDAS-Gutachter nicht bestätigt werden, da die Beschwerdeführerin kaum unter Schlafstörungen leide und auch keine Antriebsstörungen, Konzentrationsstörungen, schweren depressiven Verstimmungen oder ausgeprägte soziale Rückzugstendenzen vorhanden seien. Auf Grund der ängstlich depressiven Störung könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien zum Teil diskrepant und auch kaum nachvollziehbar (Urk. 8/33 S. 15). Da auch im Bericht der Klinik A.___ vom 7. November 2010 (Urk. 8/42) keine Befunde erwähnt werden, welche eine manifeste depressive Episode begründen könnten, ist auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter abzustellen.
3.1.4 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung waren die Kopfschmerzen und Gleichgewichtsstörungen den Gutachtern der MEDAS Y.___ bekannt, denn ihnen stellte die Beschwerdegegnerin die gesamten vorhandenen medizinischen Akten zur Verfügung (Urk. 8/33 S. 4 ff.). Nicht richtig ist, dass die Beschwerdeführerin einzig von einem Psychiater und einem Orthopäden begutachtet worden ist. Sie wurde ebenso von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, umfassend untersucht (Urk. 8/32 und 8/33 S. 9 ff.). Bei allen Untersuchungen legte die Beschwerdeführerin selbst den Fokus auf die psychischen Beschwerden, sagte sie doch aus, dass sich die Schmerzsymptomatik unter medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlung deutlich in den Hintergrund gestellt habe; sie habe nicht mehr viele Schmerzen (Urk. 8/33 S. 9 ff.). Dieser Einwand ist damit nicht stichhaltig.
3.1.5 Die Berichte des Dr. med. C.___ (Urk. 3/3), Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie mit Schwerpunkt Hals- und Gesichtschirurgie, sowie des Schmerzzentrums D.___ (Urk. 3/4/1 und 3/4/2) geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Dr. C.___ waren bei seiner Beurteilung die Vorakten offensichtlich nicht bekannt. Seine Diagnosestellung beruhte sodann nicht auf objektiven Befunden, sondern wurde mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin begründet. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sich die Berichterstatter schliesslich nur vage. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
3.2 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS Y.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder im Erwerbsbereich noch im Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt ist. Sie erleidet damit keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wird, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).