Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 1. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, geschieden, Mutter zweier mittlerweile erwachsener Söhne, gelernte Kleinkindererzieherin, arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2004 bis September 2006 in einem Pensum von 80 % als Kleinkindererzieherin in der städtischen Kinderkrippe Y.___ in '___' (Arbeitgeberfragebogen vom 21. Juni 2006, Urk. 9/13; Urk. 9/30/4), wobei ihr von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', Vertrauensärztin der Pensionskasse A.___ (A.___), ab dem 27. September 2005 eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (bis mindestens Januar 2006) attestiert wurde (Bericht vom 17. November 2005, Urk. 9/15).
1.2 Am 5. Juni 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an mit der Begründung, sie leide seit dem 27. September 2005 an den Folgen von Mobbing (Urk. 9/7). Mit Verfügungen vom 7. November 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit der Begründung, dass bei nicht mehr beherrschbarem Konfliktpotenzial am bisherigen Arbeitsplatz in erster Linie an einen Wechsel der Arbeitsstelle zu denken sei, die Tätigkeit als solche könne weiterhin ausgeübt werden (Urk. 9/26-27). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Nachdem X.___ vom 2. Oktober 2006 bis am 30. April 2008 Leistungen der Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Zürich bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bezogen hatte (Urk. 9/39), ersuchte sie am 12. Juli 2009 um erneute Prüfung ihres Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung, was sie mit einer seit dem Jahr 2005 bestehenden, seit Januar 2009 verstärkt vorhandenen psychischen Krankheit (Depression) begründete (Urk. 9/31). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht der Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Zürich vom 5. August 2009 (Urk. 9/39) sowie einen medizinischen Bericht bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', (Bericht vom 19. August 2009, Urk. 9/40) ein. Mit Vorbescheid vom 22. April 2010 gab die IV-Stelle der Versicherten bekannt, keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 9/49). Nachdem die Versicherte am 21. Mai 2010 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 9/50), holte die IV-Stelle einen medizinischen Verlaufsbericht bei Dr. B.___ (Bericht vom 8. August 2010, Urk. 9/52) ein. Am 29. Oktober 2010 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 29. Oktober 2010 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Beurteilung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 23. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2
1.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4
1.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2. Streitig ist, ob seit Anfang November 2006 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2010 eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründet.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihren leistungsabweisenden Verfügungen vom 7. November 2006 hauptsächlich auf den Arztbericht vom 14. Juli 2006 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, '___', (Urk. 9/21), woraus hervorging, dass der Beschwerdeführerin aufgrund einer länger dauernden, seit September 2005 bestehenden, mittelgradig-schweren depressiven Episode mit ausgeprägter Somatisierungsneigung bei Konflikten am Arbeitsplatz in Form einer Mobbing-Situation die angestammte Tätigkeit als Kleinkindererzieherin am bisherigen und einem vergleichbaren Arbeitsplatz seit dem 1. September 2005 bis auf Weiteres nicht mehr zumutbar sei, für eine leidensangepasste Tätigkeit jedoch keine Einschränkung bestehe (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. September 2006, Urk. 9/22).
2.2 Ab Anfang November 2006 stellt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt dar:
2.2.1 Am 22. Juli 2009 bescheinigte Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin bei ihm seit dem 19. Februar 2009 infolge einer sehr lang dauernden psychischen Störung mit seit Jahren zunehmender depressiver Symptomatik in Behandlung stehe. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr seit vielen Monaten zu 100 % arbeitsunfähig und auch nicht zu einer Weiterbildung fähig (Urk. 9/36).
2.2.2 In seinem Bericht vom 19. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. B.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Ende des Jahres 2005 bestehende anhaltende depressive Störung mit somatischen und präpsychotischen Symptomen im Sinne von ICD-10 F34.9 fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ seit Jahren bestehende, seit März 2009 verstärkt vorhandene Hämorrhoiden und Allergien an (Urk. 9/40/7). Die Stimmung der Beschwerdeführerin sei depressiv, mutlos, es bestünden Antriebslosigkeit, Derealisation, Angst, soziophobe Symptome, andauernde Müdigkeit, Kopfdruck, Schwindel, Spannungen sowie innere Unruhe, zudem ertrage die Beschwerdeführerin keine heftige Gefühlsausbrüche und sei ausweichend. Der Verlauf sei bisher chronisch, langfristig sei er unsicher, aber wahrscheinlich ungünstig. Als Kleinkindererzieherin und auch als Studentin für Erwachsenenbildung sei sie seit Anfang Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, wahrscheinlich sei sie schon viele Monate bis Jahre nur reduziert arbeitsfähig gewesen. Sie habe sich mit einer Weiterbildung getröstet und ihre Arbeitsunfähigkeit vor sich selbst verschleiert, obwohl sie von einem Lehrer schon lange vorher auf ihre Überforderung hingewiesen worden sei. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bezüglich Ausdauer und Konzentration eingeschränkt, was sich bei der Arbeit dadurch auswirke, dass sich die Beschwerdeführerin unter den Kolleginnen unverstanden, isoliert und gemobbt gefühlt habe. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Als Kleinkindererzieherin in einem Pensum von 80 % sei sie den Anforderungen nicht mehr gewachsen (Urk. 9/40/8). Die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei schwer einschätzbar, sicher betrage sie nur wenige Stunden (Urk. 9/40/9). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien deutlich eingeschränkt. Dies gelte seit mindestens dem 19. Februar 2009, wahrscheinlich aber schon seit Monaten oder Jahren. Die Beschwerdeführerin sei ferner von körperlich schwacher Konstitution und infolge der durch die Depression bedingten Passivität und Magerkeit zusätzlich geschwächt, so dass sie für körperliche Arbeit unfähig sei. In Kombination mit den gravierenden psychischen Defiziten sei eine körperliche Arbeit nicht möglich (Urk. 9/40/10). Die Beschwerdeführerin sei seit ihrem Stellenverlust im Jahre 2005 zunehmend arbeitsunfähig geworden. Es sei anzunehmen, dass sie bereits während ihrer Arbeit im Y.___ nicht voll arbeitsfähig gewesen sei. Ihre verminderte Leistungsfähigkeit habe vermutlich auch zum Stellenverlust geführt, nicht nur das Mobbing. Auf längere Zeit sei die Prognose ungünstig, da es sich um eine sich schleichend verstärkende Krankheit handle. Es sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin trotz gut erhaltener Fassade voll arbeitsunfähig bleibe (Urk. 9/40/11).
2.2.3 Die zuständigen Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, praktische Ärztin, führten in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2010 aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem 5. Mai 2009 ein psychischer Gesundheitsschaden die Arbeitsfähigkeit zu 100 % verhindere. Auch wenn die Symptome psychischer Art seien und zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, sei aber anzumerken, dass der Ursprung der psychischen Störung im psychosozialen Umfeld zu suchen sei: Konflikte am Arbeitsplatz, Integrationsschwierigkeiten sowie finanzieller Engpass wegen Ausbeutung durch den Partner. Ein invalitätsrelevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Seit August 2006 seien keine relevanten neuen Erkenntnisse hinzugekommen. Die Arbeitstätigkeit sei in einer angepassten Umgebung prinzipiell auch in der bisherigen Tätigkeit als Kindererzieherin möglich (Urk. 9/47/3).
2.2.4 In seinem Verlaufsbericht vom 8. August 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin sei im Februar 2010 mittels einer Resektion des Grundgelenks im dritten Strahl des rechten Fusses operiert worden. Sie habe weiterhin Schmerzen und eine Gehbehinderung. Der Gesundheitszustand sei seither stationär. Die Diagnose habe sich nicht geändert. Die Symptomatik sei weitgehend unverändert: Müdigkeit, Nausea, Schwindel, wenig Antrieb, Verunsicherung und sozialer Rückzug. Die Beschwerdeführerin habe Mühe, sich den Fragen zu ihrer Gesundheit zu stellen, sowie Mühe, das Älterwerden und die körperlichen Beschwerden zu akzeptieren. Die Stimmung sei sehr wetterabhängig. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor depressiv-antriebslos, zeige meist eine gedrückte Stimmung und ziehe sich sozial zurück. Sie sei von schwächlicher körperlicher Konstitution und habe wenig Kraft in den Händen. Sie sei die ganze Zeit nicht arbeitsfähig gewesen, habe aber ihren Haushalt trotz einer Putzmittelallergie machen können, und habe bisher keine Verwahrlosungstendenzen gezeigt. Auf längere Sicht sei nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Vom Jahr 2006 bis Juli 2009 sei eine Umschulung zur Erwachsenenbildnerin erfolglos versucht worden (Urk. 9/52/1).
2.2.5 RAD-Arzt Dr. D.___ wies in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2010 darauf hin, dass sich bei diesen ärztlichen Befunden von Dr. B.___ (E. 2.2.4) keine Hinweise auf eine Depression fänden. Als Begründung würden vorwiegend psychosoziale Gründe angegeben (Urk. 9/53/2).
3.
3.1 Bereits im Juli 2006 war der Beschwerdeführerin von Dr. C.___ bei Diagnose einer seit September 2005 bestehenden, mittelgradig-schweren depressiven Episode mit ausgeprägter Somatisierungsneigung bei Konflikten am Arbeitsplatz in Form einer Mobbing-Situation sowohl in der angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin als solche wie auch in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Bloss der bisherige und vergleichbare Arbeitsplätze seien seit dem 1. September 2005 bis auf Weiteres nicht mehr zumutbar (vgl. E. 2.1; Urk. 9/21). Ärztliche Berichte, welche eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht ab Anfang November 2006 dokumentierten, sind demgegenüber nicht aktenkundig. Insbesondere lässt sich aus der Einschätzung von Dr. B.___ etwas anderes nicht schliessen.
3.2
3.2.1 Dr. B.___ erachtete die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Kleinkindererzieherin - ferner auch als Studentin für Erwachsenenbildung - seit Anfang Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei sie wahrscheinlich schon viele Monate bis Jahre nur reduziert arbeitsfähig gewesen sei. Die bisherige Tätigkeit als Kleinkindererzieherin in einem Pensum von 80 % sei nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei schwer einschätzbar, sicher betrage sie nur wenige Stunden (E. 2.2.2). Seither sei der Gesundheitszustand stationär (vgl. E. 2.2.4). Gegenüber der Einschätzung von Dr. C.___ im Juli 2006, welche die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf die bisherige und vergleichbare Arbeitsstellen bezog, bescheinigte Dr. B.___ damit eine generelle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kleinkindererzieherin in einem Pensum von 80 %. Er begründete dies mit der Diagnose einer seit Ende des Jahres 2005 bestehenden anhaltenden depressiven Störung mit somatischen und präpsychotischen Symptomen (E. 2.2.2). Das von ihm festgestellte Leiden begann laut Dr. B.___ freilich ebenfalls im Jahre 2005 und ist mit dem Anfang November 2006 bestehenden identisch (vgl. Urk. 9/36; E. 2.2.2), womit sich die Ursache dieser Störung und Symptome - nach wie vor - im psychosozialen Umfeld findet: in Mobbing und sozialer Isolation (vgl. Urk. 9/40/8). Einen sich davon unterscheidenden objektiven psychiatrischen Befund zur Begründung der behaupteten wesentlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Anfang November 2006 bringt Dr. B.___ nicht vor (vgl. E. 2.2.1-2; E. 2.2.4). Damit bestätigte er die Beurteilung von Dr. C.___ vom 14. Juli 2006 im Grundsatz (vgl. E. 2.1); er beurteilt den gleichen medizinischen Sachverhalt offenbar einfachhin anders als Dr. C.___, wobei er sich hierfür auf den Zeitverlauf beruft. Abgesehen davon äussert sich Dr. B.___ bloss zur Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als Kleinkindererzieherin in einem Pensum von 80 %, nicht aber zu ihrer Zumutbarkeit in einem kleineren Pensum, und gehen aus seinen Aussagen weder genauer Umfang noch Dauerhaftigkeit der Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit hervor (vgl. E. 2.2.1-2; E. 2.2.4). In Bezug auf die vorsichtige, bezüglich psychosozialen Ursachen indifferente Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ ist daher die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung - die Beschwerdeführerin steht bei Dr. B.___ seit Anfang Februar 2009 in regelmässiger spezialärztlicher Behandlung (vgl. Urk. 9/31/8; Urk. 9/36; Urk. 9/40/7-8) - im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Psychosozial bedingte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit aber, wie sie vorliegend bestehen, vermögen keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen, womit vorliegend zum Vornherein weder Anlass zu weiteren psychiatrischen Abklärungen besteht noch eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht ausgewiesen ist.
3.2.2 Inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht verschlechtert haben sollte, legte denn auch die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar (vgl. Urk. 1). Sie bringt diesbezüglich lediglich vor, dass sie in letzter Zeit insbesondere infolge von verstärkt auftretender Müdigkeit, Übelkeit, starken Kopfschmerzen, Verstopfung und Erbrechen nicht mehr als Kleinkindererzieherin habe arbeiten können (Urk. 1). Dieses Argument dringt nicht durch. Die psychiatrische Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung umfasst laut Dr. B.___ insbesondere somatische Symptome in Form von andauernder Müdigkeit, Kopfdruck, Schwindel und Magerkeit (vgl. E. 2.2.2) sowie Nausea (vgl. E. 2.2.4). In den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diese Symptome eigenständig somatisch bedingt sind, weshalb sie als zum psychiatrischen Bereich zugehörig zu betrachten sind. Was die von Dr. B.___ erwähnten Hämorrhoiden und Allergien, die körperlich schwache Konstitution sowie die Gehbehinderung infolge einer operativen Resektion des Grundgelenks im dritten Strahl des rechten Fusses (vgl. E. 2.2.2 und E. 2.2.4) anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ weder Internist noch Rheumatologe noch Orthopäde ist und seine Angaben überdies knapp sind. Zwar fehlen fachärztliche Aussagen. Da die Beschwerdeführerin jedoch eine diesbezügliche Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit weder geltend noch glaubhaft macht, und auch kein Hinweis auf eine entsprechende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands aus den Akten hervorgeht, besteht für eine diesbezügliche nähere medizinische Abklärung kein Anlass. Vielmehr fehlt es an einer ausgewiesenen erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes auch aus somatischer Sicht.
3.3 Zusammenfassend ist eine erhebliche Verschlechterung weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht ausgewiesen. Da von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann davon abgesehen werden.
4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).