Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00189
IV.2011.00189

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 21. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1950 geborene X.___ war zuletzt vom 20. März 1995 bis 31. Dezember 2006 vollzeitlich als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG erwerbstätig gewesen (Urk. 8/1, 8/7). Im Februar 2007 meldete er sich zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte im Vorbescheidverfahren ein psychiatrisches Gutachten der Dres. med. Z.___ und A.___, Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik B.___, vom 17. Januar 2008 ein (Urk. 8/45). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 rückwirkend ab 1. Mai 2007 - nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % - eine ganze Rente zu (Urk. 8/53; siehe auch Feststellungsblatt vom 29. Februar 2008 [Urk. 8/46]).
1.2     Im Dezember 2008 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 8/55). Nach Einholung von Berichten der behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (Bericht vom 22. Dezember 2008, Urk. 8/59/1-6), und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 8. Juni 2009, Urk. 8/63), veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 29. August 2009 erstattet wurde (Urk. 8/66). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2009 (Urk. 8/70) die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt (Invaliditätsgrad: 46 %; vgl. Feststellungsblatt vom 1. Dezember 2009 [Urk. 8/68]). Nach Kenntnisnahme der dagegen am 7. Dezember 2009 und 17. März 2010 erhobenen Einwände (Urk. 8/72, 8/76) und nach Einholung eines Arbeitgeberberichts des Vereins F.___ vom 14. Dezember 2009 (Urk. 8/74/14; siehe auch Urk. 8/83/50) veranlasste die IV-Stelle ein rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten der Dres. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, und H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2010 (Urk. 8/83). Gestützt auf dieses Gutachten verfügte die IV-Stelle am 21. Januar 2011 im angekündigten Sinne (Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats [Urk. 8/93 = 2]; siehe auch Feststellungsblatt vom 3. Januar 2011 [Urk. 8/88]).

2.
2.1     Gegen den Rentenherabsetzungsentscheid liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Glavas, Zürich, mit Eingabe vom 15. Februar 2011 (Urk. 1) beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm - in Aufhebung der angefochtenen Verfügung - weiterhin eine ganze Rente zu gewähren. Eventualiter seien ihm geeignete berufliche Massnahmen, insbesondere Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, zu gewähren; subeventualiter sei eine (polydisziplinäre) Oberexpertise in Auftrag zu geben, um seine effektive Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2011 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-93]) Abweisung der Beschwerde.
2.2     Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob die Expertin oder der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Herabsetzung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat.
         Für einen Entscheid über berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. Eventualantrag; Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. I/2) fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, da die Beschwerdegegnerin einzig über den Rentenanspruch verfügte. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.2     Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist vorliegend die - auf einer medizinischen Begutachtung (Urk. 8/45) basierende - rechtskräftige Verfügung vom 10. Oktober 2008 (Urk. 8/53). Laut dem psychiatrischen Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ vom 17. Januar 2008 (Urk. 8/45) bestanden seinerzeit eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) und eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) mit daraus insgesamt resultierender vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und 40%iger Restarbeitsfähigkeit in angepasster, geschützter Tätigkeit.
2.3     Die Beschwerdegegnerin stellte im Revisionsverfahren fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber der erstmaligen Rentenzusprache verbessert habe; ab August 2009 könne beim Beschwerdeführer von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in behinderungsangepasster Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgegangen werden. Dabei resultiere - bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'574.-- und einem Invalideneinkommen, welches einen Leidensabzugs von 20 % auf dem LSE Tabellenlohn berücksichtigt, von Fr. 39'168.-- - ein Invaliditätsgrad von 46 %, weshalb nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2).
2.4     Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe und er weiterhin an einer starken Depression sowie an Rücken- und Schulterbeschwerden leide, welche ihm einzig eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt erlauben würden (Urk. 1 S. 7 f.). Dabei verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf den Zwischenbericht des Arbeitgebers F.___ vom 14. Dezember 2009 (Urk. 8/74/14).

3.
3.1     In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei, auf das rheumatologische und psychiatrische Gutachten der Dres. G.___ und H.___ vom 10. September 2010 (Urk. 8/83; vgl. Feststellungsblatt vom 3. Januar 2011 [Urk. 8/88]).
         Die Dres. G.___ und H.___ stellten nach ihren Untersuchungen vom 25. August 2010 folgende ‚Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit‘ (Urk. 8/83/30 Ziff. 5.1):
- zervikospondylogenes (zervikozephales und zervikobrachiales) Syndrom mit/bei
- degenerativen Veränderungen im Sinne eines DISH (Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose [= Synonym M. Forestier])
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei
- degenerativen Veränderungen im Sinne eines DISH
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Als ‚Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit‘ nannten die Gutachter eine Prostatahyperplasie (Urk. 8/83/30 Ziff. 5.2).
In seiner ‚rheumatologischen Beurteilung‘ hielt der Teilgutachter Dr. G.___ unter anderem fest (Urk. 8/83/18-19), dass das Achsenorgan des Beschwerdeführers einen deutlichen Rundrücken mit Hyperkyphose der BWS und Kopfpropulsion zeige. Die HWS sei altersentsprechend und aufgrund der DISH-Veränderungen deutlich eingeschränkt; eingeschränkt seien auch die BWS und LWS. Dagegen seien Kraft, Sensibilität und Reflexe an den oberen Extremitäten unauffällig. Die Röntgenbilder der HWS und LWS würden grosse überbrückende Spondylophyten zeigen. Dabei handle es sich um eine Plusform einer degenerativen Spondylose, welche oftmals asymptomatisch verlaufe, welche jedoch bei schweren Arbeiten Schmerzen verursachen und zu einer erheblichen Bewegungseinschränkung führen könne.
In seiner ‚psychiatrischen Beurteilung‘ (Urk. 8/83/25 Ziff. 4.5) erklärte der psychiatrische Teilgutachter Dr. H.___, dass die Untersuchung von zahlreichen und teilweise erheblichen Diskrepanzen geprägt gewesen sei (Urk. 8/83/26). So habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben - abgesehen von seiner Mitarbeit im F.___ - „zu kaum etwas fähig“ zu sein; anderseits habe er erklärt, zwei bis drei Mal pro Woche Nordic Walking zu treiben, interessiert fern zu sehen (etwa Nachrichten, die Sendung „Kassensturz“ oder Tennisspiele) und zwei Mal pro Jahr in seine Heimat zu reisen. Zudem scheine der Beschwerdeführer im Haushalt nicht vollumfänglich untätig zu sein und er habe angegeben, auch gelegentlich einzelne Einkäufe zu tätigen. Dr. H.___ stellte dabei fest, bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, mehrmals pro Woche Nordic Walking zu treiben, schliesse eine schwere depressive Störung aus; und auch eine mittelgradig depressive Episode müsse vor diesem Hintergrund in Frage gestellt werden. Sodann bestehe eine weitere Diskrepanz in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angegebene regelmässige Einnahme von Psychopharmaka und der bei der Begutachtung vorgenommenen Plasmaspiegelbestimmung (Urk. 8/83/27). Dr. H.___ erklärte (Urk. 8/83/27-29), unter diesen Umständen müssten die objektiven Untersuchungsbefunde stärker gewichtet werden, gemäss welchen (bloss) eine leichte depressive Episode und keine andere psychiatrische Diagnoseentitäten vorliegen würden. Dabei könne aufgrund der leichten depressiven Episode eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert werden, welche eine erhöhte Ermüdbarkeit, einen gewissen Antriebsverlust, eine reduzierte psychische Belastbarkeit und auch die Beschwerden aufgrund der - fraglichen - Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung berücksichtige. Zum ‚Beginn der Arbeitsunfähigkeit‘ erklärte der psychiatrische Teilgutachter Dr. H.___ (Urk. 8/83/29 Ziff. 4.8), aufgrund der divergierenden Vorakten könne er mit Sicherheit einzig sagen, dass die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung Gültigkeit habe.
In ihrer zusammenfassenden Stellungnahme zur ‚Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf’ erklärten die Dres. G.___ und H.___ (Urk. 8/83/31 Ziff. 6.2), aus rheumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte, körperlich schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit, wogegen aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit 80 % betrage. In ihrer Einschätzung der ‚Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit‘ gaben die Gutachter an (Urk. 8/83/52 Ziff. 6.3.), aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 kg und ohne dauernde Zwangsstellungen (dauernde Inklination oder Reklination) ganztags zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe dabei ab dem Untersuchungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
In ihrer Würdigung der Vorakten (vgl. ‚Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und den gutachterlichen Beurteilungen‘, Urk. 8/83/34 Ziff. 6.7) erklärten die Dres. G.___ und H.___ in Bezug auf das psychiatrische Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ vom 17. Januar 2008 (Urk. 8/45), dass aufgrund des objektiven Psychostatus die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung nicht bestätigt werden könne (Urk. 8/83/37). In Bezug auf den (im Rahmen der Rentenrevision) eingeholten Bericht des behandelnden Dr. C.___ vom 22. Dezember 2008, in welchem dieser eine schwergradige Depression mit Panikattacken, ein zerviko-lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen und eine chronische PHS beidseits diagnostiziert und eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. Urk. 8/59/1-6), gaben die Gutachter an, dieser sei - und ebenso seine früheren Berichte vom 7. März 2007 (Urk. 8/10/1-4) und 22. Dezember 2008 (Urk. 8/59/1-5) - nicht genügend begründet (Urk. 8/83/34, 8/83/37-38). In Bezug auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 8. Juni 2009 (Urk. 8/63) erklärten die Dres. G.___ und H.___ sodann, dass für die diagnostizierte Panikstörung Anhaltspunkte fehlen würden (Urk. 8/83/38 am Anfang, 8/83/39 am Ende). Zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ vom 29. August 2009 (Urk. 8/66) hielten die Gutachter Dres. G.___ und H.___ schliesslich unter anderem fest (Urk. 8/83/39), dass Dr. E.___ erklärt habe, dass er zur gleichen Beurteilung wie der frühere Gutachter Dr. Z.___ komme, was aber - bei Vergleich der zwei Gutachten - nicht zutreffe, denn Dr. E.___ habe dabei auch somatische Beschwerden des Beschwerdeführers mitberücksichtigt. Dagegen könne die von Dr. E.___ rein psychisch bedingte attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestätigt werden.
3.2     Das Gutachten der Dres. G.___ und H.___ vom 10. September 2010 (Urk. 8/83), auf welches sich die Beschwerdegegnerin abstützt, erfüllt die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5 hievor). Es ist umfassend und nachvollziehbar, beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet. Die Beurteilung von Dres. G.___ und H.___, wonach in psychischer Hinsicht einzig eine leichte depressive Episode vorliege, welche einer Funktionseinbusse von 20 % entspreche (vgl. Urk. 8/83/28-29), erweist sich als plausibel und stimmt mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ vom 29. August 2009 (Urk. 8/66) überein, gemäss welchem - aus rein psychiatrischer Sicht - „aufgrund der inzwischen nur noch leichtgradigen Depression“ lediglich noch von einer Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen sei (Urk. 8/66/19 Ziff. 9). Dagegen setzten sich die behandelnden Dr. C.___ (Bericht vom 22. Dezember 2008, Urk. 8/59/1-6) Dr. D.___ (Bericht vom 8. Juni 2009, Urk. 8/63) in ihren Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit nicht genügend mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auseinander. Schliesslich vermag auch der Zwischenbericht des F.___s vom 14. Dezember 2009 (Urk. 8/74/1-14), gemäss welchem der Beschwerdeführer im Rahmen einer sitzenden Tätigkeit mit sporadischem Heben von Lasten von 5 bis 6 kg vier Mal 3,25 Stunden pro Woche leistungsfähig sei, und wonach eine Tätigkeit des Beschwerdeführers im allgemeinen Arbeitsmarkt „nicht denkbar“ sei (Urk. 8/74/12-14), das ausgedehnte klinische und radiologische Zusatzuntersuchungen (der HWS und LWS) umfassende medizinische Gutachten der Dres. G.___ und H.___ nicht in Frage zu stellen.
         Der medizinische Sachverhalt ist somit als erstellt zu betrachten. Von der mit Subeventualbegehren beantragten polydisziplinären Oberexpertise (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. I/3) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
         Damit ist eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 1.4 hievor) erstellt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich der Gesundheitszustand nicht nur in Bezug auf die Art verändert, sondern es gingen die Gutachter nach den ursprünglich gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) ab Begutachtungszeitraum nur noch von einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) aus. Demnach ist von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes von nun 80 % auszugehen. Dabei hängt die ausgewiesene Leistungsfähigkeit trotz des Alters des am 7. Oktober 1950 geborenen Beschwerdeführers nicht von weiteren Eingliederungsvorkehren ab, denn die Gutachter Dres. G.___ und H.___ erachteten berufliche Massnahmen aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Insuffizienzüberzeugung des Beschwerdeführers nicht für angezeigt (vgl. Urk. 8/83/33 Ziff. 6.6).

4.       Beim Einkommensvergleich ging die Verwaltung von einem unbestrittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 39'168.-- respektive Fr. 72'574.-- aus, was einen Invaliditätsgrad von 46 % ergibt, gemäss welchem Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.

5.       Die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde, ist demzufolge rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).