Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 15. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2011 im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2008 zu Unrecht ausgerichtete Invalidenrenten in Höhe von Fr. 32'400.-- von X.___ zurückgefordert hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. Januar 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss den Erlass der Rückforderung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2011 (Urk. 6),
unter Hinweis auf die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1-198),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 14. März 2007 (Urk. 7/81-82) mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine Dreiviertelsrente und zwei Kinderrenten zugesprochen hat,
dass das hiesige Gericht die dagegen gerichtete Beschwerde der GastroSocial Pensionskasse im Prozess Nr. IV.2007.00612 in dem Sinne gutgeheissen hat, als es die Verfügungen vom 14. März 2007 aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen in psychiatrischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2008, Urk. 7/99),
dass die Beschwerdegegnerin nach psychiatrischer Begutachtung von X.___ durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Expertise vom 22. August 2009, Urk. 7/123/1-75) mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 7/149) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint und mit Vorbescheid vom 10. März 2010 (Urk. 7/162) dem Versicherten die Rückforderung in Höhe von Fr. 32'400.-- in Aussicht gestellt hat,
dass nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, welcher Tatbestand auch dann vorliegt, wenn eine Rentenausrichtung ohne rechtskräftige Leistungszusprache erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2011, 8C_300/2011, E. 3.2.1), was vorliegend zutrifft, wurden die rentenzusprechenden Verfügungen vom 14. März 2007 doch aufgehoben und wurde nachträglich rechtskräftig (Verfügung vom 25. November 2009) festgestellt, dass es an einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers fehle,
dass der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen erlischt (Art. 25 Abs. 2 ATSG) und diese Fristen gewahrt sind, wenn vor deren Ablauf eine Rückerstattungsverfügung oder ein Vorbescheid (BGE 119 V 431 E. 3c S. 434; BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584) ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird,
dass die Beschwerdegegnerin nach Erstatten des Gutachtens durch Dr. Y.___ am 22. August 2009 und nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 25. November 2009 die einjährige Frist mittels Vorbescheid vom 10. März 2010 (Urk. 7/162) gewahrt hat und auch die fünfjährige Frist noch nicht verstrichen war, erfolgte die Auszahlung der Rentenbetreffnisse doch erst mit Verfügungen vom 14. März 2007 (Urk. 7/81-82),
dass mithin ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin besteht, gegen dessen Höhe von Fr. 32'400.-- (Fr. 31'055.85 [Urk. 7/197] und Fr. 47'569.15 [Urk. 7/196] wurden von Dritten eingefordert) der Beschwerdeführer keine Einwände vorgebracht hat, wozu mit Blick auf die Akten auch kein Anlass besteht, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
dass sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Rentenleistungen in gutem Glauben empfangen hat, hier noch nicht stellt, der Gutgläubigkeit jedoch im Rahmen des bereits bei der Beschwerdegegnerin (sinngemäss) gestellten Erlassgesuches (Urk. 7/167) Bedeutung zukommt, weshalb die Sache zu dessen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich überwiesen, damit sie über das Erlassgesuch von X.___ entscheide.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).