IV.2011.00195
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, verwitwet, gelernte Coiffeuse, arbeitet seit dem Jahr 1980 in einem unbekannten Pensum als selbständige Coiffeuse und war ab dem 1. November 1999 bei der Schule der Gemeinde '___' auf Abruf als Haarhygienikerin (‚Laustante’) (Arbeitgeberbericht vom 25. Juli 2007, Urk. 9/40), vom 21. November 2000 bis am 15. Juli 2001 bei der Genossenschaft Y.___, '___', in einem Teilzeitpensum als Verkäuferin (Arbeitgeberbericht vom 5. Dezember 2001, Urk. 9/6) sowie ab dem 1. Mai 2001 bei der Z.___ Genossenschaft (Z.___), '___', in '___' in einem unbekannten Teilzeitpensum als Verkäuferin (Arbeitgeberbericht vom 3. Dezember 2001, Urk. 9/5) tätig. Am 9. November 2001 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis vom 7. März 2011, vor Urk. 9/1) meldete sich die Versicherte wegen seit dem Jahr 1996 bestehenden chronischen Rücken-, Muskel- und Gelenkschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/2). Ab dem 1. Dezember 2002 war die Versicherte zudem bei der Schule der Gemeinde '___' auf Abruf als Haarhygienikerin tätig (Arbeitgeberbericht vom 27. Juni 2007, Urk. 9/38). Mit Verfügung vom 26. Februar 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten rückwirkend ab dem 1. August 2001 eine Viertelsrente infolge eines Invaliditätsgrads von 40 % zu (Urk. 9/29), nachdem die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, '___', ein rheumatologisches Gutachten (Gutachten vom 21. Mai 2002, Urk. 9/15) sowie bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, '___', ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 28. November 2002, Urk. 9/20) eingeholt hatte. Mit Verfügung vom 16. April 2003 verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines Härtefalles, der zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente geführt hätte (Urk. 9/30). Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Die Tätigkeit als Aushilfsverkäuferin bei Z.___ wurde aus strukturellen Gründen per 30. November 2005 beendet, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 24. Juni 2005 war (Arbeitgeberbericht vom 24. Mai 2007, Urk. 9/37). Ab spätestens dem Jahr 2006 war die Versicherte aber - zusätzlich zur bisherigen Tätigkeit in '___' und '___' - bei der Schule der Gemeinde '___' auf Abruf als Haarhygienikerin tätig (Arbeitgeberbericht vom 18. April 2007, Urk. 9/36). Die im Jahre 2007 durchgeführte Rentenrevision (vgl. Urk. 9/31-44) ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad und damit gemäss Mitteilung vom 31. August 2007 einen unveränderten Anspruch auf die bisherige Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 9/43).
1.3 Mit Eingabe vom 25. Februar 2009 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle wegen vermehrter Gelenk- und Rückenschmerzen um Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/46). Daraufhin holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 9/48) sowie den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', vom 11. März 2009 (Urk. 9/49) ein und liess die Versicherte durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, '___', rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 9. November 2009, Urk. 9/51). Am 14. Dezember 2009 führte sie ein berufliches Standortgespräch durch (Urk. 9/56). Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, '___', berichtete - nachdem er dazu mittels eingeschriebener Mahnung hatte aufgefordert werden müssen (Urk. 9/58) - am 8. Juli 2010 (Urk. 9/60). Mit Vorbescheid vom 2. September 2010 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente in Aussicht (Urk. 9/65). Mit Schreiben vom 3. September 2010 (Urk. 9/66) und vom 2. November 2010 (Urk. 9/69) erhob die Versicherte dagegen Einwand mit dem sinngemässen Begehren um weitere Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente, eventuell ergänzende medizinische Abklärungen (Urk. 9/69). Nachdem die Versicherte am 18. November 2010 weitere medizinische Unterlagen nachgereicht (Urk. 9/74) und Dr. D.___ zu diesen am 6. Dezember 2010 Stellung genommen hatte (Urk. 9/75), verfügte die IV-Stelle am 18. Januar 2011 wie angekündigt, wobei die Einstellung der Invalidenrente per 1. März 2011 erfolgte (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Februar 2011 (Poststempel) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2011 aufzuheben und weiterhin eine Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. März 2011 (Urk. 6) hatte die Beschwerdeführerin medizinische Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, '___', vom 12. Januar und 10. April 2010 sowie vom 21. Februar 2011 nachgereicht (Urk. 7/1-4), zu welchen die Beschwerdegegnerin am 21. April 2011 Stellung nahm (Urk. 12), was wiederum der Beschwerdeführerin mit Brief vom 27. April 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
1.2 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie Veränderung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG; Art. 88a und Art. 88bis IVV; Art. 31 Abs. 1 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der Viertelsrente rechtens ist. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Mitteilung vom 31. August 2007 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2) mit ihrem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsverfügung vom 18. Januar 2011 (Urk. 2) zu beantworten.
3.
3.1 Der Zusprache einer Viertelsrente im Jahre 2003 (Sachverhalt Ziff. 1.1) lagen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom 21. Mai 2002 (Urk. 9/15) zuhanden der Beschwerdegegnerin sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 28. November 2002 (Urk. 9/20) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. Mai 2002, Urk. 9/16, und vom 17. Dezember 2002, Urk. 9/21).
3.1.1 Dr. A.___ nannte in seinem rheumatologischen Gutachten als Diagnose:
- lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom;
- sekundäre Fibromyalgie;
- muskuläre Insuffizienz;
- Epikondylopathie humeri radialis beidseits;
- Depression.
Die Beschwerdeführerin sei Ende 1996 an einem myogenen lumbovertebralen Syndrom erkrankt. Im Verlauf der vergangenen sechs Jahre habe sich eine sekundäre Fibromyalgie entwickelt mit typischen Tenderpoints. Es bestünden eine muskuläre Dekonditionierung und eine Haltungsinsuffizienz bei Trainingsmangel. Eine beidseitige radiale Epikondylopathie, die bei der Arbeit Schmerzen bereite, werde durch Ellbogenbandagen stabilisiert. Die Antriebslosigkeit und die traurige Verstimmung seien Ausdruck einer Depression, die bei der bestehenden psychosozialen Belastungssituation reaktiv sein könnte (Urk. 9/15/5). Aus rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Coiffeuse und Kassiererin 25 %. Die Einschränkung sei durch die verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates und die raschere Ermüdbarkeit als Folge der Fibromyalgie bedingt. Das chronische lumbospondylogene Syndrom limitiere längeres Sitzen in gleicher Position sowie repetitiv gleiche Bewegungen wie Rotationen des Rumpfes. Die Epikondylopathie bedeute eine Einschränkung für manuelle Tätigkeiten, welche mit einer Belastung der Vorderarmmuskulatur und der Sehnenansätze an den Epikondylen einhergingen. Eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die Depression hielt Dr. A.___ für wahrscheinlich. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei auch durch geeignete Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bei dem bestehenden rheumatologischen Grundleiden nicht wahrscheinlich (Urk. 9/15/6). Die Arbeitsunfähigkeit habe am 1. August 2000 begonnen. Die verschiedenartige Tätigkeit als Kassiererin und als Coiffeuse sei durch die damit gegebene Wechselbelastung für die Beschwerdeführerin geeignet. Eine angepasste Tätigkeit mit höherer Arbeitsfähigkeit sehe er nicht (Urk. 9/15/7).
3.1.2 Dr. B.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2002 als Diagnosen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken, folgende fest:
- somatisch:
- lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom;
- sekundäre Fibromyalgie;
- muskuläre Insuffizienz;
- Epikondylopathie humeri radialis beidseits;
- psychisch: chronische somatoforme Schmerzstörung in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie auch medizinischen Krankheitsfaktoren gemäss DSM-IV 307.89.
Bei der Beschwerdeführerin ständen somatisch erlebte Leistungseinschränkungen im Vordergrund, wie dies bei dieser Symptomatik häufig der Fall sei. Eine klare ätiologische Differenzierung der Arbeitsunfähigkeit in psychisch und physisch lasse sich deshalb nicht sinnvoll durchführen. Es sei daher vorläufig, das heisse sofern sich keine gravierenden Veränderungen im psychischen Zustandsbild ergäben, von einer 40%igen, somato-psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine zusätzliche Arbeitsbelastung wäre der Beschwerdeführerin vorläufig nicht zumutbar, sondern würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu vermehrter körperlicher Dekompensation führen. Auch einer Ausweitung der Heimarbeit als Coiffeuse wäre die Beschwerdeführerin aus körperlichen Gründen kaum gewachsen. Sofern sich die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin weiter stabilisiere, sei aber eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psycho-physischen Gründen nicht auszuschliessen (Urk. 9/20/6).
3.2 Im Rahmen des im Jahre 2007 durchgeführten, die bisherige Viertelsrente bestätigenden Revisionsverfahrens (Sachverhalt Ziff. 1.2) führte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 1. März 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie mit chronischen Rückenbeschwerden an (Urk. 9/32/1). Bei längerer Arbeit in sitzender oder stehender Stellung bestünden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Schultergürtels. Seit einigen Monaten seien zudem eine Hypästhesie und Parästhesien am rechten Fuss sowie Schmerzen am Oberschenkel rechts vorhanden (Urk. 9/32/2). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. August 2000 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/32/1). Der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsunfähigkeit hätten sich nicht verändert (Urk. 9/32/3).
3.3 Im Rahmen des im Jahre 2009 eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung des Invaliditätsgrads auf Ersuchen der Beschwerdeführerin (Sachverhalt Ziff. 1.3) ergingen die folgenden medizinischen Berichte:
3.3.1 In seinem Bericht vom 11. März 2009 an die Beschwerdegegnerin nannte Dr. C.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit dem Jahr 1998 bestehende Fibromyalgie (Urk. 9/49/2). Die Beschwerdeführerin leide an zunehmenden Handschmerzen beidseits mit verminderter Beweglichkeit, insbesondere Ausschluss und maximale Extension, sowie an zunehmenden Rückenschmerzen tags und nachts. Seit Oktober 2007 sei eine kontinuierliche Verschlechterung mit rezidivierenden ‚Rheumaschüben’ eingetreten. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse bzw. Haarhygienikerin (‚Laustante’) bestehe seit dem 15. Oktober 2007 bis auf Weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit durch eine verminderte Beweglichkeit der Finger sowie durch Rückenschmerzen bei längerem Stehen eingeschränkt sei (Urk. 9/49/3). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch maximal zu zwei Stunden zumutbar, wobei ihre Finger vermindert beweglich seien und ihre Fingerfertigkeit langsamere Arbeit bedinge (Urk. 9/49/4). Rein sitzende Tätigkeiten seien nur noch vier Stunden pro Tag zu einer Leistung von 50 %, rein stehende Tätigkeiten zwei Stunden pro Tag (Leistung 100 %), wechselbelastende Tätigkeiten drei Stunden täglich (Leistung 75%), vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten drei Stunden pro Tag (Leistung 50 %) sowie Treppensteigen eine halbe Stunde täglich (Leistung 50 %) zumutbar. Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen bzw. Stehen, Heben bzw. Tragen von Lasten sowie das auf Leitern bzw. Gerüste Steigen seien überhaupt nicht mehr zumutbar. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Belastbarkeit seien eingeschränkt. Dies gelte seit Mitte Oktober 2007 (Urk. 9/49/5). In prognostischer Hinsicht bestehe eine Tendenz zur Verschlechterung (Urk. 9/49/3). Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 9/49/4).
3.3.2 Dr. D.___ führte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 9. November 2009 (Urk. 9/51) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Hypermobilitätssyndrom mit Polyarthralgien, einem chronischen thorakal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom sowie einer chronisch venösen Insuffizienz der Beine an. Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:
1. chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom:
- nicht ausreichend somatisch abstützbar;
- primäres Fibromyalgie-Syndrom;
- Panalgie;
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb- und Bauchbereich;
2. Übergewicht mit Body-Mass-Index von 26.7 kg/m2;
3. laborchemische Hepatopathie;
4. anamnestisch Reizmagen-Syndrom;
5. anamnestisch chronisch allergische Konjunktivitis;
6. Dysplasie der Osteochondrosis juvenilis Scheuermann mit/bei Keildeformationen von Brustwirbelkörper (BWK) 7, 11 und 12, differentialdiagnostisch Frakturen nach Sturz im September 2008.
Nicht beurteilt seien die anamnestisch geschilderten psychischen Beschwerden. In der klinischen Untersuchung habe ein weitgehend normaler Habitus imponiert. Die von der Beschwerdeführerin bezüglich der Vergangenheit geschilderten Schmerzen würden auf vordergründig nicht mehr somatisch abstützbare Beschwerden hinweisen. Derzeit werde keine Schmerzfluktuation beschrieben, die mit eindeutig schmerzverstärkenden bzw. schmerzlindernden Mechanismen einhergehe (S. 7). Die Beschwerdeführerin habe diffuse Druckschmerzen geschildert, bei denen 12 der 18 an typischer Lokalisation gelegenen Fibromyalgie-Triggerpunkt-Zonen druckschmerzhaft gewesen seien. Es sei ein primäres Fibromyalgie-Syndrom möglich, wobei dieses nicht vordergründig auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden könne. Ein sekundäres Fibromyalgie-Syndrom oder eine andere objektivierte somatische Ursache der Beschwerden lägen nicht vor. Mit dem Beighton-Index von 4/9, den Arthralgien axialer und peripherer Gelenke sowie der chronisch venösen Insuffizienz der Beine qualifiziere sich die Beschwerdeführerin für ein Hypermobilitätssyndrom von Brighton. Damit liege eine Kollagenopathie vor, die kongenital sei (S. 8). An den oberen Extremitäten bestehe lediglich eine Überstreckbarkeit der Ellbogengelenke, ohne Gelenksinstabilität. Radiologisch hätten sich leichtgradige DIP-Arthrosen der Zeige- und Mittelfinger gezeigt, welche indes derart diskret ausgeprägt seien, dass sie klinisch nicht bestätigbar seien. Gegenüber Mai 2002 sei eine diskrete Verbesserung des Gesundheitszustandes objektivierbar, da die damals beschriebene Epikondylopathie humeri radialis beidseits nun nicht mehr objektiviert habe können. Im Bereich der Wirbelsäule habe die Beschwerdeführerin die Bewegungen der gesamten Wirbelsäule, betont im mittleren Brustwirbelsäulendrittel und im unteren Lendenwirbelsäulendrittel, in allen Ebenen als ungefähr gleich schmerzhaft geschildert, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet werden, oder in möglichst entspannter, liegender Körperhaltung erfolgt sei. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Klinisch hätten thorakal allseits zu einem Drittel eingeschränkte Bewegungsamplituden objektiviert werden können. Die Palpation der paravertebralen Weichteile sei teilweise als diffus druckschmerzhaft beschrieben worden, ohne dass jeweils ein korrelierender klinisch-pathologischer Befund habe objektiviert werden können (S. 9). Derzeit liessen sich keine betonte Brustkyphose, keine Insuffizienz der Haltung lumbal sowie keine Tendomyosen im Bereich des Beckenkammes beidseits oder der Trochanteren mehr nachweisen. In Bezug auf die Brust- und Lendenwirbelsäule kämen radiologisch Keildeformationen von BWK7 (20°), BWK11 (12°) und BWK 12 (16°) zur Darstellung. Radiologisch bestünden zudem Hinweise auf eine Osteochondrosis juvenilis Scheuermann mit Deck- und Bodenplattenunregelmässigkeiten von BWK12 bis Lendenwirbelkörper(LWK)2. Aufgrund dieses Befundes sei eine diesen Keildeformationen zugrunde liegende Osteochondrosis juvenilis Scheuermann möglich. Konventionell-radiologisch sei kein Fraktur-Verlauf dokumentiert (S. 10). Dass die Keildeformationen auch traumatischer Genese seien, sei zwar nicht auszuschliessen (vgl. S. 10 f.). Die Keildeformationen von BWK11 und 12, welche jeweils leichtgradigen Ausmasses seien, seien aber vermutlich bedingt durch die Osteochondrosis juvenilis Scheuermann. Hinsichtlich der Brust- und Lendenwirbelsäule käme radiologisch sodann eine leichtgradige Doppelskoliose, thorakal links- und lumbal rechtskonvex, von jeweils sechs bis maximal acht Grad zur Darstellung, welche aber noch derart diskret ausgeprägt sei, dass sie klinisch nicht habe bestätigt werden können. In Bezug auf die unteren Extremitäten könne er keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands gegenüber jenem im Jahre 2002 bestätigen. Allgemeininternistisch habe er abgesehen vom Übergewicht mit einem Body-Mass-Index von 26.7 kg/m2 keinen relevanten klinisch-pathologischen Befund objektivieren können (S. 11). Infolge einer leichtgradigen Erhöhung des Wertes der alkalischen Phosphatase liege eine leichtgradige laborchemische Hepatopathie vor. Was die von der Beschwerdeführerin geschilderten multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit und Schmerzen im Brustkorb- und Bauchbereich anbelange, habe er jeweils zumeist ebenfalls keinen korrelierenden somatisch-pathologischen Befund objektivieren können. Insgesamt beurteilte Dr. D.___ die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (S. 12).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu maximal 15-20 % eingeschränkt. Der Beginn dieser Einschränkung könne vor Jahren, spätestens ab dem Zeitpunkt dieser aktuellen Begutachtung, angenommen werden. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag geleistet werden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mässiggradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne er in rein somatisch-rheumatologischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden könnten. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne er derzeit in somatisch-rheumatologischer Hinsicht ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren. Für die bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit könnte im optimalen Fall zukünftig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von unter 10 % persistieren. Die angepasste Verweistätigkeit finde in einem temperierten Raum statt, beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Ungünstig auf eine erfolgreiche vollständige Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich invaliditätsfremde Faktoren wie länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, Alter der Beschwerdeführerin und eine ungünstige Arbeitsmarktsituation auswirken (S. 14). Die Prognose sei indes aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht gut. Hingegen sei sie ungünstig hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin nach langanhaltender, partieller beruflicher Arbeitsabstinenz ihr Arbeitspensum wieder deutlich steigern werde (S. 15).
Im Vergleich zum rheumatologischen Gutachten vom 21. Mai 2002 liege eine Verbesserung des Gesundheitszustands vor (S. 15). Für eine angepasste Verweistätigkeit könne er aus rein somatischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehen (S. 16).
3.3.3 Die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2009 fest, die vorbeschriebene Brustkyphose, lumbale Haltungsinsuffizienz sowie Tendomyosen im Bereich des Beckenkamms beidseits und der Trochanteren seien nicht mehr nachweisbar. Anhand der objektiven klinischen Befunde sei somit eine eindeutige Verbesserung des Gesundheitsschadens ausgewiesen und die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 29. Oktober 2009 in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse und Haarhygienikerin zu 85 % sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/63/3-4).
3.3.4 Dr. F.___ berichtete am 12. Januar 2010 Dr. E.___, die Körpergrösse der Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1997 und 2007 161cm gemessen, nun sei sie nur noch 157cm. Die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule sei sehr stark eingeschränkt, auch die Seitneigung. Seines Erachtens bestehe zudem ein gewisser Hohlrundrücken. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei etwa zu einem Drittel eingeschränkt mit Endphasenschmerzen. Die am Unfalltag, 23. September 2008, gemachten Bilder zeigten zweifelsfrei frische Wirbelfrakturen, insbesondere Fragmente vor den Wirbelkörpern (Urk. 7/1 S. 1). In Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit spiele sicher die Wirbelsäulenproblematik eine dominierende Rolle. Seit dem Unfall im September 2008 gehe es der Beschwerdeführerin ja eindeutig schlechter, es fänden sich auch klare organische Veränderungen. Die Fibromyalgie habe ebenfalls eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die diffusen Druckdolenzen liessen sich somatisch abstützen. Die Beschwerdeführerin habe ganz klar angegeben, dass sie beim Kochen, bei der Tätigkeit als Coiffeuse sowie beim Heben von Gegenständen mehr Beschwerden habe und früher absitzen müsse, was klar für eine somatische Genese spreche (Urk. 7/1 S. 2).
3.3.5 Am 10. April 2010 berichtete Dr. F.___, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Wirbelfrakturen nicht rein traumatisch waren, sondern auch eine Osteoporose vorliege. Als Diagnosen führte Dr. F.___ an:
1. Osteoporose, Unterversorgung mit Vitamin D, Frakturen der Brustwirbel 7, 11 und 12 am 23. September 2008;
2. chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei leichter Fehlstatik, myofaszialen Triggerpunkten, Status nach Wirbelfrakturen und Neigung zu Verspannungen und Selbstüberforderung;
3. noduläre Fingerpolyarthrose;
4. Fibromyalgie-Syndrom;
5. generalisierte Gelenkhyperlaxität;
6. Hypercholesterinämie;
7. Lichen ruber follicularis der Kopfhaut, Pityriasis amiantacea, rezidivierendes Ekzem im Bereich der Augenlider, Gesichts- und Halsregion, Verdacht auf atopische Dermatitis vom Intrinsic-Typ, Morbus Bowen am distalen Unterschenkel lateral links, Exzision im November 2007.
Die Beschwerdeführerin habe sich im September 2008 bei einem Sturz Wirbelfrakturen zugezogen (Urk. 7/2 S. 1). Diese dürften jedoch nicht nur rein traumatisch bedingt, sondern auch Ausdruck einer erhöhten Brüchigkeit der Knochen der Beschwerdeführerin bei Osteoporose sein, wobei ebenfalls eine Unterversorgung mit Vitamin D vorliege und die alkalische Phosphatase als Ausdruck des gesteigerten Knochenabbaus etwas erhöht sei (Urk. 7/2 S. 2).
3.3.6 Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 8. Juli 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende fest:
- Status nach Wirbelfraktur BWK 7, 11 und 12 am 23. September 2008;
- Fibromyalgie anamnestisch;
- Lichen ruber follicularis der Kopfhaut und Verdacht auf atopische Dermatitis.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ eine generelle Gelenkshyperlaxität (Urk. 9/60/1). Die Wirbelfraktur sei klar vorhanden. Im Weiteren leide die Beschwerdeführerin an einer Osteoporose, einer Polyarthrose und an einem Lichen ruber follicularis der Kopfhaut. Laut der Beschwerdeführerin könne sie höchstens eine halbe Stunde stehen und betrage die Gehstrecke maximal zwei Stunden. Die Rotation sei eingeschränkt, die Kyphose nicht aufhebbar. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum 1997-2007 insgesamt 4cm an Höhe verloren. Es sei eine Fehlstellung mit vermehrter Kyphosierung vorhanden. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zumindest zu 50 % arbeitsunfähig aufgrund der durchgemachten Frakturen, der Fehlhaltung sowie der Gelenksarthrosen der kleinen Gelenke. In der bisherigen Tätigkeit sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % wohl grundsätzlich nicht möglich, die Beschwerdeführerin arbeite derzeit maximal ca. 50 % des ursprünglichen Pensums (Urk. 9/60/2). Die bisherige Tätigkeit sei maximal zu 50 % halbtags noch zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da längeres Stehen zu einer Beschwerdezunahme führe. Auch in einer sitzenden Tätigkeit sei wahrscheinlich keine höhere als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Trotz des Gutachtens von Dr. D.___ müsse die Beschwerdeführerin weiterhin als zumindest zu 50 % arbeitsunfähig betrachtet werden (Urk. 9/60/3). Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin mit drei Frakturen - welche ganz klar traumatisch bedingt seien und die vorher bestehenden Schmerzen verstärkt hätten - mit entsprechender Kyphosierung in der Leistung deutlich eingeschränkt. Mindestens seit dem Jahr 2007 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig. Mit der Fraktur im Jahre 2008 habe sich die Situation grundsätzlich eher verschlechtert (Urk. 9/60/4). Prognostisch verbleibe in Bezug auf die Wirbelsäule eine Einschränkung (Urk. 9/60/2).
3.3.7 RAD-Ärztin Dr. G.___ wies in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2010 darauf hin, dass in Bezug auf die Wirbelkörperfraktur der Brustwirbelsäule weniger die radiologischen Befunde, als vielmehr die funktionellen Einschränkungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entscheidend seien. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien bezüglich Umfang und Intensität allenfalls partiell auf die objektiven somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (Urk. 9/63/5). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Fall umfassend abgeklärt (Urk. 9/63/6).
3.3.8 In seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. D.___ aus, bezüglich der Hände und der Lendenwirbelsäule ergäben sich keine neuen Aspekte. Der BWK12 weise bereits in Röntgenaufnahmen vom 19. Dezember 2000 eine Keildeformation auf. Er habe den Eindruck, dass tiefthorakal bereits vor dem Unfall vom September 2008 Keildeformationen vorgelegen hätten. Aufgrund des ihm zur Verfügung gestellten Röntgendossiers ergäben sich keine neuen Aspekte im Vergleich zur im Gutachten vom 9. November 2009 vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/75).
3.3.9 In seinem Bericht vom 21. Februar 2011 hielt Dr. F.___ fest, er habe neu eine Osteoporose diagnostiziert, welche schon beim Sturz im September 2008 mit ursächlich beteiligt sein dürfte. Die Beschwerdeführerin habe zwar zur Zeit der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. D.___ weniger Rückenschmerzen als unmittelbar nach dem Unfall gehabt, insgesamt sei es ihr aber deutlich schlechter als früher gegangen. Hauptproblem bei der Tätigkeit als Coiffeuse sei, dass sie wegen der Rückenschmerzen zwischendurch immer wieder absitzen müsse. Die Wirbelproblematik sei die absolute Hauptursache der belastungsabhängigen Schmerzen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/4 S. 1). Die Wirbelfrakturen seien radiologisch deutlich sichtbar. Es handle sich um frische Wirbelfrakturen bei Osteoporose und Zustand nach Morbus Scheuermann. Die Fibromyalgie stehe nicht im Vordergrund. Selbst wenn die Wirbelfrakturen zwischenzeitlich geheilt sein sollten, sei die Beschwerdeführerin infolge der Frakturen kleiner geworden. Es habe sich eine Fehlform der Wirbelsäule mit Überlastung der Bänder und der Muskulatur entwickelt, wobei diese einen Konditionsmangel aufweise. Auch bei gutem Willen sei es der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres möglich, die Belastbarkeit zu steigern (Urk. 7/4 S. 2).
4.
4.1 Es stellt sich die Frage, ob aus den ärztlichen Berichten eine massgebliche Veränderung des medizinischen Zustandsbildes hervorgeht und, bejahendenfalls, ob sie Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zeitigt. Die aufliegenden Berichte lassen indes keine abschliessende Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu.
4.1.1 Dabei fällt vorab ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend machte, nach wie vor an psychischen Problemen zu leiden (Urk. 1 S. 2), und der rheumatologische Gutachter Dr. D.___ ebenfalls auf anamnestisch geschilderte psychische Beschwerden hinwies (vgl. E. 3.3.2), die Beschwerdegegnerin jedoch die Abklärung unterliess, ob und wie weit die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer verbleibenden Leistungsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht eingeschränkt ist. Infolge dieses Versäumnisses bleibt zum vornherein unklar, wie sich die von Dr. B.___ im Jahre 2002 diagnostizierte und eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit begründende chronische somatoforme Schmerzstörung in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren wie auch medizinischen Krankheitsfaktoren gemäss DSM-IV 307.89 im Verlauf genau auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit auswirkte und weiterhin auswirkt.
4.1.2 In seinem rheumatologischen Gutachten vom 21. Mai 2002 ging Dr. A.___ von einer dauerhaften 25%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als gelernte Coiffeuse und angelernte Kassiererin aus. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. A.___ nicht, gab aber an, eine angepasste Tätigkeit mit höherer Arbeitsfähigkeit nicht zu sehen (E. 3.1.1). Dr. D.___ ging in seinem rheumatologischen Gutachten vom 9. November 2009 demgegenüber von einer maximalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15-20 % in den bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten spätestens ab dem 29. Oktober 2009 sowie einer seit je bestehenden dauerhaften 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit aus (E. 3.3.2).
Das Gutachten von Dr. D.___ entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiswertiges ärztliches Gutachten. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, setzt sich mit dem Verhalten der untersuchten Person auseinander und ist auch in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. So legt Dr. D.___ einlässlich dar, dass und weshalb vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden vorliegen würden (dieselbe Schmerzschilderung bei unterschiedlichster Körperhaltung) sowie weshalb und inwiefern sich der gesundheitliche Zustand somatischerseits leicht verbessert hat (Epikondylopathie humeri radialis nicht mehr objektivierbar, keine betonte Brustkyphose, keine Insuffizienz der Haltung lumbal sowie keine Tendomyosen im Bereich des Beckenkammes beidseits oder der Trochanteren mehr; E. 3.3.2). In Bezug auf die Keildeformationen von BWK7, BWK11 und BWK12 wurde der von Dr. D.___ gestellte Befund (vgl. E. 3.3.2) im Wesentlichen durch Dr. F.___ (vgl. E. 3.3.5 und E. 3.3.9) bestätigt. Auch die übrigen medizinischen Berichte vermögen das Gutachten von Dr. D.___ nicht zu erschüttern. Dr. C.___ ist der Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 9/2/5) und Dr. F.___ steht zu ihr seit Jahren in einer vergleichbaren Stellung (vgl. Urk. 7/1; Urk. 9/2/5). Sowohl Dr. C.___ als auch Dr. F.___ stellen ihre Einschätzungen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf deren subjektive Angaben ab (vgl. E. 3.3.1; E. 3.3.4). Was die Aussagen von Dr. C.___ und Dr. F.___ anbelangt, ist demgemäss die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dr. E.___ stützt sich ebenfalls offenbar wesentlich auf die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin, wenn er festhält, dass die Beschwerdeführerin derzeit maximal ca. 50 % des ursprünglichen Pensums arbeite und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % wohl grundsätzlich nicht möglich sei (vgl. E. 3.3.6). Das Gutachten von Dr. D.___ leuchtet zudem in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung des Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist.
4.1.3 Falls nach wie vor psychische Leiden die verbleibende Arbeitsfähigkeit einschränken, bedarf es jedoch zudem einer Gesamtwürdigung der somatischen und psychischen Einschränkungen.
4.2 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2007 sowohl in der angestammten als auch in angepasster Tätigkeit in psychiatrischer und allenfalls polydisziplinärer Hinsicht - gegebenenfalls auch gutachterlich - abkläre und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2011 gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).
Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).