Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00199
[9C_794/2012]
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IV.2011.00199
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 24. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1968, war zuletzt als Verwaltungssekretärin beim Universitätsspital Y.___ in einem Pensum von 100 % erwerbstätig gewesen (Urk. 9/8/7). Im September 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/3/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 9/28; s. auch Feststellungsblatt vom 10. Mai 2007 [Urk. 9/26]) ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches und rheumatologisches) Z.___-Gutachten vom 21. Februar 2008 (Urk. 9/53/1-20; samt gutachterlicher Ergänzung vom 13. Januar 2009 [Urk. 9/69]) und - auf erneute Einwände der Versicherten hin - ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juli 2010 (Urk. 9/82; samt gutachterlicher Ergänzung vom 19. Oktober 2010 [Urk. 9/89]). Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 18. Januar 2011 den Rentenanspruch von C.___ (Invaliditätsgrad: 30 % [Urk. 9/94 = 2]; s. auch Feststellungsblatt vom 17. Januar 2011 [Urk. 9/93]).
2. Dagegen liess C.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Zürich (Vollmacht vom 9. Februar 2010 [Urk. 4]), am 18. Februar 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung vom 18. Januar 2011 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus IVG auszurichten.
2. Eventualiter sei eine erneute, unabhängige psychiatrische Begutachtung vorzunehmen, unter Exploration der Versicherten und unter gleichzeitigem Zuführen sämtlicher medizinischer Akten.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, Zusatzfragen zum Gutachten zu stellen.
4. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Massnahmen einzuleiten, falls eine verbleibende Arbeitsfähigkeit festgestellt werden sollte.
5. Es sei die Beschwerdeführerin mündlich zu befragen und eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-105]). Mit Replik vom 1. Juli 2011 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen - unter Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung (vgl. auch Urk. 10) - festhalten und neu explizit die Zusprache einer ganzen Rente beantragen (Urk. 14 S. 2 Antr.-Ziff. 2). Mit Stellungnahme vom 4. August 2011 erklärte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf eine Duplik (Urk. 17).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die umfangreichen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 18. Januar 2011 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; zur Beweiskraft von MEDAS-Gutachten BGE 137 V 210).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. Für einen Entscheid über berufliche Eingliederungsmassnahmen fehlt es jedoch an einem Anfechtungsobjekt, da die Beschwerdegegnerin einzig über den Rentenanspruch verfügte. Insoweit ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, aus medizinischer Sicht könne vorübergehend ab 1. Januar 2008 bis 14. April 2008 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für ihre bisherige als auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten ausgegangen werden. Dagegen bestehe nach versicherungsmedizinischer Einschätzung (insbesondere aufgrund der Z.___-Expertise) ab 15. April 2008 in jeder Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und - beim aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrad von 30 % - kein Rentenanspruch (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit heute voll arbeitsfähig (Urk. 8 S. 12 Ziff. 6).
2.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, das Z.___-Gutachten und das Gutachten von Dr. A.___ seien mangelhaft (finanzielle Abhängigkeit des Z.___ von der Invalidenversicherung, Nichtwürdigung von Vorakten, ungenügende Abklärung), weshalb nicht auf diese Expertisen abgestellt werden könne. Die entsprechenden Beurteilungen würden zudem in klarem Widerspruch zur Einschätzung des Vertrauensarztes der C.___, PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stehen, die zum Schluss gelangt seien, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der persistierenden Beschwerden vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 1, 14).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Vertrauensärztin der C.___, diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 10. August 2006 (Urk. 9/16/5-8) einen Zustand nach akutem lumbovertebrogenem Schmerzsyndrom, einen Verdacht auf Depression bzw. Psychose (Differentialdiagnose) sowie eine Adipositas und attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit.
3.1.2 PD Dr. B.___ hielt in seinem (ersten) Gutachten zu Handen der C.___ vom 23. November 2006 (Urk. 9/16/9-20) eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2; nach schwerer Konfliktsituation am Arbeitsplatz) sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) fest und gab als Differentialdiagnose eine Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ an (vgl. ICD-10 F60.31). PD Dr. B.___ attestierte (ebenfalls) eine volle Arbeitsunfähigkeit.
3.1.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, diagnostizierte am 18. Dezember 2006 einen ungenügenden Trainingszustand bei Adipositas Grad II (BMI: 33,5 kg/m
2
) ohne (spiroergometrisch) kardiopulmonale Limitierung sowie ein Burnout-Syndrom und einen Status nach Bandruptur OSG (Urk. 9/53/50-51).
3.1.4 Dr. med. G.___ erklärte am 11. Januar 2007, die Beschwerdeführerin sei aus kardiologischer Sicht voll arbeitsfähig (Urk. 9/23/5).
3.1.5 Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ hielt am 22. Februar 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine abklingende schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) fest. Differentialdiagnostisch erwähnte sie eine Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ (vgl. ICD-10 F60.31). Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % von Juni 2006 bis Februar 2007 und von 50 % von März 2007 bis auf weiteres (Urk. 9/24; in der Folge aber Angabe einer - durchgehenden - vollen Arbeitsunfähigkeit im Schreiben vom 5. Juni 2007 zu Handen von Rechtsanwalt Q.___ vom Rechtsdienst der Fortuna Rechtsschutzversicherung [Urk. 9/32 = Urk. 9/53/59-60 = 9/87/9-10]).
3.1.6 Hausarzt Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 19. Juni 2007 eine schwere depressive Episode, ein Reizdarmsyndrom (Overalzyste März 2007) sowie eine Adipositas Grad II (BMI: 33,5 kg/m
2
). Gestützt auf diese Diagnosen gab Dr. H.___ an, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/38; s. auch Bericht vom 20. November 2006 [Urk. 9/15]).
3.1.7 In seinem (zweiten), wiederum für die C.___ erstellten Gutachten vom 12. September 2007 (Urk. 9/47 = 9/49 = 9/53/29-44) führte PD Dr. B.___ seine bisherigen Diagnosen (Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung [ICD-10 F62.0] bzw. differentialdiagnostisch Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ (vgl. ICD-10 F60.31] und schwere depressive Episode [ICD-10 F32.2]) auf und gab zusätzlich eine autonome somatoforme Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) sowie Hinweise auf eine schizotype Störung (ICD-10 F21) an. PD Dr. B.___ erklärte, aus somatischer Sicht würden sich keine erkennbaren Gründe für eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ergeben (Urk. 9/47/10), jedoch sei die Beschwerdeführerin, welche im Laufe ihres Lebens schwer belastende Situationen erlebt habe, stark vermindert belastbar. Bei der Arbeit ertrage sie Spannungen sehr viel schlechter als eine gesunde Person; sie fühle sich viel zu früh in Frage gestellt und bedroht und habe eine ungenügende Frustrationstoleranz und eine ungenügende Impulskontrolle. Im Juni 2006 sei im Anschluss an eine schwere Konfliktsituation am Arbeitsplatz eine depressive Krankheitsphase schwerer Art aufgetreten. Die Beschwerdeführerin führe ihre subjektiv empfundene Schwäche bei körperlicher Arbeit, aufgrund welcher sie Spitex-Hilfe in Anspruch nehme, auf eine Kreislauf- und Herzschwäche zurück. Diese Störung sei am ehesten als somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) zu qualifizieren. Sodann erwähnte Dr. B.___ Vorstellungen der Beschwerdeführerin, welche ungewöhnlich seien, insbesondere der Glaube an Gedankenbeeinflussung durch türkische Heiler, die Überzeugung zu wissen, was andere Personen in einem gegebenen Augenblick denken oder tun, die Überzeugung, vorhersagen zu können, was geschehe, sowie das Gefühl, von fremden Menschen bedroht zu werden, oder auch die Vorstellung, imaginäre Personen würden sich in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhalten. Zudem würde die Beschwerdeführerin etwas „wie elektrische Impulse“ in ihrem Körper verspüren. Die Beschwerdeführerin erfülle mindestens vier Symptomkriterien der schizotypen Störung (ICD-10 F21). In seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung erklärte Dr. B.___, die bei der Beschwerdeführerin vorhandene Symptomatik sei gesamthaft so schwer, dass aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe.
3.1.8 Die für das polydisziplinäre Z.___-Gutachten verantwortlichen Fachärzte - Dres. med. I.___, internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und K.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellten nach ihrer Untersuchung vom 16. Januar 2008 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit (Gutachten vom 21. Februar 2008 [Urk. 9/53/17]):
-
subakutes zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
-
Status nach direkter Traumatisierung Nacken-/Schultergürtel am 1. Januar 2008
-
ausgeprägte reaktive Myogelose der Suboccipital- und Trapeziusmuskulatur bilateral linksbetont mit multiplen schmerzhaften Triggerpoints und Irritationszonen
-
Schultergürtel-/Wirbelsäulenfehlhaltung
-
allgemeine muskuläre Dekonditionierung
-
leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, ICD-10 F32.1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter:
-
Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54.0 [recte: ICD-10 F54; vgl. Urk. 9/82/27])
-
Status nach intermittierendem lumbovertebralem Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
-
intermittierende bilaterale Periarthropathia genu (ICD-10 M25.5)
-
anamnestisch Status nach traumatischer OSG-Bandruptur links
-
Adipositas (BMI: 33 kg/m
2
) (ICD-10 E66.0)
In ihrer Gesamtbeurteilung erklärten die Z.___-Gutachter zur Arbeitsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit, Urk. 9/53/18 Ziff. 6.2), die Beschwerdeführerin habe am 1. Januar 2008 einen Schlag gegen den Nacken erhalten und sei aufgrund des dadurch ausgelösten zervikozephalen Schmerzsyndroms im Zeitpunkt der Z.___-Untersuchung vom 16. Januar 2008 aus rheumatologischer Sicht vorübergehend für maximal drei bis vier Monate arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der anderweitigen Befunde bestehe für leichte Arbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der festgestellten leichten bis mittelgradigen depressiven Episode eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % zu attestieren (seit 19. Juni 2006 [Urk. 9/53/18 Ziff. 6.3]). Die angegebenen weiteren somatischen Beschwerden müssten der Schmerzverarbeitungsstörung zugeordnet werden; bei der Z.___-Untersuchung seien keine gravierenden krankhaften Befunde erhoben worden. Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. In ihrer ’Stellungnahme zur Selbsteinschätzung’ der Beschwerdeführerin gaben die Z.___-Gutachter an (Urk. 9/53/19 Ziff. 6.5), die Beschwerdeführerin fühle sich allgemein nicht belastbar und nicht in der Lage, nach Abheilung der zervikalen Schmerzsymptomatik wieder eine Tätigkeit aufzunehmen, welche Einschätzung nicht bestätigt werden könne. Ein grosser Teil der angegebenen Beschwerden sei durch die Schmerzverarbeitungsstörung verursacht und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine höhergradige depressive Symptomatik bestehe nicht. Der Beschwerdeführerin könne zugemutet werden, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von 70 % nachzugehen. Die früheren ärztlichen Beurteilungen würdigend, erklärten die Z.___-Gutachter (Urk. 9/53/19 Ziff. 6.6 mit Hinweis auf Urk. 9/53/12 Ziff. 4.1.7), die von PD Dr. B.___ diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung könne nicht bestätigt werden. Zur Kategorie ICD-10 F62.0 würden schwere Veränderungen der Persönlichkeit nach extremer psychischer Belastung gerechnet, wie beispielsweise Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andauernde lebensbedrohliche Situationen (als Geisel, langdauernde Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr). Zu beachten sei auch, dass die Beschwerdeführerin trotz den traumatisierenden Erlebnissen in ihrer Kindheit bis Juni 2006 arbeitsfähig gewesen sei. In Bezug auf die von PD Dr. B.___ als Differentialdiagnose genannte Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ stellten die Gutachter fest, die Biographie der Beschwerdeführerin mit bis zur Erkrankung normaler beruflicher und sozialer Entwicklung spreche gegen diese Diagnose, bei welcher das eigene Selbstbild gestört sei, Ziele und Präferenzen (einschliesslich der sexuellen) fehlten und eine Tendenz zur Spaltung in Gut und Böse und meist ein Gefühl innerer Leere bestehe. Beim Borderline-Typ liege eine deutliche Neigung zu intensiven, aber unbeständigen Beziehungen vor, dabei komme es zu emotionalen Krisen, mit Wut- und Hassausbrüchen, Suiziddrohungen oder selbstschädigenden Handlungen, und häufig bestehe auch Substanzmissbrauch. Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe bei konflikthafter Elternbeziehung Traumatisierungen in der Kindheit erlebt, sei später durch eine schwierige Paarbeziehung und Ehe stark belastet gewesen und habe auch am Arbeitsplatz unter Differenzen gelitten, was zu einer Reaktivierung der früher erlebten Traumatisierungen geführt habe. Die Beschwerdeführerin leide unter deutlichen depressiven Symptomen, wie beispielsweise an depressiven Verstimmungen, Gereiztheit, Anspannung, Interessensverlust mit Rückzug, nächtlichen Schlafschwierigkeiten, erhöhter Ermüdbarkeit am Tag und Antriebsstörung, was die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode begründe. In Bezug auf die abweichende Beurteilung von Dr. D.___ wurde sodann erklärt, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb Dr. D.___ im Jahr 2007 eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und ausserdem eine schwere depressive Episode diagnostiziert und eine bleibende andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, denn die Beschwerdeführerin besorge ihren Haushalt - von der wöchentlichen Spitex-Hilfe für schwere Haushaltarbeiten abgesehen - selbständig und pflege regelmässige und gute Kontakte zu einer Freundin. Ein emotionaler Rückzug liege nicht vor und die nächtlichen Schlafschwierigkeiten seien auch dadurch bedingt, dass sich die Beschwerdeführerin am Tag hinlege und schlafe. Das Antidepressivum sei unterdosiert und werde von der Beschwerdeführerin nicht eingenommen. Bei einer mittelgradigen Depression wäre eine höhere Dosierung des Antidepressivums zu erwarten. Insgesamt würden vor allem psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Umgang mit Krankheit und Behinderung eine Rolle spielen. Die Beschwerdeführerin sei zu sehr auf ihre Beschwerden fixiert und es würden deutliche Ressentiments gegenüber ihrer früheren Arbeitsstelle bestehen. Die negativen Gedanken an ihr bisheriges Leben würden die Beschwerdeführerin aber nicht weiterbringen; es bestehe bereits ein gewisse Dekonditionierung. Der Beschwerdeführerin könne aus psychiatrischer Sicht die notwendige Willensanstrengung zugemutet werden, trotz ihrer Beschwerden einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 70 % nachzugehen.
3.1.9 Dr. D.___ und die behandelnde Psychotherapeutin (FSP) L.___ erklärten daraufhin in ihrer (gemeinsamen) Stellungnahme vom 18. April 2008 (Urk. 9/59 = Urk. 9/87/11-17), die Z.___-Gutachter würden das Ausmass und die Komplexität der Störung der Beschwerdeführerin verkennen (Urk. 9/59/1). Sie führten unter anderem aus, dass Traumatisierte sich vor Überflutung durch die mit dem Trauma verbundenen Gefühle schützten, insbesondere wenn es sich um frühe traumatische Erfahrungen handeln würde, dass dieser Schutz jedoch mit wachsendem Lebensalter nachlassen und/oder durch ein Trigger-Ereignis zusammenbrechen könne. Ein solches Geschehen liege bei der Beschwerdeführerin vor, weshalb an den gestellten Diagnosen und der angegebenen Arbeitsunfähigkeit festgehalten werde (Urk. 9/59/4). Die Subsumierung aller somatischen Störungen unter den Begriff der ‚Schmerzverarbeitungsstörung’ verkenne, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen unerträglicher körperlicher Schmerzen, sondern wegen unerträglicher Konflikte arbeitsunfähig geworden sei (Urk. 9/59/5 ad. f).
3.1.10 Auf die - von RAD-Arzt Dr. med. M.___, Praktischer Arzt FMH, initiierte (vgl. Urk. 9/93/5) - Rückfrage der Beschwerdegegnerin würdigten die Z.___-Verantwortlichen (Dr. med. N.___, Ärztliche Leitung, und Dr. J.___) mit ihrem ergänzenden Bericht vom 13. Januar 2009 (Urk. 9/69/1-4) sodann das (zweite) Gutachten von PD Dr. B.___ vom 12. September 2007 (Urk. 9/47; samt zusätzlicher Stellungnahme von PD Dr. B.___ zu Handen von Rechtsanwalt Q.___ vom 22. April 2008 [Urk. 9/58/1-4]) sowie auch den Bericht von Dr. D.___ und Psychotherapeutin L.___ vom 18. April 2008 (Urk. 9/59). Die Z.___-Verantwortlichen erklärten, ihr Gutachten sei durch diese Berichte, welche die Ressourcen der Beschwerdeführerin zu wenig berücksichtigen würden, nicht in Frage zu stellen (Urk. 9/69/3-4). In Bezug auf die von PD Dr. B.___ angegebene (emotional instabile) Persönlichkeitsstörung (Differentialdiagnose) führten die Z.___-Verantwortlichen aus, entsprechende Persönlichkeitszüge könnten bei der Beschwerdeführerin zwar vorliegen, sie seien aber zu wenig deutlich ausgeprägt. Die ICD-10 fordere für diese Diagnose (vom impulsiven Typ) vielmehr emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle, wobei Ausbrüche von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten häufig seien, vor allem bei Kritik durch andere. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Wenn die Merkmale deutlich ausgeprägt seien und eine Persönlichkeitsstörung vorliege, würde dies in der Regel auch in der Untersuchungssituation ersichtlich. Die Affektsteuerung und die Impulskontrollen seien aber bei der Beschwerdeführerin nicht deutlich gestört gewesen. Die Arbeitgeberin habe (gemäss dem Gutachten von PD Dr. B.___) Konflikte am Arbeitsplatz mit Schwierigkeiten sich in das Team zu integrieren bei sonst guter Arbeitsleistung angegeben. Wenn sich die Beschwerdeführerin an diesem Arbeitsplatz nicht habe integrieren können, beweise dies weder eine Persönlichkeitsstörung noch die Unzumutbarkeit der notwendigen Willensanstrengung zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten. In Bezug auf die angegebene Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) verneinten die Z.___-Verantwortlichen unter anderem eine genügend schwere Belastung (vgl. Urk. 9/69/2 Mitte) und in Bezug auf die von PD Dr. B.___ angegebene schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) wiesen die Z.___-Verantwortlichen darauf hin, dass bei einer schweren Depression die Betroffenen nicht nur beruflichen, sondern auch häuslichen und sozialen Aktivitäten kaum mehr nachgehen könnten. Bei einer schweren Depression würde oft ein hohes Suizidrisiko bestehen und sei eine engere Betreuung oder Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik unvermeidlich. Im Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung habe es sich um eine leichte bis mittelgradige depressive Episode gehandelt. Zur von PD Dr. B.___ diagnostizierten autonomen somatoformen Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) erklärten die Z.___-Verantwortlichen, diese sei im Z.___-Gutachten als Schmerzverarbeitungsstörung qualifiziert worden. PD Dr. B.___ weise dabei auf eine „Kreislauf- und Herzschwäche“ hin; bei der Z.___-Untersuchung hätten dagegen Schmerzen im Vordergrund gestanden. Schliesslich erklärten die Z.___-Verantwortlichen in Bezug auf die angegebene schizotype Störung (ICD-10 F21), diese Diagnose bereite in der Regel in der Untersuchungssituation keine Schwierigkeiten; die Betroffenen würden nicht nur durch seltsames, exzentrisches und eigentümliches Verhalten und durch seltsame Glaubensinhalte und magisches Denken auffallen, sondern auch durch inadäquate oder eingeschränkte Affekte, zudem würden sie in der Regel kalt und unnahbar wirken, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei. Sodann erklärten die Z.___-Verantwortlichen in Bezug auf den Bericht von Dr. D.___ und Psychotherapeutin L.___ vom 18. April 2008 (Urk. 9/59), sie seien in ihrem Gutachten auf die dort gestellten Diagnosen (Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und schwere depressive Episode) eingegangen; sie würden jedoch an ihren Diagnosen - leichte bis mittelgradige depressive Episode und Schmerzverarbeitungsstörung - festhalten. Schliesslich erklärten die Z.___-Verantwortlichen, PD Dr. B.___ und Dr. D.___ sowie Psychotherapeutin L.___ würden die vorhandenen Ressourcen zuwenig berücksichtigen.
3.2
3.2.1 Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 (Urk. 9/71) gab die IV-Stelle der
Versicherten
Gelegenheit, sich zu den von ihr getätigten weiteren Abklärungen zu äussern. Diese liess in der Folge (durch den neuen Rechtsvertreter O.___, MLaw
,
Rechtsdienst Fortuna, Brief vo
m 1
7.
Februar 2009,
Urk. 9/72) sämtliche Einwände und Anträge vom 8. Juni 2007 und 25. April 2008 erneuern
und darlegen, wieso der Einwenderin eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei. Sollte die IV-Stelle zu einem anderen Ergebnis gelangen, so sei zur Klärung der sich diametral widersprechenden Gutachten eine seriöse und neutrale medizinische Oberbegutachtung durchzuführen.
3.2.2 Daraufhin liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2009 und 12. Februar 2010 von Dr. A.___ psychiatrisch begutachten, der einzig eine seit 2008 bestehende Neurasthenie (ICD-10 F48.0), bei anamnestisch depressiver Episode zwischen Juli 2006 und Januar 2008, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), diagnostizierte (Gutachten vom 4. Juli 2010 [Urk. 9/82]). Dr. A.___ erklärte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei ab Anfang 2008 von einer Neurasthenie auszugehen, welche sich aus einer depressiven Episode entwickeln könne. Die geschilderten Beschwerden - genannt wurden unter anderem seit langer Zeit bestehende extreme Schmerzen in der rechten Hand, welche jedoch von Dr. A.___ nicht objektiviert werden konnten, sowie Rücken-, Knie- und Kopfschmerzen (vgl. Urk. 9/82/16 f.) - und Symptome - wie depressive Verstimmung und reduziert erlebte körperliche Belastbarkeit - seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht durch die Diagnose der Neurasthenie vollständig und damit ausreichend erklärbar (Urk. 9/82/19 Mitte). Zusammenfassend erklärte Dr. A.___ (Urk. 9/82/19 f.), die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Neurasthenie begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante, d.h. über 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Diese Einschätzung betreffe jede Art von Tätigkeit (bisherige/angestammte, angepasste, im Haushalt [Urk. 9/82/20 Ziff. 6]). In Bezug auf die von PD Dr. B.___ diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bzw. als Differentialdiagnose Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp erklärte Dr. A.___ (Urk. 9/82/23), die mit Bezug zur ICD-10 postulierte Diagnosekategorie F62.0 sei nicht nachvollziehbar. In der Definition würden als Beispiele für "Belastung katastrophalen Ausmasses" (eine conditio sine qua non) genannt: andauerndes Ausgesetztsein lebensbedrohlicher Situationen, etwa als Opfer von Terrorismus; andauernde Gefangenschaft mit unmittelbarer Todesgefahr; Folter; Katastrophen; Konzentrationslagererfahrungen. Sowohl in der allgemeinen Lebenserfahrung als auch in der herrschenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Lehrmeinung entsprächen jedoch "verschiedene schwer belastende Situationen (Beziehung zu den Eltern, schwierige Paarbeziehung)" nicht den genannten Beispielen. Auch eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60/F61 (oder genauer: vom Borderline-Typ F60.31) könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründet werden. Die Eingangskriterien seien im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Diese habe zumindest bis 2006 eine aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ausreichend gelungene persönliche, berufliche und soziale Integration erreicht - und das sogar unter deutlich erschwerten sozialen Rahmenbedingungen.
Zum Arztbericht vom 22. Februar 2007 von Dr. D.___ bemerkte Dr. A.___, die postulierte depressive Episode könne aufgrund desselben qualitativ nicht nachvollzogen werden (Urk. 9/82/24 und 25). Und eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin könne aufgrund des zweiten Gutachtens von PD Dr. B.___ im Vergleich zu dessen erstem Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden (Urk. 9/82/25 und 26).
3.3
3.3.1 Erneut gab die IV-Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme (Schreiben vom 19. Juli 2010, Urk. 9/83). Dr. D.___ und Psychotherapeutin L.___ erklärten in der Folge zum Gutachten von Dr. A.___ (Stellungnahme vom 27. August 2010 zu Handen von O.___, Urk. 9/87/1-8; siehe auch dessen Eingabe vom 1. Oktober 2010, Urk. 9/88/1) unter anderem, die von Dr. A.___ angegebene Neurasthenie reiche nicht aus, um die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Problematik hinsichtlich Ausmass und Schwere zu erklären. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein gravierender Gesundheitsschaden, der den Kriterien einer Persönlichkeitsstörung entspreche, und der erhebliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe. Persönlichkeitsstörungen könnten situativ durchaus ein unauffälliges Bild abgeben. Dr. A.___ habe kein strukturiertes Interview durchgeführt und würde Testresultate falsch interpretieren. Schliesslich zählten Dr. D.___ und Psychotherapeutin L.___ Erfahrungen der Beschwerdeführerin auf, welche eine schwere Störung der Persönlichkeit belegen würden (vgl. unter anderem Beispiele in der Sylvesternacht 2008, in einer Bibel-Lesestunde, beim Einkaufen oder in einem Tai-Chi-Kurs [Urk. 9/87/6-7]).
3.3.2 Auf die - wiederum von RAD-Arzt Dr. M.___ initiierte (vgl. Urk. 9/93/9) - Rückfrage der Beschwerdegegnerin würdigte Dr. A.___ mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Oktober 2010 (Urk. 9/89/1-7) die Berichte von Dr. D.___ bzw. von Psychotherapeutin L.___ vom 5. Juni 2007 (Urk. 9/32), vom 18. April 2008 (Urk. 9/59) und vom 27. August 2010 (Urk. 9/87/1-8). Dr. A.___ hielt an seinem Gutachten vom 4. Juli 2010 inhaltlich fest, da er der Begründung der Einwände in den genannten Berichten nicht zustimmen könne. Insbesondere fänden sich darin keine neuen relevanten objektiven Befunde bezüglich des postulierten Gesundheitsschadens der Versicherten.
3.3.3 Es folgte eine erneute Aufforderung der IV-Stelle zur Stellungnahme (23. November 2010, Urk. 9/90) und darauf die diesbezüglichen Schreiben von Dr. D.___ und Psychotherapeutin L.___ (13. Dezember 2010, Urk. 9/92/1). Aufgrund deren Ausführungen erachtete Rechtsvertreter O.___ (14. Dezember 2010, Urk. 9/91) das Gutachten von Dr. A.___ nach wie vor als ungenügend. Aus ökonomischen Gründen und weil der Versicherten eine erneute Begutachtung nicht mehr zumutbar sei, sei auf eine solche zu verzichten und auf die schlüssigen Berichte von PD Dr. B.___ und Dr. D.___ sowie Psychotherapeutin L.___ abzustellen
.
3.3.4 Am 27. Dezember 2010 erklärten die RAD-Ärzte Dres. med. M.___ und P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beurteilungen von Dr. A.___ seien schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen auf die Arbeitsfähigkeit plausibel. Die erneute Stellungnahme von Dr. D.___ und Psychotherapeutin L.___ würde keine neuen Erkenntnisse erbringen (Urk. 9/93/11).
4.
4.1 In Bezug auf die gestellten Diagnosen und die der Beschwerdeführerin bescheinigte Arbeitsfähigkeit liegen somit divergierende medizinische Beurteilungen vor, aber vor allem das polydisziplinäre Z.___-Gutachten und das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. A.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache stützt, sind nachvollziehbar. Die Z.___-Expertise und das Gutachten von Dr. A.___ beruhen auf ausgedehnten Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und, nach gutachterlichen Ergänzungen, alle relevanten Vorakten. Die entsprechenden Beurteilungen, in welchen der psychiatrische Teilgutachter des Z.___, Dr. J.___, als auch Dr. A.___ die von Dr. B.___ sowie Dr. D.___ und Psychotherapeutin L.___ genannten Diagnosen verneinen, sind einleuchtend. Vor allem überzeugen die Darlegungen über das Fehlen einer Extrembelastung und zur Verneinung einer Persönlichkeitsstörung für die Diagnose ICD-10 F.62.0 (Urk. 9/53/12f. Ziff. 4.1.7 und Urk 9/82/17, 23f.). Ob diesbezüglich bislang noch keine Anpassung an den aktuellen Stand der Fachdiskussion erfolgt sein soll, wie Dr. D.___ behauptet, kann offen bleiben. Jedenfalls lässt sich entgegen ihrer Meinung eine "annäherungsweise Verwendung der Position F62.0" (Urk. 9/59/4) der Leitlinien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen keinesfalls vertreten.
Weiter ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. J.___s und Dr. A.___s bzw. ihre Bejahung der willentlichen Überwindung einer invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar (vgl. Urk. 9/53/11 f. Ziff. 4.1.7, Urk. 9/82/20 Ziff. 6). Dagegen erweisen sich die Beurteilungen von PD Dr. B.___ sowie von Dr. D.___ und Psychotherapeutin L.___ als nicht stichhaltig und ihre Würdigung der Ressourcen - insbesondere in Berücksichtigung der Aktivität der Beschwerdeführerin (häufiger freundschaftlicher Kontakt [Urk. 9/53/8], Haushaltstätigkeit, bisherige Integration, Bibel-Lesestunden und Tai-Chi-Kurse in der Freizeit) - als ungenügend, woran auch die letzte Stellungnahme von Dr. D.___ und Psychotherapeutin L.___ (vom 13. Dezember 2010 [Urk. 9/92]) nichts zu ändern vermag. Bezüglich der Berichte der behandelnden Psychiaterin darf und muss auch berücksichtigt werden, dass regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2007, I 551/06, E. 4.2; vgl. auch BGE 125 V 353 E. 3a/cc). Was die Frage einer (finanziellen) Abhängigkeit von MEDAS-Instituten von der Invalidenversicherung angeht (vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff. 3), sei auf BGE 136 V 376 und BGE 137 V 210 verwiesen. Zu diesbezüglichen Weiterungen besteht kein Anlass.
4.2
4.2.1 Nach dem Gesagten erfüllen das Z.___-Gutachten und das Gutachten von Dr. A.___ die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a); sie stellen beweiskräftige Grundlagen zur Anspruchsbeurteilung dar. Dass sie sich bezüglich psychiatrischer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit unterscheiden, ändert daran nichts. Denn es ist zu beachten, dass die Versicherte bereits am 16. Januar 2008 im Z.___ untersucht und begutachtet wurde (Diagnose: leichte bis mittelgradige depressive Episode; diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30% [Urk. 9/53/17 und 18]). Die entsprechenden Untersuchungen durch den Gutachter Dr. A.___ fanden jedoch ca. zwei Jahre später, nämlich am 10. Dezember 2009 und am 12. Februar 2010 statt. Dr. A.___ stellt die Diagnose Neurasthenie (F.48.0), seit 2008 "bei anamnestisch depressiver Episode zwischen 07/2006 und 01/2008", gegenwärtig remittiert (F32.4) und schliesst aus versicherungsmedizinischer Sicht auf keine relevante (>20% von 100%) längerfristige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/82/19 und 20). Als "Kommentar" zum Z.___-Gutachten vermerkt er, dass die depressive Episode in Remission und die Prognose bezüglich Arbeitsunfähigkeit positiv sei (Urk. 9/82/27). Damit ist inhaltlich kein entscheidrelevanter Widerspruch zwischen den beiden Gutachten auszumachen.
Von den mit Eventualbegehren beantragten weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
4.2.2 Dementsprechend ist mit dem Gutachter Dr. A.___ davon auszugehen, dass die, nach zwischenmenschlichen Konflikten am Arbeitsplatz im Juni 2006, unstreitig vorhandene Depression in der Folge nicht mehr bestand und es ist eine volle Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit anzunehmen. Davor ist - gestützt die Einschätzung der Z.___-Gutachter - von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, bei welcher eine rentenbegründende Invalidität ebenfalls zu verneinen ist (vgl. nachstehende E. 5, vor allem E. 5.3 und 4).
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.2 Gestützt auf die Arbeitgeberangabe vom 4. Oktober 2006 ist per 2006 von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Jahresverdienst von Fr. 67'257.--auszugehen (vgl. Urk. 9/8/7). Per 2008 resultiert - angepasst an die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung - ein anrechenbares Valideneinkommen von Fr. 69'538.80 (Fr. 67'257.-- : 2417 Pkte. x 2499 Pkte.; Schweizerischer Lohnindex insgesamt, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2010“ [abrufbar unter:
www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html
]).
5.3 Da die Beschwerdeführerin keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln. Was dabei die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitskraft angeht, ist zu beachten, dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Unter diesen Gesichtspunkten ist vorliegend davon auszugehen, dass die Verwertbarkeit des noch vorhandenen Restleistungsvermögens (auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt) grundsätzlich gewährleistet ist.
Dabei darf aufgrund der ausgewiesenen fachlichen Qualifikation - die Beschwerdeführerin ist gelernte Bürokauffrau (Urk. 9/1/2), erwarb 1990 den Organisatoren-Grundschein der Schweizerischen Gesellschaft für Organisation (Urk. 9/1/4), und erfüllte bis zum Eintritt der Krankheit im Juni 2006 die Stellenanforderungen als Verwaltungssekretärin des Y.___ vollumfänglich (Urk. 9/8/6) - auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abgestellt werden.
Der entsprechende Frauenlohn lag im Jahr 2008 bei Fr. 5'095.-- (LSE 2008 TA1 Total). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (A-S Total, Die Volkswirtschaft 5-2012 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 5'298.80 pro Monat bzw. Fr. 63'585.60 pro Jahr. Ein behinderungsbedingter Abzug ist vorliegend - unter anderem da sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar lohnerhöhend auswirkt (vgl. für Viele etwa Urteil des Bundesgerichts I 575/00 vom 9. Mai 2001 E. 3b am Ende, Bundesgerichtsurteil 8C_241/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis) nicht zu berücksichtigen, so dass per 2008 in einem Pensum von (wenigstens) 70 % ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 44'509.90 resultiert.
5.4 Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 69'538.80 und Fr. 44'509.90 resultiert per 2008 eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'028.90 respektive ein Invaliditätsgrad von (höchstens) 36 %, was unter dem anspruchsbegründenden Mindestwert von 40 % liegt. Weitere Erörterungen über die Zeit danach mit einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % erübrigen sich somit.
Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).