Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00201
IV.2011.00201

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer


Urteil vom 21. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

dieser substituiert durch lic. iur. Amir Brunner
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1   Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 18. Februar 2000 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/19, Urk. 7/23) bei. Mit Verfügungen vom 24. September 2001 (Urk. 7/40, Urk. 7/41) sprach sie dem Versicherten in der Folge mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie im Rahmen der im Dezember 2002 (Urk. 7/48) beziehungsweise Mai 2006 (Urk. 7/70) von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 13. März 2003 (Urk. 7/51) respektive vom 10. August 2006 (Urk. 7/75). Dem am 17. Dezember 2002 gestellten Gesuch (Urk. 7/46) um Hilfsmittel (Hörgerät) hatte sie zwischenzeitlich mit Verfügung vom 3. September 2003 (Urk. 7/62) entsprochen.
1.1.2   Anlässlich des im August 2009 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens (Urk. 7/85) tätigte die IV-Stelle erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nachdem sie den Versicherten am 31. Mai und 1. Juni 2010 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ hatte polydisziplinär untersuchen lassen (vgl. Expertise vom 24. Juni 2010, Urk. 7/94), stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 14. Juli 2010 (Urk. 7/96) - unter Hinweis auf die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit - die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Auf hiegegen vom Versicherten erhobenen Einwand (Urk. 7/103) hin verfügte sie am 19. Januar 2011 die Renteneinstellung per 28. Februar 2011 (Urk. 2).
1.2     Die SUVA hatte X.___, der am 12. August 2000 einen Auffahrunfall erlitten hatte, mit Verfügung vom 23. Januar 2004 sinngemäss die Einstellung ihrer im Zusammenhang mit diesem Ereignis erbrachten Leistungen per 28. August 2000 mitgeteilt, da über dieses Datum hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine adäquat kausalen Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Einsprache hiess die SUVA am 26. Juli 2006 insofern teilweise gut, als sie die Leistungseinstellung nun per 30. April 2001 verfügte (Urk. 7/72). Die gegen diesen Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde (Urk. 7/76) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. März 2007 im Prozess Nr. UV.2006.00337 (Urk. 7/80 S. 13-31) mit der Begründung, die über den 1. Mai 2001 persistierenden Beschwerden seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 20. August 2000 zurückzuführen, ab.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Januar 2011 (Urk. 2) liess X.___ am 14. Februar 2011 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Leistungen aus IVG zuzusprechen.
 2.    Namentlich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin, auch nach dem 28. Februar 2011, eine ganze Invalidenrente auszurichten.
 3.    Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer unter Beizug eines Übersetzers und aktueller MRI-Bilder polydisziplinär zu begutachten.
 4.    Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zuzusprechen.
        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die IV-Stelle schloss am 24. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Replicando (Urk. 10) und duplicando (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 10. August 2011 nahm die IV-Stelle Stellung (Urk. 18) zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2011 (Urk. 15).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Einer Verfügung gleichgestellt sind blosse Mitteilungen im Sinne von Art. 74ter  lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sofern ihnen eine materielle Prüfung im vorstehend dargelegten Sinne zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr.  70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1).
1.4     Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1     Nachdem die IV-Stelle die Rentenaufhebung in der Verfügung vom 19. Januar 2011 (Urk. 2) noch - ausschliesslich - mit dem Eintritt einer erheblichen Besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit begründete hatte, hielt sie im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6) und der Replik (Urk. 13) fest, die Leistungseinstellung sei nicht nur aus revisions- sondern überdies auch aus wiedererwägungsrechtlichen Gründen zu Recht erfolgt. Die ursprüngliche Rentenzusprache erweise sich nämlich insofern als zweifellos unrichtig, als die Restarbeitsfähigkeit damals nicht rechtsgenüglich abgeklärt und der Invaliditätsgrad demnach nicht korrekt ermittelt worden sei (Urk. 6 S. 3 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Rentenaufhebung lasse sich weder mit einem Revisions- noch mit einem Wiedererwägungsgrund rechtfertigen. Das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/94), gestützt auf welches die IV-Stelle - trotz des tatsächlich unveränderten Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 13 f.) - vom Eintritt einer erheblichen Besserung ausgegangen sei, erweise sich aufgrund sowohl formeller als auch materieller Mängel als beweisuntauglich (Urk. 1 S. 7-12, Urk. 10 S. 2 ff., Urk. 15 S. 2 ff.). Gehe man dennoch vom Wiedererlangen einer relevanten Arbeitsfähigkeit aus, so bestehe jedenfalls Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 6 und S. 14 f.). Schliesslich könne auch von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache, wie sie die Beschwerdegegnerin - in Verletzung des Vertrauensgrundsatzes - erst im Rahmen der Beschwerdeantwort geltend gemacht habe, keine Rede sein, habe die Verwaltung die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zum fraglichen Zeitpunkt doch durchaus geprüft und die Invaliditätsbemessung in vertretbarer Weise vorgenommen (Urk. 10 S. 6 ff.).

3.
3.1
3.1.1   Die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 24. September 2001 (Urk. 7/40) basieren auf folgenden medizinischen Berichten:
         Die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Neurochirurgische Klinik, stellten am 13. März 2000 die Diagnose einer Subarachnoidalblutung am 31. Mai 1999 bei einem Aneurysma der Arteria communicans anterior. Der neurochirurgische Verlauf nach dem operativen Eingriff vom 1. Juni 1999 sei gut. Die neuropsychologische Untersuchung vom 20. Dezember 1999 habe eine Gedächtnisschwäche, eine verminderte spontane kognitive Flexibilität, Stimmungsschwankungen und eine verminderte Impulskontrolle ergeben (Urk. 7/7 S. 2 und S. 3). Vom 31. Mai 1999 bis 5. Juni 2000 habe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, lasse sich erst nach der stationären Neurorehabilitation Ende Mai 2000 beurteilen (Urk. 7/7 S. 1).
3.1.2   Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 24. April 2000 folgende Diagnosen (Urk. 7/8 S. 2):
- Subarachnoidalblutung bei Aneurysma Arteria communicans anterior am 31. Mai 1999
- Status nach Clipping am 1. Juni 1999
- neuropsychologische Defizite leichten Grades
- Depressive Episoden
- Chronische Kopfschmerzen
         Nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 31. Mai bis 30. September 1999 sei der Beschwerdeführer, der rasch ermüde und in seiner Ausdauer und Auffassungsgabe beeinträchtigt sei (Urk. 7/8 S. 3), seit dem 1. Oktober 1999 in der angestammten Tätigkeit wieder zu 20 bis 30 % arbeitsfähig (Urk. 7/8 S. 1). Mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei - auch in einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit (Urk. 7/8 S. 3) - nicht zu rechnen (Urk. 7/8 S. 2).
3.1.3   Nachdem sie den Beschwerdeführer am 8. Januar 2001 neuropsychologisch untersucht hatten, hielten die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Neurologische Klinik, am 9. Januar 2001 fest, es hätten sich eingeschränkte Leistungen in der spontanen kognitiven Flexibilität sowie in der verbalen Gedächtnisleistung gezeigt. Überdies bestünden anamnestisch eine verminderte Impulskontrolle, eine depressive Verstimmung sowie ein Hypakusis links. Im Rahmen verschiedener Arbeitsversuche habe sich gezeigt, dass die - gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Vordergrund stehenden - praktisch ständig vorhandenen Kopfschmerzen sowie die verminderte geistige und körperliche Belastbarkeit die körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Maurer verunmöglichten. Eine berufliche Umstellung sei daher notwendig. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/26 S. 16). Auf längere Sicht könne eine Verbesserung der Schmerzsituation zu einer allgemeinen Erhöhung der Belastbarkeit führen (Urk. 7/26 S. 17).
3.1.4   In seinem Zwischenbericht vom 1. Februar 2001 stellte Dr. Y.___ nachstehende Diagnosen (Urk. 7/21 S. 1):
- Status nach Subarachnoidalblutung bei Aneurysma am 31. Mai 1999
- neuropsychologische Defizite leichten Grades
- Depressive Entwicklung
- Chronische Zephalea bei zervikozephalem Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform
         Der Gesundheitszustand habe sich noch verschlechtert; im Vordergrund stünden die chronische Zephalea, die depressive Entwicklung sowie Ängste. Nach der Wiederaufnahme der Arbeit als Maurer am 1. Oktober 1999 habe der Beschwerdeführer das Arbeitspensum versuchsweise auf 50 % gesteigert. Allerdings sei es dabei zu vielen Absenzen gekommen, und die Arbeitsleistung habe deutlich unter 50 % gelegen. In der angestammten - und aufgrund des depressiv gehemmten Zustandbildes auch in einer leidensangepassten - Tätigkeit bestehe derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/21 S. 1). Einschränkend auf die physischen beziehungsweise psychischen Funktionen wirkten sich (nicht objektivierbare) Schwindelgefühle, eine Asthenie, rezidivierende Kopfschmerzen und Angstgefühle aus. Es bestünden eine Antriebslosigkeit, eine rasche Ermüdbarkeit, eine eingeschränkte Ausdauer, eine geringe Frustrationstoleranz, eine latente Aggressivität sowie eine Unausgeglichenheit. Eine - an sich notwendige - berufliche Umstellung lasse sich wohl kaum realisieren. Sinnvoll wäre im Hinblick auf eine Tagesstruktur ein „therapeutisches Arbeiten“ im Pensum von 30 % (Urk. 7/21 S. 2).
3.1.5   Gestützt auf die Ergebnisse der CT-Untersuchung der Kopfgelenke, der Halswirbelsäule (HWS) und des Schädels vom 12. Februar 2001 hielt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 14. Februar 2001 fest, es bestünden eine diskrete Densdezentrierung nach links und eine diskrete Offsetstellung im Bereich des rechten Atlanto-Okzipitalgelenks (Urk. 7/26 S. 5), eine Osteochondrose, eine Spondylose C5/6 mit Einengung der Foramina beidseits bis Stenosierung des rechten Foramens, eine lediglich diskrete diffuse rechtsbetonte Protrusion der Bandscheibe C5/6, eine Hyperlordose, eine linkskonvexe Skoliose sowie ein 9 mm x 6 cm grosses Galeahämatom rechts temporal (Urk. 7/26 S. 6). Die wahrscheinlichste Ursache der ausgeprägten rechtsseitigen frontotemporalen Kopfschmerzen sei das Galeahämatom (Urk. 7/26 S. 7).
3.1.6   Am 9. April 2001 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/26 S. 8):
- Status nach Auffahrkollision vom 12. August 2000 mit
- persistierendem, vorwiegend rechtsseitigem zervikozephalem Syndrom
- Triggerpunkten temporal und okzipital
- Störung der Kopfgelenke
- Status nach Subarachnoidalblutung am 31. Mai 1999 bei
- Aneurysma der Arteria communicans anterior, operiert am 1. Juni 1999
         Seit der Auffahrkollision sei der - damals bereits zu 80 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkte - Beschwerdeführer gänzlich arbeitsunfähig. Betreffend den aktuellen Gesundheitszustand könne der Hausarzt Dr. Y.___ Auskunft geben (Urk. 7/26 S. 8).
3.1.7   In ihrer am 24. April 2001 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme gelangte Dr. med. A.___, Ärztin des Medizinischen Dienstes der IV, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe - im Rahmen eines Arbeitspensums von 50 % bei reduzierter Leistungsfähigkeit - eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Weitere medizinische Abklärungen erwiesen sich nicht als erforderlich. Aufgrund der Beurteilungen von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ sowie des aktuellen Arbeitgeberberichts bestehe wohl Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/27).
3.2     Die Mitteilung der IV-Stelle betreffend unveränderter Rentenanspruch vom 13. März 2003 (Urk. 7/51) erging gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 22. Februar 2003. Darin bezeichnete der genannte Arzt den Gesundheitszustand - bei unveränderten Diagnosen - als stationär. Nach wie vor bestehe ein depressiv gefärbtes Zustandsbild. Es träten rezidivierende Exazerbationen eines chronischen zervikozephalen Syndroms mit - wegen Assoziationen mit den im Zusammenhang mit der Subarachnoidalblutung bestandenen Beschwerden grosse Ängste auslösenden - heftigen Kopfschmerzen auf (Urk. 7/49 S. 1). Rein theoretisch bestehe eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit; aufgrund der Beschwerden sei es dem Patienten indes nicht möglich, regelmässig einer angepassten Tätigkeit nachzugehen oder eine [Um-]Schulung zu absolvieren (Urk. 7/49 S. 3).
3.3     Die Mitteilung vom 10. August 2006 (Urk. 7/75) beruht auf Dr. Schuppisers Bericht vom 29. Juni 2006. Darin stellte der genannte Arzt nachstehende, seit 1999 vorhandene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73 S. 1):
- Status nach Subarachnoidalblutung
- bei Aneurysma
- mit neuropsychologischen Defiziten leichten Grades
- Depressives Zustandsbild
- Chronisches Zervikalsyndrom
- mit Exazerbationen und zephalen Schmerzen
         Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe der differentialdiagnostisch festgestellte C2-Abusus (Urk. 7/73 S. 1). Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Unstetigkeit der Beschwerden und die kognitiven Defizite verunmöglichten eine regelmässige - auch teilzeitliche - Arbeitstätigkeit. Als Maurer sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig; eine Umschulung erweise sich aufgrund der Situation als unmöglich (Urk. 7/73 S. 2).
3.4
3.4.1   Der am 19. Januar 2011 verfügten Renteneinstellung (Urk. 2) liegen folgende medizinischen Berichte zugrunde:
         Nachdem er letztmals am 18. September 2009 vom Beschwerdeführer konsultiert worden war, stellte Dr. Y.___ in seinem undatierten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 7/88 S. 1):
- Rezidivierende Exazerbationen eines chronischen zervikozephalen Syndroms mit heftigsten Kopfschmerzen bei Wirbelsäulenfehlform
- Depressive Entwicklung/Episoden
- Verdacht auf C2-Abusus
- Status nach Clipping eines Aneurysma
- Hyperlipidämie
         Es bestehe weiterhin keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/88 S. 2).
3.4.2   Gestützt auf die Ergebnisse der am 31. Mai und am 1. Juni 2010 durchgeführten Untersuchungen stellten die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ in ihrem Gutachten vom 24. Juni 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 7/94 S. 15):
- Migräne ohne Aura, ICD-10 G43.0
- Status nach Subarachnoidalblutung am 31. Mai 1999 bei Aneurysma der Arteria communicans anterior, ICD-10 I60.7
- Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) am 12. August 2000, ICD-10 S13.4
- Schädlicher Gebrauch von Alkohol, ICD-10 F10.1
- Schädlicher Gebrauch von Schmerzmitteln, ICD-10 F19.1
- Chronischer Nikotinabusus, zirka 45 py, ICD-10 F17.1
- Anamnestisch Hyperlipidämie, behandelt, ICD-10 E78.2
- Leichte Hyperurikämie, asymptomatisch, ICD-10 E79.0
         Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, der sich nach eigenen Angaben eine leichte, geeignete Arbeit im Pensum von 50 % durchaus vorstellen könne, sei - schon seit längerem, sicher aber seit der Begutachtung im Juni 2010 - weder aus physischen noch aus psychischen Gründen eingeschränkt. In Anbetracht der durch die lange Arbeitsabstinenz bedingten Dekonditionierung sei allenfalls beim Wiedereinstieg in eine - auch körperlich schwer belastende - Tätigkeit eine langsame Steigerung des Arbeitspensums sinnvoll (Urk. 7/94 S. 15 ff.). Wie bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache bestehe keine relevante psychische Störung (Urk. 7/94 S. 15). Das Zervikalsyndrom lasse sich nicht mehr nachweisen, und in den seit der ursprünglichen Rentenzusprache ergangenen Arztberichten würden keine objektivierbaren Befunde dokumentiert. Die von Dr. Y.___ - aus schon seit längerem nicht mehr nachvollziehbaren Gründen - attestierte Arbeitsunfähigkeit beruhe wohl in erster Linie auf den Beschwerdeangaben des Exploranden und sei auch vor dem Hintergrund der schwierigen Rolle Dr. Y.___s als Hausarzt zu sehen (Urk. 7/94 S. 16). Berufliche Massnahmen erschienen aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung als kaum realisierbar und könnten daher nicht empfohlen werden (Urk. 7/94 S. 17).
3.4.3   In seiner auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 7. Juli 2010 (Urk. 7/95 S. 3) hielt Dr. med. B.___, Praktischer Arzt FMH, FA Vertrauensarzt (SGV), Zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, fest, gestützt auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ sei jedenfalls ab Juni 2010 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da das rentenbegründende Zervikalsyndrom nicht mehr nachweisbar sei, sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.

4.
4.1     Eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der - mangels einer fundierten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs im Rahmen der verschiedenen Revisionsverfahren zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildenden (vgl. E. 1.3) - ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2001 (Urk. 7/40) ist aufgrund der aktenkundigen Arztberichte nicht ausgewiesen. Während Dr. Y.___ den Verlauf im Gegenteil - bei unveränderten Diagnosen - als stationär bezeichnete (vgl. Berichte vom 22. Februar 2003 [Urk. 7/49 S. 1] und vom 29. Juni 2006 [Urk. 7/73 S. 2] sowie undatierter Bericht von Ende 2009 [Urk. 7/88 S. 2]), nahmen die Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ zwar insofern eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation an, als sich das Zervikalsyndrom nicht mehr nachweisen lasse (Urk. 7/94 S. 16). Dieser Schluss gründete indes einzig im Wesentlichen auf dem Umstand, dass sie im Rahmen der - keine radiologischen Abklärungen umfassenden - Untersuchung durch einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (und nicht etwa einen Rheumatologen) eine Verbesserung der HWS-Beweglichkeit festgestellt hatten (Urk. 7/94 S. 14), und nicht etwa auf einer Veränderung der objektivierbaren organischen Befunde. Wegen der verminderten HWS-Beweglichkeit war dem Beschwerdeführer allerdings gar nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, und eine radikuläre Reiz- beziehungsweise sensomotorische Ausfallsymptomatik, hatte - wie auch die Experten des Begutachtungsinstituts W.___ anerkannten (Urk. 7/94 S. 14) - bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht bestanden (vgl. hiezu insbesondere Berichte Dr. Z.___ vom 14. Februar 2001 [Urk. 7/26 S. 6] und vom 9. April 2001 [Urk. 7/26 S. 8]). Die gemäss den echtzeitlichen Arztberichten Hauptgrund für die Rentenzusprache bildenden massiven Kopfschmerzen (vgl. insbesondere Bericht Universitätsspital V.___, Neurologische Klinik, vom 9. Januar 2001 [Urk. 7/26 S16], Bericht Dr. Y.___ vom 1. Februar 2001 [Urk. 7/21 S. 1], Bericht Dr. Z.___ vom 14. Februar 2001 [Urk. 7/26 S. 7]) persistieren nach Lage der Akten im Wesentlichen unverändert weiter. Zwar führten die Experten des Begutachtungsinstituts W.___ diese (gemäss Angaben des Beschwerdeführers vom Nacken ausgehende [Urk. 7/94 S. 11]) Symptomatik - anders als die behandelnden Ärzte - nicht auf ein zervikozephales Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform (vgl. Berichte Dr. Y.___ vom 1. Februar 2001 [Urk. 7/21 S. 1], vom 22. Februar 2003 [Urk. 7/49 S. 1], vom 29. Juni 2006 [Urk. 7/73 S. 1] und vom Herbst 2009 [Urk. 7/88 S. 1] sowie Bericht Dr. Z.___ vom 9. April 2001 [Urk. 7/26 S. 8]), sondern auf eine Migräne ohne Aura zurück (vgl. Urk. 7/94 S. 15). Dabei handelt es sich indes lediglich um eine - keinen Revisionsgrund bildende - unterschiedliche Beurteilung der identischen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Sofern sich der Gesundheitszustand schliesslich in psychischer Hinsicht verbessert hat (Urk. 6 S. 3), ist diese Entwicklung vorliegend jedenfalls nicht von Bedeutung. Dass die Rentenzusprache (auch) wegen der - damals wie heute - nicht fachärztlich behandelten psychischen Symptomatik erfolgt wäre, ist nämlich nicht anzunehmen, attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer doch aus ausschliesslich physischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/26 S. 8), und Dr. Y.___ gab am 24. April 2000 zwar an, dass sich die wiederkehrenden depressiven Episoden auf einen Schulbesuch oder eine berufliche Ausbildung auswirken würden (Urk. 7/8 S. 1), die attestierte 70 bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit begründete er indes ausschliesslich mit - auf die erlittene Subarachnoidalblutung zurückzuführenden (Urk. 7/21 S. 1) - neuropsychologischen Defiziten (Urk. 7/8 S. 3). Sofern und soweit sich der genannte Arzt die am 1. Februar 2001 berichtete - mit einer nun 100%igen Arbeitsunfähigkeit einhergehenden - Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der depressiven Entwicklung erklärte, war diese bei der Rentenzusprache jedenfalls nicht von Bedeutung, wurde bei der Anspruchsprüfung doch nicht auf diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung Dr. Y.___s, sondern vielmehr auf diejenige vom 24. April 2000 (Urk. 7/21 S. 1) abgestellt und - trotz der im Rahmen eines Arbeitsversuches effektiv erbrachten gar eher geringeren Leistung (Urk. 7/24 S. 1, Urk. 7/21 S. 1) - eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit angenommen (Urk. 7/27 S. 1, Urk. 7/28 S. 2, Urk. 7/40). Die Experten des Begutachtungsinstituts W.___ und der RAD-Arzt Dr. B.___ gingen denn auch übereinstimmend davon aus, dass der psychischen Symptomatik im Rahmen der Leistungszusprache im Jahr 2001 keine Relevanz zukam (Urk. 7/94 S. 15, Urk. 7/95 S. 3). Ein Revisionsgrund ist demnach weder aus physischen noch aus psychischen Gründen ausgewiesen.
4.2     Auch dass die ursprüngliche Rentenzusprache offensichtlich unrichtig gewesen wäre, kann - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 3 f., Urk. 13 S. 1) - nicht gesagt werden. Angesichts des Umstandes, dass eine allfällige zum fraglichen Zeitpunkt bestandene Arbeitsunfähigkeit aufgrund der depressiven Symptomatik - wie dargelegt - bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs jedenfalls ausser Acht gelassen wurde, stellt die fehlende Einholung einer psychiatrischen Beurteilung auch keinen Wiedererwägungsgrund dar (Urk. 6 S. 3 f.). Wenn die gestützt auf die Berichte der damals behandelnden Ärzte beziehungsweise die auf diesen basierende Stellungnahme der IV-Ärztin Dr. A.___ vom 24. April 2001 (Urk. 7/27) erfolgte Annahme einer 70 bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit angesichts der wenig erheblichen objektivierbaren organischen Befunde und der lediglich leichten neuropsychologischen Defizite auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, so kann von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Zusprache einer ganzen Rente für eine Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beziehungsweise für einen Invaliditätsgrad von 70 % jedenfalls keine Rede sei.
4.3     Da die ursprüngliche Rentenzusprache demnach nicht offensichtlich unrichtig war, sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Lage der Akten seither nicht wesentlich verbessert hat und die rückwirkende Anwendung der seit dem 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Schlussbestimmung lit. a Abs. 1-4 der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden) ausgeschlossen ist, entbehrt die Rentenaufhebung per Ende Februar 2011 (Urk. 2) einer rechtlichen Grundlage.
5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Amir Brunner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).