Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1970 geborene X.___ arbeitete seit 23. November 1999 bis 20. Mai 2004 bei der Y.___ AG in einem Teilzeitpensum als Lagermitarbeiter (Urk. 8/12). Am 10. November 2004 meldete er sich wegen Unfallfolgen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 8/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/12), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/6) und diverse Arztberichte (Urk. 8/8ff.) sowie die Akten des Unfallversicherers einholte. Gestützt auf das durch den Unfallversicherer angeordnete Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) I.___ vom 13. Juli 2007 (Urk. 8/28), sprach dieser X.___ mit Verfügung vom 9. März 2009 eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % zu (Urk. 8/33). Am 30. April 2009 ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre medizinische Abklärung an (Urk. 8/39). Nach Erhalt der Stellungnahme der Medas I.___ zur neurologischen und psychiatrischen Begutachtung vom 31. Januar 2008 (Urk. 8/45) zog sie ihre Anordnung vom 30. April 2009 in Wiedererwägung und ordnete eine interdisziplinäre (Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) Begutachtung mit Mitteilung vom 10. September 2009 an (Urk. 8/50). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 beantragte der Rechtsvertreter des X.___ auf die Begutachtung zu verzichten (Urk. 8/54). Mit Schreiben vom 19. November 2009 forderte die IV-Stelle den Versicherten erneut zur Begutachtung auf und stellte dem Versicherten in Aussicht, dass im Falle der Verweigerung der Mitwirkung bei der Abklärung aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde (Urk. 8/57). Die IV-Stelle verneinte in der Folge aufgrund der vorhandenen Akten mit Verfügung vom 17. Januar 2011 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 21. Februar 2011 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. September 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung und ab 1. November 2004 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Verwaltung zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön-nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein-leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 3 ATSG).
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter seien mit Schreiben vom 19. November 2009 auf die Folgen einer Verweigerung der Mitwirkung an der medizinischen Abklärung aufmerksam gemacht worden. Da der Beschwerdeführer an den zumutbaren Abklärungen nicht teilgenommen habe, müsse auf Grund der vorliegenden Akten entschieden werden. Zum Medas I.___-Gutachten wurde festgehalten, dass dieses hinsichtlich der Diagnose und objektivierbarer Befunde nicht schlüssig sei, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien. Die angeordnete polydisziplinäre Untersuchung sei dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Da er nicht bereit gewesen sei, daran teilzunehmen, bestehe kein Leistungsanspruch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die versicherte Person habe sich nur insoweit angeordneten medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, als solche für die Beurteilung notwendig und zumutbar seien. Auf das umfassende polydisziplinäre Gutachten der Medas I.___ könne und müsse abgestellt werden. Wenn der Verwaltung die Ergebnisse dieser Begutachtung nicht passten, sei sie nicht berechtigt, einfach eine weitere Begutachtung - im Sinne einer second opinion anzuordnen. Richtig sei die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden sei, falsch sei hingegen die von der Verwaltung vorgenommene beweisrechtliche Würdigung des Medas I.___-Gutachtens. Gestützt auf das Medas I.___-Gutachten sei der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ausgewiesen (Urk. 1).
3.
3.1 Dem interdisziplinären Gutachten der Medas I.___ vom 13. Juli 2007 (Urk. 8/28) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: In der Akutphase nach Kollision als Fussgänger mit einem Fahrzeug - Commotio cerebri mit konsekutiv posttraumatischen Kopfschmerzen, Rissquetschwunde temporo-orbital rechts, Monokelhämatom rechts, Diskushernie C5/6 links und C6/7 paramedian rechts; in der chronischen Phase - chronische posttraumatische Spannungstyp-Kopfschmerzen, chronischer Analgetikaüberkonsum, anamnestisch chronisches cervicobrachiales Syndrom beidseits, leicht bis mittelschwere kognitive Funktionsstörungen, schwere depressive Episode mit fraglichen psychotischen Symptomen (ICD-10, F32.11), Verdacht auf organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10, F07.2).
In der Folge erörterten die Gutachter hauptsächlich die Frage nach der Unfallkausalität der gestellten Diagnosen und ob aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht von einem Endzustand ausgegangen werden könne, sowie die Frage nach einem Integritätsschaden. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit attestierten die Ärzte dem Versicherten aus neurologisch-somatischer und neuropsychologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 29. Juni 2007 führte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass sich die Untersuchung als schwierig gestaltet habe, da der Versicherte mit seiner anwesenden Frau gestritten habe, kein Vertrauen habe fassen können und unterschwellig aggressiv gewirkt habe, weshalb er kaum in der Lage gewesen sei auf die gestellten Fragen auf Anhieb zu antworten. Bezüglich des Psychostatus seien erhebliche Einschränkungen erkennbar. Die vorgenommenen Tests hätten eine schwere Depression, eine starke Unzufriedenheit und Unsicherheit mit pathologischem Wert ergeben. Bezüglich der gestellten Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10, F32.11) führte der Psychiater an, dass mindestens während zwei Wochen die hierfür aufgestellten Kriterien erfüllt sein müssten. Bezüglich des Schädelhirntraumas könne ein solches nicht vollständig ausgeschlossen werden.
3.3 Dem neuropsychologischen Teilgutachten vom 17. August 2008 sind mnestische Defizite, eine eingeschränkte kognitive Flexibilität sowie eine erhöhte visuo-verbale Interferenzanfälligkeit zu entnehmen. Gestützt darauf erachteten PD Dr. med. A.___, FMH Neurologie, und Dr. med. B.___, FMH Neurologie, den Versicherten zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
3.4
3.4.1 Aus dem Gutachten geht nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein hinreichendes organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden hätte gefunden werden können. Eine Auseinandersetzung mit den weitgehend unauffälligen neurologischen Befunden (Urk. 8/28 S. 14) sowie der aus den Vorakten bekannten blanden Bildgebung (Urk. 8/28 S. 5 ff.) fand nicht statt. Entsprechend ist nicht zu sehen, inwiefern die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht für eine adaptierte Tätigkeit eingeschränkt sein sollte.
3.4.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erweist sich das Medas I.___-Gutachten vor diesem Hintergrund als nicht schlüssig. Im Hauptgutachten werden sodann hauptsächlich unfallversicherungsrechtliche Aspekte abgehandelt. Zwar werden die Diagnosen aufgezählt, jedoch nicht weiter begründet oder erklärt. Im Mittelpunkt stehen die persönlichen Angaben des Versicherten, wonach er unter Kopfschmerzen und an einem ausgeprägten Unwohlsein leidet. Weder mit diesen Erkenntnissen noch mit den gestellten Diagnosen setzten sich die Teilgutachter in der Folge auseinander; stattdessen stützten sie sich bei der Diagnose und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die Schilderungen des Beschwerdeführers. So führten sie beispielsweise im Rahmen der neuropsychologischen Testung keine Symptomvalidisierungstests durch, welche für verwertbare Resultate unabdingbar wären und setzten sich mit widersprüchlichen Ergebnissen nicht auseinander (Urk. 8/28 S. 56 ff.). Dies erfolgt auch so im psychiatrischen Teilgutachten, indem die Kriterien für eine schwere depressive Episode während einer Dauer von mindestens zwei Wochen aufgezählt werden, und gestützt auf die Aussagen des Versicherten als erfüllt beurteilt werden. Dies obschon anfänglich der Psychiater ausführlich darlegte, dass die Untersuchungssituation alles andere als optimal gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ehegattin bei der Exploration anwesend war (Urk. 8/28 S. 37), was deren Verwertbarkeit grundsätzlich in Frage stellt. Aus dem Gutachten geht ausserdem hervor, dass sich die Gutachter offenbar einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell verpflichtet fühlen. Schlüsse, welche auf dem Boden dieses Krankheitsmodells gezogen werden, taugen jedoch nicht als Grundlage zur Beurteilung versicherungsrechtlicher Ansprüche. Dass dem Medas I.___-Gutachten der Beweiswert abzusprechen ist, daran ändert auch die eingereichte Stellungnahme der Medas I.___ vom 31. Januar 2008 nichts (Urk. 8/45). Im Gegenteil wird darin der Rechtfertigungsbedarf der Medas I.___ deutlich. Des Weiteren wird auf die ausführliche Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes, weshalb die vorliegenden Akten nicht als Entscheidungsgrundlage dienen, verwiesen (Urk. 8/66).
3.5 Da sich das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Gutachten für die Invalidenversicherung als unbrauchbar erwies, war eine weitere medizinische Abklärung zur Beurteilung des Leistungsanspruches aber erforderlich. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine zweite Begutachtung in einem solchen Fall einem Versicherten ohne weiteres zumutbar, insbesondere wenn er einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründen möchte.
3.6 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der Akten verfüge, und dies die Ablehnung eines Leistungsanspruchs zur Folge haben könnte, falls er sich der angeordneten medizinischen Abklärung nicht unterziehe. Da sich der Beschwerdeführer trotz der ihm eingeräumten Bedenkzeit der Begutachtung nicht unterzog, was von ihm in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Leistungen verweigern.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung verweigert wurden, als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).